7.2.2-22
Quartier Talgut
Exemplar der Gemeinde
Stadt Winterthur\~~\
Privater Gestaltungsplan Quartier Talgut
Aufstellung Von den Grundeigentümerinnen verabschiedet am 25. Juni 2013
Aktiengesellschaft für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur Kat. Nr. 1426 Bruno Allmendinger
Wohnbaugenossenschaft Talgut Kat. Nr. 1439, 1440, 1441, 1454, ~ .Jb1'.:d und 1818 Heinz Hunn Monika Vollenweider
HGW Heimstätten-Genossenschaft Winterthur Kat. Nr. 1422, 1423 und 1429 Ulrich Sutter Martin Schmidli
GWG Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft Winterthur Kat. Nr. 1430 und 1605
Zustimmung Vom Grossen Gemeinderat zugestimmt am 7. April 2014 Namens des Grossen Gemeinderates Die Präsidentin: Der ~atsschreiber:
Genehmigung a ~/u-'ss-Jt .Z~~ tc:~( Von der Baudirektion genehmigt am - 8. Aug. 2014 J2eBa~ Team Architekturbüro M. Sik und Z chaftsarchitekten
Suter • von Känel • Wild • AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] 32448 - 15.5.2013
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Der private Gestaltungsplan Quartier Talgut bezweckt im Sinne von Art. 34 - 38 der Bau- und Zonenordnung Winterthur sicherzustellen, dass in der Quartiererhaltungszone Talgut:
die bauliche Gliederung und die offenen quartierbestimmenden Grünräume weitergeführt werden und damit der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt,
die Nutzungsstruktur erhalten bleibt, das heisst Wohnungen zu günstigen Mietpreisen und mit zeitgemässem Standard erhalten werden respektive entstehen können,
der in sich geschlossene Quartierteil durch die verschiedenen Bauträgerinnen weitgehend unabhängig weiterentwickelt und die Geschossflächen angemessen erhöht werden können und
eine durch die Bauträgerinnen unabhängige, etappenweise Erneuerung über einen langen Zeithorizont möglich wird.
1.2 Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus diesen Bestimmungen und dem Situationsplan 1:500.
1.3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan festgelegt.
1.4 Verhältnis zur Bau- Wo der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung der Stadt und Zonenordnung Winterthur massgebend.
1.5 Etappierung 1. Die Neuüberbauung und Erneuerung des Gebiets kann etappenweise erfolgen. 2. Die Aufhebung des Salomon-Bleuler-Weges und des Verbindungsweges kann in Schritten erfolgen. Je nach Erschliessungsanspruch der noch nicht umgenutzten Baufelder ist in den Zwischenphasen ein provisorischer Kehrplatz zu erstellen.
2. Bebauung 2.1 Bestandesbauten 1. Die Sanierung, der Umbau und die Erweiterung der bestehenden Bauten sind zulässig. Die Erweiterungen müssen die Anforderungen gemäss Ziffer 5 und 7 erfüllen. 2. Der Abbruch von Gebäuden ist zulässig.
2.2 Neubauten 1. Neubauten sind im Rahmen der Mantellinien und der ge- (Baubereiche, mäss Plan festgelegten Geschosszahlen und Gebäudehö- Geschosse, Gebäude- hen zulässig. höhen) 2. Die Mantellinien dürfen mit einzelnen technisch bedingten Aufbauten durchstossen werden. Einzelne Vorsprünge dürfen unter den Voraussetzungen und mit den Begrenzungen gemäss § 260 Abs. 3 PBG bzw. § 100 PBG die Mantellinien überragen. 3. Windfänge bei den Gebäudezugängen dürfen die Mantellinien maximal um 3 Meter überragen. 4. Zwingende Mantellinien gelten im Ausmass der tatsächlich realisierten Gebäudehöhe. In der Situation besteht ein Anordnungsspielraum von 1 Meter. 5. Oberirdische Hauptgebäude haben einen Gebäudeabstand von mindestens 7 Metern einzuhalten. Dieser Gebäudeabstand kann durch ein Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG nicht verringert werden.
2.3 Unterirdische 1. Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, die den ge- Gebäude wachsenen Boden nicht mehr als 1 Meter überragen, sind die Mantellinien nicht massgebend. In den Wohnparks dürfen auf maximal 30% der Fläche unter dem gewachsenen Boden liegende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Überdeckung mehr als 1.5 Meter beträgt und die Versickerung gewährleistet werden kann. 2. Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind im Situationsplan bezeichnet und sollen idealerweise in die Gebäude integriert werden.
2.4 Besondere Besondere Gebäude sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Gebäude
2.5 Gewachsener Die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten pro Baube- Boden reich gelten als gewachsener Boden.
2.6 Dach Zulässig sind flach geneigte Satteldächer und Flachdächer. Anlagen zur Nutzung alternativer Energien, insbesondere zur Stromerzeugung, sind zulässig.
2.7 Baulinien Gebäudeteile die innerhalb des Baulinienabstands liegen, sind gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG zulässig.
2.8 Erweiterung Bau- Der Baubereich nördlich der Zwinglistrasse kann um die im bereich Zwingli- Plan bezeichnete Fläche erweitert werden, sofern eine auf die Neuüberbauung der Kat. Nr. 7/1819 abgestimmte Lösung gestrasse Nord troffen wird.
3. Nutzung 3.1 Bauliche Dichte 1. Die Ausnützungsziffer von max. 100% (AZ=1.0) darf nicht überschritten werden. Für Versorgungseinrichtungen die dem Quartier dienen, gilt zusätzlich eine Ausnützungsziffer von max. 5%. 2. Anrechenbare Geschossflächen sind alle dem Wohnen, Arbeiten und sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen unter Einschluss der zugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume sowie gewerblich genutzte Lagerflächen samt inneren Trennwänden. Nicht anzurechnen sind Flächen für die Haustechnik, Waschküchen, Veloabstellräume und dergleichen. 3. Durch Nutzungstransfers darf die zulässige Geschossfläche eines Grundstückes um maximal 25% erhöht werden, die gesamthaft zulässige, anrechenbare Geschossfläche darf dabei jedoch nicht überschritten werden.
3.2 Nutzweise Die Bauträgerinnen fördern den nachhaltigen und preisgünstigen Wohnungsbau.
4. Freiraum 4.1 Grundsatz 1. Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird. 2. Der Freiraum ist wie folgt zu gliedern:
Öffentlicher Platz
Wohnstrassen
Wohnparks
Private Gartenbereiche
4.2 Wohnstrassen 1. Die Wohnstrassen sind als halböffentlicher Strassenraum mit hoher Platz-, Wohn- und Spielqualität zu gestalten und können mit Kleinbauten ergänzt werden.
2. Die Vorbereiche sind zur Wohnstrasse hin zu orientieren sowie materialmässig und/oder niveaumässig abzusetzen. Der Raum kann mit Mobiliar wie Sitzmobiliar, Pflanzentöpfen usw. gegliedert werden. Es sollen Flächen mit Vorgartencharakter entstehen.
4.3 Wohnparks 1. Die Wohnparks sind als grosse zusammenhängende, gemeinsame Grünräume zu gestalten. Sie sind in ihrer Längsachse offen zu halten. 2. Der Raum der Wohnparks ist durch raumbildende Gehölze zu definieren und zu gliedern. 3. Es ist zulässig die privaten Aussenbereiche mit einzelnen Sträuchern als Sichtschutz abzugrenzen. 4. Die einzelnen Wohnparks können unterschiedlich gestaltet sein.
4.4 Bepflanzung 1. Das Grundgerüst bilden Leitbäume, die in jedem Wohnpark vorkommen. 2. Der bezeichnete Einzelbaum auf dem öffentlichen Platz ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
5. Gestaltung 5.1 Grundsatz Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen sowie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird. Die Überbauung hat den Anforderungen gemäss § 71 PBG zu entsprechen.
5.2 Leitbild Grundlage für den Gestaltungsplan und die Beurteilung einzelner Bauvorhaben (Interpretation) ist das Leitbild des Teams Architekturbüro M. Sik / w+s Landschaftsarchitekten vom 2. September 2011. Vom Leitbild darf vorbehältlich der Bestimmungen des Gestaltungsplans sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird.
5.3 Wettbewerbs- Zur Sicherstellung der Qualität wurden Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Im Baubereich nördlich der Weberstrasse / Talverfahren gutstrasse ist die dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Konzeption durch das Siegerteam weiterzubearbeiten. Sofern auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden kann, ist ein Konkurrenzverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln durchzuführen.
6. Verkehrserschliessung 6.1 Fussverkehr 1. Es ist die im Situationsplan bezeichnete Fusswegverbindung zu erstellen. Der begleitende Freihaltekorridor von mindestens 8 Metern Breite ist von oberirdischen Gebäuden freizuhalten und zu begrünen.
6.2 Veloverkehr 1. Die Veloerschliessung erfolgt über die Wohnstrassen. 2. Es sind genügend Velo-Abstellplätze pro Wohnung zu erstellen. Der Grossteil ist nahe des Eingangsbereichs anzuordnen. Velo-Abstellplätze im Freiraum müssen sich in das Freiraumkonzept integrieren.
6.3 Motorfahrzeuge 1. Die Zu- und Wegfahrt hat über die im Plan schematisch bezeichneten Bereiche zu erfolgen. 2. Die Wohnstrassen dienen als Notzufahrt, dem Unterhalt und dem Zügeln. Sie dürfen, mit Ausnahme der Zufahrt zum Grundstück Kat. Nr. 7/1420, nicht als Zufahrt zu den Gebäuden benützt werden. 3. Die erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze bestimmt sich aufgrund der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur. 4. Die Abstellplätze für die Bewohner und Beschäftigten sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden können in den bezeichneten Bereichen oberirdisch angelegt werden. 5. Es müssen genügend rollstuhlgerechte Parkplätze angeboten werden. 6. Autoarme Nutzungen sind zulässig. Wird das Minimum des Parkplatzbedarfs massgebend unterschritten, muss die Bauherrschaft in einem Mobilitätskonzept den reduzierten Bedarf nachweisen.
6.4 Umgestaltung Die Zwinglistrasse ist gestalterisch und funktional in die strassenübergreifende Überbauung zu integrieren. Zwinglistrasse
7. Ver- und Entsorgung 7.1 Grundsatz 1. Die Ver- und Entsorgung basiert auf dem bestehenden Leitungsnetz. Die arealinterne Ver- und Entsorgung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuweisen. Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zu Lasten der Verursacher. 2. Die Durchleitungsrechte für die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden der Stadt Winterthur unentgeltlich eingeräumt.
7.2 Entwässerung 1. Das von Dächern, Strassen und Plätzen abfliessende Niederschlagswasser ist je nach Untergrund auf dem Grundstück zu versickern. Die Grünflächen (Wohnparks) sind als Versickerungsfläche anzulegen. 2. Die Gebäude sind gemäss Generellem Entwässerungsplan an die bestehenden Schmutzwasserleitungen anzuschliessen.
7.3 Energiehaushalt 1. Bei Neubauten sind die Anforderungen gemäss dem Standard Minergie-P® (jeweils aktuelle Ausgabe) oder ein gleichwertiger Standard einzuhalten. Das Ziel des günstigen Wohnungsbaus muss bei der Umsetzung mitberücksichtigt werden. Für bestehende Bauten gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Regelbauweise. 2. Für beheizte Gebäude besteht eine Anschlusspflicht ans öffentliche Fernwärmenetz, sofern die Machbarkeit ökonomisch und technisch gegeben ist. Die Energie ist zu wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen wie die Wärme aus konventionellen Anlagen anzubieten, sie gilt im Zusammenhang mit Emissionsberechnungen als CO2-neutral.
7.4 Wasserversorgung Für die Versorgung mit Wasser sind die erforderlichen Leitungen und Anlagen zu erstellen. Sämtliche Leitungstrassees sind rechtlich zu sichern.
7.5 Elektrizität Für die Versorgung mit Elektrizität sind die erforderlichen Leitungen und Anlagen zu erstellen und rechtlich zu sichern.
7.6 Abfall Für die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind im Rahmen der Baubewilligung geeignete Flächen auszuscheiden und die nötigen Einrichtungen zu installieren.
8. Inkrafttreten Der private Gestaltungsplan Quartier Talgut tritt in Kraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion.
Öffentliche Beurkundung Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag mitsamt rechtskräftiger Entwidmung der entsprechenden öffentlichen Strassen und Wege.
Rechtskräftige Revision der Baulinien innerhalb des Geltungsbereichs des Gestaltungsplans.
156 7/590 3 21
h ing 52 ir c
8 7 60
lik 347
4 7/591 446.44 86 eg 277 7
Zw 6 62 7/592 347 tw Deu Konzeptschemas 1:2'000 (orientierender Inhalt)
5 | 64 |
347 | r |
52 7/593 ere
89 Unt
58 2
17 351
48 66 7/594 351 1 68 446.88
59 510 Bebauung
19 70
48 3 23
2 7/1422 7/1434
13 9 350 72 8 350 74 58
65 | 17 |
7 | 7 |
76 | 173 |
78 7/1452
25 | 9 |
UG: 1 | 173 |
Privater Gestaltungsplan Quartier Talgut Gh: 8.1m
48 2 582 876
73 27
14 3 582 Situationsplan

39 29 n
7/1408 6 6 te
58 g ar
829 4 446.53 r 9
e 9
5 582 446.73
nd 4 0 Ki Originalmassstab 1:500
50 41 31 23 7/1401 7/1409
760
3 583 0 582 5 7/1423
83 424
51
58

51 43 33
7/1402 7/1410 16
5
583 583
1 582 6 446.53 7/1818 53 7/1403 45
4.
Von den | verabschiedet am 25. Juni 2013 | 35 |
Aufstellung | 7/1411 | 7/1819 |
5m 7/1394 VG: 2
79
m 6 2 P
57 583 7

583 582 UG: 1
5m 446.96
Aktiengesellschaft Erstellung 55 47 Gh: 11.4m 4.
7/1404 7/1412
37 7/1436 8
billiger in Winterthur 43
7/ 7/1395 7 1 583 7/
18 833 828 Kat. Nr. 1426 Manser Bruno Allmendinger 5 5
97
25 447.50

57 49 1 446.48 VG: 3
405 UG: 1
Wohnbaugenossenschaft Talgut 7/1396 7/1 448.00
84 8 583 4 Gh: 11.4m
58 583 Kat. Nr. 1439, 1440, 1441, 1454,
30 59 7/1413 Zw
0 und 1818 Heinz Hunn Monika Vollenweider 7/1397 VG: 2 mi ing 583

9 18 n. lis
UG: 1 10 tra 27 2
73 m
61 7/1406 0 58 Gh: 8.1m 3. sse
40 3 5m 46
57 HGW 7/1398 1 VG: 3 49
75 7/
62 584 0 7/1421 UG: 1 Winterthur
10
33
se 52 57 15
N
ras Kat. Nr. 1422, 1423 und 1429 Ulrich Sutter Martin Schmidli
12 58
.0
tst 31
m
0m 46 20
lgu 58
2. GWG Wohnbau- 447.00 7/1575
29 VG: 3 m P
Ta
genossenschaft Winterthur 58 4 5 5 0.

0 55 23
7/1420 UG: 1 2 P .0
Kat. Nr. 1430 und 1605 Christian Gebhardt Philipp Brunnschweiler P
34 m 16 7/1454
80
27 Gh: 11.4m .0m
57 4 54 84
7/
86 5 12
58 14 446.55 .0m
25
73
19 43
58 Zustimmung Vom Grossen Gemeinderat zugestimmt am 7. April 2014 58 m 22 24 .0 UG: 1
6 7/1439
23 VG: 2 Gh: 11.4m 7
Freiraum 42 61
41 58
39 Namens des Grossen Gemeinderats VG: 3 UG: 1 80 14
8 58 UG: 1
21
56 | Gh: 8.1m | .0m |
Die | Der Ratsschreiber: | 41 |
41
58 | Gh: 11.4m |
0m | 446.53 |
5m 7.
7
0 4.
.0m
41 55 16 59
41 .0m 7/1431 16
20
6 .0m
76 57
4 27
58 Genehmigung Von der Baudirektion genehmigt am
41
43 5 7
75 die Baudirektion:
5 42 7/1429
16 7/1381 7/
.0 58 65
m

1 0 VG: 3 6 VG: 3 7/1441
58 12 7/1594
m UG: 1 UG: 1
.0m Suter von K nel Wild AG Gh: 11.4m VG: 2 446.74 Gh: 11.4m 447.29
36 Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt 08 UG: 1 W 58 eb
47 63 30 8005 skw.ch Gh: 8.1m er
str
0m 446.53 16 Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] 32448 - 15.5.2013 446.53 as .0m
9.
.0m 77 7 446.50 8 se 7/1595
m 58 14
5m 60
77 28
20
2 .0 6
35
49 57
3. 09 9 58 P 446.53
69 57 38
24 P P
57 62
71 Sa
51 38 lo
.0m 7/1383 446.49 m UG: 1 Festlegungen on
16 67
16
53 30
.0m .0m Bl VG: 3
58
64 | 17 |
eu | .0m |
18 VG: 2 ler VG: 3
58 Geltungsbereich .0m 446.53 446.53 Gh: 11.4m 93
m
58 37 10 we UG: 1 14
.0m 24 Gh: 8.1m
0m 14 g Gh: 11.4m
0m
6. .0m 66
7. 32
VG: 2 11 Mantellinien (Baubereiche) 7/1384 94 Gh: 11.4m M
58 UG: 1 26 at
36 Gh: 8.1m te
.5m
57 nb
16 57
48 M 12 .0m
42 ac
Zwingende Mantellinie at 28 te h
7/1385 nb 7/1430
5m
m 4. ac
.0m
60 12 Erweiterung Baubereich hs
58 .0m 17
20 58 VG: 3 30 tra 39
7/1428 .0m 30
(bei Zusammenschluss mit Kat-Nr. 7/1819) ss UG: 1 VG: 2 7/1440 N 96
15 0
447.34 58
e Gh: 11.4m UG: 1 447.76 VG: 3 Gh: 8.1m P 36 446.71 VG: 3 max.
Anzahl Vollgeschosse/Untergeschoss 7/1426 UG: 1 7/1598
m
63 9 .0
26 UG: 1 Gh: 11.4m max.
m
446.53 Gewachsener Boden 58 53
32
22 57 7/1393 P
13 57
20 38
58
58 16
m
67 41
24 Erschliessung
6 .0 5 Platz 447.40 447.18
.0m 7/1387 446.53 447.06 63
VG: 2
20 58

40 VG: 3 7/1599
Wohnparks 7/ 7/1388 Gh: 8.1m
m Ma
13 20 UG: 1
77 .0m tte
20 nb
58
58 a
7/ 56 VG: 3 68 ch
Wohnstrassen 13 we
UG: 1 60 78
14 16 g
58
.5m 9 .0
60 58 m
50 43 55
7/1389 446.97 P
Verlegung Zwinglistrasse 7/1376 58
61 | 7/ |
42 | 16 |
44
7/1427 10 39
71
18
44 60
m 950 15
P 447.20 70 Fusswegverbindung / Freiraumkorridor P
P 7/1611 59
75

Anordnungsspielraum 7/ VG: 3 73
13 44
7/1949 75 UG: 1
.0m
P 59
P P
10 Bereich Besucher P (mit Anordnungsspielraum) 446.53 7/1612 6 42
58 62 0
46 34 43
59
Lage Tiefgarageneinfahrt 45
46 74 P
(mit Anordnungsspielraum) | 60 |
447.28 | 16 |
17 P
P VG: 2 .0m 72 W
UG: 1 eb 7/1392 48 12 Gh: 8.1m 7/1605 ers Information
58 57 .0m tra 60
sse
.0m 18
47 | 3 .5 |
VG: 3 | 76 |
20
59 | m |
Bestandesbauten | 39 |
Gh: 11.4m P 7/1930 50 7/1936 7/1606 59
7/1613 | 447.49 |
Anpassung Baulinien | 40 |
N
se ras Bestehende Baulinien 49
tst m
lgu N 78 7/1951 18 Markanter Baum bestehend 7/1937 70
Ta 7/1931 447.96 (Koordinaten: X = 698'041.112 m / Y = 260'829.626 m) 7/1607 64
16 80
60 20

0 5 10 20 30 40 50 m 7/1938 52
7/1608
7/1932 447.32 Tu
447.53 r
60 37
n 6 3 hal 4 7 le
19 7/1939 60
2