7.4-3

Abfallverordnung

Vom 06.10.2020 (Stand 10.03.2021)

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft in der Stadt Kloten, ausser bezüglich des Klärschlamms.

Sie gilt für die gesamte politische Gemeinde Kloten. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.

Art. 2 Definitionen

Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Siedlungsabfälle lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

  1. Kehricht: Für die Verbrennung bestimmter, stofflich nicht verwertbarer, gemischter Siedlungsabfälle.

  2. Sperrgut: Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichtes nicht in zulässige Gebinde passt.

  3. Separatabfälle: Siedlungsabfälle, die separat gesammelt werden (durch Separatabfuhr, an Sammelstellen oder über den Handel) und ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.

  4. Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft. In der vorliegenden Verordnung werden darunter Gartenabfälle, Rüstabfälle und Speisereste verstanden und dafür der Begriff «Grüngut» verwendet. Biogene Abfälle können vergärt oder kompostiert sowie im Falle von Holzschnitzeln energetisch oder stofflich verwertet werden.

Betriebsabfälle:

  1. Alle Abfälle aus Unternehmen mit 250 und mehr Vollzeitstellen.

  2. Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, welche hinsichtlich ihrer Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse keine Siedlungsabfälle sind.

Bauabfälle sind Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen. Sie sind keine Siedlungsabfälle

Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle sind Abfälle wie z.B. Batterien, Farben, Lacke, Pestizide, Medikamente, die in Anhang 1 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Abfallverzeichnis gemäss Art. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) als solche bezeichnet sind.

Betriebe:

  1. Betriebe Kategorie 1: Betriebe von Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen;

  2. Betriebe Kategorie 2: Betriebe von Unternehmen mit 250 und mehr Vollzeitstellen.

Art. 3 Grundsätze

Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden, namentlich durch Bevorzugung abfallarmer, langlebiger beziehungsweise mehrmals verwendbarer Produkte.

Abfälle sollen, wenn immer möglich, wiederverwendet werden. Die verwertbaren Anteile der Abfälle sind nach Arten getrennt zu sammeln und dem Recycling oder der thermischen Verwertung zuzuführen. Dabei soll die ökologisch sinnvollste Verwertung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit gewählt werden.

Die Stadt trägt durch ihr Vorbildverhalten zur Vermeidung, Verwertung und umweltgerechten Behandlung der Abfälle bei. Sie beachtet die Grundsätze der Abfallwirtschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Verwaltung, stadteigenen Betrieben und Schulen sowie bei der Erstellung und beim Betrieb von kommunalen Bauten und Anlagen, bei der Beschaffung von Produkten und beim Erbringen von Dienstleistungen.

Art. 4 Vollzug und Ausführungsbestimmungen

Als verantwortliche Stelle für die Abfallbewirtschaftung der Stadt wird der Verwaltungsbereich Lebensraum und Sicherheit bezeichnet. Diese Stelle steht der Bevölkerung und Betrieben für Fragen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung zur Verfügung und ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig, soweit sich nicht aus der vorliegenden Verordnung oder aufgrund der Finanzkompetenzen eine andere Zuständigkeit ergibt.

Der Stadtrat erlässt ein Gebührenreglement in dem gestützt auf die Gebührengrundsätze dieser Verordnung die Abfallgebühren und die Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt werden.

Für den Erlass von Verfügungen, die sich auf die vorliegende Verordnung samt Ausführungsbestimmungen stützen, ist der Stadtrat zuständig. Der Stadtrat kann diese Zuständigkeit für genau bestimmte Arten von Verfügungen (z.B. für Gebührenverfügungen) an ein einzelnes oder mehrere Mitglieder oder Mitarbeitende des Verwaltungsbereichs Lebensraum und Sicherheit delegieren.

Art. 5 Aufgaben der Stadt

Die Stadt sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und stofflich verwertet oder behandelt werden. Insbesondere, dass

  1. Kehricht und Sperrgut gesammelt, abgeführt und einer Behandlung mit möglichst grosser Energienutzung zugeführt werden, die Entsorgung ist ökologisch und ökonomisch zu optimieren;

  2. Separatabfälle gesammelt, abgeführt und einer Verwertung oder Behandlung zugeführt werden;

  3. Sie bietet für Sperrgut, Küchen- und Gartenabfälle (Grüngut), Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien und Öl sowie für andere Abfälle entweder Sammelstellen oder regelmässige Abfuhren an;

  4. ein Häckseldienst angeboten wird;

  5. die kantonalrechtliche Sonderabfallabgabe an den Kanton geleistet wird und die vom Kanton organisierten Sammelaktionen für Kleinmengen an Sonderabfälle aus Haushaltungen auf Stadtgebiet angekündigt und ordnungsgemäss durchgeführt werden können;

  6. an stark frequentierten öffentlichen Orten (Plätzen, Anlagen usw.) geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung stehen und regelmässig geleert werden;

  7. das Ablagerungs- und Verbrennungsverbot gemäss Art. 6 Abs. 12 und 18 vollzogen wird.

Die Stadt sorgt für die Erstellung und den Betrieb von Anlagen, die für die Behandlung der Siedlungsabfälle notwendig sind.

Abfuhren und Sammelstellen stehen der Stadtbevölkerung und, soweit eine entsprechende Berechtigung besteht, den in der Stadt ansässigen Betrieben zur Verfügung. Die Nutzung der Abfuhren und Sammelstellen durch Dritte kann geduldet oder geregelt werden.

Die Stadt kann die Ausführung ihrer nicht hoheitlichen Aufgaben ganz oder teilweise Privaten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung mit anderen Städten/Gemeinden oder Organisationen zusammenschliessen.

Die Stadt kann, ausserhalb der spezialfinanzierten Abfallrechnung, privatrechtliche Vereinbarungen mit Betrieben der Kategorie 2 zur Entsorgung von Betriebsabfällen abschliessen.

Die Stadt informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe über Möglichkeiten und Bedeutung der Vermeidung, Verwertung (Separatsammlungen, Recycling) und Behandlung von Abfällen. Insbesondere

  1. koordiniert sie ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit dem Kanton;

  2. stellt sie regelmässig (in der Regel jährlich) allen Haushalten und Betrieben einen Abfallkalender zur Verfügung;

  3. erhebt sie Daten über die Abfallwirtschaft, die Auskunft geben über Art und Menge der Abfälle, anfallende Kosten und Gebühren sowie über die zur Verfügung stehenden Verwertungs- und Behandlungswege. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem Kanton zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Pflichten der Personen, die Abfall verursachen oder innehaben

Siedlungsabfälle müssen nach den Vorschriften der Stadt, insbesondere den Bereitstellungs- und Betriebszeiten, den von der Stadt bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden. Dafür sind die von der Stadt vorgeschriebenen Behältnisse zu verwenden.

Kehricht und Sperrgut müssen der von der Stadt organisierten Abfuhr übergeben werden. Sperrige Gegenstände wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche usw. können beim Kauf einer gleichartigen Ware von privaten Endverbrauchern den Herstellern bzw. den Händlern zurückgegeben werden.

Liegenschaftseigentümer sind verpflichtet die notwendige Anzahl Container für Kehricht und Grüngut zur Verfügung zu stellen. Sie stellen die Container für die Abfuhr bereit oder lassen sie bereitstellen. Liegenschaftseigentümer sorgen dafür, dass ihre Standorte und Container sauber gehalten werden. Die Stadt kann weitere Anforderungen an die Ausführung, Dimensionierung und Beschriftung der Container stellen.

Liegenschaftseigentümer sind bei Neubauten verpflichtet, auf ihrem Grundstück für die Papier- und Kartonsammlung einen Sammelplatz zur Verfügung zu stellen. Für Kehricht und Grüngut sind auf dem eigenen Grundstück Container zur Verfügung zu stellen. Eigentümer von bestehenden Liegenschaften können verpflichtet werden, nachträglich einen solchen Standplatz zu erstellen.

Bei Neubauten mit 20 und mehr Wohn- und/oder entsprechenden Geschäftseinheiten oder bei wesentlichen Umbauten, welche zu erheblichen Veränderungen der Abfallmengen führen, können Liegenschaftseigentümer verpflichtet werden Unterflur-Sammelstellen für Kehricht und Grüngut zu erstellen oder auch Sammelstellen für z.B. Glas, Aluminium und Stahlblech, Papier oder Karton. Die Stadt legt die Anzahl, den Standort und das Einzugsgebiet fest. Die Baueingaben werden durch den Verwaltungsbereich Lebensraum und Sicherheit geprüft.

Separatabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Sie sind getrennt zu sammeln und dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen, soweit sie nicht über den Handel entsorgt werden können.

Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden und ausschliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse.

Betriebe der Kategorie 1 können ihre Abfälle wahlweise der Stadt oder Dritten zur Entsorgung übergeben. Umgekehrt kann die Stadt die Entsorgungspflicht bei grossen Mengen an die Inhaber übertragen. Wenn Kehricht und Sperrgut aus Betrieben der Kategorie 1 den Siedlungsabfällen zuzurechnen sind, dann sind sie derjenigen Kehrichtverbrennungsanlage zuzuführen, welcher die Stadt zugewiesen ist.

Alle Abfälle aus Betrieben der Kategorie 2 sind gemäss den massgeblichen Erlassen auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung zuzuführen.

Grüngut aus Haushalten und Betrieben der Kategorie 1 darf nur ohne Verunreinigung durch anderes Material in Containern oder als Bündel von Ästen bereitgestellt werden. Verunreinigtes Grüngut muss vom Liegenschaftseigentümer als Kehricht entsorgt werden.

Bauabfälle sind von den Personen, die sie verursachen oder innehaben, auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgebenden Erlassen zuzuführen.

Sonderabfälle aus Betrieben sind auf eigene Kosten einer umweltgerechten Verwertung oder Behandlung gemäss den massgebenden Erlassen zuzuführen. Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel (Rücknahmepflicht), einer kantonalen Sammlung oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme entsprechender Sonderabfälle verfügt.

Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern, wegzuwerfen oder stehen zu lassen.

Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen, die vor Ort anfallen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von Kehrichtsäcken oder anderen grösseren Mengen von Abfällen benützt werden.

Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung (Take-Away-Betriebe, Imbissstände etc.) haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.

Mit Verursachern oder Inhabern von Abfällen kann die Stadt vertragliche Lösungen im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung vereinbaren.

Veranstaltungen werden durch den Verwaltungsbereich Lebensraum und Sicherheit darauf geprüft, ob ein Entsorgungskonzept eingereicht werden muss. Die Veranstalter können für die Vermeidung und Entsorgung des anfallenden Abfalls sowie für die Reinigung und zur Einführung eines Pfandsystems verpflichtet werden. Die Genehmigung des Konzepts wird durch die Stadt erteilt.

Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.

Es dürfen nur naturbelassenes Holz und Pflanzenteile im Freien oder in privaten Verbrennungsanlagen wie Cheminées, Kachelöfen, Stückholzheizungen etc. verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz wie beispielsweise verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten etc. sowie Holz mit Nägeln und dergleichen ist Abfall und muss entsorgt werden. Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass nur wenig Rauch entsteht. In den Monaten November bis Februar ist die Verbrennung im Freien verboten. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer.

Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbreitung erfolgt.

Art. 7 Gebühren

Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Verursachern oder Inhabern mittels verursachergerechten und kostendeckenden Gebühren überbunden.

Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

  1. mengenabhängigen Gebühren und

  2. einer Grundgebühr.

Die mengenabhängigen Gebühren werden insbesondere für Kehricht und Sperrgut nach Gewicht oder Volumen erhoben; an bedienten Sammelstellen für andere Abfälle auch nach Anzahl.

Die Grundgebühr darf maximal 60% der Kosten der gesamten kommunalen Abfallwirtschaft decken.

Die Grundgebühren werden pro Wohneinheit sowie pro Betriebseinheit der Kategorie 1 jährlich erhoben. Für Räumlichkeiten, die von Betrieben der Kategorie 2 genutzt werden, fallen keine Grundgebühren an. Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn keine Dienstleistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden.

Die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr für Haushalte und Betriebe liegt beim Liegenschaftseigentümer.

Für die pauschale Grundgebühr haftbar sind die am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch eingetragenen Grund- und Gebäudeeigentümer (Baurechtnehmer). Der Grund- oder eingetragene Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, Änderungen an der Liegenschaft oder am Gebäude, welche die Höhe der Grundgebühr beeinflussen, der Stadt (Abteilung Raum + Umwelt) von sich aus zu melden.

Die Grundgebühr wird bei Neubauten vom Datum des Einzuges an erhoben.

Für Wohnungen und zusammenhängende Betriebslokalitäten, die mehr als sechs Monate leer stehen, kann die pauschale Grundgebühr auf schriftliches Gesuch hin für die entsprechende Zeit erlassen werden.

Bei Mietverhältnissen ist der Anteil der pauschalen Grundgebühr am Mietzins dem Mieter gegenüber auszuweisen.

Art. 8 Gebührenreglement

Der Stadtrat legt die Höhe der Gebühren sowie die konkrete Ausgestaltung in einem Gebührenreglement fest.

Die für die Gebührenfestlegung und ‑ausgestaltung massgebenden Grundlagen und Zahlen sind offen zu legen.

Sämtliche Gebühren werden periodisch aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes neu festgelegt. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden dabei berücksichtigt.

Art. 9 Kontrolle

Die Stadt ist berechtigt, zu Kontrollzwecken Abfallgebinde zu öffnen. Dies insbesondere dann, wenn Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden.

Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe werden dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt.

Art. 10 Strafbestimmungen

Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere § 39 AbfG, anwendbar.

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig auch kleine Mengen wegwirft oder liegen lässt. Von diesem Verbot kann der Stadtrat bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen.

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