VB.2025.00864

Sozialhilfe

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00864

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. September 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

Regeste

Sozialhilfe. Die Kürzung des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im � vorliegend eingehaltenen � rechtlichen Rahmen verstösst nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV und stellt keinen Eingriff in das absolute Existenzminimum dar (E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den fraglichen Auflagen und Weisungen (Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm, Bemühung um eine Arbeitsstelle) nicht nachgekommen zu sein, und sie vermag nicht darzulegen, weshalb sie die Auflagen und Weisungen nicht erfüllte bzw. ihr dies nicht zumutbar gewesen sein soll (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Sachverhalt

I.

A. A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gegen den Leistungsentscheid des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 2. April 2024, welcher verschiedene Auflagen betreffend ihre berufliche Integration zum Gegenstand hatte, stellte A ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat B. Dieser erteilte ihr mit Beschluss vom 27. Mai 2025 die folgenden Auflagen:

" a) Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm …, Start: Montag, 10. Juni 2024, Pensum: 100 %.

b) Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung bis spätestens 10. Juni 2024 und lückenlose Befolgung sämtlicher Anweisungen des RAV.

c) Sich ab sofort intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und monatlich mindestens 10 konkrete (schriftliche) Stellenbewerbungen der Sozialabteilung B jeweils zum Monatsende unaufgefordert nachzuweisen (inkl. Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Absageschreiben).

d) Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wann A sich bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion resp. Tätigkeit beworben hat, wie der aktuelle Stand der Bewerbung ist und wen die Sozialabteilung zwecks allfälliger Rückfragen beim entsprechenden Arbeitgeber kontaktieren kann.

e) Jede zumutbare, verfügbare oder zugewiesene Stelle unverzüglich anzunehmen.

f) Pünktliche und lückenlose Wahrnehmung sämtlicher Termine bei der Sozialabteilung B.

g) Unaufgeforderte Einreichung der vollständigen Kontoauszüge des Vormonats sämtlicher Bank- und Postkonti im In- und Ausland jeweils bis spätestens bis zum 15. des laufenden Monats."

Für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen drohte der Gemeinderat A die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) für bis zu zwölf Monate an.

B. Mit Beschluss vom 3. September 2024 kürzte der Sozialausschuss den GBL von A um monatlich 15 % und strich einen allfälligen Einkommensfreibetrag sowie eine allfällige Integrationszulage für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025. Der Sozialausschuss begründete dies damit, dass A den ihr erteilten Auflagen nicht nachgekommen sei. Zudem forderte der Sozialausschuss A auf, die ihr mit Beschluss vom 2. April 2024 bzw. mit Beschluss des Gemeinderats vom 5. Juni 2024 [recte wohl: 27. Mai 2025] erteilten Auflagen ab sofort vollumfänglich zu erfüllen und monatlich unaufgefordert die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

C. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 wies der Gemeinderat das dagegen von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 10. September 2024 sinngemäss ab, indem er seinerseits die Kürzung des GBL von A um monatlich 15 % und die Streichung eines allfälligen Einkommensfreibetrags sowie einer allfälligen Integrationszulage für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 anordnete (Dispositivziffer 1). Zudem forderte auch er A auf, die ihr bereits mit Beschlüssen vom 2. April 2024, 27. Mai 2024 und Schreiben 14. November 2024 erteilten Auflagen ab sofort vollumfänglich zu erfüllen und monatlich unaufgefordert die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Dispositivziffer 2). Andernfalls werde der GBL für weitere sechs Monate um maximal 30 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Zusätzlich könnten Einkommensfreibeträge und/oder Integrationszulagen für vorerst sechs Monate gestrichen werden (Dispositivziffer 3).

II.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2025 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom 16. Dezember 2024. Mit Beschluss vom 18. November 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Zudem wies er die Gemeinde B an, die Leistungskürzung von 15 % des GBL für die Dauer von vorläufig längstens sechs Monaten ab dem Folgemonat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 18. November 2025 unverzüglich umzusetzen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 18. November 2025. Der Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 verzichtete der Gemeinderat auf eine Beschwerdeantwort. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % sowie die Streichung eines allfälligen Einkommensfreibetrags sowie einer allfälligen Integrationszulage, jeweils für die Dauer von sechs Monaten (vgl. hinten E. 1.2). Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (statt vieler VGr, 26. März 2026, VB.2025.00814, E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen).

1.2.2

Demgemäss ist der vorliegende Streitgegenstand auf die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um monatlich 15 % und die Streichung eines allfälligen Einkommensfreibetrags und einer allfälligen Integrationszulage für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 sowie auf die übrigen Anordnungen des Beschlusses vom 16. Dezember 2024 beschränkt (in diesem Sinn auch der Bezirksrat, vgl. hinten E. 3.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die hiervon nicht erfasst sind, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen. In Bezug auf die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 16. Dezember 2024 ist festzuhalten, dass Auflagen und Weisungen nach § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht selbständig, sondern erst mit einem allfälligen – im vorliegenden Fall weiteren bzw. allenfalls noch zu treffenden – Kürzungsentscheid anfechtbar sind. Ebenso wenig ist die blosse Androhung einer möglichen Leistungskürzung oder -einstellung wie diejenige gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 16. Dezember 2024 anfechtbar (statt vieler VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00137, E. 2.6 und E. 3.2). Der Bezirksrat hätte (auch) insofern auf den Rekurs nicht eintreten dürfen.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Namentlich müssen das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00137, E. 2.2). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.3

Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (statt vieler VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00137, E. 2).

2.4

Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann. Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (statt vieler VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00137, E. 2.4; Melanie Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394).

2.5

Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (statt vieler VGr, 4. Dezember 2025, VB.2025.00137, E. 2.5). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2).

2.6

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 18. November 2025, die der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. Mai 2025 erteilten Auflagen und Weisungen seien ausreichend klar formuliert und konkretisiert und damit in formeller Hinsicht korrekt angeordnet worden. Dasselbe gelte für die Kürzungsandrohung (E. 4.1).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie den fraglichen Auflagen und Weisungen nicht nachgekommen sei. Zwar habe sie gegen den Beschluss vom 27. Mai 2024 Rekurs erhoben. Er – der Bezirksrat – sei darauf jedoch mit Beschluss vom 10. Februar 2025 aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen nicht eingetreten, während er den Rekurs bezüglich des damaligen Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines höheren GBL abgewiesen habe. Da dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Beschwerdeführerin ab dem 10. Februar 2025 verpflichtet gewesen, den mit Beschluss vom 27. Mai 2024 angeordneten Auflagen und Weisungen uneingeschränkt nachzukommen. Dies habe sie unbestrittenermassen nicht getan, womit sie gegen die ihr auferlegten Auflagen und Weisungen verstossen habe (E. 4.2).

3.1.3

Weiter erwog der Bezirksrat, die Beschwerdeführerin mache geltend, zuerst über eine eigene Wohnung verfügen zu müssen, bevor sie sich um Arbeit bemühen könne. Ein schlüssiger Zusammenhang zwischen der Erfüllung der fraglichen Auflagen und Weisungen und diesem Wunsch sei jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr sei ein höherer GBL zuzusprechen, sei auf den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksrats vom 10. Februar 2025 zu verweisen. Weiter bringe die Beschwerdeführerin vor, ihr fehlten die finanziellen Mittel für den Erwerb von Kleidung oder die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, weshalb sie sich nicht um Arbeit bemühen könne. Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. durch die Teilnahme an einem Integrationsprogramm könne die Beschwerdeführerin jedoch ihre finanzielle Situation prinzipiell verbessern, sei es mittels einer Integrationszulage, sei es mittels eines Einkommensfreibetrags. Dabei stehe es nicht im Gutdünken der Beschwerdeführerin, ob sie am Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme oder sich im ersten Arbeitsmarkt bewerbe. Wenn die Beschwerdeführerin sodann "Umstände" anlässlich ihrer Abmeldung beim RAV im Jahr 2022 vortrage, so bestehe auch insofern kein Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Leistungskürzung und den dieser zugrunde liegenden Auflagen. Vorgänge, welche bereits drei Jahre zurücklägen, seien für die aktuelle Situation nicht mehr von Relevanz. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin stünden in keinem Bezug zu den ihr mit Beschluss vom 27. Mai 2024 auferlegten Weisungen und Auflagen und lieferten keine Erklärung, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein solle, denselben nachzukommen. Zusammenfassend seien die fraglichen Auflagen und Weisungen angemessen, zumutbar und geeignet, die berufliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin günstig zu beeinflussen und zu verbessern. Sie seien formell korrekt angeordnet worden und auch die Konsequenzen bei Missachtung seien im Beschluss vom 27. Mai 2024 klar und unmissverständlich dargelegt worden (E. 4.3).

3.1.4

Die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin im Umfang von 15 % für die Dauer von sechs Monaten erscheine angemessen und richtig. Demgemäss sei der Rekurs abzuweisen (E. 4.4).

3.1.5

Abschliessend erwog der Bezirksrat, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des vollen GBL sei Gegenstand eines anderen Rekursverfahrens, weshalb vorliegend darauf nicht einzutreten sei (E. 5).

3.2

3.2.1

Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit den Erwägungen des Bezirksrats auseinandersetzt, bringt sie nichts vor, was den angefochtenen Entscheid infrage stellen würde. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Kürzung des GBL gegen ihr Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstösst. Der sozialhilferechtliche GBL liegt zwar sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag (SKOS-Richtlinien, Erläuterung a) zu Kap. C.3.1). Die Kürzung des sozialhilferechtlichen GBL im – vorliegend eingehaltenen – rechtlichen Rahmen stellt jedoch keinen Eingriff in das absolute Existenzminimum dar (vorn E. 2.5). Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des GBL generell und des ihr ausbezahlten GBL im Besonderen beanstandet, ist dem einerseits zu entgegnen, dass der GBL an die Teuerung angepasst wird und für alle mit Sozialhilfe unterstützten Personen gleichermassen gilt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1). Andererseits gehört der Umfang des ihr persönlich zugesprochenen GBL nicht zum vorliegenden Streitgegenstand; diesbezüglich ist offenbar ein weiteres bzw. separates Verfahren hängig (vorn E. 1.2.2 und E. 3.1.5). Dementsprechend ist auch auf die ohnehin abwegig erscheinende Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Umstand, dass im GBL "das Geld für eine Einsprache nicht enthalten" sei, gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV verstosse, nicht näher einzugehen. Ebenso wenig zu behandeln sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr und die Gebühren für Radio und Fernsehen, die seitens der Beschwerdegegnerin zu übernehmen bzw. zurückzuerstatten seien.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann weiterhin nicht, den fraglichen Auflagen und Weisungen nicht nachgekommen zu sein. Diesbezüglich scheint sie immerhin geltend zu machen, sie sei aufgrund ihrer Armut und namentlich wegen der aus ihrer Sicht unerträglichen Wohnsituation in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihr die Kraft fehle, eine Wohnung und eine Arbeit zu suchen. Zwar ist nicht infrage zu stellen, dass "Armut" negative Auswirkungen auf die – namentlich psychische – Gesundheit haben kann. Dies gilt aber für sämtliche betroffenen Personen, und mit ihren weitgehend allgemein gehaltenen und auf sie selbst bezogen unsubstanziiert bleibenden Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin unverändert nicht darzulegen, weshalb sie die Auflagen und Weisungen nicht erfüllte bzw. ihr dies nicht zumutbar war. Letzteres ist denn auch nicht ersichtlich, zielen die Auflagen und Weisungen doch im Wesentlichen auf eine Verbesserung der (wirtschaftlichen) Lage und längerfristig die Reintragration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt ab und sind weder der zeitliche Umfang bzw. das Pensum des Arbeitsintegrationsprogramms noch die Anzahl der einzureichenden Stellenbewerbungen rechtsverletzend. Mit dem Bezirksrat zu wiederholen ist, dass nicht einleuchtet, dass bzw. weshalb die Beschwerdeführerin zuerst über eine eigene Wohnung verfügen müsste, um den Auflagen und Weisungen nachkommen zu können (vorn E. 3.1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 27. Mai 2025 nicht verpflichtet, sich eine neue Wohnung zu suchen.

3.2.3

Der Umfang der angeordneten Kürzung des GBL bewegt sich schliesslich – wie schon erwähnt – im rechtlich vorgesehenen Rahmen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen (vgl. vorn E. 2.6).

3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sollte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht haben, was sich allerdings nicht mit genügender Klarheit aus der Beschwerde ergibt, wäre dieses Gesuch unter Verweis auf die obigen Erwägungen angesichts der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Hinwil.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.