LC260013

Nichtigerklärung einer Ehescheidung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC260013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard

Urteil vom 17. Juli 2026

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Nichtigerklärung einer Ehescheidung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Februar 2026; Proz. FE250173

Rechtsbegehren: (act. 7/1 S. 2)

"1.1. Hauptbegehren 1. Das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei vollumfänglich nichtig zu erklären, insbesondere: 1.1. Die am 29. Dezember 2023 verfügte Scheidung der Parteien (Urteil vom 29. Dezember 2023, Dispositiv 1) sei nichtig zu erklären; 1.2. Die am 29. Dezember 2023 verfügten Nebenfolgen der Scheidung seien nichtig zu erklären; 1.3. Der Beklagte sei zu verpflichten, alle Gegenstände und/oder Vermögenswerte, die er nach dem 29. Dezember 2023 veräussert hat, wieder in sein Vermögen aufzunehmen bzw. aufzulisten und zu beziffern; 1.4. Die ab dem 21. September 2022 und bis zum 29. Dezember 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen (insbesondere die eingereichten Stellungnahmen der Parteien und alle Verfügungen und prozessleitende Entscheide des Bezirksgerichts Dielsdorf) seien nichtig zu erklären. 2. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei anzuweisen, der Klägerin eine neue Frist zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich;

1.2. Eventualbegehren 1. Das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und die Sache zur Wiederholung ab Fristeinräumung zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 zurückzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich."

Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel Berufung]

7. [Rechtsmittel Kostenbeschwerde]

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

1. Es sei die Verfügung vom 16. Februar 2026 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben.

2. Es sei auf das Begehren um Nichtigerklärung vom 20. November 2025 einzutreten und das Urteil vom 29. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf vollumfänglich für nichtig zu erklären bzw. seine Nichtigkeit festzustellen, insbesondere:

2.1. Die am 29. Dezember 2023 verfügte Scheidung der Parteien (Urteil vom 29. Dezember 2023, Dispositiv 1) sei nichtig zu erklären;

2.2. Die am 29. Dezember 2023 verfügten Nebenfolgen der Scheidung seien nichtig zu erklären;

2.3 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, alle Gegenstände und/oder Vermögenswerte, die er nactth dem 29. Dezember 2023 veräussert hat, wieder in sein Vermögen aufzunehmen bzw. aufzulisten und zu beziffern;

2.4. Die ab dem 21. September 2022 und bis zum 29. Dezember 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen (insbesondere die eingereichten Stellungnahmen der Parteien und alle Verfügungen und prozessleitende Entscheide des Bezirksgerichts Dielsdorf) seien nichtig zu erklären.

3. Es sei das Bezirksgericht Dielsdorf anzuweisen, der Berufungsklägerin eine neue Frist von mindestens 30 Tagen zur Begründung ihrer Scheidungsklage vom 18. August 2021 anzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich.

Erwägungen

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1

Die Parteien heirateten am tt. August 2013 in C._____ (act. 10/3). Am 18. August 2021 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf Art. 114 ZGB eine Scheidungsklage (act. 10/1). Zur Einigungsverhandlung vom 17. März 2022 erschien die Klägerin nicht (Prot. S. 4 FE210146). Innert der ihr für die schriftliche Klagebegründung angesetzten und erstreckten Frist (act. 10/25) teilte die klägerische Rechtsvertreterin mit, es habe keine ordnungsgemässe Instruktion stattfinden können. Auf ihren Antrag wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) mit Abklärungen beauftragt (act. 10/28 und 10/31). Der KESB gelang es nicht, mit der Klägerin in Kontakt zu treten (act. 10/32, 10/33 und 10/35), worauf ihre Rechtsvertreterin die Scheidungsklage mit Eingabe vom 24. Juli 2023 zurückzog (act. 10/36). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 8. Mai 2022 eine Widerklage auf Scheidung erhoben (act. 10/21). Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm das Einzelgericht vom Klagerückzug der Klägerin Vormerk und führte das Verfahren betreffend die vom Beklagten erhobene Widerklage weiter (act. 10/37). Die klägerische Rechtsvertreterin legte ihr Mandat mit Schreiben vom 3. November 2023 nieder (act. 10/43). Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 10/50).

1.2

Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 7/1). Die Vorinstanz trat mit Verfügungen vom 16. Februar 2026 auf die Klage nicht ein und wies das Massnahmebegehren und die prozessualen Anträge der Klägerin ab (act. 6).

1.3

Gegen die Nichteintretensverfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. April 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem

Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig (act. 7/9/1), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin ist durch die angefochtene Nichteintretensverfügung beschwert und ohne Weiteres zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.2

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 310 N 5 und 6; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist nachfolgend auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).

3.

Erwägungen der Vorinstanz

3.1

Die Vorinstanz hielt fest, die Formulierung der Klagebegehren erwecke den Eindruck, dass die Klägerin eine Gestaltungsklage erheben wolle. Eine Gestaltungsklage bzw. eine Klage auf Nichtigerklärung eines Urteils sei jedoch nicht möglich. Auch eine Aufhebung eines Urteils auf Klage hin sei in der ZPO nicht vorgesehen. Möglich sei die Aufhebung eines Urteils mittels eines Revisionsgesuchs. Die Klägerin habe ein solches separat eingereicht und dieses sei Gegenstand eines anderen Verfahrens. Bereits aufgrund der Formulierung der Rechtsbegehren bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denkbar sei eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Urteils. Bei einer Feststellungsklage sei jedoch das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung gesondert zu prüfen. Dabei sei zu beachten, dass die Nichtigkeit eines Urteils in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen sei. Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stünden, Tür und Tor geöffnet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass an einer selbständigen Feststellungsklage kein Interesse bestehe, wenn die Nichtigkeit mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden können. Obwohl die Klägerin gemäss eigener Darstellung zumindest seit dem 9. September 2025 Kenntnis vom Urteil habe, habe sie es unterlassen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Dezember 2023 einzureichen. Würde man der erwähnten Rechtsauffassung folgen, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie die Nichtigkeit nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht habe (act. 6 S. 3 f.).

3.2

Selbst wenn das Feststellungsinteresse infolge Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist nicht verneint würde, wäre die Subsidiarität der selbständigen Feststellungsklage zu beachten. Die Nichtigkeit sei grundsätzlich vorfrageweise vorzubringen. Die Klägerin hätte eine neue Scheidungsklage oder, sofern nur einzelne Scheidungsnebenfolgen nichtig sein sollten, eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils einreichen und vorfrageweise die Nichtigkeit vorbringen können. An einer selbständigen Feststellungsklage auf hauptfrageweise Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 bestehe kein Feststellungsin- teresse (act. 6 S. 3 f.). Dennoch ging die Vorinstanz im Folgenden auf die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ein und kam zum Schluss, dass weder im Zusammenhang mit den Zustellungen noch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Urteilsfähigkeit der Klägerin schwerwiegende Mängel vorlägen, die zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen würden (act. 6 S. 5-10).

4.

Standpunkt der Klägerin

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz sei auf die Klage nicht eingetreten, habe aber trotzdem die "Nichtigkeitsbegehren" inhaltlich und materiell geprüft. Es liege deshalb eine unzulässige Alternativität vor. Die Nichtigkeit könne jederzeit geltend gemacht werden und sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Nichtigkeit eines Entscheids könne demzufolge – unabhängig von der Formulierung des Nichtigkeitsantrags und ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der Klage – nicht unbeurteilt bleiben und eine Behörde könne sich nicht weigern, darauf einzutreten. Die Vorinstanz setze die Nichtigkeit mit einer Klage gleich, obwohl die Nichtigkeit nicht als Klage zu qualifizieren sei. Zudem habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb eine Nichtigkeit nicht mit einer Gestaltungsklage geltend gemacht werden könne. Sie mache offensichtlich die Nichtigkeit geltend; eine anderweitige Auslegung allein aufgrund der unpräzisen Formulierung "aufzuheben" im Eventualbegehren bzw. "nichtig zu erklären" wäre formalistisch, zumal die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorinstanz habe das Begehren falsch ausgelegt; sie (die Klägerin) habe ausdrücklich in erster Linie beantragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 29. Dezember 2023 und aller Verfahrenshandlungen ab dem 21. September 2022 festzustellen. Das Bundesgericht hüte sich davor, die Nichtigkeit als Feststellungsklage zu bezeichnen, es verstehe die Nichtigkeit als "autonome Klage". Zudem vermische die Vorinstanz das Feststellungsinteresse mit der Subsidiarität der Nichtigkeit gegenüber den Rechtsmitteln. Die Gleichsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit dem Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung führe dazu, dass ein Rechtsmittel als Klage verstanden werde, was rechtlich unzutreffend sei. Zudem habe sie die Nichtigkeit des Urteils innert der gesetzlichen Frist mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht und ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin habe sie jedoch ausdrücklich festgehalten, dass "die Revision gegenüber der Nichtigkeit subsidiär" sei. Die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Klägerin) habe kein Rechtsmittel eingereicht, sei offensichtlich falsch. Es sei unhaltbar, eine materielle Prüfung der Nichtigkeit allein deshalb zu verweigern, weil sie kein Rechtsmittel ergriffen habe, was ohnehin unzutreffend sei. Selbst wenn das Begehren um Nichtigerklärung als

Feststellungsklage zu qualifizieren wäre, wäre das Feststellungsinteresse offensichtlich gegeben. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage vertritt die Klägerin die Auffassung, mit dem von ihr eingereichten Revisionsgesuch habe sie die Nichtigkeit als Vorfrage geltend gemacht. Falls dieser Umstand nicht berücksichtigt würde, weil sie zwei separate Rechtsschriften eingereicht habe, würde dies einen offensichtlich unzulässigen überspitzten Formalismus darstellen. Sie habe weder eine neue Scheidungsklage noch eine Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils einreichen können oder müssen, da entsprechende Rechtshandlungen bereits bestünden und nicht nichtig seien. Sie wolle gerade kein neues Scheidungsverfahren einleiten, sondern die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, das mit ihrer Klage vom 18. August 2021 eingeleitet worden sei. Zudem habe sie aufgrund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einleiten können, ohne zuvor die vollständige Nichtigkeit des früheren Verfahrens feststellen zu lassen (act. 2 Rz. 34 ff.).

5.

Klage auf "Nichtigerklärung"

5.1

Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023; BGE 129 I 361 E. 2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Formulierung jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und darauf einzutreten ist. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 und 1.4;

BGer 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Sodann kann die Nichtigkeit in Form einer Einwendung, d.h. vorfrageweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden, namentlich im Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Je nach Konstellation, namentlich bei Feststellungs- oder Gestaltungsurteilen, kommt eine selbständige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit infrage (BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4).

5.2

Dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, bedeutet demnach nicht, dass ein Gericht sich mit der Frage der Nichtigkeit auseinandersetzen muss, ohne dass eine prozessual zulässige Klage vorliegt. Welche Klagen zur Verfügung stehen, ergibt sich teilweise aus dem materiellen Recht (so z.B. Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB, Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB, Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB, Anfechtungsklage nach Art. 270 OR) und teilweise aus dem Prozessrecht (Art. 84 ff. ZPO). Entgegen der Auffassung der anwaltlich vertretenen Klägerin stellt die "Nichtigkeit" keine "autonome" Klage dar. Eine Gestaltungsklage nach Art. 87 ZPO, mit der die klagende Partei unter anderem die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses verlangen kann, setzt den Bestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, was bei einem nichtigen Rechtsakt gerade nicht gegeben ist. Will eine Partei aktiv die Nichtigkeit eines Rechtsaktes klageweise geltend machen – im Gegensatz zur "passiven" bzw. einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit – kommt lediglich eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO in Frage. Bei einer Feststellungsklage muss die klagende Partei ein sogenanntes Feststellungsinteresse nachweisen, welches Ausfluss des allgemein erforderlichen Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist (ZOGG/ANGSTMANN, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. A. 2023, Art. 88 N 7). Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte das Feststellungsinteresse in einem Fall, in dem der Nichtigkeitsgrund mit einem Rechtsmittel hätte vorgebracht werden können, mit der Begründung, ansonsten könnte die Fristgebundenheit des Rechtsmittels umgangen werden (OGer ZH LP110003 vom 12. Dezember 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 97). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Betrachtungsweise nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll.

5.3

Vorliegend erging das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 in unbegründeter Form, mit der Belehrung, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne und die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides laufen würde (act. 10/50, Dispositiv-Ziff. 9). Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Die Rechtsmittelfrist für die Berufung beginnt erst mit der nachträglichen Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides zu laufen (BK ZPO-KILLIAS/LIENHARD, 2. A. 2026, Art. 239 N 18). Gemäss der unbestritten gebliebenen (vgl. act. 2 Rz. 60) Feststellung der Vorinstanz hat die Klägerin zumindest seit dem 9. September 2025 Kenntnis des Urteils (act. 6 E. 2.2.). Die Klägerin bringt nicht vor, sie habe den Zustellmangel – wie die anderen Nichtigkeitsgründe – nicht gehörig mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme rügen können. Hierfür hätte sie innert 10 Tagen ab Kenntnis des Urteils ein Gesuch um Begründung des Scheidungsurteils vom 29. Dezember 2023 stellen und anschliessend ab Zustellung des begründeten Urteils innert der Rechtsmittelfrist Berufung erheben müssen. Da die Klägerin von der Möglichkeit, gegen das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 ein ordentliches Rechtsmittel zu erheben, keinen Gebrauch machte und nicht dartut, weshalb ihr der ordentliche Rechtsmittelweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage zu verneinen.

5.4

Die Klägerin verweist im Zusammenhang der Subsidiarität der Feststellungsklage auf die von ihr eingereichte Revision. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber dem Rechtsmittelweg bedeutet, dass der Rechtsmittelweg einer Feststellungsklage vorgeht und nicht – wie die Klägerin anzunehmen scheint (act. 2 Rz. 62) – umgekehrt. Wird die Nichtigkeit eines Urteils mit einem Rechtsmittel geltend gemacht, scheitert eine Feststellungsklage am Grundsatz der Subsidiarität, solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Allerdings bedeutet die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber dem Rechtsmittelweg nicht, dass irgendein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern die Nichtigkeit muss in erster Linie mit einem zulässigen Rechtsmittel vorgebracht werden. Vorliegend braucht nicht geprüft zu werden, ob das Revisionsgesuch der Klägerin

Aussicht auf Erfolg hat. Indem die Klägerin nach eigener Darstellung mit dem Revisionsgesuch die Nichtigkeit als Vorfrage geltend gemacht hat (act. 2 Rz. 70), ist die Voraussetzung der Subsidiarität für eine Feststellungsklage im jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Jedenfalls spricht die Hängigkeit des Revisionsgesuchs gegen ein Feststellungsinteresse der Klägerin.

5.5

Auch der Argumentation, die Klägerin habe aufgrund des Grundsatzes der res iudicata keine neue Scheidungsklage einreichen können, kann nicht gefolgt werden. Ein nichtiges Urteil entfaltet gerade keine Rechtskraftwirkung, was bei einer neuen Scheidungsklage im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorfrageweise festzustellen wäre. Wie die Klägerin eine Wiederaufnahme des von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahrens erreichen möchte, ist ohnehin unklar. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage hätte es der Klägerin oblegen, ihre Rechtsposition im Rahmen einer neuen Klage auf Scheidung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils mittels Leistungs- oder Gestaltungsbegehren durchzusetzen, sofern sie mit einzelnen Regelungen im Scheidungsurteil nicht einverstanden ist.

5.6

Selbst wenn die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem Rechtsmittelverfahren oder einer Klage auf Scheidung bzw. auf Ergänzung des Scheidungsurteils keine Bedeutung zukäme, wäre das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend zu verneinen. Die Klägerin macht keinerlei Ausführungen zu ihrem Feststellungsinteresse. In der Berufung beschränkt sie sich auf die Behauptung, das Feststellungsinteresse sei offensichtlich gegeben (act. 2 Rz. 68). Insbesondere macht die Klägerin nicht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu ihrem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit gemacht, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selber auf Scheidung klagte und die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anstrebt, hätte sie umso mehr darlegen müssen, inwiefern sie ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Scheidungsurteil vom 29. Dezember 2023 nichtig ist.

5.7

Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage, ob die Vorinstanz die von der anwaltlich vertretenen Klägerin gestellten Rechtsbegehren als Feststellungsklage hätte auslegen müssen, nicht näher einzugehen. Soweit sich die Klägerin an der Alternativbegründung der Vorinstanz zur Nichtigkeit stört, ist sie darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur inhaltlichen Begründetheit der Klage im Falle eines Nichteintretensentscheides durchaus üblich und grundsätzlich zulässig sind. Eine Alternativbegründung (im Sinne einer Eventualbegründung) kann sich als durchaus sinnvoll erweisen, um eine Rückweisung zu vermeiden, falls die Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die Eintretensfrage zu einem anderen Schluss kommen sollte. Andererseits können materielle Erwägungen zur Sache im Rahmen einer Alternativbegründung auch für die unterliegende Partei selbst im Hinblick auf die Evaluierung ihrer Prozesschancen hilfreich sein. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, trat die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht ein. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung zur Nichtigkeit erübrigt sich deshalb. Festzuhalten ist allerdings, dass eine inhaltliche Beurteilung der Klage ohne Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (vgl. Art. 222 ff. ZPO) im vorliegenden ordentlichen Verfahren prozessual nicht zulässig wäre.

5.8

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 ist zu bestätigen.

6.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1

Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in der vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit in Anwendung von §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

6.2

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das vorliegende Verfahren keine Umstände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen. Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2026 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und 4/2-13), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Sarbach MLaw A. Clinard

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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.