UE260274
Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE260274-O/U/JST>REA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte
Beschluss vom 30. Juli 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Mai 2026
Erwägungen
I.
1.
Am 8. Oktober 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), die Kinderärztin seines Sohnes C._____, wegen falschen ärztlichen Zeugnisses, Ehrverletzung, Nötigung, Urkundenunterdrückung und "zweckwidriger Einflussnahme auf ein laufendes Gerichtsverfahren." Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 u.a. vor, sie habe ihm betreffend ein ärztliches Zeugnis, welches die Besuchsunfähigkeit von C._____ bei ihm (dem Beschwerdeführer) attestiere, die Auskunft verweigert. Weiter habe sie am 30. Juni 2025 eine dringliche Gefährdungsmeldung an das Obergericht des Kantons Zug verfasst, worin sie vor dem Beschwerdeführer warne und das Gericht bitte, ihn psychiatrisch einzuschätzen (Urk. 10/1.1).
2.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand (Urk. 3).
3.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2026 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, diverse weitere Untersuchungshandlungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).
4.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 5; Urk. 7). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserungen und reichte die elektronischen Untersuchungsakten ein (Urk. 10; Urk. 14).
Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
5.
Zufolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
6.
Am 7. und 23. Juli 2026 gingen zwei weitere (unaufgeforderte) Eingaben des Beschwerdeführers ein (Urk. 12; Urk. 15). In ersterer Eingabe äusserte er sich wiederum zu den streitgegenständlichen Vorwürfen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Nachdem diese Ausführungen indes nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgten, sind sie unbeachtlich. Das Ersuchen um unverzügliche Zustellung allfälliger Stellungnahmen der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren (Urk. 15) ist mangels eingegangener Stellungnahmen sodann hinfällig.
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die beanzeigte Nötigung betreffend die E-Mail der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. Juni 2024 sei Gegenstand des hängigen parallelen Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Eine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung lasse sich sodann auch nicht aus der Gefährdungsmeldung vom 30. Juni 2025 ableiten, zumal diese nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das Obergericht des Kantons Zug gerichtet gewesen sei und diese zudem die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht tangiert habe. Auch mit Bezug auf das angeblich falsche ärztliche Zeugnis betreffend die Besuchsunfähigkeit des Sohnes C._____ sei das Beschwerdeverfahren noch pendent. Hinsichtlich der Gefährdungsmeldung sei sodann nicht erkennbar, inwiefern es sich um ein ärztliches Zeugnis handeln sollte, da dieses Schreiben lediglich als Eigenwahrnehmung und
Warnung abgefasst worden sei und nicht als medizinische Diagnose. Hinsichtlich der beanzeigten üblen Nachrede sei zwar nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Handlungen für diesen belastend seien, eine Ehrverletzung sei in der Gefährdungsmeldung aber nicht zu erkennen. Die gewählte Formulierung zeige, dass vordergründig vielmehr ein Ausdruck der Besorgnis und Warnung als eine eigentliche Diffamierung des Beschwerdeführers vorliege. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 diesen mit einem rufschädigenden Werturteil resp. dem Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens herabzuwürdigen versucht, sondern vielmehr ihre Sorge zum Ausdruck gebracht habe. Mithin fehle es an einem ehrenrührigen Schreiben. Weiter stelle eine Gefährdungsmeldung betreffend ein Kind eine Möglichkeit dar, Behörden auf potenzielle Gefahren aufmerksam zu machen und könne von jedem wahrgenommen werden (Urk. 3).
3.
3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Anforderungen, wie beim Beschwerdeantrag, nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getroffenen Erwägungen unzutreffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 m. H.). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungspflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlichwerden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m. H.). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 Urteil vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m. H.).
3.2
Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), dass das Rechtsmittel zu begründen ist, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, sowie die Beweismittel zu benennen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so weist sie die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Dabei geht es indes einzig darum, insbesondere juristische Laien bzw. den nicht vertretenen Rechtssuchenden vor übermässigem Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Dagegen erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht grundsätzlich, einen Begründungsmangel in der fraglichen Eingabe zu beheben. Nach allgemein anerkannter Verfahrenspraxis muss die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Diese kann daher nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO darf nicht zu einer Umgehung der Tragweite des Fristerstreckungsverbots nach Art. 89 Abs. 1 StPO führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2;6B_705/2019 vom 5. September 2019 E. 3.2.2 und 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3, m. w. H.).
3.3
Der Beschwerdeführer zählt in seiner Beschwerdeschrift die zahlreichen angeblichen Verfehlungen ("Gesamtverhalten") der Beschwerdegegnerin 1 auf sowie die diversen Auffälligkeiten und Fragen, welchen die Staatsanwaltschaft aus seiner Sicht noch hätte nachgehen müssen, insbesondere durch Einvernahmen der an den beanstandeten Vorgängen beteiligten Personen. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, setzt er sich demgegenüber nicht, geschweige denn substantiiert, auseinander. Eine zumindest minimale Auseinandersetzung mit diesen Überlegungen darf indes – wie vorstehend erwähnt – auch von juristischen Laien erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weitere Untersuchungshandlungen verlangt, deren Vornahme indes nur dann angezeigt ist, wenn tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 vorliegen, welches unter die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände subsumiert werden kann. Indem der Beschwerdeführer letztlich einzig
seine eigene, abweichende Sicht der Dinge präsentiert und weitere Untersuchungshandlungen verlangt, ohne aber aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen, kommt er seiner Begründungspflicht selbst unter Anlegung eines grosszügigen Massstabs für Laienbeschwerden offenkundig nicht nach. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerde innert Frist hinreichend zu begründen, ist sodann weder ersichtlich noch zeigt der Beschwerdeführer dies auf.
3.4
Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass für die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits um das dritte Verfahren des Beschwerdeführers bei der III. Strafkammer handelt (vgl. die bereits erledigten Verfahren UE250059-O und UE260247-O). Mithin kann ihm eine gewisse Prozesserfahrenheit nicht abgesprochen werden. In den beiden genannten, unterdessen abgeschlossenen Verfahren war er ohne Weiteres in der Lage, seine Beschwerdeschrift innert Frist hinreichend zu begründen und dabei im Einzelnen Bezug auf die jeweils angefochtene Verfügung zu nehmen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fällt demgegenüber auf, dass zwar seine 20-seitige Strafanzeige vom 8. Oktober 2025 äusserst ausführlich und detailliert ausfiel (vgl. Urk. 10/1.1), wohingegen er sich in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise substantiiert mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Unter den dargelegten Umständen geht es nicht an, dem Beschwerdeführer über die Nachfrist von Art. 385 Abs. 2 StPO zusätzlich Zeit für die Begründung einzuräumen, zumal eine solche Nachfristansetzung zur Umgehung des Grundsatzes der fehlenden Erstreckbarkeit gesetzlicher Fristen führen bzw. das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO seines Sinns entleeren würde. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung erlaubt es die Nachfristansetzung gerade nicht, einen Begründungsmangel in der fraglichen Eingabe zu beheben.
3.5
Nach dem Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
III.
1.
Der Beschwerdeführer unterliegt. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht.
2.
Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Mangels Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
3.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'800.– wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) verwendet. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5.
Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 1 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangsbestätigung) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestätigung).
6.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 30. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte