VB.2026.00630
Sozialhilfe
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00630
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. September 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt D,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
Regeste
Sozialhilfe. Die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung gelten nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (E. 2.1). Sofern das sozialhilferechtliche Existenzminium nicht gedeckt ist, können Personen auch nur um Übernahme der Krankenkassenprämie ersuchen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe zu beantragen (sogenannte "kleine Sozialhilfe"; E. 2.2). Der Streitgegenstand war jedenfalls im Rekursverfahren auf die Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe" beschränkt. Diese stellt gerade nicht Sozialhilfe dar und wird nicht gestützt auf das SHG, sondern gestützt auf � 15 Abs. 1 EG KVG ausgerichtet. Daher richtet sich das Rechtsmittelverfahren bei Verfügungen betreffend Anträge auf Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe" nicht nach den Bestimmungen des VRG, sondern denjenigen des Sozialversicherungsrechts. Gestützt auf � 32 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG wäre gegen den Beschluss der Sozialbehörde mithin Einsprache zu erheben gewesen. Dass die Sozialbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht materiell prüfte, sondern diesen an den Zweckverband X überwies, ändert daran nichts. Der Bezirksrat hätte somit mangels Zuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten dürfen und die Sache (bzw. den Rekurs) zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde weiterleiten müssen (E. 4.1). Gutheissung. Überweisung der Rekursschrift zur Behandlung als Einsprache gegen den Beschluss der Sozialbehörde an ebendiese.
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 überwies die Sozialbehörde der Stadt D den "Antrag von A vom 24.02.2026 auf Übernahme der Krankenkassenprämien für das Jahr 2026 sowie sämtlicher Gesundheitskosten" zur Prüfung an den Zweckverband E.
II.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2026 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 26. Mai 2026. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. September 2026 (Poststempel vom 14. September 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 13. Juli 2026. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführerin die "kleine Sozialhilfe" zuzusprechen ist (vgl. hinten E. 4). Damit ist ohne Weiteres von einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.- auszugehen. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzichtet werden (§ 58 VRG).
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft nicht nur seine eigene Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Gleichermassen hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen wie etwa die Zuständigkeit bei der Vorinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, zusammen. Individuell ergänzt wird die materielle Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten. Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.5). Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung jedoch nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 3.1; 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 1.3.3).
2.2
Nicht alle Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe wollen wirtschaftliche Hilfe beziehen. Sofern das sozialhilferechtliche Existenzminium nicht gedeckt ist, können diese Personen auch nur um Übernahme der Krankenkassenprämie ersuchen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe zu beantragen (sogenannte "kleine Sozialhilfe"; vgl. das Merkblatt "Restprämienübernahme Krankenkasse" des Kantonalen Sozialamts und die "Informationen über die Restprämienübernahme ohne Sozialhilfebezug" der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, beide zu finden als Anlagen zu Kap. 7.3.02 des Sozialhilfehandbuchs des Kantonalen Sozialamts, Version vom 12. März 2025 [https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]). Gemäss § 15 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG, LS 832.10) übernimmt die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
3.
3.1
Die Sozialbehörde hielt im Beschluss vom 26. Mai 2026 fest, die Beschwerdeführerin habe am 24. Februar 2026 einen Antrag auf Übernahme der Krankenkassenprämien für das Jahr 2026 sowie auf zusätzliche Übernahme sämtlicher Gesundheitskosten ab dem 1. Januar 2026 eingereicht. Mit Schreiben vom 13. März 2026 habe der Leiter der Sozialberatung die Beschwerdeführerin unter anderem darüber informiert, dass für die Übernahme sämtlicher Gesundheitskosten der Anspruch auf Ausrichtung "ordentlicher" Sozialhilfe geprüft werden müsse, wozu sie – die Beschwerdeführerin – weitere Unterlagen zur Vermögenserhebung einzureichen habe. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sodann erwog die Sozialbehörde, die Konstellation, dass ein Mitglied der Sozialbehörde – wie dies die Beschwerdeführerin sei – einen Antrag auf Sozialhilfe stelle, sei aussergewöhnlich. Da es sich bei der Sozialbehörde um das oberste Entscheidgremium in Fragen der wirtschaftlichen Hilfe in der Stadt D handle, erscheine es sachgerecht, besondere Vorkehrungen zur Sicherung einer objektiven und transparenten Entscheidfindung zu treffen. Um zu gewährleisten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin unter strikter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots geprüft und ebenso darüber entschieden werde, sei es angezeigt, ebendiesen sowie "die damit verbundene Sozialberatung" an den Zweckverband E zu überweisen. Die dort tätigen Sozialarbeitenden seien nicht in die Verwaltungsorganisation der Stadt D eingebunden, wodurch in besonderem Mass sichergestellt werde, dass die Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung erhalte und ihr Antrag rechtskonform bearbeitet und beurteilt werde. Im Fall eines ablehnenden Entscheids habe der Vorstand des Zweckverbands E über ein etwaiges Neubeurteilungsbegehren der Beschwerdeführerin zu befinden. Der Zweckverband E werde auch für allfällige künftige Anträge der Beschwerdeführerin zuständig sein. Dieser erwachse aus der Überweisung kein Nachteil. Vielmehr trage diese Massnahme sowohl zu einer klaren Rollentrennung als auch zu einer unbeschwerten Zusammenarbeit innerhalb der Sozialbehörde bei.
3.2
Die Beschwerdeführerin machte mit Rekurs vom 28. Juni 2026 geltend, bei der "kleinen Sozialhilfe", die sie im Februar 2026 mit "unausgereiftem Online-Formular" beantragt habe, handle es sich nicht um Sozialhilfe "im eigentlichen Sinn". Eine Sozialberatung sei daher nicht erforderlich und sie – die Beschwerdeführerin – benötige eine solche auch nicht. Mit ihrem E-Mail, das sie B (Gruppenleiter Sozialberatung) "nachgeliefert" habe, habe sie ihre Anfrage betreffend Übernahme "sämtlicher" Gesundheitskosten "dahingehend korrigiert, dass ich mir die medizinische Grundversorgung wünschen würde, wie sie jeder Person im Asylverfahren zuteil wird … nichts mehr". Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie werde dem Bezirksrat "die Beweise liefern", sobald sie wieder Zugang zu ihrem Büro habe. Bloss wegen des Bezugs der "kleinen Sozialhilfe" für das Jahr 2026 brauche es aber eigentlich kein derartiges Tamtam. Sollte die Sozialbehörde tatsächlich nicht in der Lage sein, ihr die "kleine Sozialhilfe" zuzusprechen, solle doch gerade der Bezirksrat dies tun.
3.3
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 13. Juli 2026, die Sozialbehörde habe keinen Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe 2026" gefällt, sondern diesen zur Beurteilung an den Zweckverband E überwiesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, er – der Bezirksrat – habe ihr die "kleine Sozialhilfe" zuzusprechen, sei daher nicht einzutreten (E. 2.1). Weiter erwog der Bezirksrat, mit der Überweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ihrer medizinischen Grundversorgung lege die Sozialbehörde kein verbindliches und erzwingbares Rechtsverhältnis für die Beschwerdeführerin fest. Vielmehr handle es sich um einen behördeninternen Entscheid über die Zuständigkeit. Der Beschwerdeführerin entstünden dadurch keine Nachteile, zumal der Zweckverband E ebenso an das Gesetz gebunden sei; die Beschwerdeführerin lege denn auch in keiner Weise dar, inwiefern sie aufgrund der Behandlung ihres Antrags durch den Zweckverband E belastet sein solle. Nicht zuletzt mache es auch keinen Unterschied, ob sie die Übernahme sämtlicher Gesundheitskosten, die medizinische Grundversorgung, wie sie jede Person im Asylverfahren erhalte, oder die "kleine Sozialhilfe" beantrage. Denn selbst der Bezug der "kleinen Sozialhilfe" setze voraus, dass ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe bzw. die gesuchstellende Person ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht mit eigenen Mitteln decken könne. Die "kleine Sozialhilfe" unterscheide sich von der ordentlichen Sozialhilfe einzig insofern, als die betroffene Person bei der "kleinen Sozialhilfe" trotz nachgewiesener sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit aus freien Stücken darauf verzichtet, mehr als die Differenz zwischen der Krankenkassenprämie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung und der gewährten individuellen Prämienverbilligung (IPV) als wirtschaftliche Hilfe zu beziehen. Da kein anfechtbarer Hoheitsakt vorliege, sei auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 2.2).
4.
4.1
Die Sozialbehörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss um Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe", sondern um Zusprechung "ordentlicher" Sozialhilfe ersuchen wollte (vorn E. 3.1). Gemäss ihren Ausführungen in der Rekursschrift (vorn E. 3.2) war der Beschwerdeführerin jedoch – anscheinend von Anfang an – allein an der Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe" gelegen. Darauf lässt im Übrigen auch ihre Bemerkung in der Beschwerdeschrift, zugunsten einer "Aufarbeitung des ganzen Schlamassels" verzichte sie "vorläufig doch lieber auf die 'Kleine Sozialhilfe' ", schliessen. Selbst wenn also der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umfangs der Unterstützung nicht allein auf Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe", sondern auf Zusprechung "ordentlicher" Sozialhilfe gelautet haben (oder unklar gewesen sein) sollte, war der Streitgegenstand jedenfalls im Rekursverfahren auf die Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe" beschränkt. Entgegen dem Bezirksrat (vorn E. 3.3) ist dies insofern von Bedeutung, als es sich bei der "kleinen Sozialhilfe" gerade nicht um Sozialhilfe handelt und diese nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz, sondern gestützt auf § 15 Abs. 1 EG KVG ausgerichtet wird (vorn E. 2). Dies hat zur Folge, dass sich das Rechtsmittelverfahren bei Verfügungen betreffend Anträge auf Zusprechung der "kleinen Sozialhilfe" nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, sondern nach denjenigen des Sozialversicherungsrechts richtet. Gestützt auf § 32 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wäre gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 26. Mai 2026 mithin Einsprache bei der Sozialbehörde zu erheben gewesen (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2020.00040 vom 1. September 2021, E. 1 mit Hinweisen; Arthur Brunner in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. A., Zürich 2024, Art. 52 N. 55 f.). Dass die Sozialbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht materiell prüfte, sondern diesen zuständigkeitshalber an den Zweckverband E überwies, ändert daran nichts. Der Bezirksrat hätte somit mangels Zuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten dürfen und die Sache (bzw. den Rekurs) seinerseits zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde weiterleiten müssen.
Folglich ist der Beschluss des Bezirksrats vom 13. Juli 2026 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2026 nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung als Einsprache gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 26. Mai 2026 an ebendiese zu überweisen.
4.2
Da der angefochtene Beschluss des Bezirksrats wie dargelegt bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist, muss die (sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Ersatzbezirksrat C in den Ausstand hätte treten müssen und am Beschluss nicht hätte mitwirken dürfen, nicht behandelt werden.
4.3
Sofern die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um Einleitung einer "Administrativuntersuchung" bzw. eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und damit auch nicht gegenüber der Sozialbehörde oder dem Bezirksrat zukommen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Von einer Weiterleitung dieses Gesuchs an die allfällig zuständige Instanz kann mangels Fristgebundenheit abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).
5.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten im vorliegenden Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 1 VRG) ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels Vertretung von vornherein nicht infrage gekommen wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 13. Juli 2026 aufgehoben.
Die Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2026 wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung als Einsprache gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Stadt D vom 26. Mai 2026 an ebendiese überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerin; c) den Bezirksrat Uster.