25 II 583

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Rubrum

75. Urteil vom 16. September 1899 in Sachen Minder gegen Fischer.

Darlehen, aufgenommen vam Beklagten als Schuldner oder aber als Stellvertreter eines Dritten ? — Gession der Darlehensforderung, Art. 184, 186, 187 und 188 0.-R. Schriftliche Beurkundung ? Zahlung an nachgehenden Erwerber in gutem Glauben? Streit über Gläubigerquatitäi an der ForA. Dureh Urteil vom 12. Juni 1899 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt :

Sachverhalt

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet :

Der Beklagte wird zur Zahlung von 5000 Fr. und Zins zu 5 9/, seit 5. Juli 1898 an Kläger verurteilt.

B.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Beflagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Anirag : Die Klage sei abzuweisen.

C.

In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten seinen Berufungsantrag.

Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an,

Erwägungen

1.

, Am 2%. Januar 1896 erhielt der Beklagte Minder von der Schwiegermutter seines damaligen Associes Adolf Fischer sBruder des Klägers), der Frau Henriette Vielle in Evian, den Betrag von 5000 Fr. ausbezahlt, dessen Empfang er dem Bankhause der Frau Vieklle quittierte, Am gleichen Tage stellte Adolf Fischer einen Schuldschein zu Gunsten des Beklagten aus, dahin lautend, er anerkenne, dem Beklagten aus Darlehen 5000 Fr. zu schulden ; das Kapital sollte auf einen Monat kündbar und vom Tage der Aussiellung des Schuldscheines bis zur Nükzahlung mit 5 °/, zu verzinsen sein. Frau Vielle ermächtigte durch schriftlihe Vollmacht vom 95. Juli 1896 den Adolf Fischer, die Summe von 5000 Fr. samt Zins zu 5%, seit 25. Januar 4896, welche sie dem Beklagten als Darlehen gegeben habe, beim

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.