7.6-1

Reglement über Strassen und Wege

Vom 31.03.2008 (Stand 01.08.2008)

Die Gemeindeversammlung,

gestützt auf § 69 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980 (BGS 171.1) sowie § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (BGS 751.14),

beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch, die Signalisierung und die Finanzierung von Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Cham.

In Ergänzung gelten die Bauordnung und das Gesetz über Strassen und Wege.

1 Verkehrsnetz

§ 2 Strassen und Wege

Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen, Plätzen sowie deren Nebenanlagen.

Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird.

Die Gemeindestrassen und die öffentlichen Strassen, die gemeindlichen und öffentlichen Radstrecken sowie die gemeindlichen und öffentlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang aufgeführt. Über Änderungen entscheidet der Gemeinderat.

Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, und die ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften1, insbesondere über die Erschliessung, und das Zivilrecht.

§ 3 Strassen- und Wegnetz

Das Strassen- und Wegnetz setzt sich aus Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen, Verbindungsstrassen, Sammelstrassen, Erschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen und Güterstrassen für die Forst- und Landwirtschaft sowie Wegen für den Rad- und Fussverkehr zusammen.

Die Dimensionierung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen richtet sich nach den voraussichtlichen Verkehrsarten, dem Verkehrsaufkommen, den Begegnungsfällen, der erwünschten Geschwindigkeit, den Anforderungen der Strassenraumgestaltung, der Verkehrssicherheit und den Umweltauswirkungen. Grundlage bilden die VSS-Normen und das Behindertengleichstellungsgesetz2.

§ 4 Ausgestaltung und Zugänglichkeit von Strassenräumen

Die Strassenräume sind als Einheit auszubilden und haben den Aspekten der Verkehrssicherheit, des Städtebaus, des Strassen- und Landschaftsbildes sowie des Umweltschutzes zu erfüllen.

Sammel-, Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen in Wohnquartieren sind siedlungsorientiert auszu-gestalten. Sie sind in der Regel mit temporeduzierten Zonen versehen. Die maximale Verkehrsbelastung soll die Grenzwerte gemäss VSS-Norm nicht übersteigen.

§ 5 Sammelstrassen

Sammelstrassen dienen der Groberschliessung und führen den Verkehr von den Erschliessungsstrassen auf das übergeordnete Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktionen aufweisen, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Fussgängerverkehr und die übrigen Verkehrsarten sollen in der Regel je nach Verkehrsaufkommen getrennt werden.

§ 6 Erschliessungsstrassen

Erschliessungsstrassen dienen der Erschliessung einzelner Quartiere oder von Arealbebauungen.

Sie sind vor allem entsprechend den Anforderungen für den Fuss- und Radverkehr auszugestalten und werden bei geringer Verkehrsbelastung im Mischverkehr geführt. Die Sicherheit der Fussgänger/innen und Radfahrer/innen hat Vorrang.

§ 7 Zufahrtsstrassen

Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von Liegenschaften oder von einzelnen Überbauungen.

Der Verkehr wird nicht getrennt. Die Sicherheit der Fussgänger/innen und Radfahrer/innen hat Vorrang.

§ 8 Übrige Strassen

Übrige Strassen dienen der Forst- und Landwirtschaft.

Werden durch Umnutzungen von landwirtschaftlichen Betrieben (Gewerbe, Lager) oder durch intensivere Nutzungen zur Erlangung eines Nebenerwerbseinkommens (Restauration, Sport- oder Freizeitanlagen) grössere verkehrliche Bedürfnisse an die Strassen gestellt, kann kein Anspruch auf einen Aus- oder Erneuerungsbau durch die Einwohnergemeinde geltend gemacht werden.

Bei einem erforderlichen Ausbau oder einem notwendigen intensiveren Unterhalt gelangen §§ 18 ff. zur Anwendung.

§ 9 Fusswege

Fusswege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere oder führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs, den öffentlichen Bauten und Anlagen und in das Zentrum. Sie sind möglichst kurz, gestalterisch attraktiv und behindertengerecht zu führen. Die Breite beträgt mindestens 2 m.

Bei Neuüberbauungen von Quartieren oder Arealüberbauungen sind ergänzende Verbindungen zum Wegnetz zu erstellen und öffentlich zugänglich zu halten.

§ 10 Wanderwege

Wanderwege dienen der Naherholung im Siedlungsumfeld und in der Landschaft. Sie sind attraktiv zu gestalten und naturnah auszubilden.

§ 11 Radwege, Radstreifen und Radrouten

Radwege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere und Ortsteile und führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs, den öffentlichen Bauten und Anlagen und in das Zentrum. Sie sind möglichst kurz, gestalterisch attraktiv und sicher zu führen. Sie dienen bei Erfordernis der Trennung des Verkehrs.

Radstreifen dienen der Sicherheit der Radfahrenden entlang von stark befahrenen Strassen.

Radrouten weisen eine überlagernde Funktion zu Strassen und Wegen auf.

§ 12 Plätze

Plätze dienen primär als Aufenthalts- und Begegnungsräume und sind entsprechend ihrer Funktion im Mischverkehr auszubilden.

Abstellplätze für Fahrzeuge sind gestalterisch besonders sorgfältig in die Umgebung oder in die Platzgestaltung zu integrieren.

§ 13 Anlagen für den öffentlichen Verkehr3

Busspuren dienen dem öffentlichen Verkehr und sind insbesondere vor Knoten für die optimale Fahrt vorzusehen.

Bushaltestellen und Buswendeplätze sind Nebenanlagen und sind kundenfreundlich auszugestalten.

Die Haltestellen sind an das Fusswegnetz anzubinden.

Buswarteunterstände und Sitzmöglichkeiten werden je nach Erfordernis erstellt.

An Umsteigehaltestellen und an wichtigen Haltestellen sind Kundeninformationssysteme einzurichten.

2 Projektierung, Verfahren

§ 14 Generelle Projekte

Zur Präzisierung des gemeindlichen Teilrichtplans Verkehr und zur Erstellung von Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplänen werden generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen erstellt.

Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung des Verkehrsvorhabens und der Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Verkehrsführung, das Geschwindigkeitsregime, die Anschlüsse, die Gestaltung des Strassenraumes, die Normalprofile, die Verkehrs- und Umweltbelastungen mit den flankierenden Massnahmen sowie eine grobe Kostenschätzung.

Gegebenenfalls zeigt das generelle Projekt die Finanzierung und allfällige Beiträge Dritter auf.

Der Gemeinderat beschliesst das generelle Projekt und gegebenenfalls über die Finanzierung. Es dient als Grundlage für das Bau- und Auflageprojekt sowie allfällig über Beiträge Dritter.

3 Finanzierung

§ 15 Beitragspflicht Grundeigentümerschaft

Nutzniessende oder Verursacher/innen leisten im Masse ihres Vorteils, ihres Interesses oder entsprechend dem Verursacherprinzip angemessene Beiträge an die Bau-, Änderungs- Erneuerungs- und Unterhaltskosten.

Nutzniessende oder Verursacher/innen können an Kosten der Einwohnergemeinde beteiligt werden, wenn die Einwohnergemeinde infolge eines Strassenvorhabens des Bundes, des Kantons oder eines anderen Gemeinwesens kostenpflichtig wird.

Wird eine Strasse innert zehn Jahren nach Leistung von Beiträgen durch die Grundeigentümerschaft aufgehoben, so sind die Beiträge ohne Zinsen zurückzuerstatten.

§ 16 Beitragsumfang

Die Kosten für Neu- und Ausbauten beinhalten alle Aufwände für den Landerwerb, die Planung, die Projektierung, die Bauleitung, die Bewilligungen, den Verwaltungsaufwand, den Bau inklusive allfälliger Massnahmen für den Immissions- und Umweltschutz, die Strassenentwässerung, die Gestaltung, den Pflanzungen und von besonderen Beleuchtungen.

Grundeigentümer/innen leisten einen Beitrag an die Gesamtkosten:

  1. bei Sammelstrassen von 50 Prozent

  2. bei Erschliessungsstrassen von 80 Prozent und

  3. bei Zufahrtsstrassen von 100 Prozent

Wird eine Strasse durch öffentliche Verkehrsmittel benützt, kann der Beitrag der Grundeigentümerschaft um höchstens 15 Prozent reduziert werden.

Wird die Strasse in der freien Nutzung für die Allgemeinheit eingeschränkt4, erhöht sich der Beitrag bis zu den Gesamtkosten.

Verursachende von grossen Verkehrsaufkommen leisten einen Beitrag entsprechend dem Verursacherprinzip an die Gesamtkosten von Verkehrsanlagen.

Bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen von Strassen kann die Grundeigentümerschaft nach Massgabe von Abs. 2 an den Kosten beteiligt werden, soweit die Änderung oder die Erneuerung in ihrem überwiegenden Interesse liegt.

§ 17 Beitragsbemessung und ‑überbindung

Die Beiträge werden mittels privatrechtlicher Vereinbarung, Kostenteiler oder Perimeterplan erhoben.

Im Kostenteiler- resp. Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.

Die aufgrund eines Kostenteilers ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümer/innen werden nach Massgabe des der Grundeigentümerschaft erwachsenden Sondervorteils wie des mutmasslichen oder effektiven Verkehrsaufkommens auf der Grundlage des Verkehrspotentials bezogen auf die Bemessungsgrösse oder Kapazität der Verkehrsanlage ermittelt.

Die aufgrund eines Perimeterplan ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümer/innen werden entsprechend der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans) auf der erfassten Grundstücksflächen sowie abgestuft nach direktem und indirektem Anstoss festgelegt.

Besondere Vor- oder Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden. Eigentümer/innen von Betrieben, Bauten und Anlagen mit besonders hohem Verkehraufkommen können angemessen stärker belastet werden.

Nicht eingezonte Grundstücke werden beitragspflichtig, wenn der Erschliessungsvorteil genutzt wird oder wenn sie neu einer Bauzone zugewiesen werden.

Bestehende Grundstücke, die ihre Beitragspflicht bereits erfüllt haben und eine genügende Erschliessung aufweisen, können bei einem späteren Aus- oder Erneuerungsbau der Verkehrsanlage nicht mehr belangt werden. Vorbehalten bleiben Änderungen der Erschliessungsanlagen im betroffenen Gebiet, durch welche eindeutig ein Vorteil entsteht. Früher erbrachte Leistungen werden dabei angerechnet.

Die Zahlungsmodalitäten sind im Kostenteiler- oder Perimeterplan darzulegen oder werden privatrechtlich vereinbart.

Die Eigentums-, Baurechtsberechtigten-, weitere Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse sind bei Beginn der Auflage für die Beitragspflicht massgebend.

§ 18 Kostenbeteiligung an übrigen Strassen

Für übrige Strassen ausserhalb der Bauzonen im privaten Eigentum oder im Eigentum eines anderen Gemeinwesens, welche öffentlich zugänglich sind, kann die Einwohnergemeinde einen Kostenbetrag an die Aus- und Erneuerungsbauten und an die Erstellungskosten gewähren.

Für die Gewährung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes für den nicht motorisierten Verkehr werden 10% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.

Für die Gewährung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes für den motorisierten Verkehr mit einer Höchstbelastung von 12 Tonnen werden 30% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.

Für die Gewährung eines Fuss- und Fahrwegrechtes für den motorisierten Verkehr mit unbeschränkter Höchstbelastung werden 50% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.

Wird durch ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen der Ausbau einer Strasse erforderlich, leistet der Gemeinderat nur im Rahmen des öffentlichen Interesses einen Beitrag an die Kosten. Er berücksichtigt dabei, dass die Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich der Grundeigentümerschaft obliegt.

Der Kostenanteil der Gemeinde kann auch durch Naturalien oder Leistungen durch den Werkhof erfolgen.

Genügt die Strasse nicht den Erfordernissen der Gemeinde für das gewährte Fuss- und Wegrecht, gehen die Ausbaukosten vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde. Wird dadurch der Unterhalt verringert oder erhöht, wird dies entsprechend ausgeglichen.

§ 19 Erschliessung durch die Grundeigentümerschaft

Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer/innen vertraglich ermächtigen, Verkehrsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen.

Der Vertrag regelt die Kostenbeiträge aller Beteiligten, den Zeitpunkt der Fertigstellung, die Qualitätssicherung, die Rechte und Pflichten bezüglich Eigentum, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsanlage und den allfälligen Zeitpunkt des Übergangs in das Gemeindeeigentum.

§ 20 Übergabe privat erstellter Strassen an die Einwohnergemeinde

Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Verkehrsanlage ist bautechnisch in einwandfreiem Zustand

  2. die Verkehrsanlage entspricht den Vorschriften dieses Reglements

  3. die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich

Wurde die Verkehrsanlage erweitert, erneuert oder wird sie vermehrt verkehrlich genutzt und steht die Übernahme der Verkehrsanlage in einem öffentlichen Interesse, kann der Gemeinderat entsprechend § 16 den Gemeindeanteil an die Gesamtkosten entrichten. Liegt der Zeitpunkt der Erweiterung oder Erneuerung mehr als 2 Jahre vor der Übernahme zurück, kann der Gemeindeanteil gekürzt werden.

Verkehrsanlagen, welche seit mehreren Jahren in Gebrauch sind, aber eine Sanierung unverhältnismässig ist, können mit einer Kostengutsprache der Eigentümerschaft der Einwohnergemeinde abgetreten werden. Die Kostengutsprache umfasst den Aufwand in Berücksichtigung des Zeitwertes, welcher zur Erlangung einer einwandfreien Verkehrsanlage erforderlich ist.

Zwischen dem Gemeinderat und der Grundeigentümerschaft wird ein Vertrag abgeschlossen.

4 Verkehrssicherheit

§ 21 Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandes5

An allen Strassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Abstellplätze, Entsorgungseinrichtungen und dergleichen folgende Mindestabstände (Bankettabstand) einhalten:

  1. ausserhalb des Siedlungsgebietes: 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand

  2. innerhalb des Siedlungsgebietes: 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand

  3. Hydranten sind mit einem Abstand von mind. 1 m frei zugänglich zu halten

Pflanzen und Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat die zulässige Höhe im Einzelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen. Stützmauern für Aufschüttungen sind nicht zulässig.

Pflanzungen aller Art, Hecken, Einfriedungen, Mauern, Abschrankungen, Materiallager, Abstellplätze, Entsorgungseinrichtungen und andere Bauten und Anlagen, welche die Sichtverhältnisse oder sonst wie die Sicht und den Verkehrsfluss auf öffentlichen Strassen und Gehbereiche oder deren Einmündungen beeinträchtigen, sind untersagt.

Wird an gemeindlichen Strassen Ackerbau betrieben, so ist bei einer Knotenzufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auf eine Sichtweite von 30 m (bei 50 km/h von 60 m) mit Beobachtungspunkt von 2.5 m ab Haltelinie der Sichtraum frei von Pflanzungen zu halten. Der Pflanzabstand zu gemeindlichen Strassen beträgt zumindest 1 m ab Strassenrand. Mittels Mulde vor dem Bankett ist sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser auf die Strasse gelangt.

Sichtbehindernde Pflanzungen, Einfriedungen oder sonst wie die Sicherheit gefährdende Elemente, sind durch die Grundeigentümerschaft zu beseitigen oder stets zurück zu schneiden. Kommt die Grundeigentümerschaft dieser Pflicht nicht nach, ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümerschaft befugt. Vor einer allfälligen Ersatzvornahme wird der Grundeigentümerschaft eine Frist zur Beseitigung der sichtbehindernden Elemente gesetzt. Für private Strassen gilt ein Strassenabstand von 4 m.

5 Beanspruchung des Strassenraumes

§ 22 Beanspruchung des öffentlichen Strassenraumes6

Mobile Reklameständer, Aussenbestuhlung, Verkaufsstände, Pflanztroge und dergleichen (Strassenmöblierung), welche im öffentlichen Strassenraum abgestellt werden, dürfen die Sichtweiten nicht beeinträchtigen, haben einen Durchlass von mind. 2.0 m für Fussgänger/innen freizuhalten und sind mind. 50 cm vom Strassenrand entfernt aufzustellen.

Im Bereich von Kreuzungen7 sind keine Strassenmöblierungen gestattet.

Strassenmöblierungen, welche während mehreren Tagen aufgestellt werden, sind bewilligungs- und entschädigungspflichtig.

Reklamen und Strassenmöblierungen, welche von den Strassensignalisationen optisch ablenken oder anderweitig geeignet sind, die Teilnehmenden am Verkehr von ihrer Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 23 Ausserordentliche Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsanlagen

Der übermässige befristete oder dauernde Gebrauch von öffentlichen Verkehrsanlagen ist bewilligungs- und entschädigungspflichtig.

§ 24 Beanspruchung des Bankettes

Signalisationen dürfen am Rande des Bankettes auf privatem Grund von der Einwohnergemeinde angebracht werden. Die Grundeigentümer/innen sind vorgängig anzuhören.

§ 25 Anschlüsse und Einmündungen

Dauernde und zeitlich beschränkte Anschlüsse von Strassen, Zufahrten und Wegen an Gemeindestrassen bedürfen einer Bewilligung. Mit der Bewilligung können Auflagen über die Fahrroute verbunden werden.

Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich.

Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilgericht zu entscheiden.

Zufahrten oder Anschlüsse sind so auszubilden, dass die Sichtverhältnisse8 auf die Geh- und Fahrbereiche dauernd gewährleistet sind.

Einmündungen, die einzig für Fussgänger/innen oder Radfahrer/innen gedacht sind, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können.

Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann der Gemeinderat die erforderliche Anordnung verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchstellenden für die Einmündungsbewilligung.

§ 26 Beleuchtungen

Öffentliche Strassen, Wege und Plätze in Bauzonen und in Weilern sind mit einer ortsbild-, verkehrs- und sicherheitsgerechten Beleuchtung zu versehen.

Öffentliche Fuss- und Radwege in Bauzonen und wichtige Verbindungswege zwischen Ortsteilen sind mit einer Beleuchtung zu versehen, soweit keine naturschützerische Anliegen entgegenstehen.

Bei Arkaden mit öffentlichem Wegrecht kann die Arkadenbeleuchtung ohne Werbeaufschrift durch die Eigentümerschaft erstellt und betrieben werden.

Die Stromkosten für die öffentliche Beleuchtung werden von der Einwohnergemeinde getragen.

Beurteilungsgrundlagen für die Beleuchtung bilden die Richtlinien des SEV oder der Konzessionsvertrag mit der Wasserwerke Zug AG (WWZ) unter Berücksichtigung eines sparsamen Energieverbrauches.

§ 27 Unterhaltspflicht

Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verantwortung stehenden Strassen, Wege und Plätze.

Die Einwohnergemeinde leistet an den betrieblichen Unterhalt von privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Fahrrechten für den motorisierten Verkehr 50 Prozent der Kosten, soweit die Verkehrsanlage allgemein zugänglich ist und sich innerhalb der Bauzone befindet.

Die Einwohnergemeinde leistet an den baulichen und betrieblichen Unterhalt von privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Wegrechten für den Rad- und Fussverkehr einen Beitrag von 10 Prozent der Kosten.

Die Einwohnergemeinde gewährt nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Privatstrassen und Wegen mit öffentlichen Fahr- und Wegrechten, wenn diese von der Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich sind.

Eigentümer/innen von privaten Verkehrsanlagen, welche Mittel für den baulichen oder betrieblichen Unterhalt von der Einwohnergemeinde erhalten, sind für den einwandfreien Unterhalt besorgt. Die Werkhaftung obliegt der Eigentümerschaft, soweit sie nicht vertraglich davon entbunden sind.

Der bauliche und betriebliche Unterhalt durch die Einwohnergemeinde erfolgt nach finanziellen, betrieblichen und ökologischen Prioritäten und Erfordernissen.

Werden Strassen ausserordentlich verschmutzt, sind diese durch die Verursachenden zu reinigen. Ist eine sofortige Reinigung erforderlich, wird der Reinigungsaufwand dem Verursacher verrechnet.

Für den Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im Privateigentum können in Absprache mit der Grundeigentümerschaft Private beigezogen werden.

§ 28 Signalisationen

Für das Anbringen und Entfernen von Signalen, Wegweisern und Markierungen – mit Ausnahme im Bereich von Kantonsstrassen – welche vom Kantonsgericht oder der Sicherheitsdirektion bewilligt wurden, ist der Gemeinderat zuständig9. Diese Kompetenz kann an die Verwaltung delegiert werden.

A1 Anhang 1: Verzeichnis der Strassen und Wege

§ A1-1 Öffentliche Strassen und Wege (Hinweis: Die Hierarchie der Strassen, Zufahrten und Wegen ist im Verkehrsrichtplan vom 20. März 2007 bezeichnet)

Gemeindestrasse (im Eigentum der Einwohnergemeinde):

Strasse

Beschreibung

Adelheid Page-Strasse

Zugerstrasse – Seestrasse

Alpenstrasse

Luzernerstrasse – Hünenbergerstrasse

Alte Steinhauserstrasse10

Riedstrasse – Unterführung Strasse «G»

Bahnhofstrasse

Bahnhof – Schulhaus Kirchbühl

Bergackerstrasse

Flachsacker – Rebacker

Biberseestrasse

Bibersee – Oberwil

Dorfstrasse11

Sternenrank – Grenze Knonau

Eichstrasse

Zugerstrasse – Mattenstrasse

Eichmattstrasse

Teilstück Gemeinde Cham

Feldstrasse

Hünenbergerstrasse – Eichmattstrasse

Flachsacker

Scheuermattstrasse – Bergackerstrasse

Flurstrasse

Dorfstrasse – Frauentalstrasse

Frauentalstrasse

Dorfstrasse – Frauental – Grenze Hünenberg

Gartenstrasse

Sonneggstrasse – Schluechtstrasse

Goldmatt

Kirchenplatz – Seestrasse

Heiligkreuzstrasse

Sinserstrasse – Ochsenlon

Johannisstrasse

Neudorfstrasse – Scheuermattstrasse

Kreuzstrasse12

Dorfstrasse – Knonauerstrase

Langackerstrasse

Knonauerstrasse – Knonauerstrasse

Langackerstrasse

Knonauerstrasse – Kehrplatz

Lindenstrasse

Sinserstrasse – Untermühlestrasse

Löbernstrasse

Sonneggstrasse – Schluechtstrasse

Löbernweg

Gartenstrasse – Löbernstrasse

Lorzenweidstrasse

Dorfstrasse – Schulhaus Hagendorn

Lorzenweidstrasse

Untermühlestrasse – Furrenmatt

Mattenstrasse

Duggelistrasse – Eichstrasse

Mööslimattstrasse

Sinserstrasse – Rigistrasse

Mugerenstrasse

Zugerstrasse – Mugerenstrasse 68

Neudorfstrasse

Zugerstrasse – Johannisstrasse

Nestléstrasse

Seehofstrasse, ab Bahngleis – Adelheid Page-Strasse

Niederwilstrasse

Oberwil – Niederwil

Obermühlestrasse

Sinserstrasse – Bärenmatt

Pilatusstrasse

St. Jakob-Strasse - Enikerweg

Poststrasse

Bahnhofstrasse – Rabenplatz

Rehhalde

Schützenhausstrasse – Dorfstrasse

Riedstrasse

Alte Steinhauserstrasse - Hinterbergstrasse

Rigistrasse

Hünenbergerstrasse – Röhrlibergstrasse

Ringstrasse

Rehhalde – Rehhalde

Röhrlibergstrasse

Sinserstrasse – Allmendweg

St. Jakob-Strasse

Hünenbergerstrasse – Kehrplatz

Scheuermattstrasse

Zugerstrasse – Flachsacker

Schlüsselrain

Adelheid Page-Strasse / Seestrasse – Strandbad

Schluechtstrasse

Knonauerstrasse – Schluechthöhe

Schulhausrain

Hünenbergerstrasse – Schulhaus Kirchbühl

Schulhausstrasse

Bärenplatz – Rigistrasse

Schützenhausstrasse

Dorfstrasse – Niederwil

Seestrasse

Luzernerstrasse – Schlüsselrain / Adelheid Page-Strasse

Sonneggstrasse

Knonauerstrasse – Löbernstrasse

Städtlistrasse

Schluechthöhe – Bibersee

Tormattstrasse

Zugerstrasse – Nestléstrasse

Untermühlestrasse

Sinserstrasse – Knonauerstrasse

Weinbergstrasse

Löbernstrasse – Schluechtstrasse

Strasse über Städtlerallmend

Städtlistrasse – Unterführung Strasse «G» – Städtlistrasse

Strasse nach Doggenhölzli

Hünenbergerstrasse – Unterführung A 4 – Grenze Hünenberg

Öffentliche Strassen privater Eigentümer mit einem öffentlichen Fahrweg- und Fusswegrecht:

Strasse

Beschreibung

Albisstrasse

Duggelistrasse – Mattenstrasse

Allmendweg

Hünenbergerstrasse – Röhrlibergstrasse

Bergackerstrasse

Rebacker – Schluechthof – Städtlistrasse

Brunnmatt

Sinserstrasse – Kehrplatz

Duggelistrasse

Zugerstrasse – Mattenstrasse

Fabrikstrasse

Knonauerstrasse – Obermühlestrasse

Gemeindehausweg

Schulhausstrasse – Rabenkreisel

Gewerbestrasse

Alte Steinhauserstrasse – Kehrplatz

Haldenstrasse

Widenstrasse – Kehrplatz

Lorzenweidstrasse

Schulhaus Hagendorn – Furrenmatt

Obermühlestrasse

Bärenkreisel – Bärenmatt

Ottostrasse

Johannisstrasse – Zugerstrasse

Schönaustrasse

Untermühlestrasse – Friesencham – Müliacher

Seehofstrasse

Seestrasse – Zugerstrasse

St. Andreas (beschränkt gem. Vereinbarung vom 26.6. & 10.7.1957 zwischen Gemeinde und Schlosseigentümer)

Adelheid Page-Strasse – Schlosshof

Strasse in Bibersee

Knonauerstrasse – Bahnunterführung – Grenze Knonau

Strasse in Niederwil

Niederwilstrasse – Altweid – Dorfstrasse

Strasse über Hublezen

Frauentalstrasse – Frauental – Dorfstrasse

Strasse über Islikon

Frauentalstrasse – Frauental – Islikon – Grenze Maschwanden

Strasse über Stock und Stein

Frauentalstrasse – Schachenwiti – Stadelmattstrasse Grenze Hünenberg

Strasse über Halten

Sinserstrasse – Halten – Lindenchamer Wald – Kellenmatt – Grenze Hünenberg

Strasse nach St. Wolfgang

Sinserstrasse – Ziegelhütte – St. Wolfgang – Grenze Hünenberg

Widenstrasse

Dorfstrasse – Kehrplatz

Öffentliche Fusswege:

Fussweg

Beschreibung

Fussweg längs SBB

Bahnhofplatz – Lorzensteg – Seestrasse

Fussweg zum Gärtnerhaus

Dorfplatz – Seestrasse – Gärtnerhaus

Fussweg zur Kirche

Brücke Seestrasse – Friedhof – Kirchenplatz

Fussweg zur Kirche

Dorfplatz – Seestrasse – Kirchenplatz

Fussweg längs Lorze, West

Obermühlestrasse – Dorfplatz – Goldmatt – Bootshaus – Villette-Park

Fussweg längs Lorze, Ost

Milchsüdi – Badmatt – Seestrasse – Hirsgarten

Fussweg zum Neudorf

Dorfplatz – Lorzensteg – Badmatt – Nestlé – Neudorf

Fussweg nach Zug

Unterführung Bahnhof – Villette-Park – Seestrasse – Schlüsselrain – Seeweg – Grenze Zug

Fussweg nach Mugerenmatt

Adelheid Page-Strasse – Andreasweg – Zugerstrasse – Eich – Mugerenmatt

Fussweg nach Duggeli

Scheuermattstrasse – Parkweg – Mugerenmatt – Eich – Duggelimatt – Eichstrasse

Fussweg nach Duggeli

Zugerstrasse – Johannisstrasse – Flachsacker – Mugeren – Duggelistrasse – Mattenstrasse

Fussweg Rebacker

Scheuermattstrasse – Bergackerstrasse

Fuss-, Radweg nach Löbernstrasse

Scheuermattstrasse – Valorit – Löbernstrasse

Fussweg Zugerstrasse nach Schluechtstrasse

Ottostrasse – Johannisstrasse – Valorit – Sonneggstrasse – Gartenstrasse

Fussweg nach Steinhausen

Zugerstrasse – Grundweg – Bergackerstrasse – Moos – Alte Steinhauserstrasse – Riedstrasse – Hinterbergstrasse – Grenze Steinhausen

Fussweg über Schluecht

Zugerstrasse – Eichstrasse – Mattenstrasse – Moos – Unterschluecht – Schluecht – Knonauerstrasse

Fussweg nach Bibersee / Steinhausen

Bahnhof - Poststrasse - Dorfplatz - Zugerstrasse – Schmiedstrasse – Fabrikstrasse – Schluechtstrasse – Städtlistrasse – Bibersee; Städtlistrasse – Grindel – Grenze Steinhausen (Letten)

Fussweg nach Friesencham

Knonauerstrasse – Teuflibach – Untermühlestrasse – Friesencham

Fussweg nach Plegi

Knonauerstrasse – Eizmossweg – Städtlerwald – Baregg – Städtlistrasse – Plegi

Fussweg nach Oberwil

Knonauerstrasse – Städtlistrasse – Plegi – Wallisau – Hinterbühl – Knonauerstrasse – Oberwil

Fussweg nach Oberwil

Niederwil – Rebgärtli – Kreuzstrasse – Oberwil

Fussweg nach Lindencham

Hünenbergerstrasse – Grossweid – Neugut – Sinserstrasse – Lindencham

Fussweg nach Heiligkreuz

Sinserstrasse – Fildernweg – Heiligkreuzstrasse

Fussweg nach Untermühle

Sinserstrasse – Lindenstrasse – Stock – Untermühlestrasse

Fussweg nach St. Wolfgang

Hünenbergerstrasse – Doggenhölzli – Unterführung A4 – Grenze Hünenberg; Abzweigung nach Ochsenlon – Heiligkreuz

Fussweg nach Huob

Hünenbergerstrasse – Huobweg

Fussweg nach Wolfacker

Sinserstrasse – Wolfacker – Weg nach St. Wolfgang

Fussweg nach Hagendorn

Heiligkreuz – Halten – Grobenmoos – Hofmatt – Hagendorn

Fussweg nach Schönau

Lorzenweidstrasse – Kosthäuser – Schönau und Dorfstrasse – östlich Lorzenkanal – Kosthäuser – Schönau

Fussweg nach Hagendorn

Lorzenweidstrasse – Lorzenweid – Schulhaus; Abzweigung nach Kosthäuser

Fussweg nach Schulhaus Hagendorn

Dorfstrasse – parallel zur Lorze – Kanalsteg – Lorzeweidstrasse – Schulhaus Hagendorn

Fussweg nach Frauental

Dorfstrasse – Stallacker – Frauental

Fussweg nach Islikon

Frauental – Islikon – Grenze Maschwanden

Fussweg nach Maschwanden

Dorfstrasse – Holzacker – Hattwil – Grenze Maschwanden

Fussweg nach Wannhäusern

Frauental – Dornmatt – Frauentalerwald – Wannhäusern

Fussweg nach Klosterhuobhof

Sinserstrasse – Waldhaus – Klosterhuobhof – Frauentalstrasse

A2 Anhang 2: Abstände und Sichtweiten13

§ A2-1 Sichtweiten

Minimale Sichtweiten auf motorisierte Fahrzeuge, Legende:

  • a) A = Sichtweite: Abstand (Fahrtdistanz) zwischen Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten motorisierten Fahrzeug (siehe Tabelle 1)

  • b) B = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D

  • 1. Innerorts: B = 2.5 m

  • c) D = Beobachtungspunkt: Standort Fahrzeug

  • d) d = Abstand zum Fahrbahnrand:

  • 1. Motorfahrzeuge: d = 1.5 m ab Fahrbahnrand

  • 2. leichte Zweiräder auf Mischverkehrsflächen: d = 0.5 m ab Fahrbahnrand

  • 3. Auf Fuss- und Radwegen entspricht d der Hälfte der Fuss- oder Radwegbreite

  • e) Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten

Tabelle 1:

Massgebende Knotenzufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge

Erforderliche Sichtweite (A)

30 km/h

A = 20…35 m

50 km/h

A = 50…70 m

Beispiel: Knotensichtweite innerorts ohne Trottoirüberfahrt:

Skizze Knotensichtweite innerorts ohne Trottoirüberfahrt

Für die Sicht auf Fussgängerstreifen ist die VSS-Norm SN 640 241 massgebend.

Beispiel: Knoten-, Ausfahrts- und Vorplatzsichtweiten innerorts (ohne Trottoir und ohne Radweg):

Skizze Knoten-, Ausfahrts- und Vorplatzsichtweiten innerorts (ohne Trottoir und ohne Radweg)

Beispiel: Knotensichtweite innerorts mit Trottoirüberfahrt (Haltekante hinter Trottoir):

Skizze Knotensichtweite innerorts mit Trottoirüberfahrt (Haltekante hinter Trottoir)

Beispiel: Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs (Haltekante Strassenrand):

Skizze Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs (Haltekante Strassenrand)

Minimale Sichtweiten auf leichte Zweiräder, Legende:

  • a) A = Sichtweite: Abstand (Fahrtdistanz) zwischen Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten leichten Zweirad (siehe Tabelle 2)

  • b) B = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D

  • 1. Innerorts: B = 2.5 m

  • 2. Ausserorts: B = 5.0 m

  • c) D = Beobachtungspunkt: Standort Fahrzeug

  • d) d = Abstand zum Fahrbahnrand:

  • 1. Motorfahrzeuge: d = 1.5 m ab Fahrbahnrand

  • 2. leichte Zweiräder auf Mischverkehrsflächen: d = 0.5 m ab Fahrbahnrand

  • 3. Auf Fuss- und Radwegen enspricht d der Hälfte der Fuss- oder Radwegbreite

  • e) Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten

Tabelle 2:

Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit leichtem Zweiradverkehr (%)

>+4

+2

0

-2

-4

-6

>-8

Erforderliche Sichtweite (A)

< 10 m

15 m

25 m

35 m

45 m

55 m

> 75 m

Beispiel: Sichtweite innerorts auf leichte Zweiräder auf Strassen:

Skizze Sichtweite innerorts auf leichte Zweiräder auf Strassen

Beispiel: Knoten-, Ausfahrts-, Vorplatz- und Fusswegsichtweiten auf leichte Zweiräder (Radweg):

Skizze Knoten-, Ausfahrts-, Vorplatz- und Fusswegsichtweiten auf leichte Zweiräder (Radweg)

Minimale Sichtweiten auf Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte (fäG), Legende:

  • a) AF = Sichtweiten auf Fussgänger und fäG: Abstand (Gehdistanz) zwischen dem Fahrzeug auf Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten Fussgänger bzw. fäG auf dem Trottoir oder Gehweg:

  • 1. Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage für Fussgänger und fäG kleiner als -2%: AF = 15 m

  • 2. Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage für Fussgänger und fäG grösser als -2%: AF = 30 m

Beispiel: Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten auf Fussgänger und fäG Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs:

Skizze Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten auf Fussgänger und fäG Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs

Minimale Sichtweiten von Fussgänger auf Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte (fäG), Legende:

  • a) AF = Sichtweiten auf Fussgänger und fäG: Abstand (Gehdistanz) zwischen dem Fussgänger auf Beobachtungspunkt D und dem Fussgänger bzw. fäG auf dem Trottoir oder Gehweg

  • 1. Längsneigung kleiner als -2%: AF = 15 m

  • 2. Längsneigung grösser als -2%: AF = 30 m

  • b) BF = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D

  • 1. Innerorts: B = 1.5 m

  • c) D = Beobachtungspunkt: Standort Fussgänger

  • d) d = Abstand zum Fusswegrand: Auf Fusswegen entspricht d der Hälfte des Fussweges

  • e) Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten

Beispiel: Fussweg auf Trottoir:

Skizze Fussweg auf Trottoir:

Können diese Masse nicht eingehalten werden, ist ein Versatz (Schranken / Schikane) zu erstellen:

Skizze Schranken / Schikane

§ A2-2 Lichtraumprofil Einfriedung, Bepflanzung, Hecke

Die Freihaltung von Begrünung im Strassenraum ist den Angaben auf den nachfolgenden Darstellungen zu entnehmen. Die Lichtraumprofile für Begegnungsfälle gelten gemäss Norm 640 200/201/202 VSS.

Fahrbahn (Pflanzabstand Einfriedung / Hecke je nach Wuchsgrösse. Bei Nichteinhalten des Mindestabstandes zur Fahrbahn, ist die Bepflanzung entsprechend zurück zu schneiden.):

Skizze Fahrbahn

Trottoir / Radweg (Pflanzabstand Einfriedung / Hecke je nach Wuchsgrösse. Bei Nichteinhalten des Mindestabstandes zur Fahrbahn, ist die Bepflanzung entsprechend zurück zu schneiden.):

Skizze Trottoir / Radweg

§ A2-3 Bankette

Bankettabstände auf Kantons- und Gemeindestrassen: Bankette dürfen nur mit Pflanzungen angelegt werden, welche nicht höher als 60 cm wachsen. Stützmauern, Einfriedungen und dgl. sind so anzulegen, dass der Bankettabstand dauernd freigehalten wird.

Innerhalb Siedlungsgebiet:

Skizze Bankette Siedlungsgebiet

Ausserhalb Siedlungsgebiet:

Skizze Bankette ausserhalb Siedlungsgebiet

§ A2-4 Garage / Vorplatz

Anmerkung: Die erforderlichen Sichtweiten müssen eingehalten sein:

Skizze Garage / Vorplatz

§ A2-5 Zu- und Wegfahrt Einstellhalle

Zu- und Wegfahrt Einstellhalle:

Skizze Zu- und Wegfahrt Einstellhalle

§ A2-6 Hydrant

Hydrant:

Skizze Hydrant

§ A2-7 Sichtbarkeit Signalisationstafeln

Die nachfolgenden Angaben gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Signalisationsverordnung für einzelne Signale.

Signale sind grundsätzlich aus der dafür vorgesehenen Richtung sichtbar zu befestigen. In der Norm 640 846 VSS sind für Gefahrensignale entsprechende Sichtweiten festgelegt. Die freie Sicht auf die Signale muss dabei mindestens der Anhaltesichtweite entsprechen. Diese Regelung gilt für den motorisierten Individualverkehr auch als Richtwert für die Sichtweiten bei den übrigen Signalen aus den anderen Signalklassen. Die entsprechenden Sichtweiten sind Tabelle 3 zu entnehmen.

Auf Signale des Langsamverkehrs ist eine minimale Sichtweite ST von 15.0 m einzuhalten.

Tabelle 3:

Fahrgeschwindigkeit VP (km/h)

30

40

50

60

70

80

30

Sichtweite ST (m)

25

35

50

65

85

110

25

Skizze:

Skizze Signalisation_Sicht

§ A2-8 Hinweis A: Signalisation bei Privatstrassen

Auf Privatstrassen ohne öffentliche Wegrechte richtet sich die Signalisation nach Art. 113 Signalisationsverordnung SSV vom 5. September 1979 (SR 741.21).

Signalisationsverfügungen sind beim Kantonsgerichtspräsidium Zug zu beantragen.

Der Signalstandort ist in Absprache mit der Einwohnergemeinde Cham, Verkehr und Sicherheit festzulegen.

Private Verzeigungen sind an die Einwohnergemeinde Cham, Verkehr und Sicherheit mit dem Formular für Verzeigungen zu richten. Das Polizeiamt fertigt die Busse ohne Rechtsmittelbelehrung aus. Wird die Busse nicht beglichen oder bestritten erfolgt eine Bussenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht.

§ A2-9 Hinweis B: Prinzip der Öffentlichkeit:

Öffentliche Strassen sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der VRV).

Öffentlich rechtliche Strassen und Wege:

  • a) Öffentlich rechtliche Strassen und Wege sind:

  • 1. Gemeindestrasse im Eigentum der Einwohnergemeinde

  • 2. Öffentliche Strassen privater Eigentümer/innen mit einem öffentlichen Fahrweg- oder Fusswegrecht

  • 3. Gemeindliche Fusswege im Eigentum der Einwohnergemeinde

  • 4. Öffentliche Fusswege privater Eigentümer/innen mit einem öffentlichen Fusswegrecht

  • b) Auf öffentlich rechtlichen Strassen und Wegen gelten folgende Rechtsgrundlagen: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Gesetz über Strassen und Wege (GSW), Reglement über Strassen und Wege (RSW), Bauordnung (BO) und die Normen SN der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS

Privatstrasse und Privatwege:

  • a) Privatstrasse und Privatwege sind:

  • 1. Öffentliche Strassen (allgemein zugänglich) privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte gemäss Art. 113 SSV

  • 2. Öffentliche Wege (allgemein zugänglich) privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte

  • b) Auf öffentlichen Strassen und Wegen privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte gelten folgende Rechtsgrundlagen: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Zivilgesetzbuch (ZGB), Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug, Bauordnung (BO) und die Normen SN der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS

Nicht öffentliche Strassen: Diese Strassen sind in Privatbesitz ohne öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten und sind mit baulichen Massnahmen der Allgemeinheit verschlossen.

§ A2-10 Hinweis C: Verweis auf übergeordnete Gesetze

Verweis auf übergeordnete Gesetze (Anmerkung: In diesem Anhang wird auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen hingewiesen, welche im Zusammenhang mit dem Strassenreglement stehen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.):

  1. Gesetz über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996 (BGS 751.14)

  2. Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) vom 18. Februar 1997 (BGS 751.141)

  3. Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1997 (BGS 751.21)

  4. Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11)

  5. Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) vom 16. November 1999 (BGS 721.111)

  6. Bauordnung der Einwohnergemeinde Cham vom 21. Mai 2006

  7. Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)

  8. Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21)

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