UE260264
Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE260264-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Verfügung und Beschluss vom 15. Juli 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1. Bezirksgericht Hinwil, 2. KESB Bezirk Hinwil, 3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juni 2026
Erwägungen
I.
1.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Nachtrag zu seinen bereits früher gegen die KESB bzw. das kjz des Bezirks Hinwil eingereichten Strafanzeigen ein (Urk. 13/1). Am 8. Juni 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc., wobei sie als beschuldigte Personen im Rubrum das Bezirksgericht Hinwil und die KESB Bezirk Hinwil erfasste (Urk. 3).
2.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2026 (Datum Poststempel: 15. Juni 2026) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
3.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1800.– (Urk. 6). Hierauf stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist zur Leistung einer Sicherheit abgenommen und die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 10). Diese gingen in elektronischer Form ein (Urk. 13).
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1.
Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – seine Strafanzeige vom 29. Mai 2026 als "Nachtrag Strafantrag gegen KESB/kjz (Bezirk Hinwil)" betitelt und nahm hierbei Bezug auf bereits früher erstattete Strafanzeigen (Urk. 13/1).
2.
Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass hierauf nicht weiter einzugehen sei, da sie, die Staatsanwaltschaft, darüber bereits befunden habe und keine Gründe ersichtlich seien, darauf zurückzukommen (Urk. 3).
3.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde von der bereits erfolgten Erledigung erst durch die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erfahren zu haben (Urk. 2 S. 3 lit. d). Der Beschwerdeinstanz ist jedoch bekannt, dass dies nicht zutrifft, weshalb die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. So behandelte die III. Strafkammer im Jahr 2026 bereits drei Verfahren betreffend vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der KESB Hinwil bzw. des kjz Rüti. Ein Mal hatte der Beschwerdeführer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben (Geschäfts-Nr. UE260032-O), zwei Mal hatte die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren gestützt auf § 148 GOG an die III. Strafkammer überwiesen (Geschäfts-Nrn. TB260007-O, TB260033-O). Insbesondere hat die III. Strafkammer die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gegenüber der früheren Beiständin B._____ erhobenen Vorwürfe (Urk. 2 S. 2) im Verfahren Geschäfts-Nr. TB260007-O behandelt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die von der III. Strafkammer abgelehnte Erteilung einer Ermächtigung Beschwerde beim Bundesgericht; das Verfahren ist am Bundesgericht pendent. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt dementsprechend nicht; die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
III.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
2.
Der Beschwerdeführer legt den Mitarbeitern des Bezirksgerichts Hinwil sowie der KESB Hinwil gemäss Strafanzeige zusammengefasst zur Last, ihn zur Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Kindsmutter genötigt zu haben, was seines Erachtens zudem den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle (Urk. 3 S. 1, Urk. 13/1).
3.
Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten wie folgt dar: Mit unbegründetem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. August 2025 wurde u.a. die am 25. Juni bzw. 20. August 2025 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer genehmigt, gemäss welcher sie übereinkamen, dass die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2022, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis auf Weiteres entzogen und C._____ fremdplatziert bleibe. Betreffend Betreuungsregelung und Kontaktrecht wurde festgehalten, dass die Parteien ein möglichst ausgedehntes Kontaktrecht wahrnehmen möchten. Den Parteien wurden Weisungen erteilt und der Aufgabenkatalog der Beistandsperson wurde angepasst (Urk. 13/2 S. 2). Der Beschwerdeführer unterliess es, fristgerecht um Begründung zu ersuchen; auf die gegen das unbegründete Urteil erhobene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Mai 2026 nicht ein (Urk. 13/2).
4.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Hinblick auf den Abschluss der erwähnten Vereinbarung durch das Bezirksgericht Hinwil und die KESB des Bezirks Hinwil ersichtlich sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstücke vermöchten seine Behauptungen nicht zu stützen (Urk. 3). Diese Begründung ist vollumfänglich zutreffend. Der Beschwerdeführer begnügte sich in seiner Beschwerde damit, wiederum seine Sichtweise darzulegen, ohne sich jedoch in substantiierter Form mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ging auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3-5) detailliert ein und legte in zutreffender Weise dar, weshalb sich aus diesen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter des Bezirksgerichts Hinwil sowie der KESB Hinwil in Bezug auf den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihm und der Kindsmutter entnehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu
Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den (unbekannten) Mitarbeitern des Bezirksgerichts Hinwil bzw. der KESB Hinwil verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich die Beschwerdeinstanz vorbehält, allenfalls auf zukünftige Beschwerden betreffend dieselbe Thematik gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO umgehend nicht einzutreten, da seine Argumentation und sein Vorgehen querulatorische Züge aufweisen.
IV.
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II. und III.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).
2.
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – das Bezirksgericht Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) – die KESB Bezirk Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 15. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann