LE260037
Abänderung Eheschutz
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE260037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 6. August 2026
in Sachen
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf
Erwägungen
1.1
Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm.2021, und D._____, geb. tt.mm.2023. Mit Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2025 wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) unter anderem verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 850.– im Monat zu bezahlen (Urk. 3/1 S. 3).
1.2
Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 machte der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 26 E. I). Mit Urteil vom 20. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Abänderungsgesuch ab (Urk. 19 S. 2 [unbegründete Fassung] bzw. Urk. 22 S. 7 = Urk. 26 S. 7 [begründete Fassung]).
1.3
Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (Datum des Poststempels: 23. Juli 2026) fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO und Urk. 23/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 1):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Mai 2026 sei aufzuheben. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen. 3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz."
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird –als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 2 ZPO).
2.1
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert werden soll. Ein Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann.
Hieraus folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind, jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will. Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft. Dies gilt selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_991/2025 vom 11. Juni 2026 E. 4.2.2.;
Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1, m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel (BGer 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2, m.H. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 sowie BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 und BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5, wonach dies auch bei Laieneingaben gilt). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4, m.w.H.).
2.2
Vorliegend fehlt ein bezifferter Berufungsantrag des Gesuchstellers. So beantragt er lediglich, die Unterhaltsbeiträge seien unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen. Dies stellt gemäss dem vorstehend Ausgeführten keinen rechtsgenügenden Antrag dar. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, auf welchen Betrag der Unterhalt festgesetzt werden soll. Der Gesuchsteller führt zwar aus, kein Erwerbseinkommen mehr zu erzielen (Urk. 25 S. 2), stellt jedoch keinen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht. Insbesondere bleibt offen, ob er eine vollständige Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, eine Herabsetzung auf einen bestimmten Betrag oder lediglich eine vorübergehende Anpassung für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit verlangt. Die Arbeitslosigkeit besteht offenbar seit Ende Juni 2026 (Urk. 28/1). Für den Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit legt der Gesuchsteller weder dar, welchen Unterhaltsbeitrag er beantragt, noch macht er Angaben zu seinem Einkommen und seinem Bedarf, anhand derer sich ein entsprechender Unterhaltsbeitrag für diesen
Zeitraum bestimmen liesse. Insgesamt fehlt es somit an einem hinreichend bestimmten Rechtsbegehren, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
2.3
Seiner Berufung wäre aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn er konkrete Unterhaltszahlungen beantragt hätte, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.3.1
In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung/Sachverhaltsfeststellung) leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
2.3.2
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe einen neuen Arbeitsvertrag sowie aktuelle Lohnabrechnungen eingereicht. Daraus ergebe sich, dass er seit Februar 2026 in einem 80%-Pensum angestellt sei. Zwar mache er geltend, sein Arbeitgeber habe das Pensum unter anderem mangels ausreichender Auftragslage reduziert, für diese Behauptung habe er jedoch keinerlei Belege ins Recht gelegt. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet und anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2026 selbst ausgeführt habe, der Pensumsreduktion ohne Einwände zugestimmt zu haben. Ebenso habe der Gesuchsteller mitgeteilt, aufgrund seiner gesundheitlichen Problemen keine andere Stelle mit einem 100%-Pensum zu suchen. Unter diesen Umständen sei nicht erstellt, dass die Einkommensreduktion auf Umständen beruhe, die ausserhalb seines Einflussbereichs lägen. Der Gesuchsteller lege auch mit keinem Wort dar, dass er die erforderlichen Anstrengungen unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen (Urk. 26 E. II. C.2.1).
Der Gesuchsteller begründe die Einkommenseinbusse sodann mit gesundheitlichen Problemen. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorliegen müssten. Das Abänderungsgesuch sei mit Datum vom 21. Januar 2026 anhängig gemacht worden. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Gesuchsteller jedoch erst im April 2026 aufgrund von Schmerzen im Bauchbereich ärztliche Hilfe aufgesucht und erst dann die Diagnose einer Nierenerkrankung erhalten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden könnten daher keinen Abänderungsgrund bilden, da sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegen hätten. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller keine ärztlichen Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich eine dauerhafte oder erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ergebe. Die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen seien somit nicht hinreichend belegt und vermöchten eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB nicht darzutun (Urk. 26 E. II. C.2.2).
2.3.3
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift nicht auseinander und kommt damit seiner Rüge- und Begründungspflicht (oben E. 2.3.1) nicht nach. Soweit der Gesuchsteller zudem geltend macht, er sei während des gesamten Verfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen und die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder ihm Gelegenheit gegeben, ergänzende Unterlagen einzureichen, zeigt er nicht auf, was die Vorinstanz weiter hätte abklären sollen oder welche Unterlagen er noch hätte einreichen wollen und inwiefern dies etwas am vorinstanzlichen Entscheid hätte zu ändern vermögen. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll ergibt sich sodann, dass sich der Gesuchsteller zu allen massgeblichen Punkten äussern könnte. Auch wies die Vor-instanz ihn im
Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Gesundheitszustand darauf hin, dass es seine Pflicht sei, Belege einzureichen, woraufhin der Gesuchsteller antwortete, das Abänderungsgesuch nicht aufgrund der gesundheitlichen Probleme eingereicht zu haben (Prot. I S. 4). Zudem gab er an, keine schriftliche Bestätigung betreffend die Gründe für die Reduktion auf das 80%-Pensum zu haben. Falls notwendig, könnte sein Chef die Gründe bestätigen (Prot. I S. 5). Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe ihn als nicht anwaltlich vertretene Partei zu wenig unterstützt, geht damit fehl.
Die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Berufungsschrift beziehen sich sodann auf Änderungen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Urk. 25 S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist Voraussetzung für eine Abänderung, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung seit dem Eheschutzentscheid eingetreten ist. Die Arbeitslosigkeit besteht seit Ende Juni 2026 (Urk. 28/1). Eine derart kurze Dauer vermag für sich allein noch keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse zu begründen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.2, m.w.H.). Auch aus dem eingereichten Bericht der E._____ vom 22. Juli 2026 ergibt sich nicht, dass mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden müsste (Urk. 28/4). Ausserdem gibt der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift selbst an, eine Arbeitsstelle zu suchen und bei der RAV-Anmeldung gab er einen Beschäftigungsgrad von 100% an (Urk. 28/2). Damit liegt noch keine dauerhaft Veränderung im heutigen Zeitpunkt vor. Rein hypothetische Entwicklungen vermögen keine Abänderung zu begründen.
Weiter ist – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – ab seiner Arbeitslosigkeit auch nicht von einem Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 0.– auszugehen. So wird er – spätestens nach einer allfälligen Sperrfrist von maximal 60 Tagen – Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe. Infolge der Arbeitslosigkeit fallen im Bedarf zudem die berufsbedingten Kosten weg, sodass sich dieser reduziert. Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung keine Angaben zu seinem aktuellen Bedarf. Entsprechend gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er nicht mehr in der Lage ist, die mit Eheschutzurteil vom 30. Juni 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, wobei die Kündigung am 29. Juni 2026 ausserordentlich per sofort erfolgte. Als Begründung führte er aus, sich am Arbeitsplatz zunehmend unter Druck gesetzt und belastet gefühlt zu haben. Ausserdem befinde er sich aufgrund der Trennung und Scheidung in einer schwierigen persönlichen Lebenssituation. Er sei psychisch stark angeschlagen (Urk. 28/1). Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte er eine Kündigung vorbereitet, mit der Begründung, dass er gezwungen wäre, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, falls keine vorläufige Anpassung des Unterhalts erfolge, da sein Einkommen nicht ausreiche, um sowohl den Unterhalt auch als seine elementarsten Lebenskosten zu decken (Urk. 8; Urk. 9). Über seine Arbeitsstelle äusserte er sich nicht negativ; im Gegenteil gab er sogar an, Angst gehabt zu haben, seine Stelle zu verlieren, wenn er der Vertragsanpassung auf ein 80%-Pensum nicht zugestimmt hätte. Sein Arbeitgeber sei ein guter Chef (Prot. I S. 5). Der unbegründete Entscheid wurde ihm am 11. Juni 2026 zugestellt (Urk. 20/1). Es bestehen daher erheblich Zweifel, ob diese Kündigung tatsächlich gerechtfertigt war. Eine absichtliche Einkommensreduktion wäre sodann unbeachtlich.
3.
Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/1–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. August 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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