STK 2017 49

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. August 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Betrug, AHVG, Geldwäscherei

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017, SGO 2016 23);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2017 innert Frist am 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 8. August 2017 zum Versand gekommen ist;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2017 dem Kantonsgericht mitteilt, an der angemeldeten Berufung nicht festzuhalten bzw. auf die Berufung zu verzichten und damit den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen, inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31. August 2017 kau

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