PF260040

Vorsorgliche Massnahmen

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF260040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 11. August 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2026 (ET260011)

Erwägungen

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft an der C._____-strasse … in D.______. Sie stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2026 (act. 5/1–3) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und verlangte hinsichtlich eines Teils ihrer Rechtsbegehren die superprovisorische Anordnung. Sie verlangte damit vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen Zutritt zur 1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, welche sie diesem vermietet hat, sowie die Duldung der Behebung von Schäden, welche im Zusammenhang mit einem Wassereinbruch entstanden waren. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 (act. 5/4) wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) deren superprovisorische Anordnung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme an, welche er mit Eingabe vom 11. Juli 2026 (act. 5/6) erstattete. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren (vgl. a.a.O.).

1.2

Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 (act. 5/7) ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen und reichte eine weitere Beilage ein (act. 5/8).

1.3

Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 (act. 4) trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2026 nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), hiess das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2026 um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), ordnete für den Fall der Nichtbefolgung der Dispositiv-Ziffer 2.a-c die Vollstreckung nach Art. 343 Abs. 1 lit. d, e und Abs. 3 ZPO an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur freigestellten Stellungnahme nach Art. 229 Abs. 2 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 219 ZPO zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2026 an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2026 an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). Gegen Dispositiv-Ziffer 1

(Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch) belehrte die Vorinstanz die Beschwerde als Rechtsmittel.

1.4

Mit Eingabe vom 30. Juli 2026 (Datum des Poststempels, act. 2) erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung vom [20.7.2026]". Er beantragt, die superprovisorische Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei eine angemessene Frist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung und der Beweismittel zu gewähren (vgl. act. 2 S. 1 unten).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1–12).

2.1

Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde insoweit jedoch nicht und zeigt nicht auf, was am Nichteintreten der Vorinstanz auf sein Ausstandsgesuch falsch sein soll. Auch kann zur Begründung der Beschwerde und zur Einreichung von Beweismitteln keine Nachfrist angesetzt und damit die Beschwerdefrist erstreckt werden, weil Rechtsmittelfristen – wie die Beschwerdefrist – als gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Demnach ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch ist mangels Begründung nicht einzutreten.

2.2

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel – über den Entscheid über das Ausstandsgesuch hinaus – gegen den Erlass vorsorglicher Massnahmen seitens der Vorinstanz richtet, übersieht er, dass diese das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 15. Juli 2026 in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2026 erst superprovisorisch – also ohne Anhörung von ihm (des Beschwerdeführers) – gutgeheissen und sie ihm darin gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zum Gesuch vom 15. Juli 2026 angesetzt hat (vgl. act. 2 Dispositiv-Ziffer 5). Gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die Zivilprozessordnung

(ZPO) kein Rechtsmittel vor (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7356; BGE 140 III 289 E. 2.7 mit Verweis auf BGE 137 III 417 E. 1.3). Auch insoweit kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers somit nicht eingetreten werden.

2.3

Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und daher abzuschreiben. Der Vorinstanz ist eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers (act. 2) weiterzuleiten, um zu prüfen, ob es sich um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2026 handeln könnte.

3.

Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und zur Einreichung von Beweismitteln wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird vollumfänglich nicht eingetreten.

3.

Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (act. 2) – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

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