Fonte: uster.ch

341.2

Grabmalverordnung

Nr. F4.C.5.13.1 Ausgabe vom 27. November 2012

GRABMALVERORDNUNG

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gestützt auf Art. 24 der Bestattungs- und Friedhofsverordnung der Stadt Uster erlässt der Stadtrat nachfolgende Vorschriften über die Grabmäler auf dem Friedhof Uster.

Art. 1 Zweck und Inhalt

Die Grabmalverordnung regelt die Voraussetzungen der Bewilligung und das Bewilligungsverfahren für das Auf- und Erstellen eines Grabmales auf dem Friedhof Uster.

Die Verordnung ist auf private Friedhöfe und Waldfriedhöfe nicht anwendbar.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Für das Aufstellen eines neuen oder das Abändern eines bestehenden Grabmals oder Grabzeichens braucht es eine Bewilligung der Friedhofvorsteherschaft.

Art. 3 Bewilligungsgesuch

Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist der Friedhofvorsteherschaft ein Gesuch auf dem vorgedruckten Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Friedhofsleitung bezogen werden.

Das Gesuch muss eine Zeichnung im Massstab 1:10 mit Vorderansicht, Seitenansicht und Grundriss sowie die vollständigen Angaben über das Material, die Masse, das Motiv, die Beschriftung und die Bearbeitungstechnik enthalten.

Auf Verlangen sind Materialmuster, Schriftmuster, evtl. Modelle oder andere ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Unvollständig eingereichte Gesuche oder ungenau beschriebene Projekte werden dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin zur Ergänzung zurückgesandt.

B. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR GRABMÄLER AUF GRÄBERN ALLER KATEGORIEN

Art. 4 Ein Grabmal pro Grab

Pro Grab darf nicht mehr als ein Grabmal errichtet werden. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sind hohe Grabmäler schmal und niedrige Grabmäler breit zu halten.

Sofern die Hinterbliebenen kein Grabmal anbringen, bezeichnet die Stadt das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einem schlichten Gedenkzeichen, welches Namen sowie Geburts- und Sterbejahr des/der Verstorbenen angibt.

Art. 5 Werkstoff und Materialeinheit

Grabmäler dürfen nur aus Naturstein, witterungsbeständigen Holzarten, Schmiedeisen, Bronze oder matten Metallen gefertigt sein.

Ein Grabmal aus Naturstein darf inklusive Sockel nur aus einer Steinsorte gefertigt werden. Grabmale aus Holz oder Metall dürfen auf einen Natursteinsockel gestellt werden.

Für die Erstellung eines Grabmals aus Stein dürfen nur Natursteine verwendet werden, die eine ruhige, einheitliche Struktur und eine unauffällige, farbliche Tönung aufweisen.

Bei Grabmälern aus Holz darf eine matt wirkende Metallabschirmung verwendet werden. Bei Grabmälern aus Stein sind Einfassungen oder Abschirmungen nicht gestattet.

Art. 6 Bearbeitung und Gestaltung

Alle Flächen des Grabmals müssen handwerklich oder maschinell einwandfrei und materialgerecht bearbeitet sein.

Die Grabmäler sollen in ihren Formen schlicht und ungekünstelt gefertigt sein. Besonderes Gewicht wird auf eine klare Linienführung und gute Grössenverhältnisse gelegt.

Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen und Sandstrahlen von Steinen sowie das Fräsen von Seitenkanten ist nicht gestattet. Die Körnung beim Schleifen darf höchstens Korn 400 betragen und ausserdem maximal auf Seidenglanz geschliffen sein.

Reliefe, auch Reliefe in der Fläche, dürfen nicht ausgemalt oder mit Lack oder ähnlichem unterlegt werden.

Verschiedene Bearbeitungen am gleichen Grabmal sind zugelassen, sofern dadurch keine starken Kontraste (hell-dunkel) entstehen.

In der Vorderfläche oder Kopfpartie eingeschweifte oder nach unten verjüngte Grabmäler sowie Pultsteine und Liegeplatten in Kissen- und ähnlichen Formen sind unzulässig. Felsenformen verlangen eine ausgewogene Proportion und Grundform.

Unbefriedigende naturalistische Bildreliefs und unkünstlerische Portraitdarstellungen sind nicht gestattet.

Art. 7 Schrift und Gestaltungselemente

Der Schrifttext darf nicht anstössig sein.

Schrift, Schmuckformen und andere Gestaltungselemente müssen sich in Material, Grösse, Art, Gestaltung und Farbe dem Grabmal harmonisch einfügen. Bei Urnen-Nischen ist die Inschrift im Mietvertrag vorgeschrieben.

Schrift- und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden. Schablonenschriften, auffällig bemalte oder versilberte Inschriften sowie Goldschriften auf dunklem Gestein sind nicht zulässig.

Für aufgesetzte Schriften auf Hartgesteinen darf Schmiedeisen, dunkel patinierte Bronze oder mattes Metall verwendet werden.

Das Bemalen von erhabenen Schriften, Ornamenten und Reliefs ist nicht gestattet. Für das Ausmalen gravierter Schriften sind unauffällige Farbtöne zu verwenden.

Familienwappen, Symbole, Embleme, Berufsabzeichen usw. sind bei Grabmälern aus Stein in der Regel in Stein einzuhauen (Gravur) oder erhaben auszuführen.

Bei Grabmälern aus Hartgestein sind künstlerisch hochwertige, individuell handwerklich gearbeitete Schmuckformen und Kreuzsymbole in mattem Metall und Bronze mit dazu passender Schrift erlaubt.

Art. 8 Angabe des Erstellers / der Erstellerin

Die Ersteller/-innen eines Grabmals dürfen mit Zustimmung der Auftraggeber ihren Namen seitlich auf dem Grabmal unauffällig anbringen. Namensplaketten sind nicht erlaubt.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR REIHENGRÄBER

Art. 9 Masse

Für die Grabmäler auf Reihengräbern gelten folgende Höchstmasse in cm: Klasse A (Kinder) stehend Höhe 60 cm Breite 35 cm Dicke 25 cm liegend Tiefe 40 cm Breite 35 cm Dicke 20 cm Klasse B (Erdbestattungen) stehend Höhe 100 cm Breite 55 cm Dicke 35 cm liegend Tiefe 60 cm Breite 45 cm Dicke 20 cm Klasse C (Urnen) stehend Höhe 80 cm Breite 40 cm Dicke 30 cm liegend Tiefe 50 cm Breite 40 cm Dicke 20 cm

Die minimale Dicke von stehenden Grabmälern aus Stein soll im Allgemeinen nicht weniger als 10 cm bei Klasse A, 12 cm bei Klasse B und C und 6 cm bei Liegeplatten aller Klassen betragen.

Bei Kreuzen, Stelen und ähnlichen, die Senkrechte betonenden Ausführungen dürfen die Höhenmasse max. 10 cm überschritten werden. Kreuze dürfen im Kreuzarm überdies eine Mehrbreite von 5 cm aufweisen.

Die maximalen Höhenmasse dürfen nicht mehr als 20 cm unterschritten werden.

Die Liegeplatten haben möglichst flach aufzuliegen.

Art. 10 Zusätzliche Schriftplatte

Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form aufgestellt, oder bei Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab, darf als Schriftträger eine separate Liegeplatte angebracht werden. Die Höchstmasse dieser Platte betragen einheitlich: Breite 40 cm, Tiefe 25 cm, Dicke 6 – 15 cm.

Art. 11 Gemeinsames Grabmal

Liegen Gräber von Angehörigen nebeneinander ist ein gemeinsames Grabmal statthaft. Die für die Reihengräber geltenden Maximalmasse dürfen nicht überschritten werden. Zusätzlich kann auf jedem Einzelgrab eine Schriftplatte gelegt werden.

D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FAMILIENGRABMÄLER

Art. 12 Formen und Masse

Für das Errichten von Grabmälern auf Familiengrabplätzen bestehen folgende drei Möglichkeiten: stehendes Grabmal in freier, künstlerischer Form: Höhe max. 180 cm Breite max. 80 % der Grabbreite Dicke min. 20 cm stehendes Grabmal in Blockform, Quer- oder Hochformat: die Vorderfläche darf höchstens 1,8 m2 betragen. Höhe max. 140 cm Breite max. 80 % der Grabbreite Stehende Grabmäler in Blockform können bei stark abgedachtem Kopf oder Rundbogen- Kopf die Höhe um maximal 10 % übersteigen.

Liegeplatten: Tiefe 50 - 75 cm Breite 90 -120 cm Dicke min. 15 cm

Art. 13 Erhöhte Anforderungen an Grabmäler in freier Form

Bei der Beurteilung von Grabmälern in freier Form wird ein strenger künstlerischer Massstab angewendet.

Art. 14 Zusätzliche Schriftplatte

Wird ein Grabmal in freier künstlerischer Form aufgestellt, darf als Schriftträger eine kleinere Liegeplatte verwendet werden.

E. AUSNAHMEBEEILLIGUNG

Art. 15 Ausnahmebewilligung

Die Friedhofvorsteherschaft kann Ausnahmen bezüglich Werkstoff, Bearbeitung, Gestaltung, Schrift und Mass von Grabmälern bewilligen, wenn insbesondere künstlerische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des Grabes noch die ruhige Wirkung der betreffenden Abteilung beeinträchtigt werden.

Für das Aufstellen von Grabmälern in alten Friedhofabteilungen können Ausnahmen in Bezug auf Masse und Formen in Anpassung an die bestehenden Verhältnisse gewährt werden.

F. SETZEN DER GRABMÄLER

Art. 16 Zeitpunkt der Aufstellung

Bei Erdbestattungsgräbern dürfen Grabmäler, nach vorgängiger Absprache mit der Friedhofleitung, in der Regel auf den Jahrestag der Bestattung aufgestellt werden. Für Urnengräber besteht keine Sperrfrist.

Das Aufstellen, Abändern, Neubeschriften oder Ausbessern eines Grabmales ist der Friedhofleitung vorgängig der Ausführung mitzuteilen und darf nur während der ordentlichen Arbeitszeit des Friedhofpersonals erfolgen.

Art. 17 Aufstellen der Grabmäler, Fundamente

Die Grabmale sind auf eine der Grösse und dem Gewicht angepasste Unterlagsplatte zu stellen und mit dieser fachgerecht zu verbinden. Die Unterlagsplatte muss mindestens 6cm dick sein und muss gegenüber dem Grabmal sowohl vorne als auch hinten einen Vorsprung von mindestens 5cm aufweisen. Die Oberkante der Unterlagsplatte muss mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche liegen.

Die Grabmäler müssen in gleicher Linie 25cm von der rückwärtigen Grabgrenze entfernt aufgestellt werden.

Die Entsorgung des Aushubs oder sonstigen Materials erfolgt durch die Bildhauer oder Bildhauerinnen in der vorgesehenen Deponie.

Eine allfällige Instandstellung der Bepflanzung am betroffenen oder benachbarten Grab sowie andere durch das Aufstellen des Grabmals verursachte Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten erfolgen zu Lasten der Bildhauer oder Bildhauerinnen durch die Friedhofleitung.

Art. 18 Verweigerung der Aufstellung

Stimmt ein neues oder abgeändertes Grabmal nicht mit dem bewilligten Gesuch überein, verlangt die Friedhofvorsteherschaft eine entsprechende Änderung und verweigert die Aufstellung.

Werden die Änderungen nicht innert angemessener Frist ausgeführt, kann die Friedhofvorsteherschaft die Entfernung des Grabmales auf Kosten des Grabmaleigentümers bzw. der Grabmaleigentümerin vornehmen.

G. KONTROLLE UND UNTERHALT DER GRABMÄLER

Art. 19 Unterhaltspflicht

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grabmäler und die im Gräberregister eingetragenen Besorgerinnen und Besorger der Gräber sind verpflichtet, die Grabmäler angemessen unterhalten zu lassen.

Der Unterhalt umfasst insbesondere das Ausbessern von Schäden und das Aufrichten und Neusetzen schief stehender oder umgestürzter Grabmäler.

Fehlen unterhaltspflichtige Personen, richtet die Friedhofgärtnerei schadhafte Grabmäler auf ihre Kosten her. Nach Ablauf von 20 Jahren seit der ersten Bestattung werden solche Grabmäler entfernt.

Art. 20 Kontrolle und Ersatzvornahme

Die Friedhofgärtnerei besorgt die regelmässige Kontrolle der Grabmäler, namentlich im Frühjahr nach der Schneeschmelze. Sie hält die Unterhaltspflichtigen zur Instandsetzung beanstandeter Grabmale an. Wird die von der Friedhofgärtnerei gesetzte Frist nicht genutzt, verfügt die Friedhofvorsteherschaft die erforderlichen Massnahmen zu Lasten der Unterhaltspflichtigen.

H. VERFÜGUNG ÜBER GRABMÄLER NACH AMTLICHER AUFHEBUNG VON GRABFELDERN

Art. 21 Bezugsrecht der Eigentümer/innen

Den Eigentümern und Eigentümerinnen oder den Besorgern und Besorgerinnen von Gräbern steht beim Aufheben von Reihengräberfeldern das Recht auf Rücknahme des Grabmals zu.

Das Bestattungsamt räumt für das Abholen eine angemessene Frist ein.

Die innert der festgesetzten Frist nicht beanspruchten und abgeholten Grabmäler gehen ins Eigentum der Stadt über.

Art. 22 Aufhebung von Familiengräbern

Bei der Aufhebung von Familiengräbern nach Ablauf der Mietdauer oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien sind die Mieter/innen oder deren Rechtsnachfolgende zur Beseitigung des Grabmals, des Fundamentes und der Einfassung verpflichtet.

Gegenüber Säumigen trifft die Friedhofvorsteherschaft die notwendigen kostenpflichtigen Ersatzvornahmen.

I INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 23 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Vorschriften über die Grabmäler vom 24. Juni 1975.

Art. 24 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.