PS260263
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260263-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 15. Juli 2026
in Sachen
Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2026 (EK260174)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 9'990.85 sowie Betreibungskosten von CHF 148.– (act. 3).
1.2
Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (Datum Poststempel: 30. Juni 2026) Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen ergänzen kann. Schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7/1 i.V.m. act. 9), die Beschwerde wurde jedoch nicht ergänzt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).
3.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 26. Juni 2026 zugestellt (act. 8/11 = act. 5). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher am 6. Juli 2026 ab. Der Schuldner hat innert der Rechtsmittelfrist – und trotz des Hinweises in der Verfügung vom 1. Juli 2026 – weder einen Konkursaufhebungsgrund be- hauptet noch urkundlich nachgewiesen. Er hat nicht belegt, dass er die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt hat, und auch nicht, dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Auch zu seiner Zahlungsfähigkeit hat er sich lediglich rudimentär geäussert (vgl. zusammenfassend act. 6 E. 2.2). Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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