VB.2026.00399

Venia gemäss Anwaltsgesetz

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00399
VB.2026.00430

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Oktober 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1. RA A,

2. RA B,

3. RA C,

4. RA D,

5. RA E,

6. RA F,

7. MLaw G,

2−6 vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Venia gemäss Anwaltsgesetz,
Venia gemäss Anwaltsgesetz (Wiedererwägung),

Regeste

[Venia gemäss Anwaltsgesetz.] Die Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols ist grundsätzlich patentierten Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten (E. 2.1). Gemäss � 5 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes kann das Obergericht Anwältinnen und Anwälten unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen. Die Bewilligung wird gemäss � 5 Abs. 3 AnwG für ein Jahr erteilt und kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden (E. 2.2). Offengelassen, ob das Obergericht Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen wiederholt eine Venia erteilen dürfte (E. 3.3.2). Im konkreten Fall ist die Bewilligungsverweigerung nicht rechtsverletzend (E. 3.3.3 ff.). Abweisung.

Sachverhalt

I.

A. G absolvierte ab dem 1. September 2022 ein Anwaltspraktikum bei Rechtsanwältin H. Am 27. März 2023 ersuchte Rechtsanwältin H das Obergericht des Kantons Zürich, ihr einstweilen gemäss § 5 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) zu bewilligen, unter ihrer Verantwortung G zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols zuzulassen (Erteilung der Venia [vgl. das Marginale zu § 5 AnwG]). Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 erteilte die Verwaltungskommission des Obergerichts (nachfolgend: Verwaltungskommission) Rechtsanwältin H die nachgesuchte Erlaubnis bis 9. Mai 2024.

B. Seit dem 1. Juni 2026 ist G als Anwaltssubstitutin für Rechtsanwältin A tätig. Diese sowie Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwältin D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F ersuchten das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Juni 2026 darum, G die Venia im Sinn von § 5 AnwG zu erteilen. Die Verwaltungskommission bezog G in das Verfahren mit ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wies sie das Gesuch ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 250.- den gesuchstellenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Dispositivziffern 2 f.).

C. Am 26. Juni 2025 ersuchten Rechtsanwältin A, Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwältin D, Rechtsanwältin E, Rechtsanwalt F und G die Verwaltungskommission, die Verfügung vom 9. Juni 2026 wiedererwägungsweise aufzuheben und G die Venia zu erteilen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wies die Verwaltungskommission das Wiedererwägungsgesuch nach erneuter materieller Prüfung ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 400.- den gesuchstellenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Dispositivziffern 2 f.).

II.

A. Rechtsanwältin A, Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwältin D, Rechtsanwältin E, Rechtsanwalt F und G erhoben am 25. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2026 und beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Entschädigungsfolge sei G die Venia zu erteilen; eventualiter sei die Verwaltungskommission anzuweisen, G die Venia zu erteilen. Die Beschwerde wurde als Verfahren VB.2026.00399 angelegt. Die Verwaltungskommission verwies mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2026 auf die Begründung ihrer Verfügung vom 3. Juli 2026 und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.

B. Am 9. Juli 2026 erhoben Rechtsanwältin A, Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwältin D, Rechtsanwältin E, Rechtsanwalt F und G gegen die Verfügung vom 3. Juli 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten, in Aufhebung dieser Verfügung sowie unter Entschädigungsfolge sei G die Venia zu erteilen; eventualiter sei die Verwaltungskommission anzuweisen, G die Venia zu erteilen. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das Verfahren VB.2026.00430. Die Verwaltungskommission verzichtete am 16. Juli 2026 auf Beschwerdeantwort.

C. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2026 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2026.00399 und VB.2026.00430 und führte sie unter der erstgenannten Geschäftsnummer weiter.

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 AnwG kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen werden.

1.2

Bei devolutiven Rechtsmitteln wie dem Rekurs oder der Beschwerde geht die Zuständigkeit zur Behandlung einer Sache mit der Rechtsmittelerhebung auf die der anordnenden bzw. entscheidenden Behörde im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit übergeordnete Behörde über (sogenannter Devolutiveffekt; BGE 151 III 282 E. 6.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 13). Die kantonale Praxis lässt es jedoch zu, dass die erstinstanzlich anordnende Behörde ihre Verfügung auch noch während der Pendenz eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Wiedererwägung zieht, und zwar jederzeit bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz (VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 3.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22, auch zum Folgenden; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 10; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16). Trifft die Behörde aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs eine neue Sachverfügung, steht dagegen das ordentliche Rechtsmittel offen. Dies gilt auch für Wiedererwägungsentscheide, mit denen – wie hier mit Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Venia – aufgrund einer erneuten materiellen Prüfung an der früheren Verfügung festgehalten wird.

1.3

Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die Tätigkeit im Bereich des sogenannten Anwaltsmonopols ist grundsätzlich patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten (§ 11 Abs. 1 AnwG; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N 808). Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents durch die Kantone ist u. a. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. b des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]). Im Kanton Zürich muss für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ein mindestens einjähriges Praktikum in der Zürcher Rechtspflege ausgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwG).

2.2

Gemäss § 5 AnwG kann das Obergericht Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen (Abs. 1). Die Bewilligung wird nach Abs. 2 der genannten Bestimmung erteilt, wenn die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (lit. a) und die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum genügen (lit. b). Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt; sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3).

2.3

Während nach § 5 Abs. 2 AnwG unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Venia für die Dauer eines Jahres (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AnwG) besteht, liegt die Entscheidung über eine Verlängerung dieser einstweiligen Bewilligung im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 591, auch zum Nachstehenden). Im Rahmen der Ermessensbetätigung sind namentlich das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Darüber hinaus ist besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten.

2.4

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde oder wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG; vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Gesuchs vom 2. Juni 2026 im Wesentlichen wie folgt: Gemäss § 5 Abs. 3 AnwG könne die Prozessführungsbefugnis nach erstmaliger Erteilung in der Regel nicht länger als um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergebe sich, dass die Venia grundsätzlich nur verlängert und nicht neu erteilt werden könne. Die Venia knüpfe primär an der Person der Substitutin bzw. des Substituten und nicht an der gesuchstellenden Rechtsanwältin oder dem gesuchstellenden Rechtsanwalt an. Von einer Verlängerung – und nicht von einer Neuerteilung – sei deshalb auch dann auszugehen, wenn das erste (bzw. das bewilligte) Gesuch von anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gestellt worden sei als das spätere Gesuch um Erteilung der einstweiligen Prozessführungsbefugnis. Der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 AnwG sei zwar insoweit offen gehalten, als er lediglich von einer Verlängerung der Bewilligung um höchstens ein Jahr spreche, ohne sich zur Thematik von Unterbrüchen während dieses Jahres zu äussern. Auch der Weisung zum Anwaltsgesetz (ABl 2002, S. 1977 ff., S. 2012) könne diesbezüglich nichts Relevantes entnommen werden. Eine Verlängerung impliziere indes immer eine noch laufende Frist bzw. eine noch nicht abgelaufene Bewilligung, erfolge doch mit einer Verlängerung definitionsgemäss eine Ausdehnung der massgeblichen Bewilligungsdauer, was nur möglich sei, solange die ursprünglich erteilte Bewilligung noch nicht abgelaufen sei. Sei eine Bewilligung hingegen bereits abgelaufen, komme deren Verlängerung nicht mehr infrage. Mithin lasse bereits der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut ("Verlängerung") darauf schliessen, dass eine zweite Bewilligung nahtlos an den Ablauf der ersten anzuschliessen habe. Aufgrund dieses Umstandes verlängere sie (die Beschwerdegegnerin) die Prozessführungsbefugnis in solchen Fällen praxisgemäss ab Ablauf der ersten Venia.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 7 sei bereits mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Venia für die Dauer eines Jahres ausgestellt worden. Eine Verlängerung hätte folglich im Anschluss an den Ablauf der erstmaligen Bewilligung per 9. Mai 2024 erfolgen müssen. Das streitbetroffene Gesuch vom 2. Juni 2026 sei indes erst rund zwei Jahre nach Ablauf der erstmaligen Bewilligung eingereicht worden. Eine Verlängerung komme bei diesen Gegebenheiten nicht mehr in Betracht.

Auch eine Neuerteilung der Venia sei nicht möglich. Sinn und Zweck der Venia sei es, den Substitutinnen und Substituten bereits während der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung zu ermöglichen, trotz fehlenden Anwaltspatents praktische Erfahrungen im Bereich des Anwaltsmonopols zu sammeln. Die Venia gewähre der Substitutin bzw. dem Substituten mithin besondere Rechte, welche grundsätzlich den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. solchen, welche Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen würden, vorbehalten seien. Auch wenn die Prozessführung durch die Substitutinnen und Substituten unter der Verantwortung eines patentierten Anwalts oder einer patentierten Anwältin erfolge, müsse diese Ausnahmesituation – auch zum Schutz der Öffentlichkeit – zeitlich begrenzt bleiben. Die Ausübung einer besonderen Qualifikationen unterliegenden Tätigkeit durch Personen, welche die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllten, solle nur innerhalb eines sehr eingeschränkten Rahmens möglich und stets mit dem Ziel der Ablegung der zürcherischen Anwaltsprüfung verbunden sein. Dieses Privileg solle grundsätzlich nur einmal gewährt werden und sich zum Schutz der Öffentlichkeit auf eine Zeitperiode von zwei aufeinanderfolgenden Jahren beschränken. Eine Bewilligungsdauer von zwei Jahren ab Ausstellung der ersten Venia erscheine adäquat und ermögliche einem Grossteil der Substitutinnen und Substituten, die Anwaltsprüfung innert dieser Frist abzulegen. Wer die Anwaltsprüfung nicht innert dieser zwei Jahre ablegen könne, habe keinen Anspruch auf eine länger dauernde Venia. Es widerspräche dem Gedanken der zeitnahen Absolvierung der Anwaltsprüfung, wenn Unterbrüche des Anwaltspraktikums nicht auf die maximale Bewilligungsdauer von zwei Jahren angerechnet würden, und die gesetzlich vorgesehene Maximalfrist durch Kanzleiwechsel bzw. Unterbrüche des Anwaltspraktikums ohne Weiteres umgangen werden könne.

3.2

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, entgegen der Beschwerdegegnerin gehe es vorliegend nicht um die Frage der rückwirkenden Verlängerung einer Venia. Vielmehr werde eine neue bzw. eigenständige Bewilligung verlangt. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 AnwG statuiere eine Maximaldauer der Venia von zwei Jahren. Er sage aber nichts darüber, ob diese zwei Jahre zusammenhängend sein müssten. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich dazu nichts entnehmen. § 5 AnwG diene sowohl dem Schutz der Öffentlichkeit vor unpatentierter Monopolausübung als auch der Verhinderung der Umgehung des Anwaltspatents durch dauerhafte Substitution. Diese beiden Ziele würden auch bei der Berücksichtigung von Unterbrüchen des Anwaltspraktikums bzw. bei der mehrmaligen Erteilung einer Venia vollständig gewahrt, solange die Bewilligungsdauer insgesamt 24 Monate nicht überschreite. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin 7 erneut eine Venia zu erteilen, schiesse daher über das Ziel hinaus und sei gesetzlich nicht gedeckt. Das Risiko einer missbräuchlichen Ausdehnung der Venia auf mehr als zwei Jahre lasse sich "durch Addition der bereits genutzten Venia-Monate bei jedem Neugesuch" ohne Weiteres kontrollieren, ohne dass dafür Kontinuität verlangt werden müsse.

3.3

3.3.1

Vorab ist daran zu erinnern, dass ein Anspruch auf Erteilung der einstweiligen Prozessführungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 AnwG nur für die (erstmalige) Bewilligung für eine Dauer von einem Jahr besteht, während der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verlängerung der Bewilligung, welche grundsätzlich für höchstens ein (weiteres) Jahr erfolgen soll, (Entschliessungs-)Ermessen zukommt. Soweit die Beschwerdeführenden eine Regeldauer der Prozessführungsbefugnis von zwei Jahren oder einen Anspruch auf eine (insgesamt) zweijährige Bewilligungsdauer implizieren, kann ihnen nicht gefolgt werden.

3.3.2

Der Beschwerdegegnerin ist sodann darin zuzustimmen, dass das Gesetz bzw. § 5 Abs. 3 AnwG nach dem Wortlaut lediglich die Erteilung einer einjährigen Prozessführungsbefugnis und deren allfällige Verlängerung um grundsätzlich höchstens ein weiteres Jahr, nicht aber die mehrfache Erteilung der Venia vorsieht. Eine wiederholte Bewilligungserteilung stünde sodann – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls nachvollziehbar aufgezeigt hat – in einem gewissen Widerspruch dazu, dass die Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols trotz fehlender fachlicher Voraussetzungen nur ausnahmsweise und nur Personen gestattet werden soll, welche sich auf die Anwaltsprüfung vorbereiten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche eine einstweilige Prozessführungserlaubnis beanspruchen, eine auf die zeitnahe Absolvierung der Anwaltsprüfung gerichtete Vorbereitung derselben verlangt und die Neuerteilung einer Venia nach einem längeren Unterbruch des Anwaltspraktikums deshalb grundsätzlich ablehnt. Ob § 5 AnwG einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung oder einer analogen Anwendung zugänglich ist, welche der Beschwerdegegnerin erlauben würde, im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zugunsten einer Substitutin oder eines Substituten nach einem Unterbruch des Anwaltspraktikums erneut eine Venia zu erteilen, braucht – wie sich sogleich zeigen wird – vorliegend nicht entschieden zu werden:

3.3.3

Wie soeben erwähnt, soll die Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols trotz fehlender fachlicher Voraussetzungen zum Schutz der Öffentlichkeit nur ausnahmsweise erfolgen und verlangt die Beschwerdegegnerin zu Recht von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten eine zielgerichtete Vorbereitung auf eine zeitnahe Absolvierung der Anwaltsprüfung. Weiter setzt die Zulassung zur Anwaltsprüfung zwar ein mindestens einjähriges Praktikum voraus (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwG); eine Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols ist indessen nicht erforderlich. Die erneute Erteilung der Venia könnte deshalb nur in Betracht fallen, wenn das Anwaltspraktikum bzw. die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung aus gewichtigen Gründen unterbrochen wurde und die Interessen an der Neuerteilung jene an der zurückhaltenden Zulassung zur Tätigkeit im Monopolbereich überwiegen.

3.3.4

Entsprechend der mit den Akten insoweit übereinstimmenden Darstellung der Beschwerdeführenden ist vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 7 vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 im Rahmen des Projekts I ein Anwaltspraktikum bei Rechtsanwältin H absolvierte. Ab dem 25. September 2023 war sie im Rahmen einer bis 15. März 2024 befristeten Anstellung als juristische Mitarbeiterin bei der Ombudsstelle der Stadt J tätig. Eine solche Tätigkeit wird von der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich praxisgemäss ab einer Dauer von sechs Monaten im Umfang von maximal drei Monaten an das juristische Praktikum in Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b AnwG angerechnet (vgl. www.gerichte-zh.ch > Anwaltsprüfungskommission > Merkblätter > Merkblatt zum juristischen Praktikum gemäss § 7 Prüfungsverordnung). Eine der Beschwerdeführerin 7 gemäss Arbeitszeugnis vom 15. März 2024 offerierte anschliessende unbefristete Anstellung bei der Ombudsstelle lehnte sie zugunsten einer beruflichen Tätigkeit im Ausland ab. Mithin gab sie die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – kurz vor Erreichen der erforderlichen Praktikumsdauer – zugunsten einer internationalen Tätigkeit auf. Ein objektiver und nicht der Beschwerdeführerin 7 zuzurechnender Hinderungsgrund, welcher eine Neuerteilung der Venia in Abweichung vom Wortlaut des § 5 AnwG rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Dass die Bewilligungsverweigerung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, machen die Beschwerdeführenden sodann zu Recht nicht geltend: So setzt die Anrechnung des von der Beschwerdeführerin 7 bei der Beschwerdeführerin 1 absolvierten Anwaltspraktikums im Rahmen der Zulassung zur Anwaltsprüfung wie erwähnt die umstrittene Erteilung der einstweiligen Prozessführungsbefugnis nicht voraus. Die mit der Bewilligungsverweigerung allenfalls verbundenen organisatorischen und/oder finanziellen Nachteile für die Beschwerdeführenden 1–6 vermöchten die erneute Zulassung der Beschwerdeführerin 7 zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols trotz fehlender fachlicher Voraussetzungen nicht zu rechtfertigen.

3.4

Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden dringen nicht durch bzw. lassen die umstrittene Bewilligungsverweigerung nicht als rechtsverletzend erscheinen.

3.4.1

Dass die Beschwerdeführerin 7 von der ihr mit Verfügung vom 10. Mai 2023 erteilten einstweiligen Prozessführungsbefugnis möglicherweise nicht während ihrer gesamten Geltungsdauer Gebrauch machen konnte (vgl. aber das Arbeitszeugnis vom 1. September 2023, wonach die Beschwerdeführerin 7 nach Beendigung des Anwaltspraktikums weiterhin als "pro bono lawyer" beim Projekt I mitarbeite), ändert nichts daran, dass sie während eines Jahres über die entsprechende Ausnahmeerlaubnis verfügte. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen wollten, die Beschwerdeführerin 7 komme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AnwG ein Anspruch auf Erteilung einer Venia im zeitlichen Umfang der nicht ausgeschöpften Bewilligung gemäss der Verfügung vom 10. Mai 2023 zu, könnte ihnen nicht gefolgt werden.

3.4.2

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch gehalten, die Beschwerdeführerin 7 bei der erstmaligen Bewilligungserteilung darauf hinzuweisen, dass die Venia bei fehlender Ausschöpfung der erteilten Erlaubnis oder einem längeren Unterbruch des Anwaltspraktikums nicht erneut erteilt würde. Dass insoweit kein Anspruch besteht, lässt sich denn auch dem Gesetz ohne Weiteres entnehmen.

3.4.3

Dass andere Kantone die einstweilige Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols anders bzw. grosszügiger regeln mögen als der Kanton Zürich, ist Ausdruck der föderalen Staatsstruktur der Schweiz und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.4.4).

3.4.4

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die Verweigerung einer erneuten Venia nach einem Unterbruch des Anwaltspraktikums wegen Schwanger- oder Mutterschaft führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen, ist festzuhalten, dass ein solcher Grund für den Unterbruch des Anwaltspraktikums durch die Beschwerdeführerin 7 weder geltend gemacht noch belegt wurde. Auch ist hier nicht ein Fall zu beurteilen, in dem das Anwaltspraktikum aufgrund von Krankheit, Unfall oder einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung unterbrochen werden musste. Die entsprechenden Vorbringen laufen deshalb ins Leere.

4.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 210.-- Zustellkosten, Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.