PS260277
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260277-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 6. August 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2026 (EK261660)
Erwägungen
1.1
Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 8. Juli 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 58'563.45 zzgl. 4% Zins seit 1. Januar 2026 von Fr. 1'206.55, Fr. 1'537.25 und Betreibungskosten von Fr. 290.80, mithin total Fr. 61'598.05 (act. 3; act. 9). Die Schuldnerin ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt insbesondere den Betrieb eines internationalen Franchise Restaurants und die Vergabe von Franchise-Lizenzen (act. 6).
1.2
Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Juli 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1).
1.3
Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11). Der übliche Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– war bereits am 10. Juli 2026 bei der Gerichtskasse einbezahlt worden (act. 8), so dass von der Ansetzung einer entsprechenden Frist abgesehen werden konnte.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 16/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL-
MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
3.1
Die Schuldnerin belegt, am 10. Juli 2026 der Kasse des Obergerichts Fr. 61'600.– zur Tilgung der Konkursforderung überwiesen zu haben (vgl. act. 7). Die Schuldnerin belegt sodann, am 9. Juli 2026 die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/2). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen.
3.2
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss
zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die
(volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
3.3.1
Die Schuldnerin ist seit mm. 2023 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines internationalen Franchise Restaurants (act. 6). Sie macht geltend, die Konkurseröffnung sei nicht auf fehlende Zahlungsfähigkeit, sondern auf ein bedauerliches internes Organisationsversagen zurückzuführen. Der für die Bearbeitung der Betreibungen zuständige Mitarbeiter habe seine Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und den Betriebsleiter nicht rechtzeitig über die tatsächliche Situation informiert. Die Situation sei mittlerweile durch einen interne Reorganisation behoben worden und der Betriebsleiter habe sämtliche administrativen Aufgaben persönlich übernommen (act. 5/1)
3.3.2
Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit Juni 2025 26 Einträge auf. Abgesehen von der (mittlerweile hinterlegten) Konkursforderung sind noch fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 118'340.95 offen. Davon befinden sich drei Betreibungen über Fr. 84'080.85 im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen sind in den letzten fünf Jahren keine registriert (act. 5/14).
3.3.3
In der Betreibung der Gläubigerin B._____ Nr. … vom 4. Juni 2025 über Fr. 11'801.95 hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 5/14). Diese Forderung ist somit bestritten. Zwei weitere (jüngeren) Betreibungen der Gläubigerin B._____ wurden bereits vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 9. Juli 2026 beim Betreibungsamt getilgt (act. 5/21). Das zeigt, dass die Schuldnerin die Forderung dieser Gläubigerin grundsätzlich anerkennt und lediglich die Forderung in der Betreibung Nr. … strittig ist. Die Betreibung Nr. … wurde sodann – soweit ersichtlich – noch nicht fortgesetzt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Dies rechtfertigt es, die strittige Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit ausnahmsweise unberücksichtigt zu lassen. Was die restlichen offenen Betreibungsforderungen angeht, hinterlegte die Schuldnerin am 10. Juli 2026 bei der Obergerichtskasse Fr. 106'539.– zu deren Tilgung (act. 10; act. 13). Die Zahlung erfolgte vom Konto des Betriebsleiters (vgl. act. 10). Zu den (Rückzahlungs-)Konditionen ist nichts bekannt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob es sich um eine effektive Tilgung oder bloss um eine Schuldumschichtung handelt.
3.3.4
Die Schuldnerin belegt indes, über flüssige Mittel von Fr. 327'000.– zu verfügen (vgl. act. 5/17). Damit wäre es ihr ohne Weiteres möglich, dem Betriebsleiter Fr. 106'539.– für die Tilgung der offenen Betreibungen sowie Fr. 61'600.– für die Tilgung der Konkursforderung zurückzuerstatten. Ausserdem wären auch genug finanzielle Mittel vorhanden, die Betreibungsforderung Nr. … der B._____ zu bezahlen, sollte es doch noch zu einer Beseitigung des Rechtsvorschlags kommen.
3.3.5
Zu ihrer finanziellen Lage führt die Schuldnerin sodann aus, sie habe im Jahr 2025 einen Umsatz von Fr. 3.377 Mio. erzielt. Dies belegt sie mit einem detaillierten Transaktionsprotokoll (act. 2 i.V.m. act. 5/12). Weiter macht sie geltend, im Jahr 2026 bis zum 9. Juli 2026 bereits einen Umsatz von Fr. 1.479 Mio. erwirtschaftet zu haben (act. 2 i.V.m. act. 5/11). Damit bewegt sie sich im Bereich des Umsatzes des Vorjahres. Weiter belegt die Schuldnerin, dass alleine am Wochenende vom 3. bis 5. Juli 2026 1'315 Kunden bedient wurden und ein Umsatz von
Fr. 37'214.70 erzielt werden konnte (act. 5/10). Die Schuldnerin weist sodann nach, über 2038 Google-Rezessionen und eine Bewertung von 4.4 Sterne zu verfügen (vgl. act. 5/7). Ausserdem reicht die Schuldnerin Unterlagen von C._____ [Lieferdienst] ein, aus denen die monatlichen bzw. täglichen Auszahlungen ersichtlich sind. So erfolgten für den Zeitraum vom 31. Mai 2026 bis 10. Juli 2026 Gesamtauszahlungen über Fr. 24'729.65 (act. 5/22). Vor diesem Hintergrund ist von einer aktiven Geschäftstätigkeit, einem hohen Umsatzvolumen und einem grossen Kundenstamm auszugehen.
Welche Auslagen diesen Einnahmen gegenüber stehen, gibt die Schuldnerin hingegen nicht detailliert an. Die Schuldnerin macht einzig geltend, neben der Geschäftsführerin 26 Mitarbeiter zu beschäftigen, welche sie mit Namen und Lohnsumme ausweist (vgl. act. 5/15). Sie belegt sodann, dass sämtliche Lohnzahlungen am 6. Juli 2026 vorgenommen wurden (act. 5/16). Angaben zu weiteren Auslagen fehlen. Es wurde zwar eine Übersicht zu einer Bestellung von Getränken eingereicht, indes ohne Angaben, für welchen Zeitraum die Bestellung ist und wie hoch die Auslagen waren (vgl. act. 5/23). Auch zu den Gewinn- bzw. Verlustzahlen äussert sich die Schuldnerin nicht. Insbesondere hat sie es unterlassen, obwohl sie buchführungspflichtig i.S.v. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR ist, Jahres- oder Erfolgsrechnungen einzureichen, die Aufschluss über die finanzielle Situation des Unternehmens geben. Das Fehlen der genannten Belege erschwert die Liquiditätsprüfung erheblich.
Zu Gunsten der Schuldnerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, beim Obergericht einen Betrag von knapp Fr. 170'000.– zur Tilgung der Konkursforderung und der weiteren offenen Betreibungsforderungen zu hinterlegen. Daneben stehen ihr liquide Mittel von über Fr. 300'000.– zur Deckung ihrer laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung. Auch wenn konkrete Angaben zu den Ausgaben der Schuldnerin fehlen, scheint die Schuldnerin immerhin ihre laufenden Kosten insoweit decken zu können, als gemäss Betreibungsregisterauszug keine Lebensmittellieferanten und Arbeitnehmer unter den Gläubigern sind, sondern fast ausschliesslich Versicherungen und Gemeinwesen. Da der überwiegende Teil der Betreibungen bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, erscheint es insgesamt glaubhaft, dass die gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibungen sowie die Konkurseröffnung in erster Linie auf eine Vernachlässigung der administrativen Angelegenheiten und nicht auf anhaltende Zahlungsschwierigkeiten zurück zu führen sind.
Angesichts der vorhandenen liquiden Mittel bestehen sodann objektive Anhaltspunkte die für ein rentables Unternehmen sprechen. Dies sowie der Umstand, dass die Schuldnerin sämtliche ausgewiesenen Schulden innert der Beschwerdefrist tilgen konnte, lässt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG trotz fehlender Unterlagen als glaubhaft erscheinen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und das Konkursbegehren ist abzuweisen. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären.
4.1
Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Die Schuldnerin hat zur Tilgung der Konkursforderung Fr. 61'600.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Konkursforderung beträgt Fr. 58'563.45 zzgl. 4% Zins seit 1. Januar 2026 von Fr. 1'206.55, Fr. 1'537.– und Betreibungskosten Fr. 290.80, mithin total Fr. 61'598.05 (act. 3; act. 9). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 61'600.00 der Gläubigerin Fr. 61'598.05 und der Schuldnerin den verbleibenden Restbetrag auszubezahlen.
4.3
Die Schuldnerin hat zur Tilgung ihrer offenen Betreibungsforderungen Fr. 106'539.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 10). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag dem Betreibungsamt Zürich 5 zur Tilgung der offenen Betreibungen zu überweisen.
4.4
Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 61'600.00 der Gläubigerin Fr. 61'598.05 und der Schuldnerin den verbleibenden Restbetrag auszubezahlen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 106'539.– dem Betreibungsamt Zürich 5 zur Tilgung der offenen Betreibungsforderungen zu überweisen.
6.
Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
7.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein.
8.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. lic. iur. C. Schmidt
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