4.3-1
Reglement der Musikschule Cham
Vom 14.12.2015 (Stand 01.08.2016)
Die Einwohnergemeinde,
gestützt auf § 19 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 (BGS 412.11) und § 69 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
Die Einwohnergemeinde Cham führt eine Musikschule.
§ 2 Zweck
Die Musikschule Cham hat den Zweck, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in hoher Qualität zu vermitteln.
§ 3 Teilnahmeberechtigung
Am Unterricht der Musikschule Cham können Kinder, Jugendliche und Erwachsene teilnehmen.
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Einwohnergemeinde Cham können in Ausnahmefällen den Unterricht an der Musikschule Cham besuchen.
Erwachsene können den Unterricht der Musikschule Cham besuchen, sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies zulassen.
2 Organisation der Musikschule Cham
§ 4 Gemeinderat
Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule Cham aus.
Er erlässt die notwendigen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und wählt die Mitglieder der Schulkommission.
§ 5 Schulkommission
Die Schulkommission erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
Die Aufgaben sind in einem Pflichtenheft umschrieben.
§ 6 Musikschulleitung
Die Musikschulleitung ist verantwortlich für die fachliche, musikalische und organisatorische Leitung der Musikschule Cham. Sie ist der Leitung der Abteilung Bildung unterstellt.
Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung umschrieben.
Für administrative Aufgaben steht das Sekretariat der Musikschule Cham zur Verfügung.
§ 7 Musiklehrpersonen
Die Aufgaben der Musiklehrpersonen sind in einer Stellenbeschreibung umschrieben.
3 Struktur und Fächerangebot
§ 8 Gliederung
Die Musikschule Cham bietet folgende Angebote an:
Vorschulische Angebote und Freiwilliger Grundstufenunterricht
Musikalische Grundschule
Instrumental- und Vokalunterricht
Ensembleunterricht
Erwachsenenunterricht
§ 9 Schuljahr, Ferien, Feier- und unterrichtsfreie Tage
Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester:
1. Semester: vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum 31. Januar
2. Semester: vom 1. Februar bis zum Beginn der Sommerferien
Das Schuljahr sowie die Ferien, Feier- und unterrichtsfreien Tage richten sich in der Regel nach den Schulen Cham. Die Details werden in der Verordnung geregelt.
§ 10 Unterricht
Die wöchentliche Unterrichtszeit, die Schülerzuteilung sowie Lokale und Standorte werden von der Musikschulleitung jeweils für ein Semester festgelegt.
Der Unterricht in den vorschulischen Angeboten und dem Freiwilligen Grundstufenunterricht erfolgt in Gruppen.
Die Angebote der Musikalischen Grundschule (1. Kindergartenjahr bis und mit 2. Klasse) erfolgen in Halbklassen.
Der Instrumental- und Vokalunterricht erfolgt grundsätzlich als Einzelunterricht.
4 Schülerinnen und Schüler der Musikschule
§ 11 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die An- und Abmeldefristen sind in der Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham festgehalten.
§ 12 Ausschluss
Schülerinnen und Schüler der Musikschule Cham können durch die Musikschulleitung vom Musikunterricht ausgeschlossen werden.
Die Details werden in der Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham geregelt.
5 Finanzierung
§ 13 Schulgeld und Instrumentenmiete
Der Besuch der Musikalischen Grundschule ist unentgeltlich.
Der Ensembleunterricht ist unentgeltlich.
Für die übrigen Angebote der Musikschule Cham kann ein Schulgeld verlangt werden.
Die Tarife sind in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete der Musikschule Cham geregelt.
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