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Gemeindeordnung

Vom 01.02.2005 (Stand 14.05.2024)

Der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug,

gestützt auf § 3 des Gemeindegesetzes vom 4. September 19801,

beschliesst:

1 Allgemeine Grundsätze

§ 1 Bestand

Die Stadt Zug ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Zug.

Sie umfasst die Bevölkerung des ihr verfassungsmässig garantierten Gebietes.

Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons.

§ 2 Gemeindeautonomie

Die Stadt Zug besorgt ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig.

Sie arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise gemeinsam zu erfüllen sind, mit anderen Gemeinden, dem Kanton und dem Bund zusammen.

§ 3 Organe

Die Organe der Stadt Zug sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;

  2. der Grosse Gemeinderat;

  3. der Stadtrat;

  4. die Rechnungsprüfungskommission.

§ 4 Petitionsrecht

Jede Person ist berechtigt, beim Grossen Gemeinderat oder beim Stadtrat Wünsche, Anregungen oder Beanstandungen in der Form einer Petition vorzubringen.

Die Petition ist schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen.

Die angerufene Behörde hat die Petition in der Regel innert drei Monaten zu beantworten. Ist dies nicht möglich, hat sie einen Zeitplan für die Beantwortung bekannt zu geben.

§ 5 Politische Parteien

Die Stadt Zug anerkennt die politischen Parteien als wichtige Träger der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung.

Sie unterstützt die im Grossen Gemeinderat vertretenen Parteien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Die Stimmberechtigten

§ 6 Volkswahlen

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

  1. den Grossen Gemeinderat;

  2. den Stadtrat und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten;

  3. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;2

  4. die Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.

§ 7 Obligatorische Volksabstimmungen

Der Urnenabstimmung unterliegen in jedem Fall:

  1. Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung;

  2. Beschlüsse des Grossen Gemeinderates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 5'000'000.00 oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 500'000.00 Franken, ausgenommen Grundstückgeschäfte;

  3. Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich nicht um eine kleine Grenzbereinigung handelt;

  4. Volksinitiativbegehren, sofern der Grosse Gemeinderat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt;

  5. Einzelinitiativbegehren, sofern der Grosse Gemeinderat die Urnenabstimmung anordnet.

§ 8 Fakultative Volksabstimmungen

Auf Begehren von mindestens 500 Stimmberechtigten oder wenn dies mindestens 14 Mitglieder des Grossen Gemeinderates nach der Schlussabstimmung verlangen, werden der Urnenabstimmung unterbreitet:

  1. allgemeinverbindliche Gemeindereglemente;

  2. Nutzungspläne, soweit das Gesetz nicht andere Behörden als abschliessend zuständig erklärt;

  3. Steuerfuss und die übrigen Gemeindesteuern;

  4. Beschlüsse des Grossen Gemeinderates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1'000'000.00 oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 100'000.00;

  5. Beschlüsse des Grossen Gemeinderates über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten oder die Beteiligung an solchen;

  6. Beschlüsse des Grossen Gemeinderates über die Gründung von oder die Beteiligung an privaten Unternehmungen oder Organisationen;

  7. die vom Grossen Gemeinderat genehmigten Verträge über den Kauf und Tausch von Grundstücken sowie den Erwerb von beschränkten dinglichen Rechten im Betrag von mehr als CHF 7'000'000.00;

  8. die vom Grossen Gemeinderat genehmigten Verträge über den Verkauf von Grundstücken sowie die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten im Betrag von mehr als CHF 3'000'000.00;

  9. weitere durch Gesetz oder Reglement bezeichnete Beschlüsse des Grossen Gemeinderates.

Das Volksreferendum ist innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses bei der Stadtkanzlei einzureichen.

§ 9 Volksreferendum

Stimmberechtigte, die ein Referendumsbegehren unterzeichnen wollen, haben auf dem Referendumsbogen handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse anzugeben sowie eigenhändig zu unterschreiben. Sie dürfen ein Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen.

Der Referendumsbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Überschrift «Stadt Zug»;

  2. die Bezeichnung des Erlasses oder Beschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird;

  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).

Nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Überprüfung der Unterschriften durch die Stadtkanzlei stellt der Stadtrat fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Beschluss des Stadtrates wird im Amtsblatt veröffentlicht.

§ 10 Volksinitiative

800 Stimmberechtigte können ein Volksinitiativbegehren im Sinne von § 113 des Gemeindegesetzes einreichen.

Die Frist zur Einreichung bei der Stadtkanzlei beträgt sechs Monate nach Eröffnung der Unterschriftensammlung. Der Beginn der Unterschriftensammlung ist der Stadtkanzlei unter gleichzeitiger Hinterlegung des Initiativbogens mitzuteilen.

Der Initiativbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Überschrift «Stadt Zug»;

  2. den Wortlaut der Initiative;

  3. eine vorbehaltlose Rückzugklausel;

  4. das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung;

  5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB);

  6. Name und Adresse von mindestens drei Urheberinnen oder Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).

Stimmberechtigte, die ein Initiativbegehren unterzeichnen wollen, haben auf dem Initiativbogen handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse anzugeben sowie eigenhändig zu unterschreiben. Sie dürfen ein Initiativbegehren nur einmal unterzeichnen.

§ 11 Behandlung von Volksinitiativen

Nach Einreichung des Initiativbegehrens überprüft die Stadtkanzlei die Gültigkeit der Unterschriften. Gestützt auf einen Bericht und Antrag des Stadtrates beschliesst der Grosse Gemeinderat sodann über die Gültigkeit der Initiative.

Fällt die Beschlussfassung über den Initiativgegenstand in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates, kann dieser die Initiative zum Beschluss erheben. Lehnt er die Initiative ab, ist sie der Urnenabstimmung zu unterstellen.

Fällt die Entscheidung über den Initiativgegenstand in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantragen.

Lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative ab, kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenabstimmung unterstellen.

Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten seit Einreichung des Initiativbegehrens, spätestens jedoch zusammen mit dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder kantonalen Urnengang durchzuführen.

§ 12 Einzelinitiative

Jede und jeder Stimmberechtigte kann dem Grossen Gemeinderat schriftlich ein Initiativbegehren im Sinne von § 115 des Gemeindegesetzes einreichen.

§ 13 Anordnung und Durchführung der Urnengänge

Die Urnenabstimmungen werden vom Stadtrat angeordnet und sind acht Wochen vorher im Amtsblatt auszuschreiben.

Urnenabstimmungen über Beschlüsse des Grossen Gemeinderates sind in der Regel innert sechs Monaten seit der Beschlussfassung, spätestens jedoch zusammen mit dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder kantonalen Urnengang durchzuführen.

Der Abstimmungsvorlage an die Stimmberechtigten wird eine kurze, sachliche Erläuterung beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.

3 Der Grosse Gemeinderat

§ 14 Zusammensetzung und Wahl

Der Grosse Gemeinderat besteht aus vierzig Mitgliedern.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren gemäss den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen.

Mitarbeitende der Stadt Zug in leitender Stellung dürfen dem Grossen Gemeinderat nicht angehören.

§ 15 Ausstand

Ein Mitglied des Grossen Gemeinderates hat in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Geschäften, bei denen es Vertragspartei gegenüber der Stadt ist oder die es anderweitig unmittelbar und in besonderer Weise betreffen.

Eine Ausstandspflicht besteht ebenfalls dann, wenn das Ratsmitglied:

  1. mit einer im Sinne von Absatz 1 betroffenen Person in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt ist;

  2. mit einer im Sinne von Absatz 1 betroffenen Person verschwägert ist;

  3. Rechtsvertreter oder Organ einer im Sinne von Absatz 1 betroffenen Person ist, soweit es diese Funktion nicht im Auftrag der Stadt ausübt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Rat über die Ausstandspflicht.

§ 16 Aufgaben und Befugnisse

Der Grosse Gemeinderat ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes das oberste rechtsetzende Organ der Stadt Zug.

Der Beschlussfassung durch den Grossen Gemeinderat bedürfen:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;

  2. Erlass, Änderung und Aufhebung von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen;

  3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung sowie Festsetzung der Entschädigung für die Ratsmitglieder;

  4. Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Verwaltungsbericht sowie Festsetzung des Steuerfusses und der übrigen Gemeindesteuern;

  5. neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 200'000.00, neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50'000.00 sowie Nachtragskredite von mehr als 50'000 Franken im Einzelfall;

  6. Genehmigung von Verträgen über den Kauf und Tausch von Grundstücken sowie den Erwerb von beschränkten dinglichen Rechten im Betrag von mehr als CHF 5'000'000.00;

  7. Genehmigung von Verträgen über den Verkauf von Grundstücken sowie die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten im Betrag von mehr als CHF 1'000'000.00;

  8. Errichtung von und Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie Gründung von und Beteiligung an privaten Unternehmungen und Organisationen;

  9. Gewährung von Darlehen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Eingehen von Bürgschaften und Leistung von Kautionen im Betrag von mehr als CHF 200'000.00.

Der Grosse Gemeinderat beaufsichtigt die Tätigkeit des Stadtrates und führt die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.

§ 17 Neue Ausgaben im Voranschlag

Der Grosse Gemeinderat kann mit dem Voranschlag neue einmalige Ausgaben bis zu CHF 300'000.00 Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu CHF 100'000.00 bewilligen.

Die neuen Aufwendungen sind im Bericht zum Voranschlag gesondert zu begründen.

§ 18 Ständige Kommissionen

Der Grosse Gemeinderat ernennt jeweils zu Beginn und für die ganze Amtsdauer zur Vorberatung eine Geschäftsprüfungskommission.

Die Geschäftsprüfungskommission prüft insbesondere den Voranschlag, die Jahresrechnung, den Verwaltungsbericht und alle Geschäfte mit finanziellen Folgen und unterbreitet sie dem Rat mit einem Bericht und Antrag.

Der Grosse Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung weitere ständige Kommissionen bestimmen.

§ 19 Nicht ständige Kommissionen

Der Grosse Gemeinderat kann für jedes in seine Zuständigkeit fallende Geschäft eine Kommission ernennen, die das Geschäft vorberät und dazu Antrag stellt.

§ 20 Untersuchungskommission

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung der besonderen Abklärung durch den Grossen Gemeinderat, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Stadtrates durch den Grossen Gemeinderat, der den Auftrag der Untersuchungskommission festlegt.

§ 21 Mitwirkung von Stadtrat und Dritten

Die Mitglieder des Stadtrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Gemeinderates teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Die Kommissionen laden in der Regel das Mitglied des Stadtrates, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beratungsgegenstand fällt, zu ihren Verhandlungen ein. Das Stadtratsmitglied hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

Die Kommissionen können Sachverständige und im Einverständnis mit dem Stadtrat auch Mitarbeitende der Stadtverwaltung beiziehen. Diese Möglichkeit steht auf Mehrheitsbeschluss hin auch dem Gesamtrat zu.

§ 22 Fraktionen

Die im Grossen Gemeinderat vertretenen Gruppierungen, die mindestens drei Mitglieder zählen, können eine Fraktion bilden.

Bei der Wahl des Büros und der Kommissionen sind die Fraktionen gemäss ihrer Stärke angemessen zu berücksichtigen.

§ 23 Einberufung

Der Grosse Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten an den vom Büro festgelegten Sitzungsdaten und auf eigenen Beschluss.

Im Übrigen beruft die Präsidentin oder der Präsident den Rat ein, wenn der Stadtrat oder mindestens sieben Ratsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

§ 24 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

Der Grosse Gemeinderat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

§ 25 Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmungen und die Kommissionswahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

Alle übrigen Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen.

4 Der Stadtrat

§ 26 Zusammensetzung

Der Stadtrat besteht aus fünf Mitgliedern und der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber mit beratender Stimme.

Der Stadtrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

§ 27 Vollzugsaufgaben

Der Stadtrat ist die oberste vollziehende Behörde der Stadt Zug.

Der Stadtrat besorgt die städtischen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zugewiesen sind. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vollzug des städtischen Rechts sowie der von der Stadt Zug zu vollziehenden Rechtserlasse von Bund und Kanton;

  2. Erlass der notwendigen Vollziehungsverordnungen;

  3. Beschlussfassung über kleine Grenzbereinigungen;

  4. Führung des städtischen Finanzhaushalts;

  5. Beschlussfassung über Ausgaben und über Grundstückgeschäfte, soweit die Zuständigkeit nicht beim Grossen Gemeinderat oder beim Volk liegt;

  6. Vertretung der Stadt Zug nach aussen;

  7. gerichtliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen;

  8. Information der Öffentlichkeit über die städtischen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die strategischen Ziele;

  9. Vorbereitung der dem Grossen Gemeinderat zu unterbreitenden Geschäfte.

§ 28 Strategische Planung

Der Stadtrat bezeichnet die hauptsächlichen Ziele und Mittel des gemeindlichen Handelns.

Der Stadtrat plant und koordiniert die Aufgabenerfüllung durch die städtischen Organe sowie die Bereitstellung der hierfür notwendigen personellen und finanziellen Mittel.

§ 29 Leitung der Verwaltung

Der Stadtrat leitet und beaufsichtigt die Stadtverwaltung. Er beaufsichtigt die weiteren Organe, welche städtische Aufgaben erfüllen.

Der Stadtrat sorgt für eine zweckmässige Organisation der Stadtverwaltung. Er kann seine Entscheidbefugnisse an einzelne Verwaltungseinheiten delegieren.

Jedes Stadtratsmitglied führt einen Verwaltungszweig.

5 Die Rechnungsprüfungskommission

§ 30

Die Rechnungsprüfungskommission der Stadt Zug besteht aus fünf Mitgliedern.

Die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission richten sich nach dem kantonalen Recht.

Die Rechnungsprüfungskommission erstattet ihren Bericht und stellt Antrag an den Stadtrat zuhanden des Grossen Gemeinderates.

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