1.2-1

Publikationsreglement

Vom 12.11.2021 (Stand 01.11.2025)

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement bestimmt das amtliche Publikationsorgan der Stadt Kloten sowie die Veröffentlichung der allgemein verbindlichen Erlasse sowie weiterer Beschlüsse und Verfügungen der Behörden der Stadt Kloten.

Es regelt weiter den Inhalt und Aufbau der systematischen Rechtssammlung der Stadt Kloten.

Es gilt für die politische Gemeinde Kloten.

Art. 2 Amtliches Publikationsorgan

Amtliches Publikationsorgan der Stadt Kloten ist das Amtsblatt des Kantons Zürich («E-Amtsblatt»).

Art. 3 Ordentliche Publikationen

Folgende Publikationen werden veröffentlicht:

  1. allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindeorgane;

  2. weitere Beschlüsse, Verfügungen und Texte städtischer Behörden, deren Publikation durch das geltende Recht vorgeschrieben ist oder durch die Behörde beschlossen wird.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine andere Weise der Veröffentlichung vorschreiben.

Art. 4 Ausserordentliche Publikationen

Die Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn

  1. dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist,

  2. die ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.

Die ordentliche Publikation hat so bald als möglich zu erfolgen.

Art. 5 Veröffentlichung der systematischen Rechtssammlung

Die systematische Rechtssammlung wird in gedruckter und elektronischer Form (www.kloten.ch) geführt.

Für Anpassungen der systematischen Rechtssammlung ist der Stadtrat zuständig.

Die Verwaltungsdirektion hält sowohl die elektronische als auch die gedruckte systematische Rechtssammlung aktuell. Widersprechen sich die beiden Versionen, gilt die gedruckte systematische Rechtssammlung.

Art. 6 Inhalt und Aufbau der systematischen Rechtssammlung

Die veröffentlichten rechtsetzenden Erlasse stätischer Behörden werden in die nach Sachgebieten geordnete systematische Rechtssammlung aufgenommen. Die Ordnung lehnt sich dabei an die Systematik der Zürcher Gesetzessammlung an.

Die im Anhang aufgezeigte Systematik ist verbindlich einzuhalten.

In der systematischen Rechtssammlung werden veröffentlicht:

  1. die Gemeindeordnung;

  2. die Verordnungen, die an der Urne oder durch den Gemeinderat genehmigt worden sind;

  3. rechtsetzende Erlasse des Stadtrates (Reglemente) und der weiteren in der Gemeindeordnung genannten Instanzen;

  4. rechtsetzende Abkommen und Verträge mit Dritten.

In der kommunalen systematischen Rechtssammlung werden in der Regel und unter Vorbehalt übergeordneten Rechts wenn möglich und sinnvoll folgende Erlassbezeichnungen verwendet:

  1. Erlass an der Urne: Verordnung (tw. Ordnung)

  2. Erlass durch den Gemeinderat: Verordnung (tw. Ordnung)

  3. Erlass durch den Stadtrat / Schulpflege: in der Regel Reglement

  4. Erlass durch die Verwaltung / unterstellte Kommissionen: in der Regel Reglement oder Weisung

Nicht aufgenommen werden müssen Erlasse

  1. von rein verwaltungsinterner Bedeutung;

  2. von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, soweit sie diesem auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht werden;

  3. mit kurzer Geltungsdauer.

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