VB.2026.00342

Tierschutz

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00342

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. September 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz
Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Nadja Keller-Stemmle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

Regeste

[Anfechtungsobjekt ist ein Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend ein umfassendes Tierhalteverbot und die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung eines Hundes.] Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend zu bejahen, da es sich bei der sofortigen Weiterplatzierung des Hundes um eine unumkehrbare Massnahme handelt (E. 1.4). Allgemeines zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist in Bezug auf das umfassende Tierhalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sowie in Bezug auf die definitive Beschlagnahmung des Hundes mit Blick auf das Tierwohl nicht zu beanstanden. Diese Massnahmen stellen sicher, dass der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelverfahren keine Tiere unter potenziell tierschutzrelevanten Umständen hält (E.5.1). Die Weiterplatzierung des Hundes stellt jedoch eine unumkehrbare Massnahme dar und nimmt den Endentscheid in diesem Punkt vorweg (E. 5.2). Eine dem Tierwohl entprechende Unterbringung erscheint einstweilen gewährleistet. Es genügt somit, dass die Obhut über den Hund dem Beschwerdeführer während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens entzogen bleibt (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Abweisung UP/URB mangels genügender Substanziierung der Mittellosigkeit.

Sachverhalt

I.

A. Am 6. Februar 2026 wurde der Hund C (in AMICUS als "D" registriert) durch das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) vorsorglich beschlagnahmt. Diese Massnahme erfolgte vor dem Hintergrund einer längeren Vorgeschichte mit wiederholten Auffälligkeiten in der Tierhaltung sowie im Verhalten von A. Anlässlich der Kontrolle der Tierhaltung von A am 6. Februar 2026 im Beisein der Stadtpolizei Zürich wurde der Hund C/D massiv verfilzt, verschmutzt und stark nach Kot riechend aufgefunden.

B. Mit Verfügung vom 27. April 2026 ordnete das VETA die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes an (Dispositivziffer I) und auferlegte A ein umfassendes Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses gegen die Verfügung entzog das VETA die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VIII Abs. 2).

II.

A. Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 erhob A gegen die Verfügung vom 27. April 2026 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückgabe des Hundes in seine Obhut sowie eventualiter die Aufhebung des Tierhalteverbots und dessen Ersatz durch mildere Massnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

B. Am 13. Mai 2026 ersuchte A bei der Gesundheitsdirektion um die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung (Zwischenentscheid) vom 19. Mai 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

C. Mit Verfügung (Zwischenentscheid) vom 27. Mai 2026 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffer I). Die Kosten für den Zwischenentscheid wurden auf den Endentscheid verlegt (Dispositivziffer III).

III.

A. Daraufhin gelangte A mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 28. Mai 2026 bzw. separater Beschwerdeergänzung desselben Datums an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. Mai 2026. Sodann sei dem VETA superprovisorisch zu untersagen, den Hund "während des laufenden Beschwerdeverfahrens an Drittpersonen zu veräussern, weiterzuplatzieren oder in ein definitives Eigentumsverhältnis zu übergeben".

B. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das VETA an, eine unumkehrbare Weiterplatzierung des Hundes für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen und setzte dem VETA sowie der Gesundheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Stellungnahme an.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2026 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, die Beibehaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie die Erteilung der Erlaubnis, den Hund per sofort definitiv umplatzieren zu dürfen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2026 beantragte auch das VETA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zudem bestätigte es, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf eine unumkehrbare Weiterplatzierung des Hundes zu verzichten.

D. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 3. Juni 2026 äusserte sich A zur Präsidialverfügung vom 29. Mai 2026 und beantragte ergänzend die sofortige Unterbringung des Hundes bei dessen Züchterin. Das VETA liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2026 ebenfalls erneut vernehmen und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers sowie an der Notwendigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung fest.

E. A äusserte sich in weiteren persönlich überbrachten Eingaben vom 18. und 19. Juni 2026 zum Sachverhalt. Das VETA verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 auf eine Stellungnahme.

F. Am 26. Juni 2026 überbrachte A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann zeigte Rechtsanwältin E dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Juni 2026 an, die Interessen von A zu vertreten. Mit Eingabe vom 14. August 2026 zeigte Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht an, nunmehr anstelle von Rechtsanwältin E die Interessen von A zu vertreten. Er ersuchte zudem um die Erstreckung der mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2026 angesetzten Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2026 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen mit Verweis auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien noch geraume Zeit laufende Frist. Mit Eingabe vom 2. September 2026 liess A dem Verwaltungsgericht zwecks Nachweis der Mittellosigkeit Unterlagen einreichen und um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. Mai 2026, mit welcher diese sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das umfassende Tierhalteverbot und die definitive Beschlagnahmung sowie Weiterplatzierung des Hundes C/D abgewiesen hat. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet demnach ausschliesslich, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht verweigert hat.

1.3

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 6 N. 32). Die Anfechtbarkeit eines solchen richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie der vorliegende – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren, günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr, 18. September 2025, VB.2025.00504, E. 2.1).

1.4

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung respektive die Abweisung des Gesuchs um deren Wiederherstellung ist vorliegend zu bejahen. Auch die Vorinstanz nimmt einen solchen Nachteil in der Zwischenverfügung vom 27. Mai 2026 gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht an, weil eine definitive Weiterplatzierung des Hundes während des laufenden Verfahrens irreversible Tatsachen schaffen und die bestehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tier dauerhaft zerstören würde. Da es sich bei einer sofortigen Weiterplatzierung des Hundes um eine unumkehrbare Massnahme handelt und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 3. Juni 2026, der Hund sei sofort in die Obhut seiner Züchterin F zu übergeben oder es sei eventualiter das VETA zu verpflichten, das Angebot von F, den Hund bei sich aufzunehmen, als mildere Massnahme zu prüfen.

Damit beantragt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht den Erlass beziehungsweise die Anpassung vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf seinen Hund. Die Unterbringung des Hundes bei seiner Züchterin fällt zwar nicht von Vornherein ausser Betracht. Mangels genügend erstelltem Sachverhalt und angesichts der summarischen Prüfung des streitgegenständlichen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bleibt eine abschliessende Beurteilung jedoch dem Hauptsachenverfahren vorbehalten. Entsprechend wäre ein solcher Antrag gegebenenfalls von der Gesundheitsdirektion im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen.

3.

Der Rekurs an die Vorinstanz hat aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

3.1

Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels dient dem einstweiligen Schutz der Interessen der unterliegenden Partei, während der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Interessen der obsiegenden Partei einstweilig schützt. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb gleich wie die vorsorglichen Massnahmen als Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes respektive als Unterart der vorsorglichen Massnahmen (im weiteren Sinn) gesehen (vgl. die Titel von Art. 103 f. BGG und Art. 55 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BGE 134 II 192 E. 1.5 [vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG]; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.4; Kiener, § 25 N. 10; Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416, 417; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 55 N. 1).

3.2

Im Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht stellt die aufschiebende Wirkung den Regelfall dar, der Entzug die Ausnahme. Mit der Wendung "aus besonderen Gründen" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für einen Entzug wichtige öffentliche oder private Interessen durch die aufschiebende Wirkung bedroht sein müssen, ohne aber ganz ausserordentliche Umstände zu verlangen (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.2; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; Kiener, § 25 N. 26). Im Übrigen gelten für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dieselben Voraussetzungen wie für andere vorsorgliche Massnahmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss also verhältnismässig, das heisst zur Erreichung des besonderen Grunds geeignet und erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar sein (vgl. VGr, 11. November 2025, VB.2025.00712, E. 2.1; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; vgl. auch BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2).

3.3

Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, auf Gesuch oder von Amtes wegen, in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen, über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.3).

4.

4.1

Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung hielt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2026 sinngemäss Folgendes fest: Dem Rekurs gegen die mit Verfügung vom 27. April 2026 auferlegten Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen gewesen, da beim Beschwerdeführer wiederholt unhaltbare Haltungsbedingungen festgestellt worden seien und er bereits bei seiner Katze G leidensbegrenzende Behandlungen und eine Euthanasie abgelehnt habe. Zudem habe es über den Beschwerdeführer wiederholt Meldungen zu psychischen Ausnahmesituationen, übermässigem Alkohol- und Substanzkonsum, aggressivem Verhalten sowie konkrete Hinweise auf übermässige Härte im Umgang mit seinem Hund gegeben. Aus Gründen des Tierwohls sei der Beschwerdegegner daher gehalten gewesen, den Hund C/D in eine geeignete Haltung zu vermitteln, wo er zeitnah wieder eine tragfähige Bindung zu einer neuen Halteperson aufbauen können solle, die ihm auch künftig eine tierschutzkonforme Haltungsumgebung biete. Eine langwierige Unterbringung in einer Heimtiereinrichtung sei aus Sicht des Tierwohls abzulehnen. Ebenfalls zwecks rascher definitiver Weiterplatzierung seien die Anträge auf Eigentumsübertragung beziehungsweise Übergabe des Hundes an Drittpersonen abgelehnt worden.

In Bezug auf das umfassende Tierhalteverbot hielt der Beschwerdegegner fest, dass nur durch die Pflicht zur unmittelbaren Einhaltung beziehungsweise durch den unmittelbaren Vollzug des Verbots sichergestellt werden könne, dass ein Tier nicht wieder in dieselbe tierschutzrelevante Situation gerate, wie es für den Hund C/D sowie die Katze G der Fall gewesen sei. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer seit der Beschlagnahmung wiederholt und über längere Zeit an den Unterbringungsort seines Hundes begeben und habe von der Polizei mehrmals weggewiesen werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund sei am Entzug der aufschiebenden Wirkung festzuhalten, damit der Hund nicht erneut derselben stressbehafteten Situation ausgesetzt wird.

4.2

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdegegner nachvollziehbar dargelegt habe, dass sich der Hund C/D anlässlich der Kontrolle vom 6. Februar 2026 in einem stark vernachlässigten Zustand befunden habe. Die Einschätzung, dass eine provisorische Heimtierunterbringung aus Sicht des Tiers problematisch sei und die definitive Weiterplatzierung dem Ziel diene, dem Hund möglichst rasch den Aufbau einer tragfähigen Bindung zu einer neuen Halteperson zu ermöglichen, erscheine bei summarischer Prüfung weder sachwidrig noch offensichtlich unbegründet. Zu einer vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Videodatei, aufgenommen beim Aufenthaltsort des Hundes, stellte die Vorinstanz fest, dass dieser entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass der Hund unentschlossen sei und sich dem Beschwerdeführer nicht annähere. Auch dieser Umstand spreche gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Zu bejahen sei ausserdem die Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Bei summarischer Prüfung würden die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der angeordneten tierschutzrechtlichen Massnahmen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer einstweiligen Aussetzung des Vollzugs überwiegen.

5.

5.1

Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das umfassende Tierhalteverbot und die definitive Beschlagnahmung. Die sofortige Wirksamkeit dieser Massnahmen stellt sicher, dass der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelverfahren weder C/D noch allfällige weitere Tiere unter potenziell tierschutzrelevanten Umständen hält. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf diese Massnahmen dient dem Schutz des Tierwohls und damit dem Schutz hochstehender Güter. Der sofortige Vollzug des umfassenden Tierhalteverbots und der definitiven Beschlagnahmung ist dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, auch wenn ihn die Massnahmen – insbesondere angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seiner damit verbundenen engen Beziehung zu seinem Hund – besonders treffen. Sein Interesse an der Haltung des Hundes auch während des laufenden Rekursverfahrens ist allerdings nicht als überwiegend zu qualifizieren. Hingegen ist ein gewichtiges öffentliches Interesse am Tierwohl zu bejahen, welches keinen Aufschub rechtfertigt.

5.2

Anders ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Weiterplatzierung des Hundes zu beurteilen. Wie der Beschwerdeführer und auch die Vorinstanz ausführen, ist die Weiterplatzierung des Hundes unumkehrbar und wird damit der Endentscheid in diesem Punkt vorweggenommen. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2026 fest, auch im Fall einer definitiven Umplatzierung bliebe der frühere Tierhalter nicht rechtlos. Sollte ein Rechtsmittelverfahren mit der Erkenntnis abgeschlossen werden, dass die Beschlagnahmung des Hundes fehlerhaft erfolgt ist, "bestünde die Möglichkeit des sekundären Rechtsschutzes (Schadenersatz)".

5.3

Allein die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs im Falle der Gutheissung eines Rechtsmittels vermag den Entzug der aufschiebenden Wirkung respektive die Abweisung des Gesuchs auf deren Wiederherstellung jedoch noch nicht zu rechtfertigen. Im Falle einer Gutheissung seines Rechtsmittels müsste der Beschwerdeführer dennoch den Verlust seines Hundes hinnehmen. Dafür sind – angesichts der üblicherweise bestehenden emotionalen Bindungen zu einem Heimtier – besondere Gründe bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich.

5.4

Die Vorinstanz erkannte einen drohenden schweren Nachteil, wenn die aufschiebende Wirkung der definitiven Weiterplatzierung nicht entzogen würde, darin, dass eine neue definitive Unterbringung im Gegensatz zu einer monate- oder jahrelangen provisorischen Unterbringung für den Hund bestmöglich wäre. Aufgrund der potenziell langen Dauer von Rechtsmittelverfahren sei das Tier daran interessiert, möglichst rasch an einen neuen Platz vermittelt zu werden, an dem es dauerhaft verbleiben werde.

Dass es sich dabei um relevante Interessen handelt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings legen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz nicht in genügender Weise dar, inwiefern sich eine umgehende unumkehrbare Weiterplatzierung des Hundes aus Sicht des Tierwohls bereits in diesem Zeitpunkt aufdrängt und nicht bloss einen gewissen Vorteil gegenüber einer vorderhand bloss provisorischen Unterbringung darstellen würde. In der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2026 hält der Beschwerdegegner auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers denn auch fest, es liege keine tierschutzwidrige Haltung des Hundes in der Obhut des Veterinäramts vor, zumal die betreffende Einrichtung die gesetzlichen Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung vollumfänglich erfülle beziehungsweise übertreffe. Die tierärztliche Versorgung sei jederzeit gewährleistet, und die Betreuung erfolge durch ausgebildetes Tierpflegepersonal. Damit erscheint eine dem Tierwohl entsprechende Unterbringung einstweilen gewährleistet. Es genügt somit, wenn dem Beschwerdeführer für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Obhut an C/D entzogen bleibt; einer bereits definitiven Weiterplatzierung bedarf es darüber hinaus (noch) nicht. Dem Beschwerdegegner ist zudem zuzumuten, den Unterbringungsort des Hundes so auszugestalten, dass der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Hund herstellen und ihn somit nicht in stressbehaftete Situationen bringen kann. Dass die Haltebedingungen beim Beschwerdeführer derart ungenügend gewesen wären, dass eine Rückgabe des Hundes nur noch als rein theoretische Möglichkeit erschiene, weshalb eine Weiterplatzierung von vornherein alternativlos wäre, wird vom fachkundigen Beschwerdegegner ebenso wenig vorgebracht. Entsprechend fehlt es einstweilen an hinreichenden Gründen, welche eine unumkehrbare Weiterplatzierung, welche einer Vorwegnahme des Endentscheids gleichkäme, rechtfertigen könnten; der diesbezügliche Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als rechtsverletzend. Dem Beschwerdegegner ist unbenommen, eine solche Massnahme erneut in Betracht zu ziehen bzw. ziehen zu lassen, sollten sich die Umstände im Laufe des Verfahrens ändern.

5.5

Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Weiterplatzierung des Hundes C/D liegen zusammenfassend keine hinreichenden Gründe vor und erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als nicht angezeigt. Am sofortigen Wirksamwerden der definitiven Beschlagnahmung und des umfassenden Tierhalteverbots besteht hingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse, weshalb die aufschiebende Wirkung in dieser Hinsicht von der Vorinstanz zu Recht nicht wiederhergestellt wurde. Damit bleibt dem Beschwerdeführer die Obhut über C/D für die Dauer des Verfahrens weiterhin entzogen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In teilweiser Änderung der Dispositivziffer I des Zwischenentscheids vom 27. Mai 2026 und in teilweiser Änderung der Dispositivziffer VIII der Verfügung vom 27. April 2026 wird die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Weiterplatzierung des Hundes C/D wiederhergestellt. Darüber hinausgehend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang werden die Gerichtskosten je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

7.2

Das Begehren des Beschwerdeführers kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Seine Mittellosigkeit ist jedoch zu verneinen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kommt seinen Obliegenheiten in Bezug auf den Nachweis der Mittellosigkeit lediglich in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse in genügender Weise nach, wobei sich aus den entsprechenden Belegen keine eindeutige Mittellosigkeit ergibt. Aktuelle Belege seiner Vermögensverhältnisse oder Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten lässt der Beschwerdeführer hingegen nicht einreichen. Mangels Substanziierung der Mittellosigkeit ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.

8.

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt dieses Urteil seinerseits als Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Änderung der Dispositivziffer I des Zwischenentscheids der Gesundheitsdirektion vom 27. Mai 2026 wird die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Weiterplatzierung des Hundes C/D wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.