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Rubrum

939. Urtheil vom 30. März 1876 in Sachen der \<weiz. Centralbahn gegen die süddeutshe ImmoA. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin: 1, Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig -an die süddeutsche Immobiliengesellschaft zu bezahlen : a) für 15,778 Quadratfuss Land zu 1 Fr. per Quadratfuss Fr. 15,TTs. — H) für indirekten Schaden y 20,000. — Summa Fr. 35,778. — nebst Zins zu 5%, von Jnangriffnahme des Abtretungsobjektes an. Die weiter gehenden Forderungen der Expropriatin sind 2. Beiden Parteien ist das Nachmass des abzutretenden Bodens vorbehalten.

Sachverhalt

B.

Diesen Antrag nahm die Eifenbahngesellschaft für den Fall an, als dessen Annahme auh durch die Expropriatin erfolge. Lessktere rief jedoch den Eutscheid des Bundesgerichtes an und beantragte heute unter Wiederaufnahme ihrer Fact. B, 2,- b und ce des Kommissionalantrages enthaltenen Entschädigungsbegehren, wegen Verlust des Rechtes auf die GBrosspeterpromenade, des bloss provisorischen Zustandes des gegenwärtigen Rangirbahnhofes und der Unmöglichkeit der Verwerthung ihres Tercains vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875 in Folge des damaligen ExpropriationLverfahrens in erster Linie Anoronung einer Oberexpertise und eventuell \ofortige Gut- ‘heissung ihrer Begehren.

C.

Die Eisenbahngesellschaft verlangte heute Streichung der Minderwerthsentschädigung von 20,000 Fr.

Erwägungen

134 ' B, Civilrechtspflege.

1.

Ueber die Landentschädigung herrscht nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zur Zeit kein Streit mehr; es ist somit dieser Theil des Kommissionalantrages als in. Rechtskraft erwachsen zu betrachten und lediglich bezüglich der übrigen Punkte ein Entscheid zu geben.

2.

Nun erscheint vorerst das Begehren der Expropriatin um Anordnung einer Oberexpertise unbegründet, indem dieselbe nicht darzuthun vermocht hät, dass das von der Instruktionskommisz sion eingeholte Gutachten ungenügend sei, Die Sachverständigkeit der beigezogenen Experten ist nicht bestritten, noch behauptet worden, dass ihnen der Wille oder die nôöthige Unbefangenheit zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemangelt habe; ebenso wenig ergibt si aber aus dem Inhalte des Gutachtens in Verbindung mit den übrigen Akten, dass dasselbe nicht auf richtiger Grunklage beruhe, beziehungsweise wesentliche Momente ausser. Betracht gelassen oder irrthümlich gewürdigt habe.

3.

Was nämlich die vom Vertreter der Expropriatin heuteneuerdings aufgestellten Behauptungen betrifft, dass a) in Folge theilweiser Expropriation der der StadtgemeindeBasel gehörigen Grosspeterpromengde die Immobiliengesellschaft: das vertragsmässig erworbene Recht auf die Gestaltung des ebenfalls der Stadt gehörigen Terrains von der bestehenden Mönchensteinerstrasse bis zur Einmündung der Reinacherstrasse als erweiterte Grosspeterprommenade und auf die Einmündung; des Strassenneyes verliere ;

D) der gegenwärtige Quartierplan wegen der nothwendigen. Verkegung der Thiersteinerallee nicht mehr brauchbar sei, €) jede andere Gestaltung des Planes gegenüber der jessigen aber eine unvortheilhaftere sein werde, und 4) der Rangirbahnhof quer vor das Quartier der Immobiliengesellschaft zu liegen komme, — so sind dieselben von den Experten, insbesondere bei Beantwortung der vierten Frage in Berücksichtigung gezogen und gewürdigt worden. Dass die Experten dabei zu wesentlich andern Schlüssen gelangt sind, als die Expyropriatin, und die Behaupfungen der letztern zum grössern Theil als unrichtig bezeichnet haben, vermag selbstver ständlich die Beweisfkraft ihres Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Alles was Heute von der Expyropriatin gegen das lebtere angeführt worden ist, besteht aber lediglich in der Wiederholung der shon in der Rekursschrift enthaltenen Behauptungen,

4.

Bezüglich derjenigen Entschädigung, welche darauf gestüsszt wird, dass es sich au jesst noch um ein blosses Provisorium handle, indem eine weitere Ausdehnung des Rangirbahnhofes in das Terrain der Immobiliengesellschaft hinein in Ausficht genommen sei, genügt die Verweisung auf die Begründung des Komissionalantrages (Fact. 2), wo gezeigt ist, dass diese Forderung rechtlich unbegründet sei und die Ansprüche der Immyobiliengesellschaft sich auf denjenigen Schaden beschränken, der ihr dur die gegenivärtige Enteignung resp. das bisherige Expropriationsverfahren zugefügt werde.

5.

Für die Zeit vom 21. September 1874 his 20. Februar 1875, während welcher der Plan über das ursprüngliche grössere Projekt des Rangirbahnhofes ausgelegt gewesen und daher die Immobiliengesellschast gemäss Art. 23 des Bundesgesches vom 1. Mai 1850 verhindert gewesen ist, ohne Einwilligung der Eisenbahngesellschaft an einem Theile ihres Terrains Veränderungen vorzunehmen, hat schon die Instruktionskommission die Entschädigungspslicht der Eisenbahngesellschaft ausgesprochen und die letztere verpslichtet, an die Expropriation 4000 Fr. Zinsverlust zu bezahlen. Zu einer Erhöhung dieser Entschädigung, welche wesentlich darauf gestüsst wird, dass die Gesellschast an der Ausführung des Strassennetzes verhindert worden sei, ist feinerlei Grund vorhanden, da nicht einmal hat wahrscheinlich gemacht werden können, dass die damalige Ausf führung des Strassennetzes, welche zunächst nur eine bedeutende Avsgabe im Gefolge gehabt hätte, eine vortheilhafte Verwendung des hbetreffenden Terrains möglich gemacht haben würde; — vielmehr für das Gegentheil spricht, dass das Strassennez auch jezt noch feiner Ausführung harrt, trozdem seitens der Eisenbahngesellschaft seit Februar 1875 derjelben kein rechtliches Hinderniss mehr entgegensteht. Dafür, dass die Experten das durch das.

Interdikt betroffene Terrain mit 300,000 Quadratfuss zu niedrig gegriffen oder den Ankaufspreis desselben zu niedrig berechnet haben, liegt nichts vor, vielmehr entspricht der angenommene Ankaufspreis dem diessfälligen Inhalt der Akten.

6.

Was endlich die heutigen Begehren der Eisenbahngesell schaft um Streichung der beiden Posten von 4000 Fr. Entschädigung für die Nachtheile, welche durch das Interdikt entstanden sind, und 16,000 Fr. Entschädigung für die Nachtheile, welche der JImmobiliengesellschaft durch die theilweise Expropriation an dem ihr verbleibenden Lande entstehen, betrisst, so ist es der Eisenbahngesellschaft ebenfalls nicht gelungen, die Beweiskraft des Expertengutachtens, auf welchem jene beiden Ansässe beruhen, zu erschüttern und müssen daher auch diese Begehren abgewiesen werden. :

_ Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

1.

Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die süddeutsche Immbobiliengesellschaft zu bezahlen : a) für 15,778 Quadratfuss Land à 1 Fr. per Quadratfuss Fr. 15,778 — Þ) für indirekten Schaden „ 20,000 — Summa Fr. 35,778 — (Franken fünfunddreissigtausend siebenhundertachtundsiebenzig) — nebst Zins zu fünf Prozent von ÎInangrissnahme des Abtretungsobjektes an.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.