ZKBES.2026.360

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

1.

Die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beantragte am 17. April 2026 (Postaufgabe) in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] beim Richteramt Thal-Gäu die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen von CHF 59.40, Mahngebühren von CHF 30.00 sowie Betreibungskosten von CHF 21.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Der Amtsgerichtspräsident fällte am 22. September 2026 das folgende Urteil:

1.

In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 20.11.2025 wird für den Betrag von CHF 59.90 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

2.

Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 21.00 zu ersetzen.

3.

Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 70.00 zu bezahlen.

4.

Die Gerichtskosten von CHF 150.00 werden im Umfang von CHF 105.00 der Gesuchsgegnerin und im Umfang von CHF 45.00 der Gesuchstellerin auferlegt und in Rechnung gestellt.

3.

Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 8. September 2026 Beschwerde an das Obergericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Das Urteil TGZPR.2026.382-ATGWAG vom 22. September 2026 sei aufzuheben.

2.

Das Rechtsöffnungsbegehren der B.___ sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren bzw. mit dem Entscheid zuzuwarten, soweit der Ausgang der noch hängigen Parallelverfahren für die vorliegende Beurteilung erheblich ist.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.

Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.1

Der Amtsgerichtspräsident hielt zunächst fest, jede vollstreckbare Verfügung einer kantonalen Behörde sei gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Er erkannte in der von der Gesuchstellerin eingereichten rechtskräftigen Verfügung vom 31. Oktober 2025 (recte vom 14. Juli 2025), in welcher Verzugszinsen für die Akontobeiträge von CHF 59.40 festgelegt werden, einen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel. Für die geltend gemachten Mahngebühren hingegen fehle eine entsprechende Verfügung, weshalb dafür keine Rechtsöffnung erteilt werden könne.

3.2

Weiter führte der Amtsgerichtspräsident aus, das Rechtsöffnungsgericht müsse nicht über den materiellen Bestand der betriebenen Forderung oder die materielle Richtigkeit der Verfügung befinden. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nicht darlegen können, inwiefern die Betreibung Nr. […] für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren von Relevanz sein sollte. Es sei kein sachlicher Zusammenhang ersichtlich.

4.

Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu Art. 321).

5.

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auf den Rechtsöffnungstitel ein, auf welchen der Amtsgerichtspräsident seinen Rechtsöffnungsentscheid stützte. Erneut bestreitet sie den Bestand und Umfang und die Durchsetzbarkeit der Forderung in der Betreibung Nr. […]. Mit der blossen Behauptung, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob und in welchem Umfang Zusammenhänge mit dieser Forderung und anderen Einwendungen und Parallelverfahren für die Vollstreckbarkeit der konkret geltend gemachten Forderung erheblich seien, zeigt sie gerade nicht auf, welche Auswirkungen diese auf den vorgelegten Rechtsöffnungstitel haben sollen. Dass der Gesuchstellerin in anderen Verfahren und dem vorliegenden bezüglich der Mahngebühr Fehler unterlaufen sind, kann den vorgelegten Rechtsöffnungstitel nicht entkräften. Vielmehr zeigen die entsprechenden Entscheide, dass die Rechtskontrolle funktioniert. Im Übrigen aber laufen die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiederum darauf hinaus, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet. Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend feststellte, ist dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr möglich.

6.

In Bezug auf den Rechtsöffnungstitel genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht. Darüber hinausgehend gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei dieser Sachlage fällt eine Sistierung des Verfahrens ausser Betracht. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen. Dementsprechend kann ihr auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

3.

Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

4.

Der A.___ GmbH wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.