PS260157
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260157-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 20. Mai 2026
in Sachen
Schuldner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsdienst Steueramt der Stadt B._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. April 2026 (EK260134)
Erwägungen
1.1
Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des seit tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____", das die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit …, bezweckt (vgl. act. 6).
1.2
Mit Urteil vom 13. November 2024 hatte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) bereits den Konkurs über den Schuldner eröffnet. Dieses Urteil wurde auf Beschwerde des Schuldners hin aber von der Kammer aufgehoben (vgl. act. 2 S. 8 und 6; OGer ZH PS240229 vom 23. Dezember 2024).
1.3
Mit Urteil vom 16. April 2026 (act. 8) eröffnete die Vorinstanz (erneut) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von CHF 5'989.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 17.06.2025 CHF 78.60 Zins bis 15.06.2025 CHF 178.30 Betreibungskosten
in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (nachfolgend: Betreibungsamt).
1.4
Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. April 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 3 bis act. 5/3-11). Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (act. 12) ergänzte der Schuldner seine Beschwerde noch rechtzeitig (vgl. act. 14) und reichte weitere Unterlagen ein (act. 13/12-18). In prozessualer Hinsicht beantragte der Schuldner, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. act. 2 S. 2).
1.5
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 8). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (vgl. act. 7). Mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid sind dem Gläubiger noch die Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 12) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 571 E. 3.1 m.w.H.).
Zwar muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt er sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet – wie hier – die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröffnung ein, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Schuldner die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog.
Konkurshinderungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, werden die Schuldner in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen des Schuldners macht, sondern es die Sache des Schuldners ist, dem Konkursgericht entsprechende Quittungen vorzulegen (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 7). Die Frage, ob ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit auch dann nicht glaubhaft machen muss, wenn er Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG (insbesondere auf die Parteientschädigung) erst innerhalb der Weiterzugsfrist sicherstellt und das Konkursgericht ihn auf diese vor der Konkurseröffnung nicht oder nur unvollständig aufmerksam gemacht hatte bzw. ihm diese nicht bekannt waren (Vertrauensschutz), kann hier mangels Relevanz offen gelassen werden.
2.1
Der Schuldner bringt vor, die der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts zugrunde liegende Forderung bereits vor Konkurseröffnung getilgt zu haben. Zum Nachweis reicht der Schuldner eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 13. April 2026 (act. 5/3) ein, in welcher dieses den Erhalt des Endbetrags von Fr. 6'536.55 in der erwähnten Betreibung unterschriftlich quittiert. Zudem geht aus der entsprechenden Bestätigung des Konkursamts Dietikon (nachfolgend: Konkursamt) (act. 5/4) hervor, dass der Schuldner am 21. April 2026, und damit nach der Konkurseröffnung, mit der Zahlung eines Betrags von Fr. 1'600.– die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt hat.
Da der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach
Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Konkurseröffnung kann hier somit nicht ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgehoben werden, welche glaubhaft zu machen ist.
2.2
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1;5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2;5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3;5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3;5A_108/2021 vom 29. September zember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).
Für die Aufhebung der Konkurseröffnung infolge eines echten Novums verlangt das Gesetz, dass ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht
(vgl. oben E. 2). Sinn dieser Regelung ist es, den Konkurs nur für lebensfähige Schuldner abzuwenden (BGE 151 III 574 E. 3.4 a.E).
Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Dies ist hier der Fall (vgl. act. 5/10). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1;5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1;5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1;5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
2.2.1
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregister. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). Aus dem eingereichten, fünfseitigen Betreibungsregisterauszug (act. 5/10) gehen 13 offene Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 92'523.10 hervor. Davon befinden sich acht über insgesamt Fr. 8'650.35 im Stadium der Konkursandrohung, drei über insgesamt Fr. 83'240.– (Fr. 25'870.– [1. Juli 2024] + Fr. 25'870.– [9. März 2026] + Fr. 31'500.– [9. März 2026]) im Stadium des Rechtsvorschlags und zwei über insgesamt Fr. 632.75 im Stadium des Zahlungsbefehls. Bei den drei Betreibungen im Stadium des Rechtsvorschlags handelt es sich gemäss Schuldner um Betreibungen seiner ehemaligen Freundin (D._____) für Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter; eine Unterhaltsvereinbarung existiere jedoch nicht (vgl. act. 2 S. 6 f. und act. 12 S. 3 oben). Bis zum heutigen Zeitpunkt sind (insbesondere) bezüglich der ersten Betreibung (vom 1. Juli 2024) keine weiteren Inkassoschritte erfolgt. Es erscheint demnach glaubhaft, dass (ggf. noch) kein Unterhaltstitel existiert, für welchen die Betreibende Rechtsöffnung erhalten konnte. Auch erscheint glaubhaft, dass es bei den weiteren von D._____ in Betreibung gesetzten Forderungen ebenfalls um Unterhaltsbeiträge geht. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Unterhaltsschulden, sofern und soweit sie bestehen, in den nach der Praxis der Kammer hier massgebenden, nächsten zwei Jahren (vgl. oben E. 2.2) (ggf. noch) nicht abzubezahlen sein werden. Demnach sind alle drei Betreibungen von D._____ im Umfang von Fr. 83'240.– hier ausser Acht zu lassen. Damit ist von offenen Betreibungsforderungen von Fr. 9'283.10 (Fr. 8'650.35 [KA] + Fr. 632.75 [ZB]) auszugehen.
2.2.2
In Bezug auf weitere Schulden und laufende Verbindlichkeiten bringt der Schuldner insbesondere vor, es bestünden keine mit dem Betrieb der Einzelunternehmung verbundenen Schulden oder Guthaben mehr (vgl. act. 12 Ziff. 2 S. 3). Die Unternehmung sei seit Jahren inaktiv. Er sei vom 28. November 2023 bis 12. Dezember 2023 wegen einer schweren Herzerkrankung hospitalisiert gewesen und habe operiert werden müssen. Folge seiner schweren koronaren Gefässerkrankung und Herzinsuffizienz sei, dass er zeitweise ausserstande sei, seine finanziellen Angelegenheiten selbstständig auszuführen. Auch die Tatsache, dass er nach wie vor als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen sei, sei Folge dieser Einschränkung (vgl. act. 2 Ziff. 7). Weil es keine Geschäftsfälle gebe, werde auch keine Buchhaltung mehr geführt (vgl. act. 12 Ziff. 2 S. 3). Er beziehe derzeit gelegentlich Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Chauffeur für eine Limousinen-Vermietung; diese Zahlungen erfolgten in der Regel bar und würden von den übrigen Einnahmen auf ein getrenntes Konto einbezahlt (vgl. act. 2 S. 5 unten). Seit 2020 werde er von den Steuerbehörden eingeschätzt (vgl. act. 2 S. 5 unten; act. 13/16). Auf eindringlichen Rat seines Rechtsvertreters habe er nun die Löschung der Einzelunternehmung im Handelsregister beantragt (vgl. act. 12 S. 3 unten; act. 13/12).
Ob die Einzelunternehmung inaktiv ist, kann insbesondere mangels Buchhaltungsbelegen nicht beurteilt werden. Aus dem eingereichten Bericht der E._____ über die kardiologische Kontrolle vom 26. August 2024 (act. 5/11) geht lediglich hervor, dass der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt "körperlich weitgehend beschwerdefrei" war, jedoch noch unter vermehrter Müdigkeit und psychosozialem Stress litt (vgl. act. 2 S. 7). Dass ein Betrieb der Einzelunternehmung insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, behauptete der Schuldner nicht. Der Umstand, dass der Schuldner sich von den Steuerbehörden nach wie vor einschätzen lässt, spricht nicht für eine bis heute andauernde, jahrelange Inaktivität der Einzelunternehmung. Aus den im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen lässt sich das Gegenteil aber auch nicht ableiten. Da der Schuldner aufgrund des eindringlichen Rats seines Rechtsvertreters nun tätig geworden ist, nach eigenen Angaben die Löschung am tt.mm.2026 mit einer entsprechenden E-Mail-Anfrage an das Handelsregisteramt beantragt (vgl. act. 12 S. 3 mit Verweis auf act. 13/12) und die Zusage für eine Anstellung als Fahrer beim Unternehmen F._____ (100 %, Fr. 5'000.– monatlich brutto und Arbeitsbeginn 15. Mai 2026) erhalten hat (vgl. act. 12 Ziff. 5 mit Verweis auf act. 13/18), erscheint zumindest glaubhaft, dass er seine Einzelunternehmung nicht mehr betreibt und diese aus dem Handelsregister löschen lässt. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die schuldnerische Einzelunternehmung wirtschaftlich lebensfähig ist.
Ob es keine mit dem Betrieb der Einzelunternehmung verbundenen Schulden oder Guthaben mehr gibt und ob der Schuldner neben den genannten Betreibungsforderungen noch weitere Schulden hat, die er abzahlen muss, lässt sich ohne Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen grundsätzlich (ebenfalls) nicht prüfen. Gäbe es solche, hätten diese zumindest noch zu keinen Betreibungen geführt (vgl. act. 5/10). Allfälligen weiteren Schulden stünde immerhin ein ansehnliches Liquiditätspolster gegenüber: Der Schuldner verfügte per Ende März 2026 bzw. am 27. April 2026 über ein Kontoguthaben (UBS Spar- und Privatkonto und Privatkonto bei der AKB) im Umfang von insgesamt fast Fr. 67'000.– (vgl. act. 5/8+9). Der Schuldner behauptet weiter, auch über genügend Barvermögen zu verfügen, um "alle anstehenden finanziellen Verpflichtungen" zu erfüllen (act. 2 S. 6). Hinzu kommen weitere Einnahmen von voraussichtlich Fr. 2'500.– brutto pro Monat (Fr. 5'000.– bei 100 %) aus der neuen Anstellung, die er im Umfang von 50 % auszuüben gedenkt (vgl. act. 12 S. 6). Aus der Vermietung der zweiten Haushälfte einer von ihm bewohnten Liegenschaft nimmt der Schuldner zudem
Mietzinse von monatlich Fr. 2'900.– ein (act. 5/6). Bei einer jährlichen Zinslast von Fr. 12'680.– (act. 5/7) verbleibt ihm ein Betrag von Fr. 22'120.– pro Jahr bzw. gut Fr. 1'800.– pro Monat, um seine Lebenshaltungskosten (exkl. Anteil Hypothekarzins für den von ihm bewohnten Teil) zu bestreiten (vgl. act. 2 S. 5 Mitte). Mit Ausnahme der Steuer- und Versicherungsschulden, für welche er seit 2022 immer wieder betrieben werden muss (vgl. act. 5/10), scheint der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten grundsätzlich nachkommen zu können.
Nach dem Gesagten ist insbesondere aufgrund des ausgewiesenen Liquiditätspolsters noch knapp glaubhaft, dass der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen und daneben in den nächsten zwei Jahren bis zu seiner Pensionierung (vgl. act. 2 S. 5) die bestehenden Schulden wird abtragen können.
Der Umstand, dass es zu dieser zweiten Konkurseröffnung gekommen ist, führt der Schuldner denn auch selber nicht auf seine fehlende Liquidität, sondern auf das Problem zurück, das er schon beim ersten Konkurs erkannt hatte: nämlich dass er aufgrund seiner Medikation zeitweise ausser Stande sei, seinen finanziellen Angelegenheiten nachzukommen (vgl. act. 12 S. 6 unten). Dies erscheint glaubhaft, nachdem er aufgrund seines Liquiditätspolsters insbesondere die Betreibungsforderungen ohne Weiteres sofort bezahlen könnte. Um es nicht zu einer dritten Konkurseröffnung kommen zu lassen, wird der Schuldner hierfür eine Lösung finden und insbesondere die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen umgehend bezahlen müssen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Denn er hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil er seine Schuld erst tilgte, nachdem der Gläubiger (am 20. Februar 2026) das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil er es unterliess, der Vorinstanz seine Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Es ist nicht die Sache des Betreibungsamts, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober
2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294).
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Dem Gläubiger ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3.
Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppels der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 12), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 22. Mai 2026