LF260079

Testamentseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt

Beschluss vom 7. August 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1935, von Zürich und C._____, gestorben tt.mm.2026, wohnhaft gewesen D._____-strasse 1, … Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2026 (EL260234)

Erwägungen

1.

1.1

Am tt.mm.2026 verstarb B._____, geboren am tt. Juni 1935, von Zürich und C._____ in Deutschland.

1.2

Am 2. März 2026 reichte E._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom 7. August 2025 – offen – zur Eröffnung ein (act. 8/1/1). Am 18. Mai 2026 reichte sodann die Berufungsklägerin einen Teilauszug eines Testaments des Erblassers vom 12. April 2023 – in Form einer Fotokopie – offen zur Eröffnung ein, gemäss welchem der Erblasser seine Eigentumswohnung und die beiden Parkplätze in der D._____-strasse 1 und 2 in Zürich an die Berufungsklägerin vermache (act. 8/1/2).

1.3

Mit Urteil vom 29. Juni 2026 eröffnete die Vorinstanz den Beteiligten die beiden Testamente und stellte die Ausstellung einer Erbbescheinigung zugunsten der im jüngsten Testament vom 7. August 2025 als Alleinerbin eingesetzten F._____ in Aussicht, sofern die gesetzlichen Erben dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache an das Einzelgericht erheben würden. Ferner schrieb die Vorinstanz das Geschäft als erledigt ab und regelte die Kostenfolgen (act. 3 = act. 7). Der Berufungsklägerin wurde das besagte Urteil zunächst nicht zugestellt. Sie erhielt lediglich eine Vermächtnisanzeige vom 29. Juni 2026, in welcher die Vorinstanz festhielt, dass das Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung vom 12. April 2023 in der jüngeren und somit massgeblichen letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 nicht mehr erwähnt werde und ein später errichtetes Testament eine frühere letztwillige Verfügung aufhebe, sofern sich das spätere Testament nicht zweifellos als blosse Ergänzung des früheren darstelle. Nach Art. 557/558 ZGB habe die Einzelrichterin den Beteiligten von allen Testamenten, auch von überholten, Kenntnis zu geben, soweit diese sie angingen. Im Übrigen sei die Regelung des Nachlasses Sache der eingesetzten Erbin F._____ (act. 4, act. 7). Die Vermächtnisanzeige wurde der Berufungsklägerin am 13. Juli 2026 zugestellt (act. 8/14).

1.4

Am 17. Juli 2026 erschien die Berufungsklägerin am Schalter der Vorinstanz und gab ein vom 15. Juli 2026 datiertes Schreiben ab (act. 8/15). In besagtem Schreiben führte die Berufungsklägerin aus, sie habe bis zum Erhalt der Vermächtnisanzeige nicht gewusst, dass eine weitere letztwillige Verfügung vorhanden sei. Ferner ersuchte die Berufungsklägerin zwecks Beurteilung ihrer rechtlichen Situation sinngemäss um Akteneinsicht sowie um Auskunft zu verschiedenen Aspekten, darunter die Voraussetzungen ihres Akteneinsichtsrechts, der Form der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 sowie zum Einreichungszeitpunkt derselben beim Gericht. Sodann machte die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben Ausführungen zum Gesundheitszustand des Erblassers, bot die Vorlage ärztlicher Unterlagen an und hielt fest, sie könne nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang der Gesundheitszustand des Erblassers dessen Urteils- und Verfügungsfähigkeit beeinflusst habe. Sie ersuche daher zusätzlich um Auskunft, ob die dem Gericht vorliegenden Unterlagen Angaben zu den Umständen enthielten, unter welchen die letztwillige Verfügung vom 7. August 2025 errichtet worden sei, welche Urkundsperson daran beteiligt gewesen sei und ob Zeugen beigezogen worden seien. Ferner ersuchte die Berufungsklägerin um Erteilung diverser rechtlicher Auskünfte, namentlich zum rechtlichen Vorgehen, den zu beachtenden gesetzlichen Fristen, insbesondere für eine allfällige Ungültigkeitsklage oder andere rechtliche Schritte sowie bei welcher Behörde bzw. bei welchem Friedensrichteramt oder Gericht ein solches Verfahren eingeleitet werden müsse (act. 8/15). Die Vorinstanz händigte der Berufungsklägerin hierauf gleichentags ein Exemplar des Urteils vom 29. Juni 2026 samt einer Testamentskopie (sieben Seiten) aus (act. 8/15-16).

1.5

Mit Eingabe vom 18. Juli 2026 erhob die Berufungsklägerin eine "vorsorglich Berufung" gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2026 (act. 2). Sie stellt folgende Anträge:

"1. Auf die vorliegende Berufung sei einzutreten. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 29. Juni 2026 seien aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass Frau F._____ vorläufig kein Erbschein ausgestellt wird, bis mir Einsicht in die für meine Rechtsstellung wesentlichen Nachlassunterlagen gewährt

worden ist und ich meine Rechte innerhalb einer angemessenen Frist wahrnehmen konnte. 3. Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, mir eine vollständige Kopie der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 zuzustellen. 4. Eventualiter sei mir Einsicht in diejenigen Teile der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 und der Nachlassakten zu gewähren, welche meine Rechtsstellung und das mir mit Verfügung vom 12. April 2023 ausgesetzte Vermächtnis betreffen. 5. Nach Zustellung der Verfügung beziehungsweise nach erfolgter Akteneinsicht sei mir eine angemessene Frist einzuräumen, damit ich prüfen kann, ob eine Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins oder eine separate Ungültigkeitsklage einzuleiten ist. 6. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im erforderlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen, nachdem mir das rechtliche Gehör und die notwendige Akteneinsicht gewährt worden sind. 7. Als vorsorgliche Massnahme sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Berufung kein Erbschein zugunsten von Frau F._____ auszustellen. 8. Ebenfalls sei vorsorglich sicherzustellen, dass über die in der Schweiz gelegenen Nachlasswerte keine unumkehrbaren Verfügungen vorgenommen werden. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Nachlass aufzuerlegen. Eventualiter sei auf eine Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin zu verzichten. Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: 1. Frau F._____ sei bis zum Entscheid über die vorliegende Berufung kein Erbschein auszustellen. 2. Das Bezirksgericht Zürich sei über die Einreichung dieser Berufung unverzüglich zu informieren. 3. Die in der Schweiz gelegenen Nachlasswerte seien bis zur Entscheidung über die Berufung zu sichern. 4. Sollte der Erbschein bereits ausgestellt worden sein, sei mir dies unverzüglich mitzuteilen. 5. Falls der Erbschein bereits ausgestellt wurde, seien geeignete Massnahmen zu treffen, damit keine unumkehrbaren Verfügungen über die Nachlasswerte vorgenommen werden."

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-18). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1

Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 551 Abs. 2 i.V.m. Art. 556 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO).

2.2

Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. DIGGEL- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Gemäss dem auf dem vorinstanzlichen Aktenthek vermerkten Steuerwert des Nachlasses ist der Streitwert für die Berufung ohne weiteres erfüllt.

2.3

Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

2.4

Nachdem die Berufungsklägerin am 17. Juli 2026 Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhielt, erfolgte die Berufung vom 18. Juli 2026 innerhalb der zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 ZPO).

3.

3.1

Zweck der Testamentseröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts an die beteiligten Personen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2). Zu diesem Zweck hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung der letztwilligen Verfügung ohne materiell-rechtliche Wirkung vorzunehmen. Zur Klärung der Frage, wem nach Art. 559 ZGB eine Erbbescheinigung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe, muss das Gericht das Testament provisorisch auslegen. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung trifft das Gericht daher auch eine solche zur Prüfung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht, d.h. nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig als Erbe oder Legatar zu gelten hat (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7 und 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw. die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen OGer ZH, LF160072, vom 11. November 2016, E. 4).

Auch bei der provisorischen Auslegung muss das Eröffnungsgericht jedoch nach billigem Ermessen entscheiden und – soweit erkennbar – auf den wahren Willen des Erblassers abstellen. Dabei ist in erster Linie zu ermitteln, was der Erblasser unter der im Testament enthaltenen Verfügung nach den konkreten Umständen subjektiv verstand und was er mit ihr wollte. Die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (OGer ZH, LF160072, vom 11. November 2016, E. 4).

3.2

Die Berufungsklägerin verlangt zunächst die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 29. Juni 2026 betreffend die Berechtigung der eingesetzten Erbin, einen auf sie lautenden Erbschein zu verlangen, und die Inaussichtstellung des Erbscheins, sofern keine Einsprache der gesetzlichen Erben erhoben wird (act. 2, Antrag Nr. 2, vgl. auch Antrag Nr. 7 sowie vorsorglicher Massnahmeantrag Nr. 1). Die Berufungsklägerin argumentiert im Wesentlichen, sie sei in der letztwilligen Verfügung vom 12. April 2023 persönlich mit einem Vermächtnis bedacht worden und könne mangels Einsicht in die letztwillige Verfügung vom 7. August 2025 nicht prüfen, ob darin tatsächlich eine ausdrückliche und rechtlich wirksame Aufhebung ihres Vermächtnisses erfolgt sei. Auch könne sie nicht beurteilen, ob die formellen Voraussetzungen für die Gültigkeit der jüngeren Verfügung erfüllt gewesen seien (act. 2, S. 1 f.).

3.3

Mit ihren Ausführungen richtet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Testaments vom 8. August 2025. Vielmehr bekundet sie Zweifel an der Gültigkeit des später verfassten Testaments. Die Geltendmachung allfälliger Ungültigkeitsgründe hätte jedoch – bei schweizerischer Zuständigkeit und Anwendbarkeit des Schweizer Rechts – mit einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB vor dem ordentlichen Zivilgericht mit vorgängigem Schlichtungsverfahren zu erfolgen, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH, LF160072, vom 11. November 2016, E. 4).

3.4

Soweit die Berufungsklägerin mehrfach beantragt, auf die Ausstellung einer Erbbescheinigung sei einstweilen zu verzichten, stellt dies sinngemäss eine Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB dar. Die Kammer ist für die Entgegennahme einer solchen Einsprache sachlich (bzw. erstinstanzlich) nicht zuständig, sodass auf die Anträge Nr. 2 und 7 bzw. auf das Massnahmenbegehren Nr. 1 der Berufung nicht einzutreten ist. Die Berufungsschrift ist zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Dies ungeachtet der Zweifel an der Legitimation der Berufungsklägerin zur Einsprache (vgl. hierzu BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 10). Da die Kammer sachlich unzuständig ist, ist es an der Vorinstanz, über die Legitimation zu befinden.

3.5

Die weiteren Anträge der Berufungsklägerin stehen nicht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Dies gilt namentlich für die beantragte Weisung an die Vorinstanz, ihr, der Berufungsklägerin, eine vollständige Kopie

der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 zuzustellen (act. 2, Antrag Nr. 3) bzw. ihr eventualiter Einsicht in diejenigen Teile der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 und der Nachlassakten zu gewähren, welche ihre Rechtsstellung bzw. das ihr mit letztwilliger Verfügung vom 7. August 2023 ausgesetzte Vermächtnis beträfen (act. 2, Antrag Nr. 4). Abgesehen davon, dass der Berufungsklägerin – soweit ersichtlich – am 17. Juli 2026 bereits eine vollständige Kopie der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2025 ausgehändigt wurde (vgl. act. 8/16 mit Aktennotiz der Vorinstanz vom 17. Juli 2026), hat die Berufungsklägerin ihre Anträge auf Akteneinsicht bei der Vorinstanz zu stellen. Auch auf die diesbezüglichen Anträge ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag, es solle ihr, der Berufungsklägerin, unverzüglich mitgeteilt werden, ob bereits ein Erbschein ausgestellt worden ist (vgl. act. 2, vorsorgliches Massnahmenbegehren Nr. 4). Die Berufungsklägerin hat die diesbezüglichen Auskünfte bei der Vorinstanz einzuholen. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag der Berufungsklägerin, es sei ihr nach Zustellung der Verfügung bzw. nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Prüfung einer Einsprache oder einer Ungültigkeitsklage einzuräumen (act. 2, Antrag Nr. 5). Die Einsprache ist in Art. 559 ZGB geregelt. Die Verwirkungsfrist für die Erhebung der Ungültigkeitsklage richtet sich nach Art. 521 ZGB; eine gerichtliche Fristverlängerung ist nicht möglich. Die von der Berufungsklägerin als "vorsorgliche Massnahme" verlangte Information der Vorinstanz über die Berufungserhebung erfolgt auch ohne entsprechenden Antrag im Rahmen des Aktenbeizugs, sodass auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (act. 2, vorsorgliches Massnahmenbegehren Nr. 2). Mit ihren weiteren Anträgen, namentlich Antrag Nr. 8 sowie den vorsorglichen Massnahmenbegehren Ziff. 3 und 5, zielt die Berufungsklägerin auf den Erlass von Sicherungsmassnahmen ab, damit über die in der Schweiz gelegenen Nachlasswerte keine unumkehrbaren Verfügungen getroffen werden können (act. 2, Antrag Nr. 8 und act. 2, Massnahmenbegehren Nr. 5) bzw. die in der Schweiz gelegenen Nachlasswerte bis zum Entscheid über die Berufung zu sichern seien (act. 2, Massnahmenbegehren Nr. 3). Soweit mit diesen Begehren auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer

des Berufungsverfahrens abgezielt werden sollte, würden diese mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos (darauf, ob solche Massnahmen im

Rahmen des Berufungsverfahrens überhaupt hätten beantragt werden können, ist daher nicht weiter einzugehen). Darüber hinausgehend besteht wiederum keine Zuständigkeit der Kammer für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Gegebenenfalls wären – bei schweizerischer Zuständigkeit und Anwendbarkeit des Schweizer Rechts – Sicherungsmassnahmen bzw. vorsorgliche Massregeln nach Art. 594 Abs. 2 ZGB bei der Vorinstanz (vgl. § 137 lit. b GOG sowie § 125 Abs. 2 EG ZGB) bzw. gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen beim ordentlichen Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl. 2023, Art. 594 N 14a). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass damit nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens ausgesagt wird.

3.6

Nach dem Gesagten ist auf die Berufung gesamthaft nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist – ungeachtet des mutmasslich hohen Streitwerts – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsklägerin zahlreiche Anträge gestellt hat, der Aufwand des Gerichts sich aber dennoch in einem überschaubaren Rahmen hielt, auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Eine Kopie der Eingabe der Berufungsklägerin vom 18. Juli 2026 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vorliegt.

3.

Die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens werden abgeschrieben.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am:

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.