24 II 257

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Rubrum

33, Urteil vom 26. Januar 1898 in Sachen Witwe Sutter gegen Eidgenossenschaft.

Entwertung einer Liegenschaft durch in der Näne befindliche eidgenössîsche Pulverfabrik. — Exptosion; direkter Schaden. — Schadensersatzanspruch in Folge jener Entwertung. Satz. 380 des bern. Civilgesetzbuches.

Sachverhalt

A.

Witwe Anna Sulter geb. Burkhardt ist Eigentümerin einer im Weorblentale zu Worblaufen, Gemeinde Bolligen, westlich an der von Bern nordwärts nach dem Grauholz führenden Landstrasse gelegenen Besizung, die aus einem Hauptgebäude, einem Wohnxxuv, 2. — 1898 17 stock, einer Scheune, einer Kegelbahn nebst Garten und Umschwung und einigem Wieskand besteht. Jm Hauptgebäude, an das ein Flügel mit einem Tanzsaal ec in neuerer Zeit angebaut worden ist, wird seit Jahrhunderten eine Wirtschaft, heute „zur Papiermühle“ genannt, betrieben. Schon früher, und wohl so lange wie die Wirtschaft zur Papiermüssle, hatte im Worblentale, westlicz der letztern, eine Pulvermühle bestanden, die früher von der bernischen Regierung betrieben worden, im Jahre 1850 aber infolge der Einführung des eidgenössischen Pulverregals an die Eidgenossenschaft übergegangen ift, Unter diefer erweiterte sich der Betrieb beständig und es rückten die Grenzen des Komplexes, auf dem das Pulver in verschiedenen Gebäulichkeiten sabriziert wird, mit der Zeit bis an die Suttersche Liegenschaft heran. Die Einführung des rauchlosen Pulvers im Jahre 1889 bedingte wesentliche Abänderungen bezw. die Neuerstellung der Fabrikationsräumlicsshkeiten und Einrichtungen, die in den nächsten Jahren ausgeführt wurden. Gegen die diesbezügliche Baupublikation , die erst erlassen wurde, als die Gebäude zum Teil schon erstellt waren, erhob Witwe Sutter, gestüsst auf Say. 380 des bernischen Civilgesetz= buches, das bernische Gesess über das Gewerbewesen vom 7. No-- vember 1849 und das Fabrikgesey Einsprache. Die erforderliche administrative Baubewilligung wurde trozdem erteilt, immerhin unter Wahrung von Driitmannsrechten, Die Eidgenossenschaft hatte Überdies begonnen, auch in dem östlih der Strasse gelegenen, von ihr erworbenen Gebäude der alten Papierfabrik einen Teil der Pulverfabrikation auszuüben ; sie stand jedoch hievon in der Folge wieder ab. Die Reklamationen, die von daher der damalige Eigentümer der Wirtschaft zur Papiermühle, Friedrih Sutter, erhoben hatte, fanden im Februar 1891 ihre Erledigung durch eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten.

B.

Am 4. Januar 1893, früh 4 Uhr, fand in einem der zur Pulverfabrikation dienenden Gebäude der Eidgenossenschaft aus nicht näher aufgellärten Gründen eine Explosion statt, durch die das Gebäude zerstört und der darin befindliche Arbeiter getötet wurde. Der Knall und die plögliche Helle erschreckte die Nachbarschaft, insbesondere die Bewohner der angrenzenden Sutterschen Besitzung, wel letztere zudem auh äusserlich durch die Erschütterung beschädigt wurde, Dieses Ereignis veranlasste die Witwe Sutter, der Eidgenossenschaft ihre Besigung zum Kaufe anzubieten. Der Bundesrat ging auf den Vorschlag nicht ein, ermächtigte jedoch das Militärdepartement, mit Frau Sutter über die Auszahlung einer angemessenen Aversalentschädigung für den ihren Liegenschaften durch die Nähe der Pulverfabrik erwachsenden Schaden zu unterhandeln. Es wurden demzufolge im gegenseitigen Einverständnis drei Experten ernannt, die sich darüber aussprechen sollten, welche Entschädigungen gerechtfertigt seien a. für den Fall, dass Frau Sutter für sich und ihre Rechtsnachfolger auf allen indirekten Schaden (Entwertung der Gebäude, Verminderung der Frequenz der Wirtschaft 2c.) verzichte, der ihr aus der Nähe der der Pulverfabrikation dienenden Gebäude und Einrichtungen der Eidgenossenschaft in Zukunft erwachsen mag und bis jezt erwachsen ist, mit Jnbegriff der Folgen der Explosion vom 4. Januar 1893; b, für den Fall, dass Frau Sutter endgültig auf allen und jeden bisherigen und zukünftigen, direkten und indirekten Schaden verzihte, Die Experten, Nationalrat Gisi in Solothurn, Professor Rossel in Bern und Baumeister Baumann daselbst, erflärten in ihrem am 2. Februar 1894 abgegebenen Befinden, nachdem sie zunächst den Wert der Sutterschen Gebäude mit Umshwung auf 90,000 bis 95,000 Fr. angeschlagen haben, gestüsszt auf ein Spezialgutachten von Professor Rossel, das zwar die Wahrscheinlichkeit einer bedeutenden Explosion, die die Nachbarschaft an Leben, Gesundheit oder Vermögen ssädigen könnte, zumal nah den seit dem 4. Januar 1893 vorgenommenen Änderungen im Betrieb der Pulverfabrik, nicht vorhanden, dass aber doch immerhin die Möglichkeit einer solchen Explosion nicht zu bestreiten sei. Jn freier Würdigung aller Verhältnisse gelangten die Experten dann für den ersten Fall — Verzicht auf fernere Ansprüche wegen Entwertung — auf einen Betrag von 15,000 Fr.,

worin der durch die Explosion vom 4. Januar 1893 angerichtete Schaden inbegriffen sein sollte, für den zweiten Fall — Verzicht auf alle Ansprüche auch für die direkten künftigen Schädigungen — auf eine solche von 35,000 Fr. Auch auf dieser Grundlage fam jedoch eine Einigung nicht zu stande, und mit Schreiben vom 20. März 1894 liess der Bundesrat der Witwe Sutter eröffnen, dass er die Verhandlungen als abgebrochen betrachte und es ihr anheimstelle, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf dem Prozesswege geltend zu machen, Jmmerhin fei der Bund bereit, ihr den nahweisbaren Schaden, den die Explosion vom 4. Januar 1893 veranlasst habe, zu vergüten.

C.

Mit Klage vom 30. Mai 1894 stellte nun Wiiwe Sutter beim Bundesgericht gegen die schweizerishe Eidgenossenschaft die Begehren : Es sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für all den Nachteil, der ihr und ihrer Besfigung in Worblaufen dur die in unmittelbarer Nähe befindliche eidgenössishe Pulverfabrik, resp. deren Betrieb, erwachsen und noh erwachsen wird, angemessene Entschädigung zu leisten. Der Schaden wird in der Klage folgendermassen spezifiziert :

A.

Schaden an den Gebäulichkeiten infolge der Explosion vom

A.

Januar 18933. „i. Fr. 2,650 —

B.

Minderwert der ganzen Besizung fami Mobiliar und Vorräten, geschätzt auf 153,230 Fr.

im Minimum . y 20,000 —

C.

Ausfall der jährlichen Einnahmen in Zufunft. y 15,000 — Zum Beweise für diese Posten berief sich die Klägerin namentlih auf eine Expertise; den ersten Posten betreffend wurde überdies auf die Zeugnisse von Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi einerseits, Baumeister Kästli und Bauführer Widmer anderseits abgestellt, die am 11. Januar bezw. am 20. Juli 1893 auf Ansuchen der Frau Sutter eine Lokalbesichtigung vorgenommen hatten. Anschliessend an ihre Schadensaufstellung erklärte die Klägerin immerhin, ihren Anspruch noch weiter reduzieren zu wollen und zwar auf 20,000 Fr. Zur Begründung der Klage wurde im wesentlichen, abgesehen von den bereits relevierten Thatsachen, geltend gemaht: Wenn auch zugegeben werde, dass durch das im Gutachten vom 2. Februar 1894 angeführte, neue Verfahren die Explosionsgefahr sich in etwas vermindert habe, so sei doch zum mindesten die Möglichkeit einer Explosion noch immer da, Jedenfalls sei noch keineswegs erwiesen, dass die die drei Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle einer grössern Explosion genügend Schuss bieten würden. Diese stete Gefahr habe eine ganz erhebliche Entwertung der Liegenschaft zur Folge. Die Besorgnis um Leben und Gefundheit ihrer Familie zwinge die Klägerin geradezu, sich nach einem andern Geschäfte umzusehen. Diesen Umstand würde sich aber ein Käufer der Papiermühle zu Nuye machen, und es werde der Klägerin sswer fallen, einen nur annähernd günstigen Preis zu erzielen, Die Entwertung der Besizung sei aber au faktisch vorhanden, indem das Wirischaftswesen infolge verminderter Frequenz, namentlih seit der Explosion vom 4. Januar 1893, erheblich gelitten habe. Dafür, dass auh Drittpersonen von der beständigen Gefahr beeinflusst feien, werde auf folgende Beispiele verwiesen: Jm Herbst 1892 sei eine Guidenkompagnie, die für die Dauer ihres Dienstes in der Papiermühle Hätte untergebracht werden sollen, wegen der gefährlichen Nähe der Pulverfabrik anderswohin visloziert worden. Am 9. Mai 1893 hâtlen zwei Damen aus Marseille sich bei der Klägerin einmieten wollen; aus dem nämlichen Grunde seien sie aber davon abgestanden, Früher seien viele Gesellschasten, besonders Schulen und Familien mit Kindern in die Papiermühle gekommen ; das sei jekt anders geworden; weshalb, ergebe sih aus der Äusserung eines Mitgliedes der Berner Liedertafel, der am 2. Januar 1893,

anlässlich eines Ausfluges dieser Gesellschaft, bemerkt habe, er gehe nicht mehr gerne nach der Papiermühle und zwar der Pulverfabrikation wegen. Dem Projekt des Verkaufs der Liegenschaft sei es denn auch zuzuschreiben, dass eine Konkurrenzwirtfchaft in der Nähe entstanden sei, Der Konsum und damit der Ertrag der Wirtschaft habe fi, zumal seit der Explosion vom 4. Januar 4893, bedeutend reduziert: während früher die Bruttoeinnahmen sich auf 48,000 bis 50,000 Fr. im Fahre belaufen hätten, seien diefelben im Jahre 1893 auf die Hälfte zurückgegangen, Die Wareneinkäufe hätten noch im Jahre 1892 Fr. 54,600 betragen, im Jahre 1893 bis Ende Juni bloss noch 18,000 Fr. oder bis Ende des Jahres 36,000 Fr. Infolgedessen seien nicht nur die Immobilien im Werte zurückgegangen, sondern auch das Mobiliar und die Vorräte.

D.

Die beklagte Partei schloss in ihrer Antwort auf Abweisung der Klage, soweit mit derselben mehr verlangt werde, als die Ersetzung des nachweisbar durch die Explosion vom 4. Januar 1893 entstandenen Schadens, bezüglich dessen sich der Bund der Klage grundsäglich unterziehe. Jmmerhin wurde auch in letzterer Beziehung der Anspruch der Klägerin der Höhe nach bestritten und selbständig geltend gemacht, dass die Gebäulichkeiten der Klägerin sich überhaupt in reparaturbedürftigem Zustande befänden und ‘dass eine Untersuchung derselben durch die Beamten des eidgenössischen Baubüreaus, die im Frühjahr 1893, als es sich um den Ankauf der Liegenschaft durch den Bund gehandelt habe, vorgenommen worden fei, keine erheblichen Schädigungen erzeigt habe, die von der Explosion hâtten herrühren können. Jn der Hauptsache wurde bestritten, dass die kägerische Besizung durch 4 die Pulverfabrikation einer steten und grossen Gefahr ausgesekt - sei, namentlich nicht seit der infolge der Explosion vom 4. Januar 1893 getroffenen Massnahmen. Alles, was über eine Entwertung ' der Liegenschaft und eine Abnahme der Frequenz behauptet werde, _ werde bestritten ; jedenfalls sei am Rückgang in der Frequenz, 3 dem Konsum oder Gewinn, nicht die Pulverfabrikation oder die Explosion vom 4. Januar 1893 \<uld. Speziell die angeführten 4 Beispiele seien unrichtig.

E.

Die Beweisführung beshlug im wesentlichen die zwei be- : strittenen Thatsachen des Vorhandenseins einer beständigen Explo- _ sionsgefahr und der Schädigung und Entwertung der flägerifchen Liegenschaft bezw. des Rückgangs der Frequenz der Wirtschaft infolge der Explosion vom 4. Januar 1893. Jn ersterer Nichtung hatte die Klägerin auf eine Expertise abgestellt, die denn auh zugelassen wurde, Die Experten , Professor Dr, E. Drechsel in Bern und Kantonschemiker Dr, Schumacher - Kopp in Luzern haben die ihnen gestellten Fragen folgendermassen beantwortet: Die Gefahr einer Explosion in der Pulverfabrik in Worblaufen sei troy der nah der Explosion vom 4. Januar 1893 eingeführten Neuerungen nicht absolut ausgeschlossen. Zur Begründung dieser Antwort gehen die Experten zunächst auf die Eigenschaften der Schiessbaumwolle und die Herstellungsweise des Pulvers daraus ein und bemerken in ersterer Beziehung : Ausser den bekannten Ursachen der explosiven Zersetzung der Schiessbaumwolle — starke Erschütterung, Stoss, Schlag, Erhizung über eine gewisse Temperatur — schienen auch noh andere, bis jet noch nicht erkannte zu existieren, die dieselbe Wirkung auszuüben im stande seien, Es sei hier namentlich auf die Möglichkeit einer Entzündung durch Selbstzersetzung hinzuweisen, in welcher Hinficht die Beobachtung von Juteresse sei, dass die feuchte Schiesszbaumwolle unter Umständen shimmle, was allerdings wohl nur bei längerem Liegen in feuchtem Zustande und beim Vorhandensein von Unreinigkeiten eintrete. Ferner sei von Bedeutung die Möglichkeit eines Verschuldens eines oder mehrerer Arbeiter, das ih aber meist nicht werde nachweisen lassen. Nachdem dann die Experten die einzelnen Operationen, aus denen die Pulverfabrikation sich zufammen}esst, durchgangen und dabei die Gefahrsmomente namhaft gemacht, auch die Vorsichtsmassregeln gegen die Gefahren evaluiert haben, sliessen sie dahin, dass keine der beschriebenen Operationen an sich mit der Gefahr einer Explosion verknüpft sei; damit eine solche eintrete, sei vielmehr das Hinzutreten eines neuen Faktors notwendig, wozu namentlich gehörten : plögliche Einwirkung einer starken mechanischen Gewalt, plögliche sehr starke Erhizung und der elektrische Funke. Diesen Gefahren sei durch die Vorschriften der Fabrikordnung, durch die Art und Weise, wie die Gebäulichkeiten und Einrichtungen angelegt und ausgeführt

und der Betrieb organisiert sei, sowie durch besondere Sicherheitsanfstalten und Vorkehren thunlichst vorgebeugt: es seien „bis „auf die Anbringung von Verrichtungen zur Ableitung der „Elektrizität im Junern der Trockenhäuser und dem Funktenfänger „auf dem grossen Schornstein alle Massregeln ergriffen worden, „die nach dem jessigen Stande unserer Kenntnisse für die Ver- ¿hütung einer Explofion von Bedeutung sind. Trossdem,“ fahren Experten fort, müssten sie sich sagen, „dass aus irgend welchen „Sründen, wie z. B. Leichtsinn oder Nachlässigkeit oder Unvor- „sichtigkeit eines Arbeiters eine Explosion doch einmal eintreten „ann und dass demgemäss die Gefahr beim Betriebe nicht absolut „ausgeschlossen ift,“ Auf die zweite Frage, ob speziell die die drei vorhandenen Trocenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle einer grössern Explosion genügend Schuss für die klägerische Besizung bieten oder ob nicht eher das Gegenteil der Fall sei, lautet die Antwort der Experten: „Es ist nicht anzunehmen, dass die be- „treffenden Erdwälle -im Falle einer grössern Explosion genügend „Schuss für die flägerishe Besizung gewähren, aber auh nicht, (dass das Gegenteil der Fall jei, insofern als der Schuss, den sie „in der einen Hinsicht wirklih gewähren, die Vergrösserung der „Gefahr durch sie in anderer Hinsicht ausgeglichen sein dürfte.“ Es komme hier eben, wird zur Begründung bemerkt und des nähern ausgeführt, auf die Stärke der Explosion an. Danach sei, erflärett die Experten auf die dritte Frage, eine Gefahr für die Befissung Suiter, bei und infolge der Explosion eines der Fa= brikgebäude beshädigt oder demoliert zu werden, da, gleihgültig durch welche Ursachen diese Explosion herbeigeführt werde. Alle Vorsichtsmassregeln, die getroffen worden seien, und Überhaupt getroffen werden könnten, fönnten die Möglichkeit einer Explosion nur bis zu einem gewissen Grade vermindern, nicht aber völtig aufheben; dazu wäre nötig, dass man alle möglichen Ursachen einer Explosion kennte, voraussähe und auh völlig in seiner Gewalt hätte oder unwirksam machen könnte, und das sei eben unmöglich, namentlich insofern Naturereignisse oder gar Menschen mit ihren Shwächen und Fehlern in Betracht kämen, Die Experten fassen ihre Erhebungen und Betrachtungen dahin zusammen, dass in der Worblaufener Pulverfabrik zwar — bis auf die be= reits erwähnten Punkte — alles gethan sei, um die Gefahr für

den Betrieb und die Nachbarschaft auf ein Minimum zu beschrän- . ken, dass aber trozdem diese Gefahr vorhanden sei und auch nicht absolut ausgeslossen werden könne. Die Beweiserhebungen über den zweiten Punkt — Schädigung und Entwertung der Besizung der Klägerin — bestanden in der Hauptsache ebenfalls in der Aufnahme einer Expertise. Das Resultat derselben ist in zwei Gutachten, vom 15. Oktober 1896 und vom 1. September 1897, niedergelegt ; die Ergebnisse derselben sind in Erw. 5 mitgeteilt.

Über die einzelnen Beispiele, die die Klägerin zum Belege für ihre Behauptung einer Einwirkung der Nähe der Pulverfabrik auf den Besuch ihrer Wirtschaft angeführt haite, hat eine Beweisaufnahme dur Zeugen ftattgefunden, die jedoch im wesentlichen ein negatives Resultat zu Tage förderte.

(+. Jm heutigen Vorstande wiederholte Fürsprech Moser namens der Klägerin die Klagsbegehren. Jn rechtlicher Beziehung berief er sich auf Sass, 380 des bernischen Civilgesessbuches und legte ein Nechtsgutachten von Professor Baron in Bonn ein. Der Anwalt der beklagten Partei wiederholte die Erklärung und den Schluss der Antwort und bestritt namentlich, dass durch die Explosion eine dauernde Entwertung der klägerischen Liegenschaft eingetreten sei, da die Gefahr scon vorher bestanden habe und sich die Erinnerung an ein folches Ereignis und die damit verbundene Furcht bald verliere.

Erwägungen

1.

, Die beklagte Partei hat sich bereit erklärt, der Klägerin den dur die Explosion vom 4. Januar 1893 ihr verursachten direkten Schaden zu ersetzen, und es handelt sich Heute diesbezüglich nur noch um die Ausmittlung dieses Schadens. Derselbe konnte durch die gerichtliche Expertise nicht mehr festgestellt werden, Dagegen liefern die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen von Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi einerseits, von Baumeister Stämpfli und Bauführer Widmer anderseits, einige Anhaltöspunkte zur Abschässung des direkt durch die Explosion vom 4. Januar 1893 verursachten Schadens. Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi nämlich haben bei der am 11. Januar 1893 vorgenommenen Lokalbesichtigung laut Bescheinigung vom gleichen Tage verschiedene Beschädigungen an den Gebäulichkeiten der Klägerin konstatiert, bezüglich deren sie freilih nicht positiv erkären, dass dieselben sämtli auf die kurz vorher erfolgte Explosion zurücfzuführen seien. Baumeister Stämpfli und Bauführer Widmer sodann, die am 20. Zuli 1893 die Gebäude der Klägerin untersucht haben, um die von der fraglichen Explosion herrührenden Schäden zu konstatieren, äussern sich in ihrem Bericht vom 28. Juli dahin : „Sowohl am Wirtschasts- als am Tanzsaalgebäude sind „zahlreiche Risse und Sprünge an den Gipsdecken, an den innern „Wänden und an den Fagçaden sichtbar, welche offenbar zum „grössten Teil von der Erschütterung herrühren, welche die Erplo- „sion verursachte. Jnfolgedessen sind grössere Reparaturen an „diesen Gebäuden notwendig, welche von Gipsermeister Sterchi „detailliert berechnet werden,“ Der ebenfalls produzierte Kostenanschlag des leztern nuu beläuft sich auf 2651 Fr. 30 Cts. Hierin sind jedoch, wie nach der Bescheinigung von Kästli und Widmer angenommen werden muss, auh einige Reparaturen inbegriffen, die nicht durch die Explosion vom 4. Januar 1893 notwendig geworden sind, Es wird dies dadurch bestätigt, dass nach einem vom eidgenössischen Departement des Junnern an das Militärdepartement erstatteten Bericht vom 11. April 1893, welch er in diefer Richtung durch den allerdings nichGt gerihtlich ernannten, aber doh im Einverständnis beider Parteien bestellten Experten Baumann in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1893 bestätigt wird, die Gebäulichkeiten der Frau Sutter zum Teil sich nicht in gut erhaltenem Zustande befinden. Weniger Gewicht darf,

da sie nicht von unparteiischer Seite bestätigt wird, der im nämlichen Bericht enthaltenen Bemerkung beigemessen werden, dass die Beamten der Abteilung Bauwefen des Departements des Junern bei der Untersuchung der fraglichen Objekte keine irgend erheblichen Schädigungen entdeckt haben wollen, die von der lezten Explofion herrühren könnten. Nac alle dem muss von der im Kostenanschlag des Gipsermeisters Sterchi ausgesetzten Summe ein gewisser Belrag abgestrichen und es mag so ex æquo et bono der durch die Explosion direkt verursachte Schaden auf 2000 Fr. angeschlagen werden.

2.

Den weitern Anspruch auf Ersass eines dur die Explosion verursachten indirekten Schadens, der in der Entwertung ihrer Liegenschaften und ihres Mobiliars bestehen soU, leitet die Klägerin in rechtliher Beziehung daraus ab, dass sie in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch die Gefahr, welche die Nähe der Pulverfabrik für Leben und Gesundheit der auf ihrer Liegenschaft wohnenden und verkehrenden Menschen, sowie für ihr Vermögen mit sih bringe, in rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Für die Beurteilung dieses Anspruchs sind die Regeln des Nachbarrechts massgebend, nach denen der Eigentümer eines Grundstücks, hinsichtlih der Ausübung jenes Rechts, im Juteresse seines Nachbars in gewissem Umfange beschränkt ist. Jn der That kann sich der Jnhalt des Eigentums nicht ausschliesslich nah dem Interesse der Berechtigten bestimmen; vielmehr zwingt schon der Rücksicht auf die sozialen Beziehungen der darauf klebenden und arbeitenden Menschen zu gewissen Einschränkungen im Jnteresse der Nachbarn. Dieser Gedanke liegt offenbar au der Vorschrift in Satz. 380 des bernischen Civilgesegbuches zu Grunde, dass ein jedes Grundstück so benusst werden soll, „dass auh die Nachbarn „ihre Grundstücke ihrem Rechte nah benusszen können.“ Wie weit der Eigentümer dem Nachbarn gegenüber in der freien Benussung seines Grundstücks beschränkt sei, darüber fehlen nun freilich im bernischen Rechte positive Bestimmungen; denn wenn auch die Vorschrift in Satz. 380 unverkenubar einer rüsichtslosen Ausübung des Eigentums entgegentreten will, fo ift doch damit: die Wsung der zwischen Nachbarn entstehenden Konflikte im einzelnen Falle nicht gegeben, da als Schranfe des Rechts des Eigentümers lediglich das seinem Jnhalte nach wiederum durch das Necht des erstern beschränkte Recht des Nachbarn genannt ist. Dagegen haben sich in Doktrin und Praxis für die Lösung der Interessenkonslikte zwischen Nachbarn und für die durch nachbar: liche Verhältnisse gebotene Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers festere Regeln ausgebildet, welche bei der Übereinstimmung, in der sich die modernen Rechtssysteme im allgemeinen mit Bezug auf den Begriff und den Jnhalt des Eigentums befinden, unbedenklich au auf das Gebiet des bernischen Nechts angewendet werden dürfen und übrigens auh durch die bernischen Gerihte angewendet worden sind. Danach kann der Eigentümer

nicht jeder Hemmung in der Benussung eines Grundstücks, jeder, auch der geringsten Beeinträchtiguoug in der wirtschaftlichen Ausbeutung desselben durch den Nachbarn entgegentreten. Eine gewisse Einwirkung muss si jeder gefallen lassen; shon das gewöhnliche Leben bringt es mit sich, dass gegenseitige Einwirkungen stattfinden, und ohne solche wäre eine freie Entfaltung gewerblicher und industrieller Thätigkeit unmöglih. So lange sich somit diese Einwirkungen innerhalb einer gewissen Grenze bewegen, müssen sie als Folge der Freiheit in der Benugung des Eigentums hingenommen werden. Dagegen braucht sih der Nachbar solche Einwirkungen nicht mehr gefallen zu lassen, die das Mass des Gewöhnlichen, dessen, was die Erfordernisse eines geordneten und gedeihlichen Zusammenlebens und -Wirkens zu dulden zwingen, übersteigen, sei es, dass die Jntensität oder die Häufigkeit der Einwirkung eine besonders lästige oder schädigende oder dass die Benubungsart selbst eine aussergewöhnliche, die ordentliche Bez nubung des Nachbargrundstückks beeinträchtigende sei. Es darf das Mittel der dur die gewöhnlichen Benussgung®arten der Liegenschaften bedingten gegenseitigen Einwirkungen nicht überschritten werden, und mit Erfolg kann der Eigentümer gegen eine übermässige Jnanspruchnahme seines Grundstücks bezw. eine ausserordentliche Beeinträchtigung in der Benussung desselben auftreten. (vgl. hiezu 268 Civilrechtspülege, Jhering, in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. VL, S. 81 ff. + Dernburg, Pandekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 474; Keller, Pandekten, Bd. I, S. 249 ff.; Laurent, Principes de droit civ. français, Bv. VI, S, 181 ff.; Baudry-Lacantinerie, Droit civil des biens, S. 159 ff., und die von diesem Autor citierten Urteile französt= scher Gerichte; Seufsert, Archiv, Bd. XL, Nr. 114, Bd. XI, Nr. 4124, Bd. XV, Nr. 2, N. F., Bd. IV, Nr. 99, Bd. XIF, Nr. 6, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. VI, S. 217 ff., Bd. RI, S. 341 ff.; Entscheidungen des schweiz. Bundesgerichts, A. S., Bd. VIII, S. 379; fpeziell für das bernishe Recht : König , Kommentar zu Say. 380; Leuenberger, Bern, Privatrecht, Bd. IT, S. 149, und die Urteile des bernischen Appellations- und Kassationshofes in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins , Bd. XXVI, S. 245 und im WMonatsblatt für

bern, Rechtsspreczung, Jahrg. 1890, S. 270; für das österreichische Recht, das in § 364 des allg. bürgerl. Gesezbuches eine mit. der bern, Say. 380 inhaltlich übereinstimmende Vorschrift befisst - Unger, in Grünhuts Zeitschrift, Bd. XIII, S. 715 ff.; \. jezt au § 906 des bürgerl. Gesezbuches für das deutsche Reich).

3.

, Jm vorliegenden Falle erblickt die Klägerin eine folche übermässige Jnanspruchnahme ihrer Besitzung, eine Einwirkung, die sie in der Benussung derselben über Gebühr hemmt, darin, dass die Beklagte auf dem Nachbargrundstück ein Gewerbe betreibt, das sie und die ihrigen der steten Gefahr einer Beschädigung an Leib und Leben und am Vermögen aussetzt. Grundsässlich muss nun zugegeben werden, dass der Nachbar nicht nur Einwirkungen auf die Substanz seines Eigentums, sondern auch solchen auf die Menschen, die dasselbe bewohnen und bewirtschaften, entgegentreten kann, vorausgesetzt immer, dass man es mit Einwirkungen zu thun habe, die das Mass des Gewöhnlichen übersteigen und sich als ausserordentliche darstellen. Und zwar kann es keinen Unterschied machen, ob die Nachbarn durch die Art der Benutzung eines Grundftücks in ihrem körperlichen Befinden beeinträchtigt oder allzusehr belästigt werden, oder ob die Hemmung in der freien Benutzung und Verwertung des Eigentums mehr auf seelische Beeinflussungen, wie z. B. die Furht vor einer mit dem Betrieb eines industriellen Unternehmens verbundenen Gefahr, zurückzusühren sei (vgl, Zhering, a. a. O,, S. 121 und Laurent, a. a. O., &S. 203 ff.). Nur muss es sich jeweilen um Einflüsse handeln, die allgemein als Hindernisse in der ordnungsmässigen Benutzung einer Liegenschaft aufgefasst werden und die objektiv nachweisbar sind, während bloss subjektive Anfichten und Auffassungen nicht in Betracht fallen dürfen. Es muss sich deshalb fragen, ob der Betrieb der Pulverfabrik der Beklagten wirklich mit solchen ausserordentlichen Gefahren für die Umgebung vorhanden sei, dass dadurch die wirtschaftliche Ausbeutung der benachbarten Liegenschaft der Klägerin nach objeftivem Massstabe gemessen gehemmt werden kann. Dies muss nun zweifellos bejaht werden. Zwar kann diesbezüglich die Thalsache der Explosion vom 4. Januar 1893 nicht schlechthin massgebend sein, da seither, wie die Klägerin anerkennt, von der Beflagten vermehrte Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse getroffen worden sind, Allein nach dem Befinden der technischen Experten, dessen Jnhalt dafür bürgt, dass man es mit einer gründlichen, alle Erkenntnismittel sorgfältig berückfichtigenden Arbeit zu thun hat, ist auch bei der jezigen Gestaltung des Betriebs und troy der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, die fast allen, vernünfüger Weise zu stellenden Anforderungen

entsprechen, eine erneute Katastrophe nicht ausgeschlossen. Es bringt somit die Pulverfabrikation eine beständige Gefahr für eine Explofion mit sich, die die Klägerin in der ordentlichen Benussung ihrer Liegenschaften zu ihrem Nachteil zu beeinflussen geeignet ift, und die sich wegen der unheilvollen, zum voraus in ihrem Umfang nit zu berechnenden Folgen eines solchen Ereignisses als eine ausserordentliche darstelli. Mit Grund kann sich deshalb die Klägerin wegen dieser Gefahr beschweren; und es ändert hieran der Umstand nichts, dass eine weitere Explosion nicht wahrscheinlih, sondern nur möglich, bezw. nicht ausgeschlossen ist. Die Befürchtungen, welche eine verminderte Benuzungsfähigkeit des flägerischen Grundstücs zur Folge haben, wurzeln nicht in Erwägungen über die grössere oder geringere Wahrscheinlichfeit des Eintretens einer neuen Explosion, sondern in der dur die Erfahrung ausgewiesenen Jntensität der Gefahr in Verbindung mit der bestehenden Unsicherheit. Es muss somit anerkannt werden, dass die Klägerin sich die Pulverfabrikation der Beklagten aus nachbarrechtlichen Gründen nicht ohne anderes gefallen zu lassen braucht.

4.

, Nun ift aber die Klage nicht auf Einstellung des gesähr- 270 y Civilrechispflege.

lichen Betriebes gerichtet, sondern sie geht auf Ersa des Nachteils, der der Klägerin und ihrer Befisszung durch die in unmittelbarer Nähe befindliche Pulverfabrik resp. deren Betrieb erwachsen und noch erwachsen wird. Gegen diese Klagestellung hat die beklagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben; sie scheint im Gegenteil für den Fall, dass grundsässlich der Anspruch der Klägerin gutgeheissen werden sollte, mit der Ausweisung derselben in Geld einverstanden zu sein. Es entspricht dies denn auh der Sachlage : Der auf Einstellung des Betriebs gerichteten Negatgrienklage hätte nämlich die Beklagte wohl mit Erfolg die Einrede entgegenstellen können, dass der: Bund die Pulverfabrikgtion im öffentlichen Juteresse, dem Jnieresse der Kriegsbereitschaft, betreibe, und dass diesem private Berechtigungen weichen müssten. Es hätte also wohl ein derartiges Klagsbegehren abgewiesen und erkannt werden müssen, dass die Klägerin den in der Pulverfabrikation liegenden Eingriff in ihx Eigentum dulden müsse. Allein die Staatsverwaltung kann doch in dieser Weise in private Rechte nur eingreifen, wenn sie für die daraus dem Berechtigten erwachsenden Nachteile Ersatz leistet. Es treffen hier ähnliche Gesichtspunkte zu, wie bei der Expropriation, bei der ebenfalls der im öffentlichen Jnteresse erfolgte Entzug des Eigentums oder anderer dinglicher Nechte nur gegen volle Entschädigung vor sih gehen fann. Jedenfalls konnten sich hier die Parteien auf den Standpunkt stellen, dass, wenn eine unzulässige Einwirkung auf die Besitzung der Klägerin vorliegen sollte, nicht die Einstellung des Betriebes der Beklagten verfügt, sondern der Nachteil, der daraus der Klägerin entsteht, abgeshägt und die Beklagte zum Ersassz desselben verurteilt werden soll, Daraus geht denn auch ohne weiteres hervor, dass zur Fundierung der Klage nicht noch der Nachweis eines Verschuldens oder eines andern besondern Grundes für die Entschädigungspflicht der Beklagien erforderli, dass vielmehr eine Ausgleichung der Interessen auf dem Wege der Schadensersassleistung geboten ist, sobald einerseits festiteht, dass die Beklagte in aussergewöhnlicher Weise auf die Liegenschaft der Klägerin hinüberwirkt, und anderseits dargethan wird, dass für diese hieraus wirklich ein Schaden erwachsen ist (vergl. hiezu Unger, a. a. O., S. 726 ff.; derselbe, Handeln auf eigene Gefahr, S. 7 ff.;

R. Merkel, Die Kollision rechtmässiger Juteressen, S. 58 ff, und S. 113 ff. ; ferner die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Bd. VII, S. 266 ff, und Bd, XVII, S. 103 f.; \. auG Mayer, Deutsches Vewaltungsrecht, Bd. 11, §§ 53 u. 54),

5.

Da letzteres von der Beklagten ebenfalls bestriiten wird, fo muss es sich nunmehr fragen, wie es sich hiemit verhalte. Dabei ist zu bemerken, dass es si in diesem Verfahren nur darum handeln kann, zu prüfen, ob der Klägerin aus der Nähe der Pulverfabrik und der damit verbundenen Gefahr ein konkreter abshäâssbarer Schaden bereits entstanden sei, und dass es unmöglich ist, zum voraus eine Abfindungssumme für allfällige Schädigungen durch künftige Explosionen festzusetzen, Jnsoweit kann also von dem Zufpruch einer Entschädigung für künftige Nachteile nicht die Rede sein. Anderseits is klar, dass, soweit die drohende Gefahr schon jezt eine präsente und bestimmbare Entwertung der Besizung der Klägerin herbeigeführt hat, die Beklagte dafür jezt son auffommen muss, dass dann aber damit der Ersasspflicht für die Gefährdung, fofern nicht die thatsächlichen Verhältnisse fi ändern, ein Genüge geleistet ift. Die Beklagte bestreitet nun eine solche Ersatzpflicht von vornherein deshalb, weil die Gefahr für die Besitzung der Klägerin schon früher bestanden habe, indem von jeher in der Nähe derselben Pukver fabriziert worden sei, und dass somit von einem daraus der erstern entftandenen Schaden nicht gesprochen werden könne. Allein erstlich is in der Fabrik der Beklagten vor dem Jahre 1889 nicht Weisspulver, sondern Schwarzpulver hergestellt worden, und es ist nicht behauptet worden, dass die Fabrikation dieses Pulvers die nämlichen Gefahren geboten habe, wie diejenige des Weisspulvers. Zudem haben seit der Einführung des letztern bedeutende Veränderungen in der Situation und Anlage der Fabrikationsgebäude stattgefunden, die sehr wohl auch eine Erhöhung der Gefahr im Gefolge haben fönnten. Ausschlaggebend aber sällt in Betracht, dass die Gefahr erst durch die Explosion vom 4. Januar 1893 eine offenkundige geworden ist, und dass erst jezt von daher nacteilige Wirkungen für die Liegenschaft der Klägerin thatfächlih eintreten konnten ; und nun ist nicht einzusehen, warum die Schadenersasspflicht deshalb cessieren sollte, weil vorher die vorhandene Gefahr nicht erz fannt wurde und daher ihren schädigenden Einfluss nicht ausüben fonnte (vgl. hiezu auch Jhering, a. a. O., S. 127, Laurent a. a.

O,, S. 203 f.). Jn Wirklichkeit ist ferner der Klägerin auch aus der von der Nähe der Pulverfabrik herrührenden Gefährdung ihrer Besizung ein Schaden erwachsen. Sie hat sich diesbezüglich namentlich darauf berufen, dass die Frequenz ihrer Wirtschaft seit der Explosion erheblich zurückgegangen sei. Es ist dies auch nachgewiesen. Zwar hat die Beweisführung über die einzelnen von der Klägerin angeführten Beispiele nur ein sehr dürftiges Resultat geliefert. Dagegen haben die fogenannten ôkonomifchen Experten an Hand der allerdings mangelhaften Buchführung der Klägerin und anderer zweckdienlicher Hilfsmittel konstatiert, dass der Konsum in der Wirtschaft derselben seit dem Jahre 1893 bedeutend zurückgegangen ift. Dies muss aber naturgemäss einen ungünstigen Einfluss auf die Verkäuflichkeit der Liegenschast und der Wirtschaftsvorräte ausgeübt und damit eine Entwertung derselben bewirkt haben. Die Experten haben ferner auf bezügliche Erläuterungsfragen hin festgestellt, dass allerdings nicht die gesamte Frequenzverminderung auf Rechnung der Explosion vom 4. Januar 1893 bezw, der Nähe der Pulverfabrik zu sehen sei, aber doch der grössere Teil. Unter Berücksichtigung aller Umstände haben sie die ganze Entwertung auf 20,000 Fr., den auf die Explosionsgefahr fallenden Teil auf 15,000 Fr. angesetzt. Von dieser auf richtiger Grundlage beruhenden Schässung abzugehen liegt kein Grund vor, zumal da \sich dieselbe von derjenigen der früher im Einverständnis beider Parteien zur Begutachtung dieser Frage berufenen Experten nur insoweit entfernt, als diese den gesamten Schaden, mit Jubegrisf des durch die Explosion direkt verursachten, auf 15,000 Fr, anschtugen. Es muss deshalb der daherige Anfpruch der Klägerin in einem Betrage von 15,000 Fr. geschützt werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Klägerin wird ihr Klagsbegehren in einem Betrage von 417,000 Fr. zugesprochen.

Lausanne. — Imp, Georges Bridel & Cie CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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