GPR 2026 6

Entschädigungsfolgen

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Juli 2026 GPR 2026 6

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend Nichtanhandnahme; Entschädigungsfolgen (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2026, SU 2025 5026);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Am 18. Juni 2025 wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige/Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 92 PBG) sowie Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB erstattet (U-act. 3.1.01). Sie überwies diese gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei zur Befragung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (Uact. 9.1.01). Am 19. August 2025 zeigte Rechtsanwalt C.________ der Staatsanwaltschaft an, die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten (Uact. 2.1.01). Mit Eingabe vom 10. September 2025 stellte er die Anträge, das Verfahren SU A4 2025 5026 nicht anhand zunehmen, eventualiter einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Anzeigeerstatterin oder des Staates; zudem beantragte er den Widerruf der Überweisung an die Polizei nach Art. 309 Abs. 2 StPO (U-act. 2.1.04). Am 25. Februar 2026 und 6. März 2026 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft (U-act. 2.1.06 und 2.1.07). Die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 17. März 2026 statt (U-act. 10.1.01). Am 9. April 2026 erfolgte die Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.01). Diese verfügte am 8. Juni 2026 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 92 PBG) betreffend des Vorfalls vor dem 5. Juli 2023 auf dem Grundstück Nr. xx (Dispositivziffer 1), und die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Staates (Dispositivziffer 2).

Mit vom 10. Juni 2026 datierender und persönlich eingereichter Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe: 11. Juni 2026) gelangte der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht mit den Anträgen (KG-act. 1): Die Nichtanhandnahmeverfügung sei bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und zu ergänzen (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei für die notwendigen Rechtsvertretungskosten im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 2), dem Beschwerdeführer sei für den eigenen erheblichen Arbeitsaufwand, die Sichtung

der historischen Akten und die persönlichen Umtriebe eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 3), dem Beschwerdeführer sei für den erlittenen Unbill im hohen Alter von 81 Jahren eine angemessene Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 4), die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 5). Die Beschwerdeeingabe und die nachgereichte Kostennote seines Rechtsvertreters in der Höhe von total Fr. 3’999.60 inkl. Beilagen gingen an die Staatsanwaltschaft zur Beantwortung der Beschwerde (KG-act. 3). Am 25. Juni 2026 überwies sie die Akten und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete im Weiteren unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5’000 Franken zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe „gesetzeswidrig“ nicht über die Entschädigung befunden. Auch bei einer Nichtanhandnahme habe er Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigerkosten. Der Beizug des (ehemaligen) Rechtsvertreters sei zur Abwehr der missbräuchlichen Strafanzeige absolut notwendig gewesen. Zudem sei im vorliegenden Fall und wegen seines Alters eine persönliche Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung für den erlittenen Unbill gerechtfertigt (zum Ganzen KG-act. 1, S. 2).

a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGE 146 IV 322, E. 1.3). Währenddessen der Anspruch der beschuldigten Person auf Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insb. bei Freiheitsentzug vorgesehen ist (vgl. u.a. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1).

Die Erledigung einer Strafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen der Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), somit können grundsätzlich auch die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 = BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109, E. 1). Die Strafbehörde muss folglich gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO auch im Fall einer Nichtanhandnahme den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen prüfen. Wird die beschuldigte Person sodann wie vorliegend auch eines Vergehens verdächtigt, kann der Beizug eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). Diese Ausnahme muss die Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche vorliegend grundsätzlich auch durch den Kostenentscheid zugunsten des Beschwerdeführers präjudiziert ist, absehen will, umso mehr als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Entschädigung bereits in den Anfängen des Verfahrens ausdrücklich deponierte (vgl. U-act. 2.1.04 Anträge).

b) Indem die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Entscheid nicht zur Entschädigungsfolge äusserte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem fehlt es im Dispositiv an einem Entscheid darüber. Weil sie auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtete, mithin nicht bekannt ist, ob sie die Frage überhaupt prüfte oder aufgrund welcher Überlegungen das Absehen beruht, kommt ein substituierter Entscheid durch die Beschwerdeinstanz

nicht infrage. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung und/oder Genugtuung, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erfüllt sind, wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu prüfen bzw. darüber zu befinden.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat zu entfallen, nachdem er seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert darlegte und es weder Sache des Gerichts ist, ihn hierzu aufzufordern, noch das Gericht in der Pflicht steht, eine Entschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Partei nach Ermessen festzusetzen (vgl. auch BGE 146 IV 332, E. 1.4). Davon abgesehen wäre es zumutbar, geringfügige Umtriebe selber zu tragen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021, E.3.3.4);-

Dispositiv

verfügt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Entschädigungs- und die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu behandeln.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zulasten des Staates.

3.

Eine Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird nicht gesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an den zentralen Dienst/die Amtsleitung) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die

4.

Abteilung unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand 30. Juli 2026 amu

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