1 I 257
Rubrum
65. Urtheil vom 11. September 1875 in Sachen Solkllberger.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 18. April 1874 ist Ulrich Sollberger von seiner Ehefrau geschieden und verpslichtet worden, der letzteren an dic Erziehungsfkosten der aus der Ehe vorhandenen Kinder einen halbjährlichen Beitrag von 30 Fr. für jedes Kind zu bezahlen.
B.
Durch Urtheil vom 18. Hornung d. J. hat der Polizei richter des Bezirks Aarwangen den Sollberger der böswilligen Nichterfüllung seiner Unterstüzungspflicht schuldig erklärt und in Anwendung des Art. 25 A. P. G. und Art. 368 St.-V, polizeilich zu 20 Tagen Gefangenschaft verurtheilt ; dieses Erkenntniss tüsst sich darauf, dass Sollberger an die verfallenen Alimente von Fr. 210 bisher nur Fr. 100 geleistet habe, während es demselben als einem kräftigen Manne mit gutem Beruf wohl möglich gewesen wäre, mehr zu bezahlen.
Unterm 7. Juni d. I. wurde sodann Sollberger vom Regierungsstatthalter in Langenthal zum Antritt der Strafe aufgefordert.
C.
Hierüber beschwert sich Sollberger beim Bundesgerichte mit Eingabe vom 9. Juni d. J., eingegangen den 12. Juni, und verlangt, dass das Strafurtheil aufgehoben und dessen Vollziehung untersagt werde. Er bestreitet die Zuständigkeit des Polizeirichters von Aarwangen, da er, Rekurrent, in Zofingen, Kis. Aargau, wohne, stüsst aber seine Beschwerde hauptsächlich darauf, dass dur das angefochtene Strafurtheil Art. 59 Lemma 83 der Bundesverfassung, welcher den Schuldverhaft abgeschafst habe, verlesst werde, indem der über ihn verhängte Verhaft nichts Anderes als ein Schuldverhaft sei. 7 ‘258 I. Abschniit. Bundesverfassung.
D.
Der Polizeirichter von Aarwangen beantragt Abweisung der Beschwerde unter folgender Begründung :
1. Der Rekurs des Sollberger sei verspätet, denn das Strafurtheil sei demselben shon am 18. Hornung d. I. mündlich erbffnet worden. Auf fein Gesuch, das Urtheil nicht sofort auszufertigen und zur Vollziehung zu Überweisen, weil er in nächster Zeit Zahlung leisten wolle, sei demselben mit Einwilligung der Frau insoweit entsprochen worden , dass, wenn er in nächster Zeit Zahlung leiste, die Strafzeit bedeutend abgekürzt oder ganz fallen gelassen werde. Nachdem sich aber gezeigt, dass Sollberger _ nicht bezahlen wolle, sei das Urtheil am 80. März ausgefertigt und dem Regierungsstaithalter zur Vollziehung überwiesen worden.
2. Der Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung treffe nicht zu ; die Strafe, zu welcher Sollberger veruriheilt worden, sei fein Schuldverhaft ; derselbe fei vielmehr in Anwendung des Armenpolizeigesehes bestraft worden, weil er seine Pflichten als Vater gegenüber seinen Kindern hinsichtlich ihres Unterhaltes und ihrer Erziehung in hohem Grade vernachlässigt habe.
3. Das Polizeivergehen habe vom Richter des Amitsbezirkes Aarwangen untersucht und heurtheilt werden müssen, da Sollberger seine Leistungen in Langenthal habe erfüllen sollen, alfo dort gefehlt habe, Es sei denn auch von demselben nie etwas gegen den Gerichtsstand eingewendet worden.
4. Wenn Rekurxent mit dem Urthetle nicht einverstanden gewesen wäre, so hätte er an die Polizeikammer des Obergerichtes appelliren sollen und erst, wenn diese Behörde thm nicht entsprochen, die Sache an das Bundesgericht ziehen können. Gegenwärtig seiten aber alle Rechtsmittel verwirkt.
E.
Die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Bern \<liesst sich dem Berichte des Polizeirichters von Aarwangen an und hebt namentlich hervor, dass nach dem bernischen Armenpolizeigesehe die böswillige Nichterfüllung der Unterstüsszungspfslicht gegenüber Kindern strafrechtlich verfolgt werde.
Erwägungen
1.
Die erste Einwendung des Volizeirichters von Aarwangen, dass der Rekurs verspätet sei, weil Rekurrent denselben erst nach Ablauf von sechszig Tagen von Eröffnung des angefochtenen Urtheiles beim Bundesgerichte eingereiht habe (Art. 59 des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspflege), müsste dann als begründet angesehen werden, wenn das Urtheil vom 18. Februar d. J. ein definitives gewesen wäre.
2.
Nun erklärt aber der Polizeirichter selbst, dass dem Rekurrenten für den Fall, als er in nächster Zeit Zahlung leiste, Abkürzung der Strafe und sogar gänzlicher Nachlass derselben in Ausficht gestellt worden sei, Da nun auch nach der bernischen Gesessgebung dem Richter eine solche Abänderung oder Aufhebung eines einmal erlassenen Urtheiles nicht zusteht, so konnte die Eröffnung des Polizeirichters von Aarwangen an den Rekurxrenten feinen andern Sinn haben, als dass das Urtheil zur Zeit noch nicht als ein definitives angesehen, sondern erst dann, resp. nur insofern in Rechtskraft und Wirksamkeit treten solle, als Rekurrent nicht in nächster Zeit seine Verpflichtungen gegenüber feinen Kindern erfülle. Damit stimmt überein, dass das Urtheil erst am 30. März d. J. wirklich ausgefertigt worden ist. Von dieser Ausfertigung scheint aber Rekurrent erst durch die Zuschrift des Regierungsstatthalters von Langenthal vom 7. Juni d. FJ. Kenntniss erhalten zu haben und fann daher seine Beschwerde nicht als verspätet auLgeschlossen werden, indem, mag auch das Vexfahren des Polizeirihters ein ungesetzliches gewesen sein, die Beschwerdefrist dem Rekurrenten erst von demjenigen Zeitpunkte an zu laufen begann, da ihm die definitive Erlassung des Urtheils eröffnet wurde.
3.
, Dagegen erscheint die zweite Einwendung des Polizeirichters, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Schuldverhaft handle, begründet.
4.
Das bernische Gesez über die Armenpolizei vom 14. April 1858 erklärt die böswillige Nichterfüllung der Unterstüzungsund Alimentationspflicht als strafbare Widerhandlung gegen jenes Gesess und unterwirft Personen, welche böswilliger Weise die ihnen obliegende und durch schriftlichen Vertrag oder richterlichen Entscheid dem Betrage na bestimmte Unterstüzung oder Alimentation ihren ehelichen oder unehelichen Angehörigen 30 Tage na angehobener Betreibung nicht leisten, einer Strafe bis zu sechszig Tagen Gefängniss oder bis zu einem Jahr Arbeiishaus, welche vom Polizeirichter nah den Bestimmungen des Strafprozesses auszusprechen ist.
5.
Gestügt auf diese Strafbestimmung hat nun ver Polizeirichter von Aarwangen den Rekurrenten zu zwanzig Tagen Gefängniss verurtheilt. Der Strafcharalter dieses Vechastes kann somit nicht dem mindesten Zweifel unterliegen und geht insbesondere auh daraus hervor, dass nach dem bernischen Gesetze die nachherige Leistung der Alimentation auf denselben keinerlet Einfluss üben kann, während hekanntlissh der Schuldverhaft, welcher nux als Zwangsmittel zur Eintreibuug von Forderungen. dient, mit der Zahlung der letzteren ohne Weiteres sein Ende erreicht.
6.
Nun ist aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt, in Vehereinstimmung mit dem Bundesrathe, ausgesprochen hat, durc Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung nur dieser Schuldverhaft abgeschafft worden und daher durch das Urtheil des Polizei= richters von Aarwangen die angeführte Verfassungsbestimmung nit verletzt.
7.
Dass die Kantone kraft ihrer Souverainetät in Strafsachen befugt sind, die böswillige Nichterfüllung der Elternpflisst als Uebertxetung zu behandeln und mit Sirafe zu belegen, ist unbestreitbar, übrigens auch bekannt, dass ähnliche Bestimmungen, wie sie das bernische Armenpolizeigeseg enthält, auch in den Gesesszgebungen anderer Kantone vorkommen.
8.
, Da es sich um ein Delikt handelt, kann Rekurrent auch die Zuständigkeit des Polizeirichters von Aarwangen mit Grund nicht anfechten. Uebrigens hat er dieselbe dur seine freiwillige Einlassung vor demselben auch anerkannt,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.