24 II 178
24 II 178
Rubrum
23, Urteil vom 18. März 1898 in Sachen L, Durand, Huguenin & Cie. gegen d’Andiran-Köchlin.
Kollectivgesellschaft. — Anspruch des einen Gesellischafters gegen den andern auf Participation am Verluste eines Geschäftsjakres. Vertragswillen ; That- oder Rechtsfrage?
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 24. Januar 1898 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, unter Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlicen Kosten an die Kläger, das erstinstanzliche Urteil bestätigt, welches lautet :
Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 897 Fr. 80 Cts. behaftet, und zur Zahlung von weiteren 36,279 Fr. 77 Cts. samt Zins zu 5 %, hievon seit 314, Dezember 1894 und ab 897 Fr. 80 Ets, seit 31. Oktober 1896 an die Kläger verurteilt.
B.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei der Beklagte zur Zahlung feines Anteils am Verluste des Geschäftsjahres 1895 mit 44,719 Fr. 64 Cis, val. 34. Dezember 1895, samt Zins seit 31. Dezember 1895, zu verfällen ; die Mehrforderung der Kläger sei durch Zahlung des Beklagten getilgt.
C.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungsltläger seinen schriftlich gestellten Abänderung®- antrag, mit der Bemerkung, die Gegenpartei habe ihren Anteil am Verlust vom Jahre 1894 und das für dieses Jahr infolge einer unrichtigen Abrechnung zu viel bezogene samt Zinsen seit der zweitinstanzlihen Verhandlung an die Kläger bezahlt. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Verwerfung des gegnerischen Berufungsantrages und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
1.
Der Beklagte d’Andiran war am 7, Zuli 41888 als Anteilhaber in die von seinen beiden Schwägern, Louis Durand und Eduard Huguenin, gebildete Kollektivgefellschaft eingetreten, welche sich in Basel, Hüningen und St. Fous mit der Herstellung chemischer Produkte beschäftigte. Laut dem Gesellschaftsverirag war der Beklagte zu !/, an Gewinn und Verlust beteiligt. Jm September 1895 führte eine kurze briefliche Auseinandersetzung den Austritt des Beklagten herbei, welche er mit Huguenin aus Anlass der kurz zuvor ohne sein Einverständniss erfolgten Entlassung eines Direktors gepflogen hatte. Jn einem am 23. September 1895 an Huguenin gerichteten Schreiben beschwerte sich der Beklagte über diese Entlassung, und kam dann darauf zu sprechen, dass Durand überall erklärt habe, der Beflagte habe in St. Fous nichts zu schaffen, übrigens werde er ihm, wenn ex wolle, sein bescheidenes Guthaben in der Firma L. Durand, Huguenin & Cie. zurückerstatten. Hieran knüpfte der Beklagte die Bemerkung : « Eh bien, je viens vous dire franchement : mettez-vous d'accord, désintéressez-moi et je tournerai les talons, >» Jn feinem Antwortschreiben vom 26. September 1895 erwiderte Huguenin hierauf u. A.: « .….. i] n’est pas » possîbte que tu ignores réellement les griefs que t’impute » Durand, et par conséquent vous ne pouvez plus vous en- » tendre et demeurer associés. Je viens done te remercier » de la décision que tu as prise en nous offrant de te retirer » et te dire que Durand et moi acceptons ton ofre de >» retraite. TI vaut mieux, en eftet, comme tu le dis toi-même, > ne pas se faire mauvais visage et mauvais sang et tout » en regrettant sincèrement que notre union n'ait pu avoir >» une plus longue durée, je pense que tu as pris le partì le » plus sage et le plus judicieux en décidant ta retraite. » Voici, d’accord avec Durand, les conditions pécuniaires » que nous te proposons: Ton compte à la maison s'élevait » au 30 juin 1895 à 158,853 fr. que nous te rembourserons » immédiatement sí tu le désires ou à ton gré : En outre >» lorsque tu es entré à la maison nous n'avons fait aucun » inventaire ; nous n’en ferons pas davantage, mais en fai- >» gant lV’inventaire fin d'année nous aurons à te. compter ta
» part de bénéfices sur la totalité de l’année. » Am 28, SGeptember erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit diesen Vorschlägen, und verdankte namentlich die Zusage betreffend seine Beteiligung am Jahresinventar pro 1895. Auf den 30. September 1895 erfolgte sein Austritt aus dem Geschäft, und noch vor Jahres\sluss auh die vollständige Ausweisung seines Guthabens gemäss Kapitalkonto und Kontokorrent. An Stelle des Beklagten traten die beiden Schwiegersöhne des Klägers Huguenin in die Firma ein. Anfangs Juni 1896 brachten die Kläger dem Beflagten die Geschäftsbilanz des Jahres 1895 zur Kenntnis. Während alle frühern Bilanzen aus der Zeit der Geschäftsbethätigung des Beklagten einen Gewinn ergeben hatten, erzeigte diese Bilanz einen Verlust von 125,158 Fr. 92 Cts. Der Beflagte fegte Zweifel in die Richtigkeit derselben, und anerkannte sie au dann noch nicht, nachdem sie durch einen von den Klägern zugezogenen Sachverständigen geprüft und für richtig erklärt worden war. Anlässlich seiner Prüfung hatte der Sachverständige au einen Fehler in der unter Leitung und Aufsicht des Beklagten erstellten Geschäftsbilanz von 1594 entdeckt, für welches Jahr nachträglich statt des früheren Benefice von 48,023 Fr. 40 Cts. ein Verlust von 60,815 Fr. 91 ts. festgestellt wurde. Jn der berichtigten Bilanz vom 31. Dezember 1894 wurde jedem der drei Gesellschafter ftatt des bereits gutgeschriebenen Gewinnanteils von 16,007 Fr. 80 Cis. ein Verlustanteil von 20,274 Fr. 97 Ets. berechnet. Am 25. März 1897 belangten die Kläger den Beklagten beim Civilgeriht von Baselstadt auf Bezahlung der hieraus sich ergebenden Differenz von 36,279 Fr. 77 Cts., sowie des ihn belastenden Betreffnisjes von 41,719 Fr. 64 Cts. an Geschäfisverluft von 1895, und dreier (unbestrittener) kleiner Guthabenposten im Betrage von 897 Fr. 80 Cis, samt Zinsen zu © °/, seit 31. Oktober 1896.
Sie behaupteten, nah den Abmachungen vom September 1895 sei es selbstverständlich, dass der Beklagte nicht nur einen Drittel eines damals erwarteten Jahresgewinns, sondern auch den Drittel eines Jahresverlustes zu tragen habe. Die für das Jahr 1894 geforderte Differenz habe er zu vergüten, weil er durch einen seWbstverschuldeten *Rechnungsirrtum einen unberechtigten Gewinn bezogen habe. Der Beklagte dagegen ver1rat den Standpunkt, es habe bei jenen Abmachungen in der Meinung der beiden Vertragsteile gelegen, ihn ohne weitere Jnanspruchnahme für Geschäftsverluste, unter Rückerstattung feines Geschäftsguthabens, austreten zu lassen, und ihm noch die Vergünstigung zu gez währen, am Jahresbenefice von 1895 zu partizipieren, trossdem er nur noch drei Vierteljahre im Geschäfte gearbeitet habe. Eventuell könnte für die Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht das Inventar pro 31. Dezember 1895 massgebend fein, sondern müsste sein Anteil am Verlust auf den Austrittstag festgestellt werden. Auf das Jnventar von 1894 weigerte si der Beklagte zurückzukommen, weil dasselbe längst genehmigt, und er infolge des Ausgleichs vom September 1895 von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma befreit worden sei. Eine von der ersten Instanz veranstaltete Prüfung der Geschäftsbilanz von 1894 ergab die Richtigkeit des von den Klägern behaupteten Fehlers ; derselbe ist nach der Aussage des Experten durch einen sogenannten double emploi entfianden, indem die Fabrik in Hüningen für die ihr durch das Stammhaus in Basel gelieferten Waren und Maschinen mit 138,914 Fr. 60 Cts, belastet wurde, und ausserdem die in Hüningen liegenden Rohprodukte und Fabrikate unter den vorhandenen Warenvorräten mit 108,569 Fr. 35 Cts. nochmals unter den Aktiven figurierten. Das Civilgericht, und in Übereinstimmung mit ihm auch das Appellationsgericht verpslichtete den Beklagten zur Rückerstaitung des irrtümlich vom Beklagten bezogenen Geschäftsgewinns und zur Tragung eines Drittelss-Anteils an dem durch die Expertise festgestellten Geschäftsverluste pro 1894. Dagegen trat es bezüglich der Beteiligung des Beklagten am Ergebnis des Geschäftssahres 1895 der Auffassung des Beklagten bei, und wies daher die Klage ab, soweit dieselbe von diesem die Tragung eines Verlustanteils pro 1895 fordert.
2.
Nachdem sich der Beklagte bei dem Urteil des Appellationsgerihtes beruhigt hat, bleibt in der bundesgericsstlichen Instanz die Klage nur noh insoweit streitig, als vom Beklagten die Bezahlung eines Drittels-Anteils an dem Verluste des Geschäftsjahres 1895 verlangt wird. Die Kläger haben sich darüber nicht ausgesprochen, wie vieses Klagbegehren nah ihrer Meinung rechtlich zu qualifizieren sei, ob sie dasfelbe als condictio indebiti oder als actio pro soocio verstanden wissen wollen. Als €coudictio indebiti wäre die Klage zu betrachten, wenn dieselbe von dem Gesichtspunkt aus begründet worden wäce, dass die Kläger mit der Ausrichtung des vollen buchmässigen Guthabens an den Beklagten eine Nichtschuld bezahlt haben, soweit dessen Anteil am Geschäftsverlust des laufenden Jahres reiche. Einer condictio indebiti würde jedoch von vorneherein der Umstand entgegenstehen, dass nach Art. 72 O.-R. zu deren Begründung der Nachweis eines Jrrtums des Zahlenden über seine Schuldpsliht gehört, ein solher Jrrtum aber in casu weder uachgewiesen, noch überhaupt behauptet worden ist, Denn die Kläger machen gar nicht geltend, dass die Auszahlung des Geschäftsguthabens an den Beklagten durch JFrrtum über dessen Ansprüche an der Gesellschaft veranlasst worden sei, vielmehr stellen sie fih auf den Standpunkt, jene Auszahlung sei durchaus unabhängig von der endgültigen Auseinandersetzung rücksichtlih des Refultates des laufenden Geschästsjahres erfolgt. Sie scheinen also in der That mit der Forderung auf Bezahlung der 41,719 Fr. 64 Cts. eine actio pro socio, d. hb, eine gegen den Beklagten in seiner Stellung als socius gerichteten Anspruch geltend machen zu wollen, an dem Ergebnis des genannten Geschäftsjahres dur Übernahme seines Verlustanteils zu partizipieren.
3.
Frägt es sich, ob dieser Anspruch begründet sei, so ift zu bemerken : Unbestrittenermassen haben sich die Parteien im September 1895 dahin geeinigt, das zwischen ihnen bestehende Gefellschastsverhältnis in der Weise zu beendigen, dass lediglih der Beklagte ausscheide, die Gesellschast aber unter den Klägern forigesetzt werde. Eine Liquidation sollte also vermieden, und die Auseinandersetzung unter den Socien an dem Ergebnis des Geschäftsbetriebes auf anderm Wege bewerkstelligt werden. Der Beklagte sollte für seine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen ein für allemal abgefunden werden, und zwar in der Weise, dass ihm sein buhmässiges Guthaben laut Kapital- und Kontokorrentkonto ausgerichtet, und ihm ausserdem noch die Beteiligung an dem Geschäftsgewinn für das ganze Jahr 1895 eingeräumt wurde, Jn lehterer Bestimmung erblicken die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihnen an dem Verluste dieses Geschäftsjahres einen Drittel beizutragen, indem sie behaupten, mit der Beteiligung am Gewinne sei ohne weiteres auh die gleichmässige Beteiligung am Verlust gewollt und ausgesprochen gewesen, während umgekehrt der Beklagte geltend macht, die Willenssmeinung der Parteien decke sich mit dem Wortlaute der Erlärung, und es handle sich also in der That bloss um eine Gewinnbeteiligung. Ergäbe sich nun die Feststellung des Vertragswillens als das Resultat rein thatsähliher Würdigung des Beweismaterials, so würde sich die Entscheidung der Vorinstanz, welhe der Auffassung des Beklagten beipflichtet, gemäss Art. 84 O.-G. der Überprüfung des Bundesgerichts allerdings entziehen ; denn nah dieser Gesezesbestimmung hat das Bundesgericht (unter Vorbehalt der daselbst bezeichneten Ausnahmen) die Feststellungen des kantonalen Gerichts, soweit sie thatsächliche Verhältnisse betreffen, als richtig anzunehmen, Allein in casu bedarf es zur Feststellung des Vertragswillens der Feststellung Über die rechtliche Bedeutung der von den Klägern abgegebenen Willenserklärungen ; es handelt sich um die Anwendung der für die Jnterpretation von Willenserklärungen massgebenden Regeln des materiellen Nechts ; ob diese letztern von dem kantonalen Gericht richtig aufgefasst und auf den vorliegenden Thatbestand richtig angewendet worden seien, bildet eine Frage der Rechtsanwendung, deren Entscheidung dem Bundesgericht durch Art. 81 O.-G. nicht entzogen ift (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes i. S.
Erben Denzler und Erben Weber gegen NRinderkneht vom 15. Dezember 1897 *). Bei selbständiger Prüfung der Frage nach dem Jnhalt der von den Parteien bezüglich ihrer Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarung ist sedoch den Vorinstanzen #) S. Amil. Samml., XXIII S. 1691 Æ., spez. S. 1696 f. Erw. 4, 184 Civilreehtspflege.
darin beizustimmen, dass die Auffassung, welche vom Beklagten vertreten wird, die einzig mögliche ist. Als unrichtig muss zunächst die Berufung der Kläger auf Art. 530 Abs. 3 O.-N. bezeichnet werden, wo bezüglich der Vereinbarungen über die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis des Geschäftsbetriebes bestimmt ist, wenn nur der Anteil am Gewinn oder nur der Anteil am Verluste vereinbart sei, so gelte diese Vereinbarung für Beides. Diefe Bestimmung bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang, insbesondere mit Abs. 1 und 2 desselben Artikels, deutlich erhellt, auf Vereinbarungen zum Zwecke der Begründung, bezw. Fortsetzung eines Gesellschaftsverhältnisses ; sie stellt für dieselben die Präsumtion auf, dass mit Bezug auf die Chancen des Gelingens oder Misslingens des Unternehmens keine bevorzugte Stellung unter den einzelnen Gesellschaftern geschaffen werden wolle, und daher, fofern die Anteile derselben ungleich bestimmt worden feien, davon auszugehen fei, dass das gleiche Verhältnis für Gewinn wie für Verlust gelten solle. Wenn es sich also um die Auseinandersetzung der Litiganten auf Grund des Gesellschaftsvertrages handelte, so müsste nach Art, 530 Abs. Z O,-N. allerdings, auch in dem Falle, als der Anteil des Beklagten im Gesellschaftsvertrag lediglich bezüglich der Gewinnanteile vereinbart wäre, angenommen werden, dass der Beklagte auh an einem Verlust im gleichen Verhältnis zu partizipieren habe, Nun ist aber in casu von einer Auseinander= setzung auf Grund des Gefellschaftsvertrages nicht die Rede, vielmehr haben die Gesellschafter wegen des Austrittes des Beflagten eine besondere Vereinbarung getroffen, in welcher sie die Bedingungen dieses Austrittes festsesszten, und nach welcher eine Liquidation nicht erfolgen, sondern der Beklagte abgefunden werden sollte. Bei der Absindung des Beklagten handelt es sich nun aber nichi, wie bei der Begründung der Gesellschaft, um die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln, und es lässt sich deshalb bei dieser Vereinbarung denn auch nicht, wie beim Gesellschastsvertrag, aus der Natur des Vertrages selbst die Vermutung herleiten, dass eine vereinbarte Gewinnbeteiligung ohne weiteres auch als Beteiligung an einem eventuellen Verlust gemeint sei. Eine Vereinbarung des Inhaltes, dass der ausscheidende Gesellschafter mit Rücknahme seines buchmässigen Guthabens und dem Recht auf Anteil eines
im laufenden Geschäftsjahre sich noch ergebenden Gewinns, ohne Beteiligung an einem eventuellen Verlust, abgefunden sein solle, fann angesichts des Verzichts, den der Austretende leistet, in den Verhältnissen sehr wohl als begründet erscheinen. Erweist sich demnach die Annahme, dass mit der Beteiligung des Beklagten an einem Gewinn des Jahres 1895 zugleich auh dessen Beteiligung an einem Verlust ausgesprochen fei, nicht als selbstverständli, so wäre es Sache der Kläger gewesen, ihre Meinung deutlich kund zu geben, wenn sie den Beklagten auch noch für einen allfälligen Verlust in Anspruch nehmen wollten. Dies haben sie nicht gethan, sondern dem Beklagten die Rücknahme seines buchmässigen Guthabens vorbehaltlos, ohne Rücksicht auf eine allfällige Verminderung desselben durch das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres, bewilligt, jo dass derselbe in guten Treuen annehmen durfte, nah der Meinung ter Kläger berühre ihn dieses Ergebnis, im Verhältnis zu ihnen, nur uoch insoweit, als ihm ein Gewinnanteil zugesagt war. Wenn die Kläger zur Unterstüssung ihrer Vertragsausklegung sich darauf berufen haben, dass der Beflagte, nahdem ihm die Bilanz von 1895 mitgeteilt worden war, auf eine sachliche Bemängelung derselben eingetreten sei, während er von feinem Standpunkt aus in erster Linie hätte geltend machen sollen, dieselbe berühre ihn, da er an einem Verlust nicht beteiligt sei, überhaupt nicht mehr, fo ist dagegen zu bemerken, dass der Beklagte shon mit Rückficht auf seine fortdauernde Haftung gegenüber den Gejsellschaftsgläubigern ein Juteresse an der ihm erforderlich scheinenden Richtigstellung diefer Bilanz hatte, und dass în der Bestreitung der von den Klägern angegebenen Höhe des Verlustes eine Anerkennung, ihnen für denselben grundsässlich anteilsmässig aufkommen zu müssen, nicht erblickt werden kann. Ebenso ist die vom klägerischen Anwalt in der heutigen Verhandlung vertretene Ansicht unhaltbar, dass der Beklagte durch Bezahlung der Summe, zu welcher er laut erstinstanzlichem Urteil verpflichtet worden war, au die heute noch streitige Forderung der Kläger anerkannt have, Denn die flägerische Forderung von 36,279 Fr. 77 Cts., welche kantonalgerichtlich gutgeheissen wurde, beruhte darauf, dass dem Beklagten für das Geschäftsjahr 1894 irrtümlich ein Gewinn statt eines Verlustes 186 Civilrechtspftege.
berechnet worden war, und hat mit der Frage, in welcher Weise die Abfindung desselben für seinen Austritt aus- der Gesellschaft vereinbart worden sei, nichts zu thun.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1898 in allen Teilen bestätigt.