6.6-2
Badeordnung Strandbad Cham
Vom 06.02.2018 (Stand 01.03.2018)
Sehr geehrte Badegäste
Herzlich willkommen im Strandbad Cham.
Wir möchten, dass Sie sich hier wohlfühlen und erholen können. Damit dies für alle Gäste möglich Ist, gelten im Strandbad Cham Verhaltensregeln. Bitte befolgen Sie die Anweisungen des Badepersonals und halten Sie sich an diese Badeordnung. Nehmen Sie auf die anderen Badegäste Rücksicht und verhalten Sie sich so, dass keine anderen Gäste belästigt oder gefährdet werden.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt. Für Fragen, Wünsche und Anregungen wenden Sie sich an das Badepersonal.
§ 1 Grundlage
Diese Badeordnung wird durch den Gemeinderat erlassen und regelt die Benutzung des Strandbades Cham.
Sie stützt sich auf § 84 Abs. 4 des Gesetze s über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz).
§ 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungsze iten werden vom Gemeinderat festgelegt und sind veröffentlicht:
auf der Informationstafel beim Eingang
im Informationsblatt bei der Kasse
auf der Internetseite www.cham.ch
Aussergewöhnliche Betriebsschliessung en für Schwimmwettkämpfe, Unterhaltsarbeiten usw. werden auf www.cham.ch und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.
§ 3 Benützungsgebühren
Für das Benutzen und das Betreten des Strandbads Cham ist für alle Personen eine Eintritts gebühr zu entrichten. Die Höhe der Eintrittsgebühr ist in der separaten Preisliste festgelegt, welche ein Bestandteil dieser Badeordnung bildet.
§ 4 Zutrittsregelung
Die Benutzung des Strandbads Cham kann aus technischen, organisatorischen, sicherheits- und witterungsbedingten Gründen begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Eintrittsgeldes besteht nicht.
Der Zutritt ins Bad ist aus Sicherheitsgründen nur unter folgenden Auflagen erlaubt:
Kleinkinder im Vorschulalter unter 6 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 18 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
Kinder unter 10 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 16 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
Personen ohne Schwimmkenntnisse unter 16 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 18 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
Der Zutritt zum Strandbad Cham kann nicht gestattet werden für:
Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selber oder andere Gäste gefährden
Personen, die Tiere mit sich führen
§ 5 Haftung
Die Benutzung der Badeanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Weder das Personal des Strandbads Cham noch die Einwohnergemeinde Cham haften für:
Personen- und Sachschäden, die bei der Benutzung der Schwimm- und Sprunganlagen, der Spielgeräte oder sonstiger Einrichtungen des Bades entstehen
Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Aktivitäten usw.)
den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Bereichsleitung der Bäder Cham oder dem Badepersonal des Strandbads Cham in diesen Fällen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
§ 6 Anweisungen des Badepersonals
Das Badepersonal überwacht den Badebetrieb und ist befugt, jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung der jeweiligen Anlage festzulegen und anzuwenden.
Diesen Anweisungen muss vollumfänglich Folge geleistet werden. Bitte beachten Sie, dass solche Anordnungen stets im Interesse der Sicherheit und des Wohlbefindens unserer Badegäste sowie eines geordneten Badebetriebes erfolgen.
§ 7 Verhalten
Das Strandbad Cham ist durch den Haupteingang zu betreten und zu verlassen. Das übersteigen des Zauns oder der Tore ist verboten.
Ball- und Wurfspiele sind in den vorgesehenen Bereichen gestattet.
Im Interesse der allgemeinen Hygiene sind vor der Benutzung des Kinderbeckens und des Planschbeckens alle Badegäste gehalten, sich gründlich in den vorgesehenen Duschanlagen zu reinigen. Seifen und Duschmittel dürfen nur in den dafür vorgesehenen Duschen verwendet werden.
Das Planschbecken ist für Kleinkinder, das Kinderbecken für Kinder bestimmt. Auch Kleinkinder müssen Badeanzüge oder Badewindeln tragen.
Sand, Kies, Steine usw. dürfen nicht in die Badebecken eingebracht werden.
Die Badebekleidung darf das sittliche Empfinden nicht verletzen.
Die Badegäste dürfen die Mitbadenden und andere Personen weder stören noch gefährden.
Das Abspielen von elektronischen Unterhaltungsgeräten sowie Spielen von Musikinstrumenten darf weder andere Badegäste noch Anwohnende stören.
In den Garderoben und im Bereich der beiden Kinderbecken darf nicht gegessen oder geraucht werden. Getränkeflaschen ausserhalb der Gastronomiezone dürfen nicht aus zerbrechlichem Material sein.
Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben.
Offenes Feuer und Grillen sind nicht erlaubt.
Jugendliche unter 14 Jahren ohne Begleitperson ab 18 Jahren, müssen die Anlage um 19:00 Uhr verlassen.
§ 8 Regelung betreffend der Benutzung
Im See gelten die Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG).
In die Schwimmerzone des Sees dürfen sich nur geübte Schwimmerinnen und Schwimmer begeben. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer benutzen die markierte Lernschwimmzone.
Das Badepersonal ist nur für den Bereich innerhalb der markierten Bojen zuständig.
Die Sprunganlage ist so zu benutzen, dass man weder sich noch andere Personen gefährdet. Sowohl Personen die springen als auch solche, die schwimmen, haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Die Verhaltensregeln auf der Sprunganlage sind zu beachten.
Es ist verboten, falschen Alarm auszulösen.
Bei Unfällen ist unverzüglich das Badepersonal zu verständigen.
Bei Sturmwarnung ist bei Benutzung der gesamten Strandbadanlage besondere Vorsicht geboten.
§ 9 Bewilligungspflicht
Nachfolgende Tätigkeiten sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Bereichsleitung der Bäder Cham gestattet:
Veranstaltungen jeglicher Art (inkl. politischer Aktionen und dem Sammeln von Unterschriften)
Durchführung von geleiteten Gruppen-Trainings
Durchführung von geleiteten Kursen und Unterricht
Verteilen und Verkaufen Waren, Produkten, Prospekten und anderen Drucksachen
Tauchen mit Atmungsgeräten
Das begründete Gesuch muss schriftlich und rechtzeitig eingereicht werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Das Einholen weiterer Bewilligungen (z.B. Polizeiamt) ist Sache der Veranstalterin oder des Veranstalters.
§ 10 Fotografieren und Filmen
Die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Bereichsleitung der Bäder Cham erteilt in Ausnahmefällen auf Gesuch schriftliche Bewilligungen für Foto- und Filmaufnahmen.
§ 11 Garderoben
Das Umkleiden muss in den dafür vorgesehenen Garderoben erfolgen.
Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
Das Essen in den Garderoben ist verboten.
Für den Saisonkasten ist anfangs Saison die Miete unaufgefordert dem Badepersonal zu entrichten.
§ 12 Lob und Kritik
Lob und Kritik nimmt das Badepersonal gerne entgegen.
§ 13 Sanktionen
Wer einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen des Badepersonals zuwiderhandelt, kann aus der Badeanlage weggewiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Für Schäden jeglicher Art muss die Verursacherin/ der Verursacher aufkommen. Für die Wegweisung ist das Badepersonal zuständig. Zur Erteilung eines weiterführenden Haus- und Zutrittsverbotes ist die Bereichsleitung der Bäder Cham zuständig.
Zur Durchsetzung dieser Bestimmung und der betrieblichen Anweisung kann das Badepersonal die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
Bei mutwilliger Verunreinigung der Anlage kann die Bereichsleitung der Bäder Cham, unabhängig vom entstandenen Schaden, von der Verursacherin / vom Verursacher eine angemessene Umtriebsgebühr erheben.
Beim Erlass eines partiellen oder umfassenden Zutrittsverbotes wird eine allfällige vorhande ne Saison- oder Jahreskarte umgehend gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung für die nicht mehr benutzbare Abonnementsdauer. Gleichzeitig erfolgt keine Rückerstattung auf Mieten von Kabinen und Kästchen.
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