801.2
Grabmalreglement
SR-Nummer: 801.2
Grabmalreglement 12. Dezember 2017
Von der Gesundheits- und Freizeitkommission am 25. Oktober 2017 erlassen und per 12. Dezember 2017 in Kraft gesetzt.
Gemeinde Thalwil Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil │[email protected] │www.thalwil.ch
Gestützt auf Art. 3 und Art. 26 der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Thalwil vom 8. November 2017 erlässt die Gesundheits- und Freizeitkommission nachstehendes Grabmalreglement:
Art. 1 Allgemeine Grundsätze
Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält und die Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es muss mit Vor- und Familiennamen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen versehen werden.
Das Grabmal soll durch seine gestalterische Absicht in Bezug auf Bearbeitung, Proportionen, Motiv und Schrift überzeugen, den Anforderungen des Schönheitssinnes entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung des Friedhofvorstehers erforderlich.
Vor Beginn der Ausführungsarbeit ist ein Gesuch mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel einzureichen. Wenn nötig können Ausführungszeichnungen im Massstab 1:1, Modelle oder Muster verlangt werden.
Grabzeichen, welche der Bewilligung und den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlungen können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden.
Art. 3 Materialien
Für die Erstellung von Grabmälern sind folgende Materialien zugelassen: Naturstein (besonders Sandstein, Muschelkalkstein, Kalkstein, Granit, Gneis und Serpentin), Hartholz, Schmiedeeisen und Bronze.
Von der Verwendung ausgeschlossen sind Kunststeine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Draht, Porzellan, Glas, Email und ähnliche Materialien.
Für jedes Grabmal aus Stein darf einschliesslich des Sockels nur eine Gesteinsart verwendet werden. Grabmäler aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze dürfen auf Natursteinsockel gestellt werden. Für Holzgrabzeichen darf als Metallabschirmung nur Kupferblech verwendet werden.
Art. 4 Bearbeitung
Generell muss der für das jeweilige Grabzeichen gewählte Werkstoff materialgerecht und nicht serienmässig bearbeitet sein.
Das Grabmal aus Stein muss bearbeitet sein. Bruchrohe Flächen sind nur in Ausnahmefällen gestattet, wo sie durch den Charakter des Materials bedingt und möglichst glatt sind.
Geschliffene Steine sind nur zulässig, wenn sie matt geschliffen sind (max. Körnung 400 ohne Filz und Bleischeibe).
Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen und Sandstrahlen von Materialien sowie das Fräsen von Steinkanten ist nicht gestattet.
Art. 5 Formen
Die Grabdenkmäler sollen in ihrer Form schlicht sein.
Unbearbeitete Findlinge sind unzulässig, gerichtete Felsformen sind gestattet.
Art. 6 Schrift und Schmuck
Die bildhauerische Gestaltung des Grabzeichens – insbesondere seiner Vorderfläche – zu einem eigentlichen Bild- oder Schriftstein ist erwünscht.
Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich im Grabmal harmonisch einfügen. Für das Ausmalen gravierter Schriften sind unauffällige Farbtöne zu verwenden.
Unzulässig sind Portraitdarstellungen, Radierungen, Fotografien, versilberte und goldbronzene Inschriften. Gleiches gilt – mit Ausnahme von Kreuzdarstellungen – für industriell hergestellte Eisen, Bronzereliefs, Plastiken, Metallornamente, Schriften und mit Pantograph hergestellte Schablonenschriften. Das Bemalen von erhabenen Schriften, Ornamenten und Reliefs ist ebenfalls untersagt.
Für aufgesetzte Schriften darf einzig Bronze oder Schmiedeeisen verwendet werden. Ihre Zulassung bleibt jedoch auf Grabmälern aus Hartgestein beschränkt.
Die Ausführung des Kreuzes ist nur in Bronze oder Schmiedeeisen zulässig. In diesem Fall muss die Inschrift aus dem gleichen Material sein.
Familienwappen, sämtliche Symbole, Embleme, Berufsabzeichen usw. sind bei Grabmälern aus Stein in der Regel in den Stein einzuhauen (Gravur) oder erhaben auszuführen.
Art. 7 Angabe des Erstellers auf Grabmal
Der Ersteller kann seinen Namen seitlich auf dem Grabmal anbringen. Der Schriftzug soll unauffällig sein. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet.
Art. 8 Masse
Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabmäler betragen: Reihengräber

Stehend Max. Max. Min. Max.
Höhe cm Breite cm Dicke cm Dicke cm
Erdbestattung 110 55 12 40
Kindergräber (bis 6 Jahre) 70 40 10 30
Urnengräber 90 45 12 40
Liegend Max. Max. Min. Max.
Breite cm Tiefe cm Dicke cm Dicke cm
Erdbestattung 45 60 8 20
Kindergräber (bis 6 Jahre) 45 50 8 15
Urnengräber 40 50 8 15
Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende höchstens 15 cm überragen.
Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei schmalen Figuren, Kreuzen, schlanken Stelen um maximal 10 cm überschritten werden. Kreuze dürfen die Maximalbreite überdies um 5 cm überschreiten. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollten hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten werden.
Familiengräber 1 Auf einem Familiengrabplatz darf nur ein Grabmal erstellt werden. Ausser diesem sind noch einzelne Platten zulässig.
Die Dimension und die Gestaltung der Grabmäler auf den Familiengrabplätzen sollen der gewählten Lage entsprechen; auf keinen Fall darf die Breite des Steins 4/5 der Grabbreite überschreiten.
Art. 9 Setzen der Grabmäler
Die Grabsteine sind ohne Sockel auf mindestens 5 cm dicke Unterlagsplatten zu versetzen, die seitlich mindestens 5 cm über den Stein hinausragen. Schmiedeeiserne Kreuze und Holzgrabzeichen dürfen auf steinerne Sockel, die den Erdboden nicht mehr als 10 cm überragen, gestellt werden.
An Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen und deren Vortagen dürfen die Bildhauer auf dem Friedhof keine Arbeiten vornehmen, ebenso bei nasser Witterung und gefrorenem Boden.
Das Setzen der Grabmäler darf frühestens 11 Monate nach der Bestattung erfolgen. Bei Urnengräbern fällt diese Wartezeit dahin.
Art. 10 Einfassungen
Steinerne, eiserne oder andere feste Grabeinfassungen sind untersagt. Mit dem Grabmal verbundene Blumen- und Weihwassergefässe sowie Zutaten jeder Art sind nicht erlaubt.
Art. 11 Ausnahmebestimmungen
Der Friedhofvorsteher ist berechtigt, ausnahmsweise Abweichungen zu bewilligen, sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden.
Art. 12 Strafbestimmungen
Nichtbefolgung vorstehender Bestimmungen kann durch die Gesundheits- und Freizeitkommission mit Verweis, in schwerwiegenden Fällen mit Anzeigegeahndet werden.
Art. 13 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Friedhofvorstehers kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet an die Gesundheits- und Freizeitkommission Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Gesundheits- und Freizeitkommissionkann innert 30 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat rekurriert werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Die vorliegenden Vorschriften treten mit Beschluss der Gesundheits- und Freizeitkommission vom 25. Oktober 2017 zusammen mit der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen per 12. Dezember 2017 in Kraft.
POLITISCHE GEMEI NDE THALW IL Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Catherine Marrel Kathi Pfister