7.2.2-37

Eichwaldhof

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Privater Gestaltungsplan Eichwaldhof

Von den Grundeigentümernaufgestellt am

Kat. Nr. OBI 0378, OBIC)383, OB10384 H. und E, Blatter Immobilienanlagen AG: und OB11039 (Miteigentum) Heinrich Blatter L@ ErikaBlatte

Kat, Nr. OB10376, OB10377, OB10382, Erstellungbilliger OB12562 und OBI 1039 (Miteigentum)

Kat. Nr. OB10379, OB14779 und L+B AG, HGV OBI 1039 (Miteigentum) RobertHofer (y Kat. Nr. OB11040, OB12546 und Namens des Stadtrats OBI 7214 Der Präsident: r

Vom GrossenG€ @ 62E :202 G Namens des Grossen Gemeinderats

Der Präsidel Der Rats}chreiber:

Von der Baudirektion teilweise nicht BDVNr. 0449/ :7.10.2021

Für die BaudirekÜon:

Suter• von Känel• Wild . AG

Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005Züüch skw.ch Tel. +41 (0)44 3151390 [email protected] 34720 – 6.11.2019

1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Ziele Der private Gestaltungsplan Eichwaldhof bezweckt im Sinne von §§ 83ff des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) die Erreichung folgender Ziele:

  • die Realisierung einer qualitativ hochstehenden Neuüberbauung als Ersatz für die bestehende Überbauung, die sich am Ende ihres Lebenszyklus befindet,

  • die Sicherstellung einer haushälterischen Nutzung des Bodens,

  • die Gestaltung eines attraktiven Stadteingang aus Richtung Frauenfeld und die damit verbundene Quartieraufwertung,

  • die Erstellung von preisgünstigem Wohnraum und Raum für Gewerbe,

  • die Schaffung von Freiräumen mit hoher Aufenthaltsqualität,

  • die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung,

  • die Gewährleistung des Lärmschutzes und

  • die Gewährleistung einer energiesparenden Bauweise.

1.2 Bestandteile Der private Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 sowie den Bestimmungen.

1.3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan 1:500 festgehalten.

1.4 Verhältnis zur Bau- Wo der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Zonenordnung der Stadt und Zonenordnung Winterthur sowie das übergeordnete kantonale Recht und eidgenössische Recht massgebend. Die Baurechtsbegriffe entsprechen dem PBG in der Fassung vor dem 28. Februar 2017.

2. Bebauung

2.1 Bestandesbauten Die bestehenden Bauten sind zurückzubauen.

1

2.2 Neubauten Neubauten sind im Rahmen der Mantellinien und der gemäss Plan festgelegten maximalen Gesamthöhen und maximalen Vollgeschosszahlen zulässig. Die Gebäudelänge ist frei. In den Baubereichen D, E1, E2, F, G und H dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 1.5 Meter über die Mantellinien ragen. 2 In den bezeichneten Bereichen sind nur Vorbauten und Balkone zulässig.

3

Einzelne technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie auf dem Dach, welche als Einheit zu gestalten sind, dürfen die effektive Dachfläche um maximal 2.0 Meter überschreiten. Dies gilt auch wenn die gemäss Plan festgelegte Gesamthöhe dadurch überschritten wird. 4 Die maximal zulässige oberirdische Baumasse beträgt 122´060 m3. Die oberirdische Baumasse wird wie folgt auf die einzelnen Baubereiche aufgeteilt:

Baubereiche max. zulässige oberirdische Baumasse A und B1 29'990 m3 B2, C, D, E1 49'220 m3 E2, F, G, H 42'850 m3 Ausnützungstransfers zwischen den Baubereichen sind zulässig. 5 Ergänzend zur maximal zulässigen oberirdischen Baumasse gemäss Ziffer 2.2 Abs. 4 sind zusätzlich maximal 4'500 m3 Baumasse für Gewerbe und Tiefgaragenzufahrten zulässig. Die oberirdische Baumasse wird wie folgt auf die einzelnen Baubereiche aufgeteilt:

Baubereiche max. zulässige oberirdische Baumasse A 3'500 m3 H 1'000 m3 6 Aus der Fassade vorspringende Balkone sind nicht der Baumasse anzurechnen.

2.3 Erdgeschosse mit Die Bruttogeschosshöhe in den Erdgeschossen in den bezeichneten Bereichen muss mindestens 4.00 Meter (gewachsener Gewerbenutzung Boden – UK Boden 1. Obergeschoss) betragen. Wohnungen im Erdgeschoss können als Hochparterre ausgestaltet sein.

2.4 Pflichtbaulinie Die Pflichtbaulinien gelten im Ausmass der tatsächlich realisierten Gebäudehöhen (mindestens 4 Vollgeschosse).

2.5 Gebäudeabstand In den bezeichneten Bereichen ist ein mindestens 5.0 Meter breiter Gebäudeabstand mit Durchgang zur Frauenfelderstrasmit Durchgang se vorzusehen.

2.6 Dachgestaltung Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse genutzt sind.

2.7 Fassadengestaltung Entlang der Frauenfelderstrasse sind reliefierte Fassaden mit Vorbauten auszugestalten. Frauenfelderstrasse

1 2.8 Unterirdische Bauten Unterirdische Gebäude sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen, sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im Situationsplan bezeichnet. Innerhalb des Uferstreifens respektive des Gewässerraums sind unterirdische Gebäude nicht zulässig. 2 In den Werkleitungskorridoren und im Bereich von Baumstandorten sind unter dem gestalteten Boden liegende Gebäude und Gebäudeteile nur zulässig, wenn die Erstellung der Werkleitungen gesichert ist, respektive wenn durch eine Überdeckung von mindestens 1.5 Metern das Gedeihen der Bäume gewährleistet ist.

2.9 Besondere Gebäude Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

2.10 Siedlungstreffpunkt Zusätzliche pavillonartige, eingeschossige Hauptgebäude und offene Hallen, die der Belebung des Areals dienen, und Nebengebäude dürfen auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. Die überbaute Fläche darf insgesamt maximal 1'000 m3 oberirdische Baumasse ausserhalb der Baubereiche beanspruchen.

2.11 Gewachsener Die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten gelten als gewachsener Boden. Boden

2.12 Abgrabungen Abgrabungen dürfen nicht mehr als 1.0 m betragen. Von der Beschränkung der Abgrabungstiefe ausgenommen sind Gebäudezugänge sowie Ein- und Ausfahrten.

3. Nutzung

3.1 Nutzweise In allen Baubereichen sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zulässig.

1

3.2 Gewerbeanteil In den folgenden Baubereichen ist folgender Minimalanteil nicht störender Betriebe zu realisieren:

Baubereich min. oberirdische Baumasse Gewerbe (gemäss Ziffer 2.2 Abs. 5) A 3'500 m3 H 1'000 m3 2 Im Baubereich A ist ein Quartierladen zu realisieren.

4. Aussenraum 1 4.1 Grundsatz Der Aussenraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird. 2 Der Aussenraum ist wie folgt zu gliedern:

  • Gemeinsamer Erschliessungsbereich

  • Gemeinsamer Hofbereich

  • Vorgartenzone Frauenfelderstrasse

  • Gartenbereiche Eichwaldgraben

  • Eichwaldgraben

1 4.2 Gemeinsamer Er- Der platzartige Zugangsbereich ist als Ankunftsraum für die gesamte Siedlung zu gestalten. schliessungsbereich 2 Er dient der Zufahrt zu Tiefgaragen, der Anlieferung und der Entsorgung. Zudem können oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze erstellt werden. Entlang dem Eichwaldgraben verläuft der öffentliche Gehbereich im Mischverkehr über den Erschliessungsbereich.

1

4.3 Gemeinsamer Der Hofbereich hat einen städtischen Charakter mit mittel-/ grosskronigen Bäumen aufzuweisen und ist mit einem vielfäl- Hofbereich tigen Spiel- und Aufenthaltsangebot auszustatten. 2 Die Gebäudevorzonen sind durchlässig zu gestalten. 3 Der Hofbereich dient als Zugangsraum zu den Gebäuden und als beschränkter Zufahrtsbereich (Notzufahrt, Anlieferung, Entsorgung, Behinderten- und Kundenparkplätze). Zudem können Veloabstellplätze platziert werden.

1

4.4 Vorgartenzone Die Vorgartenzone ist als offener und einladender Freiraum zur Frauenfelderstrasse mit direkten Zugängen zu den Gebäu- Frauenfelderstrasse den und der gesamten Überbauung auszugestalten. 2 Die Platanenallee ist ein Schutzobjekt gemäss § 203 PBG (Schutzverfügung vom 21. Dezember 2016). Der Bereich innerhalb der Baulinie gilt als Schutzzone. Die Beseitigung, eingreifende Kronenrückschnitte, Terrainveränderungen (Erdaufschüttungen und -abtragungen) und die Erstellung von Bauten und Anlagen mit den erforderlichen Fundationen wie Mauern, Wänden, Wegen und Plätzen sind bewilligungspflichtig.

4.5 Gartenbereiche Die Gartenbereiche sind zum Eichwaldgraben hin orientiert naturnah zu gestalten. Die Übergänge zum Gewässerraum sind Eichwaldgraben durchlässig auszubilden.

1

4.6 Eichwaldgraben Der Uferstreifen bzw. Gewässerraum darf nur gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) gestaltet und bewirt- (Gewässerraum) schaftet werden. Allenfalls mögliche Einrichtungen der Erholungsnutzung werden im Rahmen des Wasserbauprojekts Eichwaldgraben geklärt. 2 Im Rahmen der Revitalisierung des Eichwaldgrabens (Wasserbauprojekt) ist eine nahtlos verlaufende Terraingestaltung vorzunehmen.

5. Gestaltung

5.1 Anforderungen Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

5.2 Grundlage Grundlage für den Gestaltungsplan ist das Richtprojekt des Teams KilgaPopp Architekten / Krebs und Herde Landschaftsarchitekten vom 28. November 2017. Dieses erfüllt die Anforderungen von § 71 PBG.

6. Verkehrserschliessung

1 6.1 Fussverkehr Es sind die im Situationsplan bezeichnete Fusswegverbindungen zu erstellen. Die Wege innerhalb des Uferstreifens respektive innerhalb des Gewässerraums werden im Wasserbauprojekt festgelegt. 2 Zwischen der Schoorenstrasse und der Freizeitanlage Eichwäldli ist über den gemeinsamen Erschliessungsbereich und Hofbereich eine öffentlich zugängliche Fusswegverbindung zu gewährleisten. Eine weitere öffentliche Verbindung ist zwischen der Frauenfelderstrasse (geplante Bushaltestelle) und der Brücke über den Eichwaldgraben beim Heiniweg anzubieten.

1

6.2 Veloverkehr Für die Bemessung der minimalen Anzahl Veloabstellplätze ist die zum Zeitpunkt der Baueingabe massgebende gesetzliche Grundlage anzuwenden. Mindestens 70% der Abstellplätze sind in den Gebäuden ebenerdig, respektive im Erdgeschoss an gut zugänglicher Lage anzuordnen. 2 Es dürfen maximal 30% der Abstellplätze (Gesamtzahl) im Freiraum erstellt werden.

1

Die Zu- und Wegfahrt hat über die im Plan schematisch be- 6.3 Motorfahrzeuge zeichneten Bereiche zu erfolgen. 2 Die nördliche Zufahrt ab der Schoorenstrasse kann optional erstellt werden. (Gemäss Genehmigungsverfügung vom 27.10.2021) 3 Für die Feuerwehrzufahrt sowie die Ver- und Entsorgung müssen alle befahrbaren Bereiche auf eine Tragfähigkeit von mindestens 26 Tonnen ausgelegt sein. 4 Im bezeichneten Bereich ist eine Wendemöglichkeit für Lastwagen zu erstellen. Die Notzufahrt, die Entsorgung sowie die Anlieferung erfolgen über einen Ringschluss um den gemeinsamen Hofbereich. 5 Es dürfen maximal 340 Parkplätze für Bewohner, Besucher,

Beschäftige und Kunden gemäss nachfolgender Tabelle erstellt werden.

Baubereich Bewohner Besucher Beschäftigte Kunden

Original printed table; row and column alignment is authoritative.

A 46 4 7 4
B1 31 3
B2 23 2
C 35 3
D 35 3
E1 23 2
E2 11 1
F 31 3
G 30 3
H 33 3 2 2
Total 298 27 9 6

6 Für die Nutzung "Quartierladen" im Baubereich A dürfen sechs zusätzliche Kundenparkplätze realisiert werden. 7 Es sind pro Kategorie mindestens 60% der maximalen Abstellplatzzahl zu erstellen. Transfers zwischen den Baubereichen sind zulässig, die gesamthafte Maximalzahl darf jedoch nicht überschritten werden. 8 Die Abstellplätze für die Bewohner und Beschäftigten sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden können in den bezeichneten Bereichen oberirdisch angelegt werden. Im Bereich des gemeinsamen Hofbereichs sind einzelne Abstellplätze für Kunden, Anlieferung und Behinderte zulässig. Die Anordnung ist auf das Richtprojekt abzustimmen. 9 Für Motorräder sind ausreichend Abstellplätze gemäss der zum Zeitpunkt der Baueingabe massgebenden gesetzlichen Grundlage bereitzustellen. 10 Autoarme Nutzungen sind zulässig. Wird das Minimum des Parkplatzbedarfs massgebend unterschritten, muss die Bauherrschaft in einem Mobilitätskonzept den reduzierten Bedarf nachweisen.

7. Umwelt

7.1 Energie Es ist der SIA-Effizienzpfad Energie 2040, der Minergie P®- Standard oder ein mit dem Minergie-P®-Standard vergleichbarer Standard einzuhalten.

1

7.2 Lärm Es gelten die Immissionsgrenzwerte der ES II. 2 Lärmempfindliche Räume müssen über mindestens ein Fenster verfügen, an welchem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. 3 Werden die Immissionsgrenzwerte bei lärmempfindlichen Betriebsräumen überschritten und können diese nicht lärmabgewandt unter dem Immissionsgrenzwert belüftet werden, so sind die Räume mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten. 4 Bauten entlang der Frauenfelderstrasse sind in einem Abstand von maximal 3 m zur Mantellinie bis zu einer Gebäudehöhe von vier Geschossen in geschlossener Bauweise, mit Ausnahme der Durchgänge gemäss Ziff. 2.5, zu erstellen. 5 Lärmschutzwände sind bis auf den im Plan bezeichneten Abschnitt nicht zulässig. Die übrigen bestehenden Lärmschutzwände sind zurückzubauen. 6 Für lärmempfindliche Wohnräume ist mit dem Baugesuch nachzuweisen, dass die Lärmschutzvorschriften gemäss

Ziff. 7 .2 Abs. 1 und 2 eingehalten sind. Für lärmempfindliche

Wohnräume bei der Einfahrt / Ausfahrt der Tiefgaragen sind die Planungswerte einzuhalten.

7.3 Hochwasserschutz Die Grundeigentümer sind verpflichtet, in den gefährdeten Bereichen eigenverantwortlich die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen.

7.4 Grundwasser Sofern die Unterkante des Untergeschosses aufgrund des Grundwasserschutzes weniger als 3 m unter dem gewachsenen Boden gemäss Ziff. 2.11 angelegt werden darf, erhöhen sich die Koten der Gesamthöhe sowie des gewachsenen Bodens um das entsprechende Mass.

7.5 Störfallvorsorge Bei Neubauten sind geeignete Massnahmen zur Störfallvorsorge umzusetzen, soweit diese wirtschaftlich und technisch verhältnismässig sind.

8. Ver- und Entsorgung

8.1 Grundsatz Die Ver- und Entsorgung basiert auf dem bestehenden Leitungsnetz. Die arealinterne Ver- und Entsorgung erfolgt gemäss dem städtebaulichen Vertrag.

Die Werkleitungskorridore sind von unterirdischen Bauten freizuhalten oder die Werkleitungen sind entsprechend zu sichern. Die Durchleitungsrechte für die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden der Stadt Winterthur unentgeltlich eingeräumt.

8.2 Entwässerung Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss GEP im Trennsystem zu entwässern. Das von Dächern und Erschliessungsflächen abfliessende Niederschlagswasser ist je nach Untergrund auf dem Grundstück zu versickern oder verzögert in den Eichwaldgraben abzuleiten. Im Aussenraum respektive auf den Dachflächen sind die entsprechenden Versickerungs- und Retentionsflächen anzulegen.

Die Gebäude sind gemäss Generellem Entwässerungsplan an die bestehenden Schmutzwasserleitungen anzuschliessen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Entwässerungskonzept über das gesamte Areal zur Bewilligung einzureichen.

8.3 Wasserversorgung Für die Versorgung mit Wasser sind die erforderlichen Leitungen und Anlagen zu erstellen. Sämtliche Leitungstrassees sind rechtlich zu sichern.

8.4 Elektrizität Für die Versorgung mit Elektrizität sind die erforderlichen Leitungen und Anlagen zu erstellen und rechtlich zu sichern.

8.5 Abfall Für die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind im Rahmen der Baubewilligung geeignete Flächen auszuscheiden und die nötigen Einrichtungen zu installieren.

9. Schlussbestimmung 1 9.1 Etappierung Die Bauten und Anlagen sind gesamthaft zu planen, dürfen jedoch phasenweise umgesetzt werden. Die Gebäudekörper entlang der Frauenfelderstrasse müssen vor Bezug der dahinterliegenden Gebäude aufgrund der Lärmschutzwirkung zumindest im Rohbau erstellt sein.

Die Zu- und Wegfahrt kann während der Bauzeit temporär über den südlichen Arealteil der Freizeitanlage Eichwäldli zur Frauenfelderstrasse erfolgen.

9.2 Inkrafttreten Der private Gestaltungsplan tritt in Kraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Rechtskräftige Zustimmung des Grossen Gemeinderates und Genehmigung des privaten Gestaltungsplanes

  • Öffentliche Beurkundung des städtebaulichen Vertrages mitsamt rechtskräftiger Entwidmung des Tegerloowegs

Die Exekutive publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.

02 20 48.1 1022 10 462

21 OB

O

52 B1

0 12 19 35 46

71

65

23

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35 1 68.

462 OB 44 69

12

21

3 27 11 Koordinaten

21

63

6 57 35 5 8 43 23 Nr. Ost Nord 30 03 67 OB

459 Kanton Zürich 2 19 3 B1 12 462

5 O B 61

O

4 6.

1 2'699'905.597 1'263'768.293 30

68

1 2 2'699'924.800 1'263'796.333 2 55 B1 49

26

OB

O O 59

26 O 3 2'699'908.095 1'263'807.757 3 17 B1 He B1 12 42 1 70

4 2'699'917.727 1'263'821.821 469 31 23 OB 53 OB ini

459

02 35 35

3 5 2'699'925.201 1'263'816.667

41

39 OB 62 12 we 12 4 15 26 11 47

6 2'699'943.274 1'263'842.874

41

12 72 43 35 g 35 21 Privater Gestaltungsplan Eichwaldhof 51

4 b

35

7 2'699'923.983 1'263'856.204

52 .1 25

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8 2'699'934.008 1'263'870.741 . 13 468 5 O 23 9 .3 1 2 45 O

B1 0

15 B1 O 459 9 2'699'968.378 1'263'847.012

B 1 309

O

30 B1 54 23 8 O

38 B1 39 3 10 2'699'940.590 1'263'806.719

23 9 4 34 Antrag Stadtrat zuhanden

OB

Situation 1:500 OB 11 43

11 2'699'946.971 1'263'802.347 543

35 OB OB

12

51 Zustimmung Grosser

56 66 OB OB 12 2'699'917.884 1'263'759.875 4.1

7 OB

61 32 12 .1

37

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459 OB sse

35

Gemeinderat

31

2'699'954.834 1'263'860.085 2

O

34 12 15 46 tra

B1 35 9 39 2 2 99

OB OB 2041

13 ens OB 14 2'699'970.709 5 1'263'883.104

58

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9 35

12 15 2'699'949.680 1'263'897.608 12 34 400

4 Von der Grundeigentümern aufgestellt am Sc

12

56 1'263'911.410OB12 48

16 2'699'959.199 OB

7 1 3 1 6.

60 OB 2'699'980.228 .1 28. 2 OB 17 1'263'896.907

Kat. Nr. OB10378, OB10383, H. und E. Blatter Immobilienanlagen AG: 40

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12

15

35 OB10384 und OB11039 (Miteigentum) 18 2'699'996.532 1'263'920.548 e 50

OB 35 liw 28

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34 35 2'699'971.395 R 1'263'940.962 42 OB OB 20 12 201 97 203 26 5 12 34 OB

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20 21 2'699'981.318 1'263'955.352

5 04 458 0 Kat. Nr. OB10376, OB10377, Aktiengesellschaft für Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur:

35 6 34

12 31 84

22 2'700'007.933

1'263'937.080

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3 02 OB10382, OB12562 und OB11039 B1 35.2 202

1 23 2'700'025.988 1'263'963.260 29 O

OB12

(Miteigentum)

18 OB 44 93 24 2'699'994.673 1'263'984.716 27 458 OB 120

n 25 2'700'004.995 1'263'999.683 19 be 016

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OB Kat. Nr. OB10379, OB14779 und L+B AG, HGV:

OB OB 1 ld

26 2'700'051.533 .1 1'263'967.588 wa

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12 OB11039 (Miteigentum) h OB OB

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6 16 1'263'910.074 Eic 119 27 2'700'011.869

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10 119

7 94 28 2'699'970.155 1'263'849.588

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2'699'964.080

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OB17214

35 Der Präsident: Der Stadtsschreiber: 31 2'699'979.752 1'263'777.685

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24 25 OB

OB 6 32 2'699'924.912 1'263'697.688 25

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5 m 7 91 14 26 358 2'700'077.989 1'263'954.592 20 21

OB 34 Vom Grossen Gemeinderat zugestimmt am 21

25 36 2'700'093.661 1'263'943.850

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87

37 2'700'015.552 4 1'263'829.909 19

Namens des Grossen Gemeinderats 7

OB11039 19 15

38 1 2'699'982.696 1'263'781.981 16

Der Präsident: Der Ratsschreiber: 75 O B 7 8 GH: 472.30 19 OB 1 10 OB

VG: 4 OB 34 GH: 472.80

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12 12 .1 VG: 4

VG: 4 GB: 458.50

54 6 GB: 458.25

9.2

2 OB Genehmigung durch die Baudirektion am B1 GB: 457.75 OB11040

3

OB O 4

20 12 21 98 24

Für die Baudirektion: BDV-Nr.

11

52 17 99 97 GH: 472.30

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VG: 5 55 VG: 5 VG: 5 OB

Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt

GB: 457.75 VG: 5 0 58 1 GB: 458.00

GB: 458.25

10 Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch 47 GB: 458.25 GH: 474.80 GB: 458.50

H

37 Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] 34720 - 6.11.2019 5.1 OB s e ras 12 t GB: 457.50 10 54 s 3 9 28

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20 Festsetzungsinhalte Ka 12 Sc b gra 20 47 ld wa 20 9 2 7 h 21

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4 Gewerbenutzung 21

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  1. 3 O

  2. A 29 B Bereich für Vorbauten und Balkone 30 33 34 35 Pflichtbaulinie P OB OB GH: 480.80 OB A GH: 474.80

Erdgeschosshöhe min. 4.00 m GH: 475.30 B1 GH: 478.30

37 GH: 478.30

VG: 7 B2 GH: 475.30 OB

GH: 475.8

9 VG: 5 VG: 6 C GH: 478.8

VG: 6

10 Gebäudeabstand mit Durchgang (schematisch) GB: 457.50 GB: 457.75 VG: 5 VG: 5 GB: 458.00

GB: 458.00 GB: 458.00 VG: 6

GB: 458.00 GB: 458.50 GB: 458.50 20 38.1 max. Gesamthöhe (m ü. M.) 21 GH: 474.80 32 55 max. Vollgeschosse P 31 38 615 GB: 457.50 Gewachsener Boden (Höhenkoten m ü.

M.) 36 Gemeinsamer Hofbereich

Vorgartenzone Frauenfelderstrasse

55

Bushaltestelle geplant

21

OB17215 Frauenfelderstrasse

Gartenbereiche Eichwaldgraben

21 2 556 3 arealinterne Fusswege innerhalb Uferstreifen/Gewässerraum (schematisch) Frauenfelderstrasse Fussweganbindung (schematisch) öffentliche Fusswege (schematisch) 20 OB17220 21 55 60 Zu- und Wegfahrt / Tiefgaragenzufahrt (schematisch) OB17221 Optionale Zu- und Wegfahrt / Optionale Tiefgaragenzufahrt (schematisch) Gemäss Genehmigungsverfügung vom 27.10. 2021 Temporäre Baustellen Zu- und Wegfahrt (schematisch) 1a.2 oberirdische Parkplätze (schematisch) 1a P zusätzlich gilt 6.3 Abs.

6 der Bestimmungen 1a.1 OB 17 Wendebereich (schematisch)

7 20 Lärmschutzwand zulässig / Lärmschutzwand Abbruch 21 OB 5 4731 19 17 1 13 9 OB Informationsinhalte OB

OB

22 21 Umgebung Richtprojekt

7 4732 8 22 8 Baulinie Bauten 15 Uferstreifen gemäss GschV Baumstandorte (schematisch) 1114 1114 23304733 Grundlagedaten

Amtliche Vermessung: ARE, GIS Kanton Zürich vom 31.7.2019

17.1

Rückbau

Gebäudezugänge (schematisch)

N Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung Bestandesbauten Abbruchbauten Siedlungstreffpunkt (schematisch) bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb 0 5 10 25 m 23304795 für deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht.

13.1 Parkplätze (schematisch) 1a.3