04.13

Weiterbildungsreglement

Stadtrat

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Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) (vom 1. September 2023)

SKR Nr. 4.13

Aufgrund von § 54 der Personalverordnung vom 12. Februar 2018 erlässt der Stadtrat folgendes Reglement:

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

Dieses Reglement regelt die Weiterbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Personalverordnung unterstehen.

Der Stadtrat misst der kontinuierlichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen hohen Stellenwert zu, er fordert und fördert gezielte Weiterbildungsmassnahmen.

Die transparente und einheitliche Praxis bei der Förderung der Weiterbildung ist wichtiger Bestandteil der städtischen Personalpolitik und Unternehmenskultur.

Von den Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie eigenverantwortlich zur Planung ihrer beruflichen Laufbahn und Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit beitragen. Sie werden dabei von ihren Vorgesetzten sowie dem Bereich Personal unterstützt. An den regelmässigen Mitarbeitendenbeurteilungen mit Zielvereinbarung werden geeignete Entwicklungsmassnahmen besprochen und geplant.

§ 2 Verfahren

Die Teilnahme an Kursen, die Entsendung an Fachtagungen, Veranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen, die dienstlich notwendig sind, werden bis zum Betrag von Fr. 5'000.00 durch die Abteilungsleitenden bewilligt. Ab Fr. 5'000.00 werden diese durch den Geschäftsleiter/die Geschäftsleiterin verfügt.

Die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen, die dienstlich nicht notwendig, jedoch erwünscht oder von Nutzen sind, werden durch die Geschäftsleiterin/den Geschäftsleiter verfügt.

Über die Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern bei denen die Kostenbeteiligung mehr als Fr. 30'000.00 beträgt, entscheidet der Stadtrat.

Für Weiterbildungen ab Fr. 5'000.00 ist das Formular Weiterbildungsantrag durch die Antragstellerin/den Antragsteller auszufüllen und zusammen mit der Beurteilung der Vorgesetzten/des Vorgesetzten an die Geschäftsleiterin/den Geschäftsleiter einzureichen.

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) – SKR Nr. 4.13 1. September 2023

II Kosten

§ 3 Kostenbeteiligung

Der Umfang der Kostenbeteiligung der Stadt richtet sich nach deren finanziellen Möglichkeiten und dem Grad des betrieblichen Nutzens der Aus- bzw. Weiterbildung.

Die Beteiligung bezieht sich auf effektive Kosten und die ausfallende Arbeitszeit.

Übersicht Kostenbeteiligung:

Dienstlicher Interessensgrad Kostenbeteiligung (Geld und Zeit) Arbeitgeber Mitarbeitende 1. Dienstlich notwendig 100 % 0% Notwendig, um veränderte Anforderungen wahrzunehmen, Anordnung der Arbeitgeberin 2. Dienstlich sehr erwünscht 75 % 25 % Wesentliche Qualitäts- oder Effizienzsteigerung dadurch möglich, Vorbereitung auf mögliche neue Aufgabe 3. Dienstlich erwünscht 50 % 50 % Vertiefung der Fachkenntnisse, Qualitätssteigerung im Aufgabengebiet

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

4. Dienstlich nicht notwendig 25 % 75 %
Bezug zum Aufgabenbereich erkennbar
5. Kein Nutzen für den Aufgabenbereich erkennbar 0% 100 %

Vollumfänglich aus privatem Interesse

§ 4 Zusammensetzung der Kosten

Effektive Kosten der Weiterbildung, inkl. Prüfungsgebühren.

Prüfungsgebühren werden nur für den ersten Versuch übernommen.

Die Kosten der ausfallenden Arbeitszeit berechnen sich wie folgt: Anzahl Stunden x Stundenansatz (maximal 8.4 Stunden pro Tag). Es wird der Stundenlohn in Spalte 9 des Lohnreglements angewendet (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Für Kursbesuche am Abend, an Wochenenden oder freien Tagen besteht kein Anspruch auf Anrechnung von Arbeitszeit.

Verpflegungskosten werden nicht übernommen.

Fahrkosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei Weiterbildungen im Interessensgrad 1 übernommen. Es werden Billette der zweiten Klasse vergütet. Inhaberinnen/Inhaber eines Halbtax-, General-, Strecken- oder vergleichbaren Abonnements wird, bis zum jährlichen Maximum des Abonnementpreises, der volle Tarif zurückerstattet.

§ 5 Rückforderungsvorbehalt

Für dienstlich notwendige Weiterbildungen wird kein Rückforderungsvorbehalt verfügt. Bei allen anderen Weiterbildungen wird ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Abs. 4 vereinbart, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter liegen.

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) – SKR Nr. 4.13

Wird die Weiterbildung vorzeitig abgebrochen oder die Prüfung nicht abgelegt, sind die gesamten, bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten (inkl. Lohnkosten) zurück zu erstatten. Nicht als Abbruch gelten unverschuldete Gründe wie Krankheit oder Unfall.

Die Dauer des Rückforderungsvorbehalts beginnt mit dem Ende der Weiterbildung (Prüfung) zu laufen und richtet sich nach der Höhe der übernommenen Kosten:

Übersicht Rückforderungsvorbehalt bei Interessensgrad 2 – 4 für sämtliche Kosten inkl. Arbeitszeit.

Von Fr. Bis Fr. Interessensgrad 2 – 4 0.00 4'999.00 Keine Rückforderung 5'000.00 19'999.00 2 Jahre Ab 20'000.00 3 Jahre Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro Monat anteilmässig (pro rata temporis)

§ 6 Sonderregelung für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Bundessubventionen

Per 1. Januar 2018 ist die Berufsbildungsverordnung in Kraft getreten. Neu werden Subventionsbeiträge des Bunds für vorbereitende Kurse für einen eidgenössischen Abschluss nach erfolgter Prüfung direkt an die Absolvierenden ausbezahlt. Werden Kursgebühren direkt vom Arbeitgeber an den Kursanbieter ausgerichtet, entfällt der Subventionsanspruch.

Die Absolvierenden können nach abgelegter Prüfung rückwirkend max. 50 % der anrechenbaren Kursgebühren vom Bund zurückfordern, unabhängig davon, ob sie die Prüfung bestanden haben. Nicht anrechenbar sind Spesen sowie Prüfungsgebühren. Die Obergrenze für eine Rückforderung beträgt pro Person für eine eidgenössische Berufsprüfung Fr. 9'500.00 und für eine eidgenössische Höhere Fachprüfung Fr. 10'500.00.

Die Rechnung für die Kursgebühren müssen direkt von den Mitarbeitenden beglichen werden (Vorfinanzierung).

Die Beteiligung der Stadt Schlieren an die Kurskosten wird über den Lohn ausbezahlt. Die Subventionen des Bunds müssen der Stadt Schlieren zurückbezahlt werden.

Beispiel für eine Weiterbildung in der Höhe von Fr. 15'000.00 mit einem Subventionsbeitrag von Fr. 7'500.00.

Interessensgrad Beteiligung AG Kosten AN Bundessubvention Rückerstattung Fr. Fr. Fr. Bundessubvention durch AN an AG Fr.

1 (100 % zu 0 %)

15'000.00

0.00

7'500.00

7'500.00

2 (75 % zu 25 %)

11'250.00

3'750.00

7'500.00

5'625.00

3 (50 % zu 50 %)

7'500.00

7'500.00

7'500.00

3'750.00

4 (25 % zu 75 %)

3'750.00

11'250.00

7'500.00

1'875.00

III Schlussbestimmung

§ 7 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Aus- und Weiterbildung des Personals der Stadt Schlieren (Weiterbildungsreglement) vom 13. Juli 2009 und tritt per 1. September 2023 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis Seite

I Allgemeine Bestimmungen 1

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Verfahren 1

II Kosten 2

§ 3 Kostenbeteiligung 2

§ 4 Zusammensetzung der Kosten 2

§ 5 Rückforderungsvorbehalt 2

§ 6 Sonderregelung für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Bundessubventionen 3

III Schlussbestimmung 3

§ 7 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 3