01.00

Gemeindeordnung

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Gemeindeordnung (vom 4. März 2018)

SKR Nr. 1.00

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Schlieren. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe.

Art. 2 Gemeindeart und Organisation

Die Stadt Schlieren ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.

Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.

In der Stadt Schlieren wird der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.

Art. 3 Leitbild

Der Stadtrat erstellt für die Behörden- und Verwaltungstätigkeit ein Leitbild. Es wird periodisch überprüft und nachgeführt. Das Leitbild muss vom Gemeindeparlament genehmigt werden.

II Die Stimmberechtigten

1. Organstellung

Art. 4 Funktion

Die Stimmberechtigten sind als Souverän der Gemeinde ihr oberstes Organ.

Sie üben ihre Wahl- und Stimmrechte an der Urne aus.

2. Politische Rechte

Art. 5 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht

Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte.

Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte, die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter sowie die Mitglieder des Wahlbüros, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind.

Das Initiativ- und Referendumsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte sowie der Gemeindeordnung.

4. März 2018

3. Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 6 Verfahren

Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Aufgabe des Wahlbüros.

Art. 7 Urnenwahlen

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer: 1. die Mitglieder des Gemeindeparlaments, 2. die Mitglieder mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Stadtrats, 3. die Mitglieder der Schulpflege, 4. die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter.

Art. 8 Erneuerungswahlen

Für die Erneuerungswahlen des Stadtrats gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Werden mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem leeren Wahlzettel. In diesem Fall wird den Wahlunterlagen im ersten Wahlgang ein Beiblatt beigelegt.

Für die Erneuerungswahlen der übrigen an der Urne gemäss Art. 7 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird im ersten Wahlgang ein Beiblatt beigelegt.

Art. 9 Ersatzwahlen

Für die Ersatzwahlen des Stadtrats gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Werden mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem leeren Wahlzettel. In diesem Fall wird den Wahlunterlagen im ersten Wahlgang ein Beiblatt beigelegt.

Für die Ersatzwahlen der übrigen an der Urne gemäss Art. 7 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird im ersten Wahlgang ein Beiblatt beigelegt.

4. Initiative und Referendum

Art. 10 Urheber einer Initiative

300 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

Eine Einzelinitiative über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, können einreichen:

1. eine einzelne stimmberechtigte Person, 2. mehrere stimmberechtigte Personen.

Art. 11 Obligatorisches Referendum

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: 1. Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung, 2. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, 3. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, 4. den Abschluss und die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts, 5. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde damit hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu beschliessen sind, 6. Verträge über Veränderungen des Stadtgebiets von erheblicher Bedeutung, 7. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 3‘000‘000 und von neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 300‘000, 8. Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen Dritter, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr. 3‘000‘000 im Einzelfall, 9. Schaffung neuer städtischer Organisationseinheiten und Schulen ohne gesetzliche Verpflichtung mit einem mutmasslichen jährlichen Bruttoaufwand von mehr als Fr. 1‘000‘000.

Art. 12 Fakultatives Referendum

Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Gemeindeparlaments. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

Eine Urnenabstimmung können verlangen:

1. 200 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum), 2. ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

III Das Gemeindeparlament

Art. 13 Funktion und Zusammensetzung

Das Gemeindeparlament ist die Legislative und das politische Kontrollorgan der Stadt.

Das Gemeindeparlament setzt sich aus 36 Mitgliedern zusammen. Es regelt seine Organisation in einem Organisationserlass.

Art. 14 Wahlbefugnisse

Das Gemeindeparlament wählt: 1. die Mitglieder seiner Organe, 2. die Mitglieder der Sozialbehörde, 3. die Mitglieder des Wahlbüros.

Art. 15 Rechtsetzungsbefugnisse

Das Gemeindeparlament ist zuständig für den Erlass und die Änderung der folgenden Erlasse: 1. Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments, 2. Verordnungen über die Ver- und Entsorgung, 3. Polizeiverordnung, 4. Parkkartenverordnung, 5. Friedhofverordnung, 6. Personalverordnung für die städtischen Mitarbeitenden, 7. Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen bzw. Funktionäre, 8. Verordnung über die Erteilung des Stadtbürgerrechts, 9. Verordnung über die Gemeindegebühren.

Art. 16 Planungsbefugnisse

Das Gemeindeparlament ist zuständig für die Festsetzung und Änderung: 1. des kommunalen Richtplans, 2. der Bau- und Zonenordnung, 3. des Erschliessungsplans, 4. von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen, 5. des Generellen Entwässerungsplans, 6. des kommunalen Energieplans, 7. von Entscheiden über die Zulassung weiterer Energieträger und Versorgungseinrichtungen, die der allgemeinen Versorgung dienen.

Art. 17 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Das Gemeindeparlament ist zuständig für: 1. die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, 2. die Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten, 3. die Behandlung von Initiativen, 4. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse, 5. die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, 6. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, 7. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, 8. Verträge über Gebietsänderungen von nicht erheblicher Bedeutung, 9. die Schaffung neuer Stellen in der Stadtverwaltung, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege dafür zuständig ist, 10. die autonome Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, 11. die Annahme und Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften, soweit die damit verbundenen Verpflichtungen die Finanzkompetenzen des Stadtrats übersteigen, 12. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans.

Art. 18 Finanzbefugnisse

Das Gemeindeparlament trifft folgende Entscheide unter Vorbehalt des fakultativen Referendums:

1. Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1‘000‘000 bis Fr. 3‘000‘000, und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 150‘000 bis Fr. 300‘000, 2. Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1‘000‘000 bis Fr. 3‘000‘000, und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 150‘000 bis Fr. 300‘000, 3. Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen Dritter, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr. 750‘000 bis Fr. 3‘000’000 im Einzelfall, 4. Schaffung neuer Organisationseinheiten der Stadtverwaltung und Schulen ohne gesetzliche Verpflichtung mit einem mutmasslichen jährlichen Bruttoaufwand von mehr als Fr. 500‘000 bis Fr. 1‘000‘000, 5. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen von mehr als Fr. 10‘000‘000 im Einzelfall, 6. Veräusserung von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen von mehr als Fr. 4‘000‘000 im Einzelfall.

Das Gemeindeparlament trifft folgende Entscheide abschliessend:

1. jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans, 2. jährliche Festsetzung des Budgets, 3. jährliche Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 4. Genehmigung der Jahresrechnungen, 5. jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts, 6. Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten oder vom Gemeinde-parlament beschlossen worden sind, 7. Bewilligung von Nachtragskrediten, 8. Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 300’000 bis Fr. 1‘000‘000 und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 60’000 bis Fr. 150‘000, 9. Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen Dritter, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr. 300'000 bis Fr. 750‘000 im Einzelfall, 10. Schaffung neuer Organisationseinheiten der Stadtverwaltung und Schulen ohne gesetzliche Verpflichtung mit einem mutmasslichen jährlichen Bruttoaufwand bis Fr. 500‘000, 11. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen von mehr als Fr. 7‘000‘000 bis Fr. 10‘000‘000 im Einzelfall, 12. Veräusserung von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen von mehr als Fr. 300‘000 bis Fr. 4‘000‘000 im Einzelfall, 13. Schenkungen an Dritte von mehr als Fr. 20‘000 im Einzelfall.

IV Die Behörden

Art. 19 Allgemeines

Behördenmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Behördenmitglieder vertreten in Gemeindeangelegenheiten die Entscheide des Kollegiums.

Behördenmitglieder legen ihre Interessenbindungen offen.

1. Der Stadtrat

Art. 20 Zusammensetzung

Der Stadtrat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege.

Der Stadtrat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 21 Wahl- und Anstellungsbefugnisse

Der Stadtrat 1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte:

  1. die Präsidentinnen bzw. die Präsidenten eigenständiger Kommissionen inklusive der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Schulpflege,

  2. die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen.

2. ernennt oder wählt in freier Wahl:

  1. die Mitglieder eigenständiger Kommissionen, soweit keine Urnenwahl oder Wahl durch das Gemeindeparlament vorgesehen ist,

  2. die Vertretungen der Stadt in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt.

3. ernennt oder stellt an:

  1. die Stadtschreiberin bzw. den Stadtschreiber,

  2. die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes, soweit die Stadt dafür allein zuständig ist,

  3. die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten,

  4. das übrige städtische Personal, soweit die Kompetenz nicht einem anderen Organ zusteht.

Art. 22 Rechtsetzungsbefugnisse

Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass und die Änderung von Rechtssätzen von untergeordneter Natur. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über: 1. die Organisation und die Leitung der Stadtverwaltung, 2. die Aufgabenübertragung an städtische Angestellte, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, 3. Tarifordnungen für Gemeindegebühren, 4. Verordnungen über den Betrieb von städtischen Alters- und Pflegeeinrichtungen, 5. Gegenstände, die nicht in die Kompetenz einer anderen Gemeindebehörde fallen.

Art. 23 Planungsbefugnisse

Der Stadtrat ist zuständig für: 1. die Festsetzung der Bau- und Niveaulinien, 2. die Benennung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen, 3. die Übernahme, Abtretung und Öffentlicherklärung von Strassen, Kanalisationen und Werkeinrichtungen, 4. die Genehmigung und Festsetzung von Quartierplänen, 5. die Regelung von Grenzveränderungen und Grenzbereinigungen bei Strassen- oder Gewässerkorrektionen, 6. Erteilung und Entzug von Gewerbebewilligungen, 7. alle weiteren Planungserlasse von nicht allgemeiner Bedeutung.

Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu:

1. die politische Planung, Führung und Aufsicht, 2. die Verantwortung für den Gemeindehaushalt, 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist, 4. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften des Gemeindeparlaments, 5. die Unterbreitung seiner ursprünglichen Vorlagen an die Stimmberechtigten, wenn das Parlament diese geändert hat und es in der Folge zur Urnenabstimmung kommt, 6. die Vertretung der Stadt nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 7. die Erteilung der Bürgerrechte der Stadt, 8. die Unterstützung des Gemeindereferendums.

Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu:

1. das Handeln für die Stadt nach aussen, 2. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Vertretung, 3. die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind, 4. die Beschlussfassung über Verträge zu Gebietsänderungen von geringer Bedeutung, insbesondere im unbebauten Gebiet oder bei baulichen Veränderungen, die Grenzanpassungen auslösen, 5. die Beschlussfassung über Verträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, 6. die übrige Aufsicht über die Stadtverwaltung.

Art. 25 Finanzbefugnisse

Der Stadtrat ist zuständig für:

1. den Ausgabenvollzug, 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben, 3. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 300‘000, pro Jahr höchstens Fr. 1‘000‘000, und von neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 60'000, pro Jahr höchstens Fr. 200‘000, 4. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 300‘000 und von neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 100'000, für einen bestimmten Zweck, 5. Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen Dritter, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, bis Fr. 300‘000 im Einzelfall, 6. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen bis Fr. 7‘000‘000 im Einzelfall, 7. Veräusserung von Grundeigentum und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen bis Fr. 300‘000 im Einzelfall, 8. Schenkungen an Dritte bis Fr. 20‘000 im Einzelfall, 9. Aufnahme von Fremdkapital zur Sicherstellung des mittelfristigen Liquiditätsbedarfs.

Der Stadtrat kann in einem Erlass die Befugnisse nach Ziffer 1 und 2 an städtische Angestellte delegieren. Die Befugnisse nach Ziffern 3 sowie 5 bis 8 sind nicht delegierbar. Die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen Ausgaben ist höchstens bis zur Hälfte der Ausgabenhöhe nach Ziffer 4 delegierbar.

Art. 26 Stadtrichteramt

Der Stadtrat kann einzelnen städtischen Angestellten das Recht zur Verhängung von Bussen übertragen und sie zur direkten Antragstellung bei den Gerichten ermächtigen. Den damit befugten Angestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden.

2. Die eigenständigen Kommissionen A. Die Schulpflege

Art. 27 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern.

Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident wird vom Stadtrat aus seiner Mitte bestimmt.

Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 28 Aufgaben

Die Schulpflege führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und besorgt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

Art. 29 Anträge an das Gemeindeparlament

Die Schulpflege reicht ihre Anträge an die Stimmberechtigten oder an das Gemeindeparlament dem Stadtrat ein, der sie dem Gemeindeparlament mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.

Art. 30 Wahl- und Anstellungsbefugnisse

Die Schulpflege wählt, ernennt oder stellt an: 1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege, 2. die Leitung Bildung, 3. die Delegierten der Stadt in regionale und private Institutionen im Schulwesen, 4. die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter, 5. die Lehrpersonen, 6. die Schulärztinnen bzw. die Schulärzte, 7. die Schulsekretärin bzw. den Schulsekretär, 8. die weiteren Angestellten im Schulbereich.

Art. 31 Rechtsetzungsbefugnisse

Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen: 1. zum Organisationsstatut, 2. zu den Rahmenbedingungen für die Schulprogramme, 3. über die Organisation der Schulpflege sowie ihrer beratenden Kommissionen und städtischen Angestellten, 4. über Vorschriften und Gebühren für die Benutzung von Schulanlagen, 5. betreffend die Ordnung an den Schulen, 6. über die Tarifordnung der Gebühren für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule.

Art. 32 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für: 1. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 2. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme, 3. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 4. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe, Behörden oder Personen dafür zuständig sind, 5. die Vertretung der Gesamtheit der Schulen nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 6. die Prozessführung mit dem Recht auf Vertretung, 7. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist, 8. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan.

Art. 33 Finanzbefugnisse

Die Schulpflege ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für:

1. den Ausgabenvollzug, 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben, 3. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 250‘000, pro Jahr höchstens Fr. 500‘000, und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30'000, pro Jahr höchstens Fr. 100‘000, 4. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 250‘000 und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 60‘000, 5. Schenkungen an Dritte im Einzelfall bis Fr. 10‘000.

Die Schulpflege kann in einem Erlass die Befugnisse nach Ziffern 1 und 2 an städtische Angestellte delegieren. Die Befugnisse nach Ziffern 3 und 5 sind nicht delegierbar. Die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen Ausgaben ist höchstens bis zur Hälfte der Ausgabenhöhe nach Ziffer 4 delegierbar.

Art. 34 Aufgabenübertragung an städtische Angestellte

Die Schulpflege kann städtischen Angestellten bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Ein Behördenerlass regelt Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts.

Art. 34a Leitung Bildung

In der Stadt Schlieren besteht eine Leitung Bildung.

Das Organisationsstatut regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Leitung Bildung.

Art. 35 Mitberatung an den Schulpflegesitzungen

An den Sitzungen der Schulpflege nehmen die Leitung Bildung, eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter als Vertretung der Schulleitung und eine Lehrperson als Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil.

Die Schulsekretärin bzw. der Schulsekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 36 Schulleitung

Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der von ihr geleiteten Schule.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut.

Die Schulleitung vertritt die von ihr geleitete Schule nach aussen.

Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.

Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.

Art. 37 Schulkonferenz

Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeitenden an den Sitzungen der Schulkonferenz.

Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung.

Die Schulkonferenz kann der Schulpflege Antrag stellen.

B. Die Sozialbehörde

Art. 38 Zusammensetzung

Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern.

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Sozialbehörde wird vom Stadtrat aus seiner Mitte bestimmt.

Die Sozialbehörde konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 39 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse

Die Sozialbehörde besorgt selbstständig die Sozialhilfe sowie die Kinder- und Jugendhilfe.

Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt.

Art. 40 Finanzbefugnisse

Die Sozialbehörde ist im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des Fürsorgewesens zuständig für:

1. den Ausgabenvollzug, 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben, 3. die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 30‘000, pro Jahr höchstens Fr. 100‘000, und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 10'000, pro Jahr höchstens Fr. 20‘000, 4. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 30‘000 und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 10‘000.

Die Sozialbehörde kann in einem Erlass die Befugnisse nach Ziffern 1 und 2 an städtische Angestellte delegieren. Die Befugnisse nach Ziffer 3 sind nicht delegierbar. Die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen Ausgaben ist höchstens bis zur Hälfte der Ausgabenhöhe nach Ziffer 4 delegierbar.

Art. 41 Aufgabenübertragung an städtische Angestellte

Die Sozialbehörde kann städtischen Angestellten bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ein Behördenerlass regelt Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Art. 42 Anträge an das Gemeindeparlament

Die Sozialbehörde reicht ihre Anträge an die Stimmberechtigten oder an das Gemeindeparlament dem Stadtrat ein, der sie dem Gemeindeparlament mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.

V Weitere Stellen

1. Wahlbüro

Art. 43 Zusammensetzung

Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Stadtpräsidentin bzw. des Stadtpräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus einer vom Gemeindeparlament zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern.

Art. 44 Aufgaben

Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben.

2. Friedensrichterin bzw. Friedensrichter

Art. 45 Aufgaben und Anstellung

Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben.

Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Stadt.

Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.

VI Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung früheren Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 28. September 1997 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

Art. 46a Übergangsregelung

Bis zum Stellenantritt der Leitung Bildung gemäss den Artikeln 30 Ziff. 2, 34a Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 1 haben die bisherigen Bestimmungen gemäss Gemeindeordnung vom 1. August 2018 weiterhin Gültigkeit.

Art. 46b Übergangsregelung zu den Änderungen vom 28. September 2025

Die Bürgerrechtskommission wird auf Ende der Amtsperiode 2022-2026 aufgehoben.

Bis zum Ende der Amtsdauer 2022-2026 besteht die Schulpflege mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus elf Mitgliedern.

Art. 47 Inkrafttreten

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung nach dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 47a Inkrafttreten der Änderungen vom 28. September 2025

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieser Gemeindeordnung nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung des Regierungsrates Stadtrat Schlieren Markus Bärtschiger Selina Kaufmann Stadtpräsident Stadtschreiberin An der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 erlassen, vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 538 vom 13. Juni 2018 genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 25. Juni 2018 in Kraft gesetzt per 1. August 2018.

An der Urnenabstimmung vom 12. März 2023 teilrevidiert, vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1391 vom 6. Dezember 2023 genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 303 vom 20. Dezember 2023 in Kraft gesetzt per 1. Januar 2024.

An der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 teilrevidiert, vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1331 vom 17. Dezember 2025 genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss Nr. 20 vom 28. Januar 2026 in Kraft gesetzt per 1. Mai 2026.