1.1-1
Gemeindeordnung
Vom 27.09.2020 (Stand 01.07.2026)
A. Bestand und Organisation
Art. 1 Name, Bestand und Aufgaben
Die Stadt Kloten bildet zusammen mit Gerlisberg, Egetswil, Rankhof, Vorder- und Hinterbänikon, dem Eigental und dem grossen Ried (Landesflughafen Zürich-Kloten) eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.
Die Stadt erfüllt die auf der Gemeindeautonomie beruhenden und die von Bund und Kanton durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Art. 1bis Nachhaltigkeit
Die Stadt Kloten setzt in der Energie- und Umweltpolitik auf ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.
Der Stadtrat erarbeitet zusammen mit der Energiekommission eine Gesamtenergiestrategie. Diese umfasst etappierte Ziele zur Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Reduktion des CO2-Ausstosses. Hierbei berücksichtigt die Stadt Kloten Innovation und technischen Fortschritt.
Zur Erreichung der etappierten Ziele und für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen beantragt der Stadtrat alle vier Jahre einen Rahmenkredit.
Art. 1ter Bodenpolitik
Die Stadt Kloten betreibt eine aktive Bodenpolitik mit dem primären Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen und dabei sozial- und umweltverträgliche Nutzungen zu fördern.
Grundstücke der Stadt Kloten verbleiben grundsätzlich in ihrem Eigentum. Ein Verkauf von Grundstücken im Finanzvermögen ist zulässig, soweit er im öffentlichen Interesse erfolgt und zur Erfüllung der strategischen Stadtentwicklungsziele beiträgt.
Art. 2 Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Kloten. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe.
Art. 3 Organisation und Organe
Die Gemeinde ist als Parlamentsgemeinde organisiert.
Es bestehen folgende Organe:
Stimmberechtigte (Souverän),
Gemeinderat (Gemeindeparlament).
Es bestehen folgende Behörden:
Stadtrat (Gemeindevorstand),
Schulpflege,
eigenständige Kommissionen.
Die Energie- und Wasserversorgung ist einer Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht übertragen.
B. Politische Rechte der Stimmberechtigten
Art. 4 Urnenwahlen
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer:
Mitglieder des Gemeinderats,
Mitglieder des Stadtrats,
Präsidentin oder Präsident des Stadtrats,
Mitglieder der Schulpflege,
Mitglieder der Sozialkommission,
Mitglieder der Bürgerrechtskommission,
Friedensrichterin oder Friedensrichter.
Für die Wahlen in Behörden gemäss Abs. 1 lit. a bis g ist der Wohnsitz in Kloten erforderlich.
Art. 5 Wahlbüro
Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstermine fest.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.
Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus einer vom Stadtrat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die Wohnsitz in Kloten haben.
Die Durchführung der Urnenwahlen und ‑abstimmungen ist Aufgabe des Wahlbüros.
Art. 6 Wahlverfahren
Die Erneuerungswahlen folgender Behörden erfolgen mit leeren Wahlzetteln:
Präsidentin bzw. Präsident und Mitglieder des Stadtrats,
Mitglieder der Schulpflege,
Mitglieder der Sozialkommission,
Mitglieder der Bürgerrechtskommission.
Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Abs. 1 im Mehrheitswahlverfahren zu wählenden Gemeindebehörden gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.
Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen mit leeren Wahlzetteln wird ein Beiblatt beigelegt.
Art. 7 Obligatorisches Referendum
Der obligatorischen Abstimmung durch die Stimmberechtigten (obligatorisches Referendum) unterliegen:
Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung,
Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung,
Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung,
Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden,
Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbandes, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts,
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind,
Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung an der Energie- und Wasserversorgungsunternehmung, insbesondere durch Veräusserung von Anteilen oder Verzicht auf die Partizipation an Kapitalerhöhungen,
Beschlüsse über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.00 für einen bestimmten Zweck,
Beschlüsse über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300'000.00 für einen bestimmten Zweck,
Beschlüsse über jährlich wiederkehrende Defizitgarantien von mehr als Fr. 500'000.00.
Art. 8 Fakultatives Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Gemeinderats (fakultatives Referendum). Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Eine Urnenabstimmung können verlangen:
300 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderats innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).
Art. 9 Initiative
300 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
Eine Einzelinitiative über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen, kann von einer einzelnen Person oder mehreren stimmberechtigten Personen eingereicht werden.
C. Gemeinderat
Art. 10 Zusammensetzung und Aufgabe
Der Gemeinderat ist die Legislative und das politische Kontrollorgan mit der Oberaufsicht der Stadt.
Der Gemeinderat besteht aus 32 Mitgliedern. Er regelt seine Organisation in einer Organisationsverordnung.
Art. 11 Interessenbindung
Die Mitglieder des Gemeinderats legen ihre Interessenbindungen offen.
Die Organisationsverordnung des Gemeinderats regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen.
Art. 12 Wahlbefugnisse
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte:
Ratsleitung des Gemeinderats,
Mitglieder der Kommissionen und daraus deren Präsidentin oder Präsidenten,
Mitglieder der Spezialkommissionen und daraus deren Präsidentin oder Präsidenten.
Der Gemeinderat wählt im Weiteren:
Mitglieder des Wahlbüros,
ihm vom Stadtrat zugewiesene Delegierte in weiteren Gremien.
Art. 13 Allgemeine Befugnisse
Der Gemeinderat hat folgende allgemeine Befugnisse:
politische Kontrolle über die Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben,
Abnahme der Geschäftsberichte im Rahmen seiner Aufsicht über die gesamte Stadtverwaltung,
Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten,
Behandlung von Initiativen,
Behandlung parlamentarischer Vorstösse,
Kenntnisnahme des Leitbilds und der Strategie des Stadtrats,
…
Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind,
Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
Verträge über Gebietsänderungen von weniger als 3% des bebauten Gemeindegebiets oder weniger als 3% der Einwohnerinnen und Einwohner betreffend,
Schaffung neuer Stellen in der Stadtverwaltung, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege dafür zuständig ist,
Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht.
Art. 14 Rechtsetzungsbefugnlsse
Der Gemeinderat erlässt oder ändert folgende wichtige Rechtssätze. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
die Organisation des Parlaments (Organisationsverordnung),
das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten (Mitarbeiterverordnung),
die Entschädigung von Behördenmitgliedern (Entschädigungsverordnung),
das Polizeirecht (Polizeiverordnung),
die Art, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Gebühren sowie den Kreis der Abgabepflichtigen (Gebührenverordnung),
die auf Stufe Gemeinde zu treffenden Regelungen für den Erwerb des Bürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung).
Art. 15 Planungsbefugnisse
Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung folgender Pläne:
kommunaler Richtplan,
Bau- und Zonenordnung,
Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne,
Erschliessungspläne.
Art. 16 Finanzielle Befugnisse
Der Gemeinderat trifft folgende finanzielle Entscheide abschliessend:
jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,
jährliche Festsetzung des Budgets und die laufende Bewilligung von Nachtragskrediten,
Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Einführung eines Globalbudgets für einen oder mehrere Verwaltungsbereiche,
neue, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 2'000'000.00 für einen bestimmten Zweck,
neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 200'000.00 für einen bestimmten Zweck,
jährlich wiederkehrende Defizitgarantien bis zu Fr. 300'000.00,
Ankauf oder Tausch von Grundstücken und Liegenschaften sowie Bestellung oder Aufhebung von dinglichen Rechten bis zu Fr. 20'000'000.00, Verkauf bis zu Fr. 10'000'000.00,
finanzielle Beteiligungen oder Darlehensgewährungen an Dritte sowie Bürgschaften bis zu Fr. 3'000'000.00,
Schaffung neuer städtischer Betriebe und Schulen ohne gesetzliche Verpflichtung mit einem mutmasslichen jährlichen Bruttoaufwand bis zu Fr. 1'000'000.00,
Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben,
Abnahme von Bauabrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen an der Urne oder im Gemeinderat.
Der Gemeinderat beschliesst folgende finanzielle Entscheide unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums:
Regelung des mittelfristigen Ausgleichs,
einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 3'000'000.00,
neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 300'000.00,
jährlich wiederkehrende Defizitgarantien und ähnliche Verpflichtungen von bis zu Fr. 500'000.00,
Ankauf oder Tausch von Grundstücken und Liegenschaften sowie Bestellung oder Aufhebung von dinglichen Rechten von mehr als Fr. 20'000'000.00, Verkauf von mehr als Fr. 10'000'000.00,
finanzielle Beteiligungen oder Darlehensgewährungen an Dritte sowie Bürgschaften über Fr. 3'000'000.00,
Schaffung neuer städtischer Betriebe und Schulen ohne gesetzliche Verpflichtung mit einem mutmasslichen jährlichen Bruttoaufwand von mehr als Fr. 1'000'000.00.
Art. 17 Parlamentarische Instrumente
Jedes Mitglied des Gemeinderats ist befugt, im Rat eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation oder eine parlamentarische Initiative einzureichen sowie eine schriftliche Anfrage zu stellen. Zudem kann der Gemeinderat eine Fragestunde durchführen. Die Organisationsverordnung des Gemeinderats regelt das Vorgehen.
Art. 18 Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
Sie prüft alle Anträge an den Gemeinderat, sofern keine Spezialkommission darüber befindet.
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission prüft die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Führung der Gemeindefinanzen.
Art. 19 Kinder- und Jugendparlament
In der Gemeinde Kloten kann ein Kinder- und Jugendparlament eingeführt werden. Dieses hat folgende Befugnisse:
Recht auf Anhörung durch das Gemeindeparlament,
Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen.
D. Verwaltungsbehörden
1. Allgemeines
Art. 20 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den entsprechenden Behördenerlassen.
Die Behörden handeln nach dem Kollegialitätsprinzip.
Art. 21 Offenlegung der Interessenbindungen
Die Mitglieder der Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Der Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen.
Art. 22 Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen bilden.
Art. 23 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse
Die Behörden können jederzeit beschliessen, dass bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Sie legen deren Finanzkompetenzen fest.
Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist.
2. Stadtrat
Art. 24 Zusammensetzung und Aufgabe
Der Stadtrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde der Stadt. Er erarbeitet das Leitbild und die Strategie zu Beginn jeder Legislatur und bringt diese dem Gemeinderat zur Kenntnis.
Er nimmt die politische Führung der Stadt wahr.
Der Stadtrat besteht aus sieben Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
Der Stadtrat konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 25 Organisation
Der Tätigkeitsbereich des Stadtrats umfasst die gesamten Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 GO.
Die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern regelt der Stadtrat in seinem Organisationsreglement. Er beachtet dabei folgende Kriterien:
Zusammenhang der Aufgaben,
Zweckmässigkeit der Führung sowie Ausgewogenheit der Belastung seiner Mitglieder,
sachliche und politische Ausgewogenheit.
Art. 26 Wahl und Anstellungsbefugnisse
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte:
zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
Mitglieder von Ausschüssen.
Der Stadtrat wählt weiter aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten:
der Schulpflege,
der Sozialkommission,
der Baukommission,
der Grundsteuerkommission,
der Bürgerrechtskommission,
der Ausschüsse und Fachkommissionen.
Der Stadtrat ernennt oder wählt in freier Wahl:
Delegierte und Abordnungen in verschiedenen Institutionen,
Mitglieder von Kommissionen sowie Organe und Amtspersonen, deren Wahl nicht durch Gesetz oder die Gemeindeordnung einem anderen Organ übertragen ist.
Der Stadtrat ernennt oder stellt an:
Verwaltungsdirektorin bzw. Verwaltungsdirektor,
auf Antrag der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors weitere Mitglieder der Geschäftsleitung,
Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes sowie des Gemeindeführungsorgans, soweit die Gemeinde dafür allein zuständig ist,
Betreibungsbeamtin bzw. Betreibungsbeamten.
Art. 27 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Der Stadtrat besorgt die allgemeinen Gemeindeaufgaben, soweit nach der Gemeindeordnung nicht andere Behörden zuständig sind.
Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu:
politische Planung, Führung und Aufsicht,
Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben,
Vollzug der Beschlüsse des Souveräns und des Gemeinderats,
Vorberatung aller Vorlagen und Antragstellung zu den Geschäften des Gemeinderats,
Unterbreitung der ursprünglichen Vorlage an die Stimmberechtigten, wenn der Gemeinderat diese geändert hat und es in der Folge zur Urnenabstimmung kommt,
Vertretung der Stadt nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,
Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane,
Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
Unterstützung des Gemeindereferendums.
Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht übertragen werden können:
Handeln für die Gemeinde nach aussen,
Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,
Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind, sowie Schaffung neuer Stellen gemäss seinen Befugnissen zur Bewilligung neuer Ausgaben,
Beschlussfassung über Verträge über Gebietsänderungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind,
Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
übrige Aufsicht in der Gemeindeverwaltung,
Festsetzung der Besoldungen und Behördenentschädigungen im Rahmen der Erlasse des Gemeinderats,
Ausübung der Aktionärsrechte am Energie- und Wasserversorgungsunternehmen,
Verwaltung und Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke und Liegenschaften des Finanz- und Verwaltungsvermögens mit Einschluss der Schulanlagen sowie der Schülerheime.
Art. 28 Rechtsetzungs- und Planungsbefugnisse
Der Stadtrat erlässt oder ändert folgende Verordnungen und Reglemente:
Vorschriften im Bereich Sicherheit, gestützt auf die Polizeiverordnung,
Tarif für die Gemeindegebühren im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen Gebührenverordnung,
Organisationsreglement des Stadtrats,
Verwaltungsreglement,
alle weiteren Erlasse, für die nicht ausdrücklich der Gemeinderat zuständig ist.
Der Stadtrat erlässt oder ändert folgende Pläne:
Festsetzung der Bau- und Niveaulinien,
Benennung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen,
Übernahme, Abtretung und Öffentlicherklärung von Strassen, Kanalisationen und Werkeinrichtungen,
Genehmigung und Festsetzung von Quartierplänen,
Gebietsänderungen, die unüberbautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Gemeinde wesentlich sind,
generelles Entwässerungsprojekt.
Art. 29 Finanzielle Befugnisse
Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu:
Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan,
Veröffentlichung der Jahresrechnung und des Budgets.
Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht übertragen werden können:
Ausgabenvollzug,
Bewilligung gebundener Ausgaben (über die Bewilligung gebundener Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00 ist der Gemeinderat zu orientieren),
Bewilligung neuer einmaliger und im Budget enthaltener Ausgaben bis zu Fr. 500'000.00 für den bezeichneten Zweck,
Bewilligung neuer, einmaliger und im Budget nicht enthaltener Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 250'000.00 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 1'000'000.00 pro Jahr,
Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender und im Budget enthaltener Ausgaben bis zu Fr. 50'000.00 für den bezeichneten Zweck,
Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender und im Budget nicht enthaltener Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 30'000.00 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 250'000.00 pro Jahr,
Bewilligung jährlich wiederkehrender Defizitgarantien bis zu Fr. 40'000.00,
Ankauf oder Tausch von Grundstücken sowie Bestellung oder Aufhebung von dinglichen Rechten bis zu Fr. 8'000'000.00, Verkauf bis zu Fr. 4'000'000.00,
Beschlussfassung über Anlagegeschäfte, soweit nicht das Gemeindeparlament zuständig ist,
Abnahme von Bauabrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen im Rahmen der eigenen Kreditbewilligungsbefugnis. Bei Überschreitungen ist der Gemeinderat zu orientieren,
Finanzielle Beteiligungen oder Darlehensgewährungen an Dritte sowie Bürgschaften gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben.
Art. 30 Delegation von Kompetenzen
Der Stadtrat kann im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse und Verantwortlichkeiten Verwaltungs- und Strafbefugnisse, Antragsbefugnisse und finanzielle Ausgabenkompetenzen sowie Ausgabenvollzug an seine Mitglieder und an die Verwaltung delegieren.
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einem Verwaltungsreglement.
Gegen Entscheide und Verfügungen im Rahmen der delegierten Befugnisse kann beim Stadtrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einsprache erhoben werden, soweit nicht durch übergeordnetes Recht ein anderes Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist.
Art. 31 Polizeirichteramt
Der Stadtrat kann einzelnen Gemeindeangestellten das Recht zur Verhängung von Bussen übertragen und sie zur direkten Antragstellung bei den Gerichten ermächtigen. Den damit befugten Gemeindeangestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden.
Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung im Verwaltungsreglement.
Art. 32 Stadtschreiberin oder Stadtschreiber
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist Stadtschreiberin oder Stadtschreiber.
Sie oder er unterstützt den Stadtrat bei seinen Aufgaben, hat beratende Stimme bei den Geschäften des Stadtrats sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 33 Organisation Führung und Aufgaben der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung erbringt die von der Gemeinde, dem Gemeinderat und dem Stadtrat beschlossenen Leistungen wirkungsorientiert, wirtschaftlich und zum Wohle der Bevölkerung.
Oberstes Führungsorgan der Stadtverwaltung ist die Geschäftsleitung. Diese führt die Stadtverwaltung operativ und im Rahmen der Ziele des Stadtrats.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat den Vorsitz über die Geschäftsleitung.
Die Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse werden im Verwaltungsreglement festgelegt.
Die Anstellung des städtischen Personals erfolgt nach den Bestimmungen der Mitarbeiterverordnung.
Der Stadtrat prüft regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
Bevor eine neue Aufgabe übernommen wird, legt der Stadtrat deren Finanzierbarkeit dar.
Art. 34 Energiekommission
Der Stadtrat setzt als ständige beratende Kommission eine Energiekommission ein.
Der Stadtrat legt den Bestand sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Energiekommission in einem Organisationsreglement fest.
Der Bestand der Energiekommission umfasst mindestens je ein Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Jede Fraktion bestimmt ihre Vertretung. Weitere Mitglieder der Energiekommission werden durch den Stadtrat in freier Wahl besetzt.
3. Schulpflege
Art. 35 Bestand der Schule
Das Schulwesen umfasst die gesamte Volksschule und die Vorschulstufe sowie die Mitbeteiligung der Stadt an den von regionalen Einrichtungen angebotenen Ausbildungs-, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen.
Art. 36 Allgemeine Befugnisse
Die Schulpflege ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zuständig für die strategische Führung der obligatorischen Volksschule.
Die Bereichsleitung Bildung ist verantwortlich für die operative Führung und den Schulbetrieb.
Art. 37 Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht aus 6 Mitgliedern zuzüglich des vom Stadtrat abgeordneten Stadtratsmitglieds.
Den Vorsitz der Schulpflege führt das vom Stadtrat abgeordnete Mitglied des Stadtrats.
Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 38 Stellung
Die Schulpflege ist eine eigenständige Kommission.
Die Schulpflege stellt dem Gemeinderat Antrag über:
Kreditbegehren, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Souveräns fallen,
Neugründung, Aufhebung, Übernahme und Unterstützung von Schulen und Aufgaben der Schule, für deren Betrieb keine gesetzliche Pflicht besteht.
Die Schulpflege stellt dem Stadtrat Antrag über:
Budget der Schule,
Kreditbegehren, die innerhalb der Ausgabenkompetenz des Stadtrats liegen.
Anträge der Schulpflege, die der Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Stadtrat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.
Art. 39 Ausschüsse
Die der Schulpflege obliegenden Geschäfte werden von ihr als Gesamtbehörde wahrgenommen.
Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Schulpflege in ihrem Organisationsreglement festgelegt.
Art. 40 Aufgabenübertragung an die Verwaltung
Die Schulpflege kann Mitarbeitenden der Verwaltung bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Sie regelt die Aufgaben- und Entscheidungsbefugnisse mit ihrem Organisationsreglement und im Rahmen des gesamten übergeordneten Volksschulrechts.
Art. 41 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege wählt aus ihrer Mitte: die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Ausschüsse.
Die Schulpflege wählt im Weiteren die Vertretungen in Kommissionen, private Institutionen und regionale Einrichtungen in freier Wahl.
Art. 42 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege beschliesst im Rahmen ihrer Aufgaben folgende finanzielle Entscheide abschliessend:
Abnahme von Abrechnungen aufgrund von Spezialbeschlüssen im Rahmen der eigenen Kreditbewilligungsbefugnis (bei Überschreitungen sind der Stadtrat und der Gemeinderat zu orientieren),
gebundene Ausgaben (über die Bewilligung gebundener Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00 sind der Stadtrat und der Gemeinderat zu orientieren),
neue, einmalige und im Budget enthaltene Ausgaben bis zu Fr. 200'000.00 für den bezeichneten Zweck,
neue, einmalige und im Budget nicht enthaltene Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 40'000.00 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 200'000.00 pro Jahr,
neue, jährlich wiederkehrende und im Budget enthaltene Ausgaben bis zu Fr. 20'000.00 für den bezeichneten Zweck,
neue, jährlich wiederkehrende und im Budget nicht enthaltene Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu Fr. 10'000.00 im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 40'000.00 pro Jahr.
Art. 43 Weitere Befugnisse
Die Schulpflege hat weiter folgende Befugnisse:
Vollzug der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden sowie der zuständigen Gemeindeorgane im Rahmen ihrer finanziellen Zuständigkeit,
Erlass des eigenen Organisationsreglements und von Reglementen für einzelne Bereiche der Schule,
schulische und ausserschulische Benutzung des Schulareals und der Schulliegenschaften,
Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule,
Festsetzung des Schulgelds bei einer Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern gemäss den Grundsätzen des Gemeinderats.
Art. 44 Vertretung der Schulleitungen und der Lehrpersonen
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Lehrperson und mindestens eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter mit beratender Stimme teil.
Das Teilnahmerecht kann für folgende Geschäfte ausgeschlossen werden:
Wahl, Anstellung und Entlassung der Schulleiterinnen und Schulleiter,
Wahl, Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen,
weitere Personalgeschäfte, die konkrete Mitarbeitende betreffen.
4. Unterstellte Kommissionen des Stadtrats
Art. 45 Sozialkommission
Die Sozialkommission ist eine unterstellte Kommission des Stadtrats.
Der Stadtrat legt den Bestand sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Sozialkommission sowie die Aufgabenübertragung an Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder an Dritte in einem Organisationsreglement fest.
Art. 46 Baukommission
Die Baukommission ist eine unterstellte Kommission des Stadtrats.
Der Stadtrat legt den Bestand sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Baukommission sowie die Aufgabenübertragung an Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder an Dritte in einem Organisationsreglement fest.
Art. 47 Grundsteuerkommission
Die Grundsteuerkommission ist eine unterstellte Kommission des Stadtrats.
Der Stadtrat legt den Bestand sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Grundsteuerkommission sowie die Aufgabenübertragung an Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder an Dritte in einem Organisationsreglement fest.
Art. 48 Bürgerrechtskommission
Die Bürgerrechtskommission ist eine unterstellte Kommission des Stadtrats.
Der Stadtrat legt den Bestand sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Bürgerrechtskommission sowie die Aufgabenübertragung an Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder an Dritte in einem Organisationsreglement fest.
Art. 49 Protokoll
Das Protokoll für unterstellte Kommissionen besorgt eine vom Stadtrat bezeichnete Person aus der Stadtverwaltung, die beratende Stimme hat.
Art. 50 Stellung der Anträge an den Gemeinderat
Anträge einer unterstellten Kommission, welche der Gemeinderat zu behandeln hat, reicht diese an den Stadtrat ein.
5. Einzelämter
Art. 51 Betreibungs- und Stadtammannamt
Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber des Betreibungs- und Stadtammannamts besorgt die ihr oder ihm durch das eidgenössische und kantonale Recht übertragenen Aufgaben.
Das Arbeitsverhältnis der Amtsperson und ihrer Mitarbeitenden richtet sich mit Ausnahme der Dienstaufsicht und der Dienstgewalt nach der Mitarbeiterverordnung der Stadt Kloten.
Der Stadtrat stellt und weist die Amtslokale zu.
Alle Gebühren des Amts fallen in die Stadtkasse.
Art. 52 Friedensrichteramt
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist im Hauptamt nach der Mitarbeiterverordnung angestellt.
Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.
Alle Gebührenerträge fliessen in die Stadtkasse.
Art. 53 Finanztechnische Prüfstelle
Die Rechnungsprüfungskommission und der Stadtrat bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die finanztechnische Prüfstelle.
Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor.
Sie erstattet dem Stadtrat, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Prüfung.
Sie erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.
E. Kommunikation und E-Government
Art. 54 E-Government
Die Gemeinde bietet eine möglichst grosse Zahl ihrer Dienstleistungen elektronisch an.
Die Einwohnerinnen und Einwohner werden, wenn möglich und zumutbar, weitgehend auf die elektronischen Dienstleistungen verwiesen.
Die Gemeinde soll mit ihren Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn möglich, in elektronischer Form kommunizieren, soweit dies durch übergeordnetes Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
F. Schlussbestimmungen
Art. 55 Vollzug
Diese Gemeindeordnung der Stadt Kloten tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urne und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs in Kraft und ersetzt diejenige vom 14. April 2004 sowie alle ihr widersprechenden Bestimmungen anderer Gemeindeerlasse.
Art. 56 Übergangsregelungen zur Änderung vom 17.05.2020
Bis zum Ende der Amtsdauer 2018-2022 besteht die Schulpflege aus 10 Mitgliedern. Allfällige Abgänge während der Amtsdauer werden erst ersetzt, wenn die Mindestzahl an Behördenmitgliedern gemäss dieser Gemeindeordnung unterschritten wird.
Die Amtsdauer der unter alter Gemeindeordnung vom Stadtrat gewählten Grundsteuerkommission und Baukommission endet mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung.
Art. 57 Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2026
Die Änderung der Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat mit Beschluss Nr. 849 vom 26. August 2026 per 1. Juli 2026 in Kraft.
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