STK 2025 66
Diebstahl
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Urteil vom 7. Juli 2026 STK 2025 66
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli.
In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend Diebstahl
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. August 2025, SEO 2025 14);-
hat die Strafkammer,
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nach Einsprache der Beschuldigten am 16. April 2025 den Strafbefehl vom 4. Dezember 2024 als Anklage wegen Diebstahls (U-act. 0.0.001, 14.1.001), gestützt auf folgenden Sachverhalt (U-act. 14.1.001):
A.________ arbeitet seit Oktober 2023 in einem Teilzeitpensum für die D.________ AG in der Filiale an der E.________strasse zz. lm Zeitraum zwischen dem ca. 27.06.2024, 13.57 Uhr und dem 28.06.2024, 07:55 Uhr, entwendete A.________ die Tageseinnahmen der D.________ AG vom 25.06.2024 in Höhe von CHF 4’336.10 sowie EUR 50.00 aus dem Tresor der D.________ AG an der E.________strasse zz, indem sie mit ihrem personalisierten Zugangscode den Tresor öffnete und das beschriftete Couvert mit den Tageseinnahmen an sich nahm.
A.________ wusste, dass sie keinen Rechtsanspruch auf die Tageseinnahmen der D.________ AG hatte. lndem sie das Couvert mit dem Bargeld dennoch an sich nahm, handelte sie in der Absicht, sich zum Nachteil der D.________ AG im Umfang vom CHF 4’336.10 sowie EUR 50.00 unrechtmässig zu bereichern.
B.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 26. August 2025 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
1. Die Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.
2.1 Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00 (total CHF 2’400.00) und mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 10 Tage.
3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3’895.00 (Gerichtsgebühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 1’895.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
C.
Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 8. September 2025 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2025 erklärte die Beschuldigte, das Urteil werde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 2 (2.1 bis 2.3) sowie Dispositiv-Ziff. 4 angefochten, und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
Die Berufungsklägerin sei freizusprechen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Berufungsklägerin sei für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung (KG-act. 4, 5). Die Staatsanwaltschaft verzichtete zudem auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 5) und die Privatklägerin wurde davon dispensiert (KG-act. 12, 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte zu ihrer Person und zur Sache befragt (KG-act. 15). Sie stellte die folgenden Anträge (KG-act. 15/1, S. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. August 2025 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 2 (2.1 bis 2.3) sowie Dispositiv-Ziff. 4 aufzuheben, die Berufungsklägerin sei freizusprechen. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Untersuchungs- Haupt- und Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Berufungsklägerin sei für die Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST.)
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-
Erwägungen
1.
Berufungsgegenstand sind die Dispositivziffern 1, 2 (Ziff. 2.1 bis 2.3) und 4 des angefochtenen Urteils, d.h. der Schuldspruch wegen Diebstahls, die ausgefällte Strafe und deren Vollzug sowie die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zivilklage blieb unangefochten und ist rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Der an der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 gestellte Antrag auf Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin (KG-act. 15/1, S. 1 Anträge Ziff. 2) wird abgewiesen.
2.
a) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, die Aussagen von F.________ würden glaubhaft erscheinen; sie seien schlüssig, kohärent, wirkten authentisch und würden realitätsbasiert scheinen. Er gebe Unsicherheiten, Erinnerungslücken und Fehler im System offen zu. Dass er sich nicht an jedes Detail erinnern könne, ändere daran nichts. Im Übrigen sei kein Interesse seinerseits ersichtlich, vor den Untersuchungsbehörden eine Falschaussage zulasten der Beschuldigten zu machen. Die ebenfalls glaubhaften Aussagen von G.________ und die Öffnungsliste des Tresors sowie der Arbeitsplan zum sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt würden zudem die Aussagen von F.________ untermauern (angef. Urteil, E. 1.7.b)aa). Die Aussagen der Beschuldigten würden demgegenüber weniger glaubhaft erscheinen; sie würden karg und abstrakt bleiben. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2024 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. März 2025 habe die Beschuldigte ihre Sicht der Dinge lediglich auf anhaltendes Nachfragen hin geschildert
und jeweils Gegenfragen gestellt, anstatt die Fragen der einvernehmenden Person zu beantworten. Schliesslich dürfe zu ihren Ungunsten gewertet werden, dass sie vor den Schranken die Aussagen zur Sache verweigert habe, obwohl die übrige überzeugend sprechende Beweis- und Indizienlage geradezu nach einer Erklärung rufe (angef. Urteil, E. 1.7.b)bb).
Die Beschuldigte sei zudem im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen in der Filiale arbeitstätig gewesen, wie auch bei den (mutmasslichen) Einzahlungsdifferenzen, welche vor dem 25. Juni 2025 bestanden hätten und vorliegend nicht sachverhaltsrelevant seien. Zudem hätten die Vorfälle nach der Strafanzeige durch die Privatklägerin bezüglich insgesamt drei Einzahlungsdifferenzen schlagartig ein Ende gefunden (angef. Urteil, E. 1.7.c). Ein Motiv zur Begehung des im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Straftatbestands sah die Vorinstanz darin, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister im relevanten Zeitraum mehrere Betreibungen gegen die Beschuldigte eingeleitet worden seien, welche gestützt auf die Ausführungen der Beschuldigten auf unbezahlten Rechnungen gefusst hätten (angef. Urteil, E. 1.7.c).
Ernsthafte Alternativszenarien seien nicht zu erkennen oder könnten vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Geltendmachung, das Couvert sei nie in den Tresor der Privatklägerin gelegt worden, stehe im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von F.________. Dass ein leeres Couvert in den Tresor der Privatklägerin gelegt worden sei und dann verschwunden sein solle, erscheine doch sehr aussergewöhnlich. Konkrete Hinweise, dass andere Personen als die Beschuldige ernsthaft als Täter in Betracht kämen, würden zudem nicht bestehen (angef. Urteil, E. 1.7.c).
Insgesamt erachtete es die Vorinstanz deshalb als erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2024, ca. 14:00 Uhr, und dem 28. Juni 2024, 07:55 Uhr, die Tageseinnahmen der Privatklägerin vom 25. Juni 2024 in Höhe von Fr. 4’336.10 sowie EUR 50.00 aus deren Tresor entwendet habe, wobei unklar bleibe, wo das behändigte Deliktsgut schliesslich verblieben sei, was indessen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falles offenbleiben könne (angef. Urteil, E. 1.7.d).
Der objektive Tatbestand sei damit ohne Weiteres erfüllt (angef. Urteil, E. 2.1). Durch das Entwenden aus dem Tresor der Privatklägerin sei für die Beschuldigte eindeutig erkennbar gewesen, dass das Bargeld dem Herrschaftsbereich der Privatklägerin zuzuordnen sei, und sie müsse gewusst haben, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handle. Sie habe das Bargeld an sich genommen, worin sich ihre Absicht zeige, sich dieses anzueignen. Die Mitnahme des Bargelds spreche zudem für die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Auch der subjektive Tatbestand sei damit erfüllt (angef. Urteil, E. 2.2).
b) Die Beschuldigte kritisierte, die Vorinstanz habe insbesondere auf die Aussagen von F.________ abgestellt, obwohl dieser selber im Fokus stehe (KG-act. 15/1, Ziff. 2). F.________ habe Zugang zum Tresor gehabt und die Möglichkeit, das Couvert und dessen Inhalt an sich zu nehmen (KG-act. 15/1, Ziff. 30). Die Aussagen von F.________ würden von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichnet, ohne dass sie ausführe, weshalb sie von Schlüssigkeit, Kohärenz, Authentizität und realitätsbasierter Aussage ausgehe (KG-act. 15/1, Ziff. 20). Es würde keiner auf Glaubhaftigkeit hinweisenden Gedächtnisleistung entspringen, wenn F.________, dem sämtliche Angaben und Unterlagen des Falles vorgelegen seien, sich angeblich an wesentliche Fakten habe erinnern können (KG-act. 15/1, Ziff. 21). Angesichts der Entdeckungen des Sicherheitsdienstes sei F.________ zudem nichts anderes übriggeblieben, als in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zerknirscht die aufgeflogenen Unzulänglichkeiten einzugestehen; auch dies könne nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden (KG-act. 15/1, Ziff. 38). F.________ habe die Berufungsklägerin sodann bereits mit E-Mail vom
12. Juli 2024 an H.________ belastet und hierfür auch Gerüchte vom Hörensagen weiterverbreitet (KG-act. 15/1, Ziff. 31). Er habe gemäss Strafanzeige der Privatklägerin zudem angegeben, bei der Tresorübergabe an die Beschuldigte am Tag zuvor seien die Einzahlungen im Tresor gewesen; eine solche Übergabe habe es aber nachweislich nicht gegeben (KG-act. 15/1, Ziff. 35). Erst das Eingreifen des Sicherheitsdienstes habe die Unzulänglichkeiten der Filialführung aufgedeckt und F.________ widersprochen (KG-act. 15/1, Ziff. 36). Es sei sodann fraglich, wie es zur angeblich unvollständigen Geldübergabe an die I.________ gekommen sei und wie es habe kommen können, dass wesentliche Differenzen der verantwortlichen Person angeblich nicht aufgefallen seien (KG-act. 15/1, Ziff. 37).
Die Vorinstanz schweige sodann darüber aus, welche Aussagen der Zeugin G.________ aus welchen Gründen glaubhaft seien und die Aussagen von F.________ untermauern würden. Tresoröffnungsliste und Arbeitsplan würden den Täterkreis zudem allenfalls eingrenzen, die Person aber nicht identifizieren (KG-act. 15/1, Ziff. 22).
Es treffe auch nicht zu, dass die Aussagen der Berufungsklägerin demgegenüber weniger glaubhaft erscheinen würden, da sie weitgehend karg und abstrakt ausfallen und daher Indizien für eine Falschaussage aufweisen würden. Die Beschuldigte sei bereits am 1. Juli 2024 intern vom Sicherheitsdienst befragt worden und habe einlässlich Auskunft gegeben. Erst am 16. Oktober 2024, als sie schon lange damit gerechnet habe, die aufgetauchten Vorwürfe hätten sich erledigt, sei sie polizeilich im Rahmen eines Strafverfahrens befragt worden. Dass die Beschuldigte darüber nicht erfreut gewesen sei, erweise sich als selbstredend. Vor und nach der Aussage, dass sie keine Ahnung habe und der Frage, wer ihr denn beweisen könne, dass das Geld wirklich noch da gewesen sei, habe sie jedoch zahlreiche Fragen geduldig beantwortet, weder karg noch abstrakt noch zurückhaltend oder mit Gegenfragen
(KG-act. 15/1, Ziff. 23, 25). Bei der Beschuldigten habe sich eine berechtigte Portion Frust breit gemacht, da sie die Leidtragende der desolaten Betriebsführung sei (KG-act. 15/1, Ziff. 24). Dass die Vorfälle nach der Strafanzeige durch die Privatklägerin gegen Unbekannt „schlagartig“ ein Ende gefunden hätten, habe zudem nichts mit der Beschuldigten zu tun; die Beschuldigte sei in der Tatzeit zwar sehr wohl in der betroffenen Filiale tätig gewesen, allerdings zusammen mit weiteren Personen (KG-act. 15/1, Ziff. 26). Die Vorinstanz lege der Berufungsklägerin zudem ihr Schweigen zur Last, obwohl sich die Berufungsklägerin einlässlich und bei mehreren Gelegenheiten zur Sache geäussert habe, und obwohl die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei (KG-act. 15/1, Ziff. 11 ff.).
Die Vorinstanz verenge sodann den Tatzeitraum ohne Not auf die Zeit zwischen dem 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, und dem 28. Juni 2024, 7:55 Uhr; vielmehr sei danach zu fragen, welche Personen Gelegenheit gehabt hätten, die Einnahmen vom 25. Juni 2024 entweder nicht in den Tresor oder nicht in einem entsprechenden Couvert in den Tresor zu legen oder von dort zu entnehmen (KG-act. 15/1, Ziff. 18). Es sei weder erstellt, dass F.________ das Couvert mit den angeblichen Einnahmen vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024 gesehen habe, noch dass das Couvert tatsächlich noch vorhanden gewesen sei, noch der angebliche Betrag und schon gar nicht, dass die Berufungsklägerin das Couvert mit dem angeblichen Inhalt und dem angeblichen Betrag gestohlen habe (KG-act. 15/1, Ziff. 10). Selbst F.________ habe zudem nicht bestätigen können, dass er den Inhalt des Couverts am 27. Juni 2024 gesehen habe (KG-act. 15/1, Ziff. 28).
Der angebliche Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 4’336.10 lasse sich sodann objektiv nicht belegen, entsprechende Belege würden fehlen (KG-act. 15/1, Ziff. 3). Es liesse sich nicht erstellen, wann die Meldung von F.________ tatsächlich erfolgt sei, und es stelle sich die Frage, warum F.________ die
Beschuldigte am Freitag nicht über das angebliche Fehlen des Geldes informiert habe (KG-act. 15/1, Ziff. 5). F.________ hätte den Fehlbetrag von Fr. 4’336.10 zudem nur angeben können, wenn er ihn sich am 27. Juni 2024 bei seiner angeblichen Kontrolle auf die Kommastelle gemerkt hätte (KGact. 15/1, Ziff. 6). Sodann würden auch dafür, dass die Filialbuchhaltung den Betrag rechnerisch habe belegen können, objektive Beweismittel fehlen (KGact. 15/1, Ziff. 9). Im Recht liege einzig ein Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt, aus welchem sich allerdings weder ergebe, wer der Verfasser sei, noch wann die Angaben eingetragen worden seien, noch auf welcher Grundlage, noch wann das angebliche Manko mit anderen Farben ergänzt oder markiert worden sei (KG-act. 15/1, Ziff. 32). Erklärungsbedürftig sei zudem, weshalb es das Schriftbild der Visa von „________ und „________ auf eine einzige, identische ausstellende Person hinzuweisen scheine (KG-act. 15/1, Ziff. 33). Bis heute sei zudem nicht erstellt, was genau der I.________ am 28. Juni 2024 übergeben worden sei; es würden hierzu keine Unterlagen im Recht liegen (KG-act. 15/1, Ziff. 39).
Die Vorinstanz erachte sodann die mutmasslichen Einzahlungsdifferenzen vor dem 25. Juni 2024 als zurecht als nicht sachverhaltsrelevant, blende aber aus, dass die Berufungsklägerin für die vorgängigen Fehlbeträge gar nicht in Frage komme, da sie in den Ferien gewesen sei (KG-act. 15/1, Ziff. 26). Ein Motiv treffe zudem nicht nur die Berufungsklägerin, vielmehr wäre bei finanziellen Anreizen als Motiv auch die finanzielle Lage weiterer Personen abzuklären gewesen (KG-act. 15/1, Ziff. 27).
3.
a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).
b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/ Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Zu prüfen ist dabei, ob Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind sowie ob eine Aussage mit den weiteren Beweisen im Einklang steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022, E. 5.3.2,6B_738/2018 vom 27. März 2019, E. 1.3.1 und 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 3.2;
Kaufmann, a.a.O., S. 215). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als die Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
4.
a) Unbestritten ist, dass der Tresor zwischen dem 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, und dem 28. Juni 2024, 07:55 Uhr, nur durch die Beschuldigte geöffnet wurde (U-act. 8.1.011, U-act. 8.1.006 Frage 43, U-act. 10.1.001 Rz. 178). Umstritten ist dagegen insbesondere, ob die Beschränkung auf diesen Tatzeitraum gerechtfertigt ist und ob sich die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, im Tresor befanden, am 28. Juni 2024, 07:55 Uhr jedoch nicht mehr. Ebenfalls umstritten ist, ob tatsächlich ein Betrag von Fr. 4’336.10 und EUR 50.00 fehlt.
b) aa) Die Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall in der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2024 (U-act. 8.1.005) und im Rahmen der Einvernahme vom 3. März 2025 vor der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.1.001). In der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2025 sowie auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 beantwortete die Beschuldigte die Fragen zur Person und machte betreffend die Fragen zur Sache von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vi-act. 15, KG-act. 15). Einvernommen wurden darüber hinaus F.________, Filialleiter der betroffenen Filiale der Privatklägerin, am 4. September 2024 von der Polizei (U-act. 8.1.004) und am 20. März 2025 von der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.1.002), sowie G.________, eine Mitarbeiterin in der betroffenen Filiale der Privatklägerin, am 20. September 2024 von der Polizei (U-act. 8.1.005) und am 20. März 2025 von der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.1.006).
bb) Die Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2024 (U-act. 8.1.006) aus, dass ihr nicht gesagt worden sei, wie viel Geld im Tresor sei, was sie genau machen müsse und wie die Übergaben laufen würden. Nach den Diebstählen sei sie durch den Sicherheitsdienst gefragt worden, wie sie jeweils vorgehe, und da sei festgestellt worden, dass ziemlich alles falsch laufe (Frage 30). Sie habe Zugriff zum Tresor, wobei der Zugriff mit einem Zugangscode geregelt sei und es darin Ersatzschlüssel der Kassen und Geld habe. Der Sicherheitsdienst habe ihr erklärt, dass jede Tresoröffnung und Schliessung in einem Computersystem registriert werde, vorher habe sie es nicht zu 100% gewusst (Frage 31 ff.). lhren personalisierten Code habe sie niemandem weitergegeben (Frage 42). Auf Vorhalt, dass im Zeitraum der Diebstähle auf dem Öffnungsprotokoll des Tresors ersichtlich sei, dass sie häufig die Letzte gewesen sei, die den Tresor bedient habe, machte die Beschuldigte geltend, sie öffne den Tresor maximal ein- bis zweimal (Frage 39). Darauf angesprochen, dass am 27. Juni 2024, als F.________ den Tresor gezählt habe, alle Einnahmen da gewesen seien, danach nur noch die Beschuldigte den Tresor geöffnet habe und am nächsten Morgen die Einnahmen gefehlt hätten, führte sie aus, sie könne sich das nicht erklären und habe keine Ahnung, wo das Geld hin sei. Sie fragte, wer ihr beweisen könne, dass das Geld wirklich noch da gewesen sei (Frage 40 f.). Die Beschuldigte sagte weiter aus, es sei schon Fakt, dass sie die Einzige gewesen sei, die den Tresor geöffnet habe, aber es habe nie eine anständige Übernahme stattgefunden und sie habe nie gewusst, was im Tresor gewesen sei. Die Beschuldigte fragte erneut, wer ihr beweisen könne, dass das Geld wirklich im Tresor gewesen sei, und wieso F.________ sie am 28. Juni nicht direkt angesprochen habe. Niemand habe sie richtig eingewiesen. Sie habe nichts mit den Diebstählen zu tun (Frage 43 f.). Sie bestätigte sodann, dass sich das Betreibungsamt Wattwil wegen offener Betreibungen mit ihr habe beschäftigen müssen (Frage 47).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. März 2025 (Uact. 10.1.001) führte die Beschuldigte aus, sie habe am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Tresor am Abend geöffnet. Sie habe zuerst den Tresor aufgemacht und den Schlüssel herausgenommen für die Abschöpfungsbox, dann sei sie in den Laden nach vorne und mit Frau G.________ zurück nach hinten. Dann habe sie den Tresor ein zweites Mal aufgemacht. Frau G.________ habe dann abgerechnet und die Abrechnung hätten sie in den Tresor gelegt (Rz. 55, 68 ff.). Sie habe den Tresor zweimal geöffnet und wieder geschlossen (Rz. 95 ff.). Frau G.________ sei bei ihr gewesen, als sie die Abrechnung und die Abschöpfung in den Tresor gelegt habe. Als die Beschuldigte den Schlüssel aus dem Tresor geholt habe, sei sie alleine gewesen (Rz. 104 ff.). Ihren Code für den Tresor kenne sie auswendig, sie habe ihn nicht aufgeschrieben und niemandem bekanntgegeben (Rz. 115 ff.). Sie habe, nachdem alles passiert sei, vom Sicherheitsdienst erfahren, dass man genau sehe, wer wann den Tresor geöffnet habe, vorher habe sie es nicht gewusst (Rz. 121 ff.). Zur Frage, was sie dazu sage, dass F.________ am Freitag, 28.06.2024, bemerkt habe, dass das Bargeld vom 25.06.2024 im Tresor fehle, das Geld vor seinem Feierabend am 27.06.2024, 14:00 Uhr, aber angeblich noch vorhanden gewesen sei und zwischenzeitlich einzig sie den Tresor geöffnet habe, stellte die Beschuldigte die Rückfrage, weshalb F.________ ihr am Freitagmorgen nicht angerufen und gesagt habe, sie solle ins Geschäft kommen, es fehle etwas aus dem Tresor (Rz. 160 ff.). Es sei Fakt, dass sie den Tresor geöffnet habe,
aber wer könne ihr beweisen, dass das Geld wirklich im Tresor gewesen sei? Sie habe keine Ahnung gehabt, was genau im Tresor gewesen sei (Rz. 176 ff.) und sie habe kein Geld aus dem Tresor genommen (Rz. 209). Ihr Verhältnis zu F.________ beschreibt die Beschuldigte als normal, er sei ein ganz ruhiger und normaler Chef, nicht zu streng (Rz. 133 ff.).
cc) F.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2024 (U-act. 8.1.004) aus, jeder Mitarbeiter habe einen eigenen Zugangscode für den Zugriff zum Tresor. Die Einnahmen des Vortages seien jeweils in Couverts, nachgezählt, beschriftet und visiert. Zusätzlich habe es einen Tresorstock, der offen sei, um die Kasse aufzufüllen oder zu wechseln. Die Couverts seien mit dem Datum der Tageseinnahme, dem Betrag und dem Namen der Person, welche es gezählt habe, beschriftet und verschlossen. ln der Regel habe jeweils F.________, sein Stellvertreter oder seine Assistenzbegleitung die Tageseinnahme abgerechnet und in den Couverts verstaut (Frage 7 ff.). Zweimal die Woche sei ein I.________-Mitarbeiter gekommen und habe das Geld abgeholt (Frage 14). Weiter führte F.________ aus, die ersten zwei Diebstähle seien nicht sofort bemerkt worden. Es sei beim Zusammenpacken für die Abholung der Couverts übersehen worden, dass jeweils ein Couvert gefehlt habe. Damals sei nicht jeden Morgen überprüft worden, ob alle Einnahmen noch da seien. Erst beim letzten Diebstahl habe er mit eigenen Augen gesehen, dass ein Couvert gefehlt habe. Dies habe er am Morgen des 28. Juni 2024 bemerkt. Am Donnerstag, 27. Juni 2024, habe er gearbeitet und das Couvert vom 25. Juni mit Sicherheit im Tresor gesehen. Der 27. Juni 2024 sei speziell gewesen: Er habe am Mittwochabend gegen Mitternacht ein Telefon bekommen, weil der Brandalarm im Geschäft losgegangen sei. Er sei dann in die Filiale gegangen und bis alles erledigt gewesen sei, sei er im Geschäft geblieben. Nachdem er am 27. Juni 2024, um 14:00 Uhr, Feierabend gemacht habe, hätten noch die Beschuldigte und G.________ gearbeitet (Frage 19 ff.). Am Donnerstagmorgen sei das Couvert
mit Sicherheit noch im Tresor gewesen (Frage 26 f.). Er habe eine Vermutung, wer etwas mit den Diebstählen zu tun haben könne; er wolle niemanden beschuldigten, aber es habe viel gegen die Beschuldigte gesprochen (Frage 31 f.). Er glaube nicht, dass G.________ etwas damit zu tun habe (Frage 34). G.________ habe ihm zudem erzählt, dass das Verhalten der Beschuldigten komisch gewesen sei (Frage 40). Von einem Mitarbeiter vom K.________ habe er erfahren, dass die Beschuldigte Zigaretten verkauft habe, was bei ihnen vorgefallen sei; er habe dann das Inventurergebnis angefragt und dabei sei zum Vorschein gekommen, dass Zigaretten im Wert von ca. Fr. 30’000.00 fehlen würden (Frage 43 ff.). Seit dem letzten Diebstahl sei nichts mehr vorgefallen (Frage 53).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2025 (Uact. 10.1.002) führte F.________ als Zeuge aus, es habe dreimal Geld in unterschiedlicher Höhe gefehlt. Es seien immer Tageseinnahmen vom Vortag gewesen, welche man in ein Couvert lege und in den Tresor einschliesse (Rz. 70 ff.). Drei der Couverts von verschiedenen Tagen hätten gefehlt. Zuerst seien sie von der Buchhaltung darauf aufmerksam gemacht worden, das sei sicher etwas fahrlässig von ihnen gewesen, dass sie das nicht bemerkt hätten. Beim letzten Couvert dagegen hätte er es festgestellt, ohne dass die Buchhaltung ihn hätte informieren müssen, und habe den Sicherheitsdienst ins Boot geholt (Rz. 75 ff.). Am 28. Juni 2024 habe er festgestellt, dass der Betrag vom 25. Juni 2024 fehle (Rz. 88). Als er es festgestellt habe, habe er eigentlich sofort den Verkaufsleiter und den Sicherheitsbeauftragten informiert (Rz. 90 ff.). Er ergänzt, es sei in der Nacht vom Mittwoch auf den Donnerstag ein Feueralarm gewesen, daher habe er mitten in der Nacht in die Filiale gemusst. Eigentlich habe er am Donnerstag Spätschicht gehabt, er habe dann aber in die Frühschicht gewechselt und bis 14:00 Uhr gearbeitet (Rz. 92 ff.). Er habe bemerkt, dass die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 nicht mehr da
gewesen seien; da es nicht das erste Mal passiert sei, habe er es sofort bemerkt. Seit einer Meldung durch die Buchhaltung würde strikter mit dem Tresor und dem Geld umgegangen werden (Rz. 116 f.). Er sei sich sicher, dass das Geld am Donnerstag, 27. Juni 2024, um 13:57 Uhr, noch im Tresor gewesen sei (Rz. 139 ff.), denn am Donnerstag habe er die Einzahlungen vom Mittwoch machen müssen und dabei alle Couverts gesehen (Rz. 120 ff.). Er bestätigt, dass er sicher sei, dass die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024 im Tresor gewesen seien (Rz. 130 f., 139 ff.). Die Couverts seien in einer Box der Reihe nach geordnet. Dazumal seien es immer drei Couverts gewesen, weshalb es schnell auffalle, wenn eines fehle (Rz. 149 f.). Auf die Frage, was er dazu sagen könne, dass A.________ geltend mache, dass ihr der Tresor nicht richtig übergeben worden sei, antwortete er, es sei nicht das erste Mal, dass sie die Verantwortung für den Tresor gehabt habe; sie hätten es gemacht wie immer. Er gebe zu, dass sie das Geld im Tresor nicht gezählt hätten (Rz. 193 ff.). Auf Vorhalt des Einzahlungskontrollblatts (Uact. 8.1.010) sagte F.________ aus, dieses zeige, was sie an einem Tag für Bargeldeinnahmen hätten, z.B. werde das Geld vom Montag am Dienstag gezählt und auf dem Formular eingetragen. Rechts werde erfasst, wann das Geld von I.________ abgeholt werde (Rz. 247 ff.). Dieses Formular werde in einem Ordner für den Sicherheitsdienst abgelegt (Rz. 255 ff.). Am Freitag würde I.________ jeweils die Einnahmen vom Dienstag, Mittwoch und Donnerstag mitnehmen (Rz. 287 f.). Als er am 27. Juni 2024 das Couvert vom 25. Juni 2024 im Tresor gesehen habe, habe er es nicht geöffnet; er habe nur das Couvert gesehen, das Geld habe er nicht gesehen (Rz. 297 ff.).
dd) G.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2024 (U-act. 8.1.005) aus, sie habe nicht gewusst, dass es mehrere Diebstähle gegeben habe, sie habe nur von einem gewusst (Frage 2). Sie sei schockiert, dass drei Diebstähle begangen worden seien (Frage 5). Sie habe den Tresor nur zweimal geöffnet. Ansonsten habe sie die Tageseinnahmen gezählt, ins Couvert gesteckt, visiert und jemandem gegeben, um sie in den Tresor zu legen. Das Couvert sei mit Datum, Betrag und ihrem Namen beschriftet worden (Frage 10 ff.). Sie wisse über die Gelddiebstähle nur, dass Geld fehle; sie sei schockiert (Frage 17). Weiter führte G.________ aus, am Abend, an dem das Geld mutmasslich verschwunden sei, sei eine Frau gekommen, sie glaube, es sei eine Kollegin der Beschuldigten, deren Schwester im L.________ arbeite. Die Beschuldigte sei mit der Frau ins Lager gegangen und habe die Abrechnung gemacht. Die Beschuldigte habe G.________ gestresst, weil sie mit der Kollegin habe weggehen wollen. Die Beschuldigte habe das Geld im Tresor verstaut. Als sie draussen gewesen seien, habe es die Beschuldigte plötzlich nicht mehr eilig gehabt. Sie hätten sicher noch 30 Minuten dort gestanden und geredet und geraucht. Die Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie Krebs im Unterleib habe (Frage 22). An diesem Abend habe die Beschuldigte die Tageseinnahmen im Tresor versorgt. G.________ sei nicht dabei gewesen, als die Beschuldigte die Tageseinnahmen in den Tresor gelegt habe (Frage 25 f.).
G.________ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2025 (U-act. 10.1.006) als Zeugin aus, am 27. Juni 2024 habe sie mit der Beschuldigten zusammengearbeitet. Bei Ladenschluss, um 21:00 Uhr, habe sie ihre Kasse abrechnen müssen. Sie sei mit der Kasse nach hinten gegangen, wo sie das Geld gezählt habe. Währenddessen habe die Beschuldigte den Laden geschlossen und sei ins Büro gekommen. Zuvor sei noch eine Kollegin der Beschuldigten gekommen. Die zwei hätten hinter G.________ gewartet, bis sie das Geld gezählt habe. G.________ sei danach wieder nach vorne zur Kasse gegangen und habe eingeben müssen, wie viel Geld sie in der Kasse gehabt habe. Sie sei wieder nach hinten gegangen und habe der Beschuldigten ihr Geld und den Ladenschlüssel gegeben. Als G.________ das Geld gezählt habe, habe die Beschuldigte ein wenig Stress gehabt und ihr gesagt, sie solle schneller vorwärts machen. Sie seien danach
alle drei gemeinsam nach unten gefahren und hätten eine Zigarette geraucht. Da habe die Beschuldigte plötzlich keinen Stress mehr gehabt. Die Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie nicht wisse, ob sie Krebs habe (Rz. 70 ff., 107). Den Tresor habe an diesem Tag nur die Beschuldigte bedient (Rz. 112). ln dem Moment, als die Beschuldigte Kasse und Couvert in den Tresor gelegt habe, sei G.________ nicht im Büro gewesen. Sie habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte Kasse und Couvert in den Tresor gelegt habe (Rz. 135 ff., 153 f.). Auf das Verhältnis zur Beschuldigten angesprochen führte G.________ aus, die Beschuldigte sei immer lieb und gut mit ihr. Sie hätten gut zusammengearbeitet (Rz. 55).
ee) In den Akten sind ferner diverse objektive Beweismittel enthalten, darunter insbesondere ein Auszug aus dem Tresoröffnungsprotokoll (Uact. 8.1.011), die Arbeitspläne der Wochen vom 6. Mai 2024, vom 13. Mai 2024, vom 20. Mai 2024 und vom 24. Juni 2024 (U-act. 8.1.013), Bargeld- und Einzahlungskontrollblätter der Wochen vom 6. Mai 2024, vom 20. Mai 2024 und vom 24. Juni 2024, jeweils versehen mit Abholquittungen der I.________ (U-act. 8.1.010, 10.1.003) sowie zwei Meldeblätter Fehlbeträge (Uact. 8.1.009, 8.1.015). Weiter finden sich in den Akten zwei E-Mails von J.________. Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 wird dem Sicherheitsbeauftragten H.________ mitgeteilt, dass die Tageseinnahmen vom 10. Mai 2024 und vom 21. Mai 2024 fehlen würden (U-act. 8.1.007, Datei „PG2308 Einzahlungsdifferenzen“). Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 teilte J.________ F.________ mit, dass sie von I.________ Fr. 9’511.80 erhalten habe, was den Tageseinnahmen vom 26. und 27. Juni 2024 entspreche, dass aber die Zahlung vom 25. Juni 2024 fehlen würde; ob das Geld noch in der Filiale sei (U-act. 8.1.007, Datei „Fehlende Zahlung 25.06.2024“). Sodann liegt ein Protokoll der internen Befragung der Beschuldigten durch den Sicherheitsdienst der Privatklägerin vom 1. Juli 2024 vor (U-act. 8.1.003) und eine E-Mail vom 12. Juli 2024, mit welchem F.________ H.________ weitere Hinweise zu den Vorfällen mitteilte (Uact. 8.1.014). Weiter findet sich ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Beschuldigten vom 13. August 2024 (U-act. 1.1.002).
c) aa) Die Aussagen der Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf und das Kerngeschehen bleiben weitgehend karg und abstrakt und gewisse Fragen zum Kerngeschehen beantwortete die Beschuldigte nur ausweichend (vgl. bspw. U-act. 8.1.006 Frage 39). Präzise Angaben fehlen weitgehend. Mehrfach beantwortete die Beschuldigte zudem Fragen zum Kerngeschehen mit Gegenfragen, bspw. wer ihr denn beweisen könne, dass das Geld sich am 27. Juni 2024 im Tresor befunden habe, oder weshalb F.________ sie am 28. Juni 2024 nicht nach dem Geld gefragt habe (vgl. U-act. 8.1.006 Frage 41, 43, U-act. 10.1.001 Rz. 164 f., 178 ff.). Auffällig ist sodann der Kontrast zwischen den Fragen, welche das Kerngeschehen betreffen, und den übrigen Fragen, welche die Beschuldigte ohne Gegenfragen beantwortete. Dass die Beschuldigte Fragen, welche nicht das eigentliche Kerngeschehen betrafen, weniger karg und abstrakt und ohne Gegenfragen beantwortete, spricht deshalb – entgegen den Ausführungen im Plädoyer an der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 (KG-act. 15/1, Ziff. 23, 25) – nicht für die Beschuldigte. Die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen erscheinen insgesamt wenig glaubhaft.
Eine Berücksichtigung des Schweigens der Beschuldigten bei den Befragungen an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung (vgl. Vi-act. 15; KG-act. 15) ist mit Blick auf die gemachten Aussagen nicht notwendig. Ob eine Berücksichtigung des Schweigens zu Lasten der Beschuldigten, wie es die Vorinstanz tat, zulässig war, kann deshalb offenbleiben.
bb) F.________ gibt an, er habe keine grosse Beziehung zur Beschuldigten gehabt, sie hätten zusammengearbeitet, aber nach der Arbeit sei nichts gewesen; gestritten hätten sie sich nie (U-act. 10.1.002, Rz. 57 ff.). F.________ belastet die Beschuldigte nicht übermässig, sondern kennzeichnet Vermutungen oder Verdächtigungen klar als solche (vgl. U-act. 8.1.004, Frage 31 f.). Eine übermässige Belastung der Beschuldigten ist auch in der E-Mail von F.________ an H.________ vom 12. Juli 2024 (U-act. 8.1.014) nicht auszumachen: Es handelte sich um eine Weitergabe von ihm zugekommenen Informationen an zuständige Stellen und nicht um eine Weiterverbreitung von Gerüchten vom Hörensagen. Die Herkunft dieser Informationen ist zudem nachvollziehbar: Die G.________ zugeschriebenen Informationen stimmen mit den von ihr gemachten Aussagen überein (U-act. 8.1.005 Frage 22, Uact. 10.1.006 Rz. 72 ff.), und zur Behauptung des K.________-Mitarbeiter schilderte F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2024 nachvollziehbar, dass dieser ihm davon erzählt habe, nachdem F.________ seinerseits die Vorfälle in der Filiale der Privatklägerin geschildert hatte (U-act. 8.1.004 Frage 45). Ein Motiv für eine Falschaussage zulasten der Beschuldigten oder eine übermässige Belastung der Beschuldigten durch F.________ sind damit nicht auszumachen.
Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen von F.________ glaubhaft erscheinen. Seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2024 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2025 stimmen überein, sind schlüssig und kohärent. Sie sind zudem angereichert mit Details, welche für das unmittelbare Kerngeschehen nicht von Bedeutung sind, bspw. zum Grund, weshalb er am 27. Juni 2024 von der Spät- in die Frühschicht wechselte (Uact. 8.1.004, Frage 24; U-act. 10.1.002, Rz. 92 ff.). Zudem gibt F.________ Unsicherheiten und Erinnerungslücken zu, bspw. zur genauen Uhrzeit, zu welcher er am 28. Juni 2024 das Fehlen des Couverts vom 25. Juni 2024 bemerkte (U-act. 10.1.002 Rz. 99 ff.). Dass er verschiedentlich eigene Fehler zugab (vgl. U-act. 8.1.004 Frage 15, 19, U-act. 10.1.002 Rz. 76 f., 194 f.,
238 f., 271 ff.), spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dies unabhängig davon, dass seine Arbeitgeberin bereits Kenntnis von diesen Fehlern hatte und anscheinend schon Massnahmen zur Behebung dieser Fehler eingeleitet worden waren. Dass in der Anzeige der Privatklägerin von einer Übergabe des Tresors an die Privatklägerin die Rede ist, obwohl keine formelle Übergabe stattfand, beruht im Übrigen wohl auf einer ungenauen Wortwahl oder einer nicht vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer formellen und einer informellen Übergabe, wie sich auch aus der Aussage von F.________ ergibt (vgl. U-act. 10.1.002 Rz. 193 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Seine Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel gestützt. Zunächst ist zu erwähnen, dass er kurz zuvor erfahren hatte, dass in der Buchhaltung zwei Fehlbeträge festgestellt worden waren (vgl. U-act. 8.1.007, Datei „PG2308 Einzahlungsdifferenzen“). Dies stützt seine Aussage, dass er in der Woche des 24. Juni 2024 den Couverts besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe und sicher sei, dass das Couvert vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024 noch im Tresor gewesen sei, am 28. Juni 2024 dagegen nicht mehr (vgl. U-act. 10.1.002 Rz. 116 f.).
Auch das Meldeblatt Fehlbeträge, datiert auf den 28. Juni 2024 (Uact. 8.1.009), und die E-Mail von J.________, Leiterin Finanzbuchhaltung, vom 1. Juli 2024 (U-act. 8.1.007, Datei „Fehlende Zahlung 25.06.2024“) zeigen, dass das Fehlen des Couverts und des Geldes bereits in der Filiale, und nicht erst durch die Buchhaltung festgestellt wurde. Die E-Mail von J.________, mit welcher sich diese in der betroffenen Filiale der Privatklägerin – mithin wohl bei F.________ – erkundigte, ob ein Couvert vergessen gegangen sei, datiert auf den 1. Juli 2024, 15:00 Uhr (U-act. 8.1.007, Datei „Fehlende Zahlung 25.06.2024“). Die Befragung der Beschuldigten durch den Sicherheitsdienst fand ebenfalls am 1. Juli 2024 statt, begann aber bereits um
15:05 Uhr (U-act. 8.1.003). Diese Befragung kann deshalb nur durch das von F.________ ausgefüllte Meldeblatt Fehlbeträge ausgelöst worden sein, welches damit notwendigerweise vor der E-Mail durch J.________ ausgefüllt und weitergeleitet worden sein muss. Im Übrigen sagte F.________ bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 glaubhaft aus, dass er „eigentlich sofort“ den Verkaufsleiter und den Sicherheitsbeauftragten informiert habe (U-act. 10.1.002 Rz. 90 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Meldeblatt Fehlbeträge, welches auf den 28. Juni 2024 datiert ist, wohl am 28. Juni 2024 ausgefüllt wurde, in jedem Fall aber vor der Meldung des Fehlbetrags durch die Buchhaltung.
cc) G.________ öffnete den Tresor zwischen dem 25. und dem 28. Juni nicht selbst (vgl. U-act. 8.1.011, U-act. 8.1.007, Datei „D.________ AG_Tresorauslesung“) und kommt als Täterin nicht in Frage. Zum Verhältnis zur Beschuldigten gibt sie zudem an, die Beschuldigte sei immer lieb und gut mit ihr, sie hätten gut zusammengearbeitet (U-act. 10.1.006 Rz. 55). Hinweise auf oder Gründe für eine Falschaussage zulasten der Beschuldigten bestehen damit keine. Auch sonst erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2024 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2025 stimmen überein, ihre Aussagen wirken in sich schlüssig und scheinen realitätsbasiert; Fantasiesignale wie Verlegenheit oder Übertreibungen sind keine ersichtlich. Die Erwähnung von Auffälligkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat, wie das Erscheinen der Kollegin, deren Schwester im L.________ arbeite, die mögliche Krebserkrankung, und dass die Beschuldigte zuerst gestresst, es dann aber nicht mehr eilig gehabt habe, sprechen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
d) aa) Bezüglich des Betrags der Einnahmen vom 25. Juni 2024 ist zunächst auf das Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt zu verweisen, welches
für den 25. Juni 2024 den Betrag von Fr. 4’336.10 ausweist (U-act. 10.1.003). Es bestehen keine überzeugenden Gründe, am Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt zu zweifeln. Nach den Aussagen von F.________ wurden die Tageseinnahmen vom Vortag jeweils täglich gezählt, auf dem Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt verzeichnet und in einem Couvert in den Tresor gelegt (Uact. 10.1.002, Rz. 247 ff.). Diese Aussagen sind auch deshalb als glaubhaft zu erachten, weil F.________ verschiedentlich Nachlässigkeiten bei den übrigen Abläufen einräumte. Dass der Eintrag vom Freitag, 28. Juni 2024, welcher mit den Initialen „________ visiert wurde, möglicherweise von derselben Person stammt wie die übrigen Einträge der Woche, visiert mit den Initialen „________, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung: Die Einnahmen vom Freitag konnten frühestens am Freitagabend gezählt und eingetragen werden, wurden es aber wohl erst am Samstagmorgen, mithin in jedem Fall erst nach Entdeckung des fehlenden Couverts. Sodann bestätigt die Abholquittung der I.________, dass am 28. Juni 2024 zwei Couverts (Coli) entgegengenommen wurden (U-act. 10.1.003), und J.________, Leiterin Finanzbuchhaltung, meldete am 1. Juli 2024 per E-Mail, dass sie von I.________ von der Abholung Freitag, 28. Juni 2024, Fr. 9’511.80 erhalten habe. Dies entspreche dem Betrag der Tageseinnahmen vom 26. und 27. Juni 2024, dagegen würden die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 4’336.10 fehlen (Uact. 8.1.007, Datei „Fehlende Zahlung 25.06.2024“). Dass die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 Fr. 4’336.10 und EUR 50.00 betrugen, dieser Betrag aber nicht in der Filialbuchhaltung einging, ist damit erstellt.
bb) Bezüglich der Frage, ob die Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 in den Tresor gelegt wurden, kann auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt werden, welcher den Ablauf der Abrechnung der Tageseinnahmen vom Vortag nachvollziehbar und stringent schilderte, sowie auf das Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt der Woche des 24. Juni 2024 (vgl. Uact. 10.1.003), welches für den 25. Juni 2026 den Betrag von Fr. 4’336.10 und
EUR 50.00 auswies. Zudem sagte F.________ mehrfach und glaubhaft aus, dass das Couvert am 27. Juni 2024 noch im Tresor gewesen sei (Uact. 8.1.004 Frage 26 f., U-act. 10.1.002 Rz. 139 f.,144; vgl. dazu nachfolgend E. 4.d)cc), womit es zuvor in den Tresor gelegt worden sein muss.
cc) Bezüglich der Frage, ob das Couvert mit den Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, noch im Tresor war, ist ebenfalls auf die Aussage von F.________ abzustellen. Dieser sagte glaubhaft aus, er sei sicher, dass sich das Couvert am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr noch im Tresor befunden habe (U-act. 8.1.004 Frage 26 f., U-act. 10.1.002 Rz. 139 f.,144). Dass er an diesem 27. Juni 2024 der Frage, ob sich die Couverts mit den Tageseinnahmen noch im Tresor befanden, besondere Aufmerksamkeit schenkte, leuchtet mit Blick darauf, dass kurz zuvor die Meldung aus der Buchhaltung gekommen war, dass zweimal Tageseinnahmen gefehlt hatten (vgl. Uact. 8.1.007, Datei „PG2308 Einzahlungsdifferenzen“), ein (vgl. Uact. 10.1.002 Rz. 116 f.). Zudem befanden sich jeweils maximal drei Couverts im Tresor, da die Einnahmen jeweils zweimal wöchentlich, dienstags und freitags, abgeholt wurden (vgl. U-act. 8.1.004 Frage 14). Das Fehlen eines Couverts war deshalb besonders dann, wenn – wie es F.________ in der Woche des 24. Juni 2024 tat – den Couverts besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde, leicht zu bemerken. Damit ist auch seine Sicherheit, dass sich das Couvert mit den Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 am 27. Juni 2024 noch im Tresor befand, nachvollziehbar.
Sehr unwahrscheinlich erscheint, dass F.________ das Geld vor dem 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, oder nach dem 28. Juni 2024, 7:55 Uhr, verschwinden liess. Zum einen ist diesbezüglich auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen, nach welchen sich das Couvert am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr noch im Tresor befunden habe, am Morgen des 28. Juni 2024 dagegen nicht mehr (Uact. 8.1.004 Frage 23, 26 f., U-act. 10.1.002 Rz. 139 ff.). Zum anderen hatte er
kurz zuvor erfahren, dass in der Buchhaltung die Fehlbeträge zweier Tageseinnahmen aufgefallen waren (vgl. U-act. 8.1.007, Datei „PG2308 Einzahlungsdifferenzen“). Dass er ausgerechnet in der Woche des 24. Juni 2024 (erneut) Geld verschwinden liess, kann deshalb als realistisches Alternativszenario verworfen werden.
Dass sich am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, ein leeres Couvert im Tresor befunden haben soll, welches sodann zwischen diesem Zeitpunkt und dem Morgen des 28. Juni 2024 verschwunden sein soll, erscheint ebenso unwahrscheinlich und kann als realistisches Alternativszenario ebenfalls verworfen werden.
Entgegen den Ausführungen im Plädoyer (KG-act. 15/1, Ziff. 6 ff.) musste sich F.________ den Betrag der Tageseinnahmen vom 25. Juni 2024 zudem nicht gemerkt haben, um ihn am 28. Juni 2024, nachdem das Couvert verschwunden war, zu kennen und ihn auf dem Meldeblatt Fehlbeträge angeben zu können. Der Betrag der Tageseinnahmen wurde nicht nur auf dem später verschwundenen Couvert vermerkt, sondern auch auf dem Bargeld- und Einzahlungskontrollblatt der Woche des 24. Juni 2024 (vgl. U-act. 10.1.003), welches F.________ ohne weiteres konsultieren konnte.
Da damit erstellt ist, dass sich das Couvert mit dem Geld am 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, im Tresor befand, am 28. Juni, 7:55 Uhr dagegen nicht mehr, ist nicht relevant, wer vor oder nach diesen Zeitpunkten Gelegenheit gehabt hätte, das Couvert zu entfernen.
dd) Unbestritten ist zudem, dass zwischen dem 27. Juni 2024, 13:57 Uhr, und dem 28. Juni 2024, 7:55 Uhr, einzig die Beschuldigte auf den Tresor Zugriff hatte. Mindestens einmal war sie dabei allein. Ob dies war, als sie den Schlüssel aus dem Tresor holte (gem. Aussage der Beschuldigten; U-act. 10.- 1.001 Rz. 107 f.), oder als sie bei einer späteren Tresoröffnung Geld und
Schlüssel im Tresor versorgte (gem. Aussagen von G.________; Uact. 8.1.005 Frage 25 f., U-act. 10.1.006 Rz. 135 ff.), kann offenbleiben. Die Beschuldigte hatte damit die Gelegenheit, das Couvert mit dem Geld unbeobachtet zu entfernen.
Die Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt zudem gemäss eigenen Aussagen keine Kenntnis davon, dass aufgezeichnet wurde, welche Personen den Tresor wann öffneten (U-act. 8.1.006 Frage 34 f., U-act. 10.1.001 Rz. 121 ff.). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass in der Woche des 24. Juni 2024 F.________ als Filialleiter, nicht aber die übrigen Angestellten der Filiale wussten, dass der Buchhaltung zwei fehlende Tageseinnahmen aufgefallen waren (vgl. U-act. 8.1.005 Frage 2, 5).
Es sei sodann darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte entgegen den Ausführungen im Plädoyer (KG-act. 15/1, Ziff. 26) bezüglich der früheren Fehlbeträge nicht als Täterin ausgeschlossen werden kann. Zwar arbeitete sie jeweils an demjenigen Tag nicht, an dem die später verschwundenen Einnahmen erzielt wurden. Dagegen war sie gemäss Arbeitsplan zwischen dem Tag der erzielten Einnahmen und dem darauffolgenden Dienstag oder Freitag, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen durch I.________ hätten abgeholt werden sollen, zur Arbeit eingeteilt (vgl. U-act. 8.1.013). Der Vorinstanz ist allerdings zuzustimmen, dass diese früheren Vorfälle vorliegend nicht sachverhaltsrelevant sind.
ee) Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Beschuldigten in der Zeit vor der Tat bestand zudem ein Motiv (vgl. U-act. 1.1.002). Nicht entscheidwesentlich ist dabei, ob auch andere Personen ein Motiv gehabt hätten, da nach dem oben Ausgeführten einzig die Beschuldigte realistisch und lebensnah als Täterin in Frage kommt. Es war deshalb – entgegen den Ausführungen im
Plädoyer (KG-act. 15/1 Ziff. 27) – nicht notwendig, die finanzielle Lage der übrigen Personen mit Zugriff auf den Tresor abzuklären.
e) Zusammenfassend ist nach Würdigung der massgebenden Beweismittel deshalb als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte zwischen dem 27. Juni 2024, ca. 14:00 Uhr, und dem 28. Juni 2024, 7:55 Uhr, die Tageseinnahmen der Privatklägerin vom 25. Juni 2024 in Höhe von Fr. 4’336.10 sowie EUR 50.00 aus deren Tresor entwendete. Wo das Deliktsgut verblieben ist, bleibt unklar, kann indessen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Anklage offenbleiben.
5.
Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Die Beschuldigte äusserte sich nicht zur rechtlichen Würdigung (vgl. KGact. 15, 15/1). Bezüglich dieser kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 2).
6.
Das Gericht misst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Die Beschuldigte und ihre Verteidigung äusserten sich nicht zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 15, 15/1).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit und Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen sind weniger eingriffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17, E. 3.2 und 4.3.2, m.w.H.; 134 IV 97, E. 4.2 und 4.2.2, m.w.H.).
Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (KG-act. 11) und ist gemäss ihrer Aussage zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung unselbständig erwerbstätig (KG-act. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ausreichen wird, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bei wie vorliegend nicht zulasten der Beschuldigten ergriffenem Rechtsmittel (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte ohnehin nicht auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz
dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
c) Bezüglich der Festsetzung der Anzahl Tagessätze ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angef. Urteil, E. 3.3). Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessene Strafe.
d) Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe stellte die Vorinstanz auf die Aussage der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 26. August 2025 ab, an welcher sie angab, sie sei zurzeit nicht angestellt und erhalte Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 2’500.00 netto (angef. Urteil, E. 3.4). Die Vorinstanz erachtete deshalb einen Tagessatz von Fr. 60.00 als angemessen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2026 sagte die Beschuldigte aus, sie arbeite in der Pflege mit unterschiedlichen Pensen, im Schnitt 80– 100%, und verdiene monatlich netto von Fr. 0.00 bis Fr. 7’000.00 oder Fr. 8’000.00, je nachdem, wie viele Schichten sie annehme. Normalerweise erhalte sie Fr. 4’000.00 ausbezahlt. Zudem habe sie Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 10’000.00–15’000.00, von denen sie monatlich abbezahle. Die monatlichen Zahlungen würden variieren, mal Fr. 500.00, mal Fr. 1’000.00, mal Fr. 100.00. Sie habe eine Lohnpfändung (KG-act. 15).
Die Tagessatzhöhe ist deshalb auf Fr. 80.00 festzusetzen. Da sich diese Erhöhung des Tagessatzes auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen stützt und damit auf Tatsachen, die der Vorinstanz nicht bekannt
sein konnten, verstösst die Erhöhung der Tagessatzhöhe nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 198, E. 5).
7.
Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil, Dispositivziffer 2.2). Die Beschuldigte äussert sich hierzu nicht (vgl. KG-act. 15, 15/1). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 3.6; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
8.
a) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der schuldigen Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen und ihr soll gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145, E. 2.2 m.H.).
Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten eine Verbindungsbusse von Fr. 600.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf zehn Tage fest (angef. Urteil, Dispositivziffern 2.1 und 2.2). Die Beschuldigte äusserte sich nicht zur Verbindungsbusse (vgl. KG-act. 15, 15/1).
b) Es erscheint nicht notwendig, für das von der Beschuldigten begangene Verbrechen, das nicht in die Massendelinquenz oder sogenannte Schnittstelleproblematik (vgl. hierzu BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2. m.H.) fällt, eine Verbindungsbusse als „spürbarer Denkzettel“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.) auszusprechen. Dies auch mit Blick auf die von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (vgl. unten E. 9), welche die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse um ein Vielfaches übersteigen. Auch die Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe entfällt damit. Damit bleibt es bei einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.00.
Bei dieser im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid abgeänderten Sanktion geht es nicht darum, anstatt einer Übertretungsbusse eine Geldstrafe zu verhängen, was eine schärfere Deliktsbeurteilung (Vergehen anstatt Übertretung) bedeuten könnte (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.2.1). Vielmehr werden die von der Vorinstanz als Verbindungsbusse ausgestalteten zehn Tagessätze der Gesamtstrafe mit dem vorliegenden Entscheid als bedingte Geldstrafe ausgesprochen. Eine bedingte Geldstrafe ist im Vergleich zu einer unbedingten (Verbindungs-)Busse die mildere, weil weniger eingriffsintensive Strafe. Insofern bedeutet der Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei unveränderter Gesamtstrafe infolge bestätigter Schuldsprüche für dieselben Vergehen keine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO (BGE 134 Kommentar, 3. A. 2026, Art. 391 StPO N 3a).
9.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 2.1 bezüglich Tagessatzhöhe und Verbindungsbusse und Dispositivziffer 2.3 bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Der unterliegenden Beschuldigten sind ausserdem
ohne Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO) die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB);-
festgestellt:
Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. August 2025 (SEO 2025 14) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
[…]
3.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. […]
und beschlossen:
Der Antrag der Beschuldigten auf Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
sowie erkannt:
In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. August 2025 (SEO 2025 14) mit Ausnahme der Dispositivziffer 2.1 betreffend Tagessatzhöhe und Verbindungsbusse sowie Dispositivziffer 2.3 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1.
Die Beschuldigte wird des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
2.
Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (total Fr. 4’000.00) bestraft.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3’895.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00, Untersuchungskosten von Fr. 1’895.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand 21. Juli 2026 amu