25 II 263
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Rubrum
30. Urteil vom 29. Funi 1899 in Sachen Art. 12 u. 14 eidgen. Eæpropriationsgesetz. Versäumung der Forderungsanmeldung. Eine Restitution gegen die in Art. 14 1. e. bezeichneten Säumnisfolgen ist nicht sèatthaft.
Sachverhalt
A.
Die Rekurrentin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, Planparzelle 53, von welcher die Rekursbeklagte einen Teil expropriiert. Wie nicht bestritten ist, hat sie eine Forderungseingabe wegen. dieser Expropriation erst nah Ablauf der in Art. 12 des Éxpr.- Gesetzes vorgeschriebenen Frist gemacht. Jn dem Protokoll der Schässungskommission ist bemerkt: „Jn der Verhandlung vom 7. Februar 1899 konstatiert ihr (d. h. der Expropriatin) Vertreter zunächst, dass die shweiz. Centralbahn in ihrem Schreiben vom 3. Zuni 1898 erklärte, Art. 14 des Expr.-Ges. finde keine Anwendung und es werde nicht wegen verspäteter Eingabe die Entschädigungspflicht bestritten. Dass das Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht verwirkl sei, anerkennt die Expro-- priatin,“ Am Schluss des Dispositivs des Entscheides der Schät zungsfommission befindet sich jedoh uneingeschränkt die Formel : „Gegen diesen Entscheid steht beiden Parteien das Rechtsmittel des Rekurses an das schweiz. Bundesgericht offen, und zwar" innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet.“
B.
Gegen den Entscheid der Schässungsfommisston, welcher ihreine Entschädigung von 4 Fr. per m? des abzutretenden Landes zuerkannte, hat nun die Expropriatin den Rekurs an das Bun- ‘desgericht erkläri und den Antrag auf Erhöhung der Entschädi= gung auf 30 Fr. per m? gestellt. Jn der Begründung des ReFurses wird bemerkt ; Die Rekurrentin habe ihre Eingabe erst nah Ablauf der 30tägigen Frift gemacht. Sie sei seit Dezember 1897 infolge von Altersschwäche bettlägerig und habe von der Planauflage keine Kenntnis gehabt, Sie ersuche daher, sie gegen ‘die Folgen der Versäumnis in integrum zu restituieren und ihren Rekurs zuzulassen. Jm Entscheid der Schässungskommission am Sthlusse werde ihr das Rekursrecht ausdrücklich zugesprochen. Die -Nekurrentin legte diesem Nekurs ein Attestat des Dr. med. L, Reidhaar bei, dass dieselbe seit Dezember 1897 infolge Altersschwäche bettlägerig und während diefer Zeit ah und zu von die- ‘fem Arzte behandelt worden fei, Die Nekursbeklagte beantragt, den Rekurs shon aus formellen ‘Gründen, wegen Verwirkung des Rekursrehts nah Art. 14 -Expr.-Ges,, eventuell als materiell unbegründet abzuweisen.
Erwägungen
Nach Art, 12 des eidg. Expropriationsgesezes vom 41. Mai 1850 müssen die Forderungsanmeldungen wegen Expropriation innerhalb 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung des Expropriationsplanes an gerechnet, geschehen, widrigenfalls die in Art. 14 da}. näher bezeichneten Säumnisfolgen, sofortiger Übergang der abzutretenden Nechte an den Unternehmer, und Verlust des Rekursrechts gegen den Entscheid der Schähssungstommission für den Expropriaten mit Bezug auf das Mass der Entschädigung, eintreten. Die hier festgesetzte Frist ist keine Prozessfrist, sondern eine Frist in einem Aufgebotsverfahren, auf “welches die prozessualen Restitutionsgründe nicht ohne weiteres ‘angewendet werden können. Die Art. 63 f, und 69 f. der eidg. C.-P.-O. finden deshalb hier keine Anwendung, vielmehr sind die Folgen der Versäumung der Anmeldungsfrist ausschliesszliG nah dem Juhalt des Spezialgesetzes, welches das Aufgebotsverfahren ‘regelt, d, h. des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Ubtretung von Privatrechten, zu bestimmen. Nun sessi Art. 14 des Expr.-Ges. nicht nur die Folgen der Fristversäumung fest, sondern bestimmt auch darüber, unter welchen Voraussessungen dieselben ausnahmsweise nicht eintreten sollen, und da dabei die Restitution gegen den Ablauf der Frist nicht vorgesehen ist, muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Rechtsmittel nicht habe gewähren wollen. Das Restitutionsgesuch ist daher abzuweisen und damit das Rekursreht als verwirkt zu betrachten. Daran kaun die Thatsache, dass in dem Entscheid der Schässungsfommission für beide Parteien gleichwohl eine Rekursfrist angeset worden ist, nichts ändern, indem es natürlich der Schässungskommission nicht zusteht, einer Partei ein Rechtsmittel zu gewähren, welches ihr nach dem Geseze versagt ist, Das Restitutionsgesuch müsste übrigens auh abgelehnt werden, wenn die in Art. 69 ff. der eidg, C.-P.-O. enthaltenen Grundsätze Plaz greifen würden; denn erstens muss das Gesuch nah Art. 70 litt. a daselbst innerhalb 10 Tagen von dem Augenblicke an gerechnet eingereiht werden, wo der Gesuchsteller von der Folge der Versäumung Kenntnis erhalten hat, und nun ergiebt sich aus dent Protokoll der Schässungskommission, dass die Expropriatin fon bei der Verhandlung vor Schägungskommission diese Kenntnis besass, indem sie, bezw, ihr Vertreter damals, selbst anerkannte, dass das Rechtsmitlel des Rekurses an das Bundesgericht ver=-
wirkt sci; und zweitens würde auch kein genügender Restitutionsgrund vorliegen, da die von der Expropriatin geltend gemachte Bettlägerigkeit sie nicht gehindert haben würde, mit ihrer Forderungseingabe die 30tägige Frist einzuhalten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt Auf den Rekurs wird wegen Verwirkung des Rekursrechts nicht eingetreten.