22 I 1
22 I 1
Rubrum
1, Urteil vom 22. Januar 1896 in Sachen Jann und Konsorten.
Sachverhalt
A.
Die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 2. April 1877 bestimmte in Art. 15: „Der Jnhalt der gesetzlich errichteten Gülten (bezüglih der Verzinsung im Sinne des Gesetzes von 1751) und der kanzleiishen Versicherungen is gewährleistet.“ Am 13. Oktober 1895 beschloss die nidwaldenshe Landsgemeinde : „Der bisherige Art. 15 der Kantonsverfassung wird gänzlich aufgehoben und durch folgenden Artikel 15 ersetzt: Art. 15: Das Hypothekarwesen wird durch die staatliche Gesessgebung geregelt. Der Zinsfuss für alle bestehenden und neu zu errichtenden Gülten und kanzkeiischen Versicherungen innert der jeweiligen amtlichen Würdigung des Pfandobjekts darf 4 %/, in keinerlei Form übersteigen. Alle genaunten Gülten und Versicherungen sind in ihrem Nennwerte gegen baar (Pfunde im Werte von 7 # zu 3 Fr.) vom Schuldner ablösbar und vom Gläubiger auffündbar. Der Zinsfuss für die ausser der jeweiligen amtlichen Schassung errichteten Gülten und Versicherungen beträgt, wie bisher, 5 %/, ; diese Gülten fönnen, wie bisher, vom Schuldner abgelöst, aber vom Gläubiger nicht aufgetündei werden.“
Diese neue Verfassungsbestimmung wurde durch Übergangsbestimmung auf 18. November 1895 in Kraft erklärt.
Zhre Promulgation erfolgte durch das nidwaldensche Kantonsamtsblatt vom 18. Oktober 1895.
B.
Unterm 12./43. Dezember erklärten Alfred Jann, Robert Wagner und Kaspar Flühler in Stans, J. Amstad in Beggenried und Jos. Fuchs in Buochs gegen den erwähnten Beschluss der Landsgemeinde vom 13. Oktober 1895 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem Antrage, es fei genannter Beschluss, wodurch der bisherige Art. 15 K.-V, aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt wurde, aufzuheben, insoweit derselbe eine ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze und eine Verlegung wohlerworbener Privatrechte in sich schliesse. Jnsbesondere sei genannter Beschluss aufzuheben, 1. insoweit derselbe den Zinsfuss für alle bestehenden Gülten innert der jeweiligen amtlichen Würdigung auf 49/, herabseze, eventuell soweit die Herabsetzung des Zinsfusses auch die Jnhaber von vor dem 9. Mai 1751 errichteten Gülten treffen und die Berechnung des Kapitals derselben im zwanzigfachen Betrage des Zinses stattfinden sollte; 2. insoweit die Ablôsung in Baarpfunde im Werte von 7 F = 3 Fr. sich auch auf die vor 9. Mai 1751 errichteten Baargeldgülten und au auf die vor diesem Datum errichteten ein- und zweirückkigen Gülten beziehen sollte.
In der Begründung wird unter anderm ausgeführi: Über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bestehe kein Zweifel, Der Rekurs stübe sich nämlih auf die Behauptung, dass durch einen kantonalen Erlass, nämlich einen Erlass der Landsgemeinde von Nidwalden, als des obersten repräsentativen Organs des souveränen Bolks, verfassungsmässige Rechte der Rekurrenten verlegt worden feien. Diese seien Eigentümer von Gülten, welche dur den angefoh= tenen Landsgemeindebeschluss betroffen seien, und daher zum Rekurse legitimiert. Fraglicher Beschluss verleze die in Art. 13 K.-V., ausgesprochene Garantie des Eigentums und der Rechtsamen, sodann aber auch die durG Art. 4 B.-V, gewährleistete Rechtsgleichheit. Eine ungleiche Behandlung liege zweifelsohne vor, indem die Gültshuldner von einem Teil der auf ihren Gütern lastenden, vertragsgemäss übernommenen Zinsleistungen befreit, und der entsprechende Anspruch der Gültgläubiger im gleichen Masse herabgesetzt werde, u. f. w.
C.
Mit Nachiragseingabe vom 418. Dezember 1895 führen Rekurrenten noch aus : Den Hauptgrund des Rekurses bilde nicht der Umstand, dass der neue Art. 15 K.-V. mit den übrigen Bestimmungen dieses Grundgesetzes unvereinbar sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass genannter Art. 15 bestimmte Borschristen der Bundesverfassung, insbesondere Art, 4 derselben, verleze. Der Anspruch auf Rehtsgleichheit fei nun ein verfassungsmässiges Recht der Bürger im Sinne von Art. 113, 3 B,-V., und das Bundesgericht zu dessen Schuz kompetent, Der Bundesrat und die Bundesversammlung würden auf die Frage der Gewährleistung erst eintreten, wenn der vorliegende Rekurs vom Bundesgericht erledigt sei.
Erwägungen
1.
Die Landôgemeinde des Kantons Nidwalden hat unterm 13. Oktober 1895 eine Verfafsungsrevision vorgenommen ; gegen den bezüglichen Beschluss richtet si der vorliegende Rekurs. Nun ist genannter Beschluss eine kantonale Verfügung oder ein kantonaler Erlass; dagegen iït anzuerkennen, dass die Landsgemeinde eine Behörde im engeren und eigentlichen Sinne nict darstellt, sondern (im Kanton) der Souverän selber ist, daher ihr Beschluss, im engeren Sinne genommen, nicht als Verfügung oder Erlass einer lantonalen Behörde zu bezeichnen wäre und die Zulässigkeit eines Rekurses aus diesem Grunde bezweifelt werden könnte. Hingegen kann die Landsgemeinde doch jedenfalls als Behörde im weiteren Sinn, nämlich als das oberste Organ des Kantons aufgefasst werden; insoweit sind aber ihre Verfügungen solche einer tantonalen Behörde. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass diese Verfügungen mit Bezug auf die Prüfung ihrer Ver- 4 A, Staatsrechiliche Entscheidungen. f. Abschnitt. Bundesvertassungfassungsmässigkeit offenbar einem obersten Richter unterstellt werden wollten; dies könnte aber nur das Bundesgericht, oder aber Bundesrat oder Bundesverfsammlung sein. : 2, Zur Begründung. des Rekurses wird in erster Linie auf Verletzung der Bundesverfassung (Art. 4) abgestellt, Nun bedeutet aber ver angefochtene Beschluss eine Änderung der Kantousverfassung; ob aber diese Verfassungsänderung der Bundesverfassung entspreche oder nicht, hat die Bundesversammlung zu prüfen ; bet ihr müssen die Kantone, vorliegend Nidwalden, für ihre Verfassung die Garantie des Bundes nachsuchen, der dieselbe Übernimmt, wenn die betreffende Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufendes enthält, 2c. (Art. 5, 6, 85, Nr. 7). Neben diesem Prüfungsrecht der Bundesversammlung ist für ein solches des Bundesgerichts kein Play; dassfelbe kann nicht, in Konkurrenz mit der Bundesversammlung, eine und dieselbe Frage prüfen und entscheiden, ob eine Kantonsverfassung den bundesrechtlichen Vorschriften entspreche oder nicht. Vielmehr wird dem Art. 143 B.-V. in diesem Punkte durch die Spezialnorm der Art, 5, 6, 85 derogiert. Daraus folgt, dass das Bundesgericht, soweit Verletzung der Bundesverfassung behauptet wird, wegen Jukompetenz nicht eintreten kann (Amtl. Slg. XVII S. 630). Nun haben aber die Rekurrenten im weiteren, obzwar mehr nebenbei, siche Erklärung vom 18. Dezember 1895, auc behauptet,
dass der angefochtene Beschluss die Kantonsverfassung verlessze. Hingegen is betreffs dieses Punktes der Entscheid der Bundesversammlung abzuwarten. Formell nämlich wäre das Bundesgericht diesbezüglih zwar fompetent ; allein da der Entscheid der Bundesversammlung über Gewährleistung der Kantonsverfassung hierorts präjudiziell sein könnte, so ist, insoweit das Bundesgericht kompetent wäre, zur Zeit auf die Sache nicht einzutreten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht E erkannt;
“ Auf den Rekurs wird, soweit Verlegung der Bundesverfassung behauptet wird, wegen Inkompetenz, soweit dagegen Verlegung der Kantonsverfassung behauptet wird, zur Zeit nicht eingetreten.
IÏ. Doppelbesteuerung. Ne 2, D TI. Doppelbesteuerung. — Double imposition.