PP260013
Widerspruchsklage
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP260013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini- Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 22. Juli 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
Zustellempfängerin: B._____
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Widerspruchsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2026; Proz. FV250101
Erwägungen
1.
In der beim Betreibungsamt Zürich 10 geführten Betreibung-Nr. 1 des Kantons Zürich (Beklagter und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) gegen B._____ wurden von deren Konto bei der UBS Switzerland AG Fr. 6'000.00 gepfändet. B._____ machte anlässlich des Pfändungsvollzugs (Pfändung-Nr. 2) geltend, dieses Geld gehöre ihrem Bruder A._____. Am 14. Juli 2025 reichte B._____ namens ihres Bruders eine Widerspruchsklage beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz), ein (Prot. Vi S. 9; act. 4/1, act. 4/5). Mit Verfügung vom 13. August 2025 setzte die Vorinstanz der klagenden Partei eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 4/6). Mit Eingabe vom 26. August 2025 stellte B._____ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/9). Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Verfügung vom 27. August 2025 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab und stellte die Vorladung mit separater Post in Aussicht (act. 4/10). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 17. September 2025 zur Verhandlung vor (act. 4/13/1-2). In der Folge kam es zur zweimaligen Verschiebung der Verhandlung (act. 4/15- 22). Zur Verhandlung vom 27. Oktober 2025 erschienen B._____ für den Kläger sowie Rechtsanwältin MLaw X._____ für den Beschwerdegegner. Rechtsanwältin MLaw X._____ beantragte im Hauptantrag ein Nichteintreten auf die Widerspruchsklage des Klägers; sie stellte die Berechtigung von B._____ zur Führung des Prozesses im Namen des Klägers in Frage. Als Eventualantrag schloss sie auf Abweisung der Widerspruchsklage (act. 4/24 S. 1 f.). B._____ und Rechtsanwältin MLaw X._____ erstatteten anlässlich der Verhandlung zwei Parteivorträge, wobei B._____ auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (auf Befragen) begründete (Prot. Vi S. 6 ff.). Die Vorinstanz setzte B._____ im Nachgang zur Verhandlung mit Verfügung vom 4. November 2025 eine Frist an, um eine schriftliche Zustimmung bzw. Ermächtigung der polnischen Erwachsenenschutzbehörde einzureichen, welche sie zur Führung des Prozesses im Namen ihres Bruders ermächtige. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage vom 14. Juli 2025 nicht eingetreten werde (act. 4/27). B._____ nahm die Verfügung vom 4. November
2025 entgegen (act. 4/28). Innert erstreckter Frist reichte B._____ der Vorinstanz eine Eingabe samt Belege ein (act. 4/30-32).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 (act. 4/33 = act. 3 S. 8 f.) trat die Vorinstanz auf die Widerspruchsklage vom 14. Juli 2025 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 510.00 festgesetzt, B._____ auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 3-4). Weiter wurde B._____ verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von Fr. 820.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).
2.
2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2026 erhob B._____ mit Eingabe vom 28. Februar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/34).
2.2
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-38). Aus der Eingabe von B._____ wird nicht ganz klar, ob sie die Beschwerde in eigenem Namen und/oder jenem ihres Bruders (A._____) und vorinstanzlichen Klägers erhebt. Vorliegend kann jedoch auf prozessuale Weiterungen (Fristansetzung an B._____ zur Erklärung sowie Einholung einer Beschwerdeantwort) verzichtet werden, da sich die Beschwerde – was nachfolgend noch darzulegen sein wird – sofort als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit
Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist genügend, wenn darin rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde erhebende Partei muss sich hierfür mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zumindest minimal) auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-KISTLER/WUIL- LEMIN, 2. Aufl. 2026, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, auf eine Klage sei nur einzutreten, sofern die (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO setze u.a. die Prüfung der gültigen Prozessvertretung einer Partei voraus. B._____ mache geltend, sie sei die Beiständin ihres Bruders und gestützt auf den Beschluss des polnischen Amtsgerichts in Kartuzy vom 23. März 2023 als gesetzliche Vertreterin desselben ohne Weiteres resp. ohne zusätzliche Ermächtigung zum Führen von Gerichtsverfahren in seinem Namen befugt. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen und damit nicht in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ) habe. Das Haager Übereinkommen sei aber gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht anzuwenden. Gemäss Art. 85 IPRG in Verbindung mit Art. 14 HEsÜ sei beim Tätigwerden einer Beiständin ausserhalb des Anordnungsstaates für die Bedingungen der Ausübung der Beistandschaft in der Schweiz das schweizerische Recht zu beachten. Nach schweizerischem Recht sei für die gültige Prozessführung im Namen des Klägers durch B._____ als dessen Beiständin ausdrücklich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vorausgesetzt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Die Zustimmung zur Prozessvertretung sei durch die zuständige polnische Erwachsenenschutzbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers zu erteilen (Art. 85 IPRG i.V.m. Art. 5 HEsÜ). Aus dem eingereichten Beschluss des polnischen Amtsgerichts in Kartuzy vom 23. März 2023 ergebe sich (über die allgemeine gesetzliche Vertretung inkl. Vermögensverwaltung hinaus) keine spezifische Prozessführungsbefugnis von B._____ für den Kläger. Nach dem anwendbaren schweizerischen Recht sei eine solche jedoch zwingend erforderlich. Innert der ihr angesetzten und erstreckten Frist habe B._____ die erforderliche besondere Ermächtigung bzw. die Zustimmung der polnischen Erwachsenenschutzberhöde zur Prozessvertretung nicht eingereicht. Sie sei zur Führung des Prozesses im Namen des Klägers damit nicht befugt, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 3 S. 3 f., Erw. II.1.-4.).
Im Sinne einer Eventualbegründung legte die Vorinstanz überdies dar, dass die Klage – selbst bei Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung der polnischen Erwachsenenschutzbehörde – materiell abzuweisen gewesen wäre. Im Wesentlichen verwies die Vorinstanz darauf, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werde, wenn ein Dritter nicht dingliche, sondern rein obligatorische (persönliche) Ansprüche an gepfändeten Vermögensobjekten geltend mache. B._____ habe selber ausgeführt, ein allfälliges Guthaben des Klägers nicht auf einem separaten Konto gehalten, sondern auf ihrem persönlichen Konto mit eigenem Bankguthaben vermischt zu haben. Zufolge fehlender Trennung der Vermögenswerte sei eine Aussonderung in der Pfändung ausgeschlossen. Dem Kläger würde (wenn überhaupt) lediglich ein obligatorischer Anspruch gegenüber B._____ auf Auszahlung seines allfälligen Guthabens zustehen (act. 3 S. 5 f. Erw. II.5.-9.).
4.2.1
B._____ beanstandet, dass die Vorinstanz sie nicht als Vertreterin ihres Bruders zugelassen habe, um dessen Geld zurückzuverlangen. Sie bringt zusammengefasst vor, sie sei gemäss polnischem und internationalem Recht vor allen Ämtern und Gerichten die rechtliche Vertreterin ihres Bruders. Sie sei seine
rechtliche Betreuerin und für seine Finanzen zuständig. Sie habe ihn mehrmals vor Gericht vertreten, etwa letzte Woche via eine online Video-Konferenz vor dem polnischen Gericht. Das Familengericht in Polen habe sie als Vertreterin zugelassen und sie melde dort immer, was im Leben ihres Bruders mit den Finanzen vorgehe. Sie müsse immer die Belege vorweisen. Dem Gericht in Polen sei es egal, wo sie das Geld ihres Bruders aufbewahre (act. 2 S. 1 f.).
4.2.2
B._____ bringt weiter vor, im Jahre 2025 habe die Stadt Zürich resp. ein unbekannter Täter auf das (gemeinsame) Konto von ihr und ihrem Bruder zugegriffen und sie um Fr. 8'000.00 betrogen. Die Beamten vom Betreibungsamt Wipkingen hätten nichts davon gewusst, es habe niemand diesen Auftrag gegeben. Es sei wahrscheinlich jemand mit einem Hass auf sie gewesen, der sie habe schädigen wollen und nicht gewusst habe, dass das Geld ihrem Bruder gehöre. B._____ führt an, sie verdiene aktuell Fr. 500.00 pro Monat und erhalte keine Sozialhilfe. Ihr Bruder sei behindert und lebe in Polen. Es sei frech, dass die Vorinstanz schreibe, sie schulde ihrem Bruder das Geld. Diejenigen, welche das Geld genommen hätten, würden das Geld schulden. Sie habe von der Summe von Fr. 8'000.00 nur Fr. 2'000.00 zurückerhalten. Vor drei Wochen habe die Stadt Zürich ihr neues Konto komplett geleert. Fr. 4'500.00 hätten ihrem Bruder gehört. Sie habe bis jetzt nur Fr. 900.00 erhalten. Sie habe den ganzen Tag nichts zu Essen gehabt, zwei Mieten und zwei GA-Abos hätten nicht bezahlt werden können. Ihr Bruder nehme immer Online-Einzahlungen auf das Konto vor. B._____ hält fest, sie würden das Geld zurückverlangen und wegen des Terrors und der Wartezeit (in Bezug auf die Rückzahlung des Geldes) eine Entschädigung (von Fr. 3'500.00) verlangen. B._____ verweist darauf, dass sie alles beweisen und vor Gericht belegen könne (act. 2 S. 3 ff.).
4.3
B._____ beruft sich darauf, sie könne als Beiständin bzw. gesetzliche Vertreterin für ihren prozessunfähigen Bruder A._____ resp. den Kläger vor Gericht tätig werden. Wie es sich damit nach polnischem Recht resp. in Polen verhält, mithin ob B._____ dort ohne Weiteres vor Gericht für ihren Bruder auftreten kann, kann offen bleiben. Es kommt darauf vor den Schweizer Gerichten nicht an. In internationalen Sachverhalten – wie dem vorliegenden – folgt die
Prozessfähigkeit der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen richtet sich nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG anwendbaren Recht, welche Bestimmung auf das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ; SR 0.211.232.1) verweist. Damit findet das HEsÜ auch Anwendung gegenüber Staaten, die – wie Polen – nicht zu den Vertragsstaaten desselben gehören. Die Vorinstanz verwies in zutreffender Weise auf Art. 14 HEsÜ. Nach dieser Bestimmung finden auf die im Ausland angeordnete Beistandsbestellung, die in der Schweiz durchgeführt werden soll, die gegenüber dem Anordnungsstaat verschärften Durchführungsbedingungen des schweizerischen Rechts Anwendung. Mit anderen Worten ist beim Tätigwerden von B._____ als Beiständin in der Schweiz und damit ausserhalb des Staates, welches die Beistandschaft für A._____ (den Kläger) anordnete, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB als Bedingung der Ausübung der Beistandschaft zu beachten. Für die gültige Prozessführung im Namen des Klägers durch B._____ als dessen Beiständin ist die ausdrückliche Zustimmung der (polnischen) Erwachsenenschutzbehörde vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen auch BGer 9C_443/2021 vom 14. März 2022 E. 3. und 4.2.3.-4.2.4. m.w.H.). B._____ macht weder geltend, dass eine solche Zustimmung der polnischen Erwachsenenschutzbehörde vorliegen würde, noch dass sie innert der ihr durch die Vorinstanz angesetzten (und erstreckten) Frist eine solche eingereicht hätte. Die Vorinstanz trat damit zu Recht (wie vorgängig angedroht) auf die Klage nicht ein.
Die weiteren Vorbringen von B._____ (siehe oben Erw. 4.2.2.) scheinen inhaltliche Darlegungen zur Widerspruchsklage darzustellen. Da der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptbegründung (Nichteintreten zufolge versäumten Einreichens einer Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde) zu schützen ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Ohnehin fehlt es den Ausführungen von B._____ an jeglicher (auch von einem Laien zu erwartenden) Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen.
4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und c-d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Selbst wenn in den Ausführungen von B._____ (sie habe zu wenig Geld im Monat, nichts zu Essen gehabt, Rechnungen nicht bezahlen können; act. 2 S. 5) sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erkannt werden könnte, wäre dieses – zufolge der Aussichtslosigkeit des in der Beschwerde eingenommenen Standpunktes – abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 108 ZPO B._____ aufzuerlegen.
5.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Zum einen blieb die Beschwerde erfolglos, zum anderen sind dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Zürich 10 sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Stammbach MLaw M. Revaz
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