25 II 741
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Rubrum
89, Urteil vom 14. Dezember 1899 in Sachen Scheck gegen Nordostbahngesellschaft. Reviston eines bundesgerichtlichen Urteils betr. Abtretung von Privatrechten. Neue « entschiedene Beweismittel », Art. 192 Ziff. 2 eidg.
C.-P.-0. Irrtümtiche Würdigung von Thatsachen, Ziff. 1 litt. c eod.
Sachverhalt
A.
Durch Entscheid vom 25. Mai 1899 hat das Bundesgericht in Sachen J. Scheck gegen die Nordostbahn, betreffend Expropriation, den Urteilsantrag der Jnstruktionskommission zum Urteil erhoben, welcher dahin ging :
1, Die schweiz. Nordostbahngesellschaft hat an den Expropriaten zu bezahlen :
per m? 6 Fr. 50 Cts., per m? 4 Fr. 50 Cts.,
C.
für das abzutretende Wohnhaus, Ökonomiegebäude und Zubehörden 31,800 Fr.,
D.
für jedes abzutretende Bäumchen 10 Fr.,
E.
für Jnkonvenienzen 2000 Fr.,
F.
als Entschädigung für Beschränkung in der freien Ausübhung des Eigentumsrechts über die Expropriationsobjekte vom 19. Januar 1897 an bis zum Übergang des Eigentums an die Nordostbahn gesellschaft einen für diesen Zeitraum zu bezahlenden Zins von 20/0 von den laut litt. a, b und e oben geschuldeten Beträgen.
2, Die Gesamtsumme ist vom Tage der Besizergreifung an zu 59%, zu verzinsen und gemäss Art. 43 des Expropriationsgesetzes auszubezahlen.
3, Die Nordostbahngesellschast wird bei ihrer Erklärung betreffend Ersay der Kommunikationen behaftet.
4. Dieselbe hat den Expropriaten bezüglich allfälliger Schadenersassforderungen der „Thurgauischen Kantonalbank“ wegen Rüdzahlung des Briefkapitals ohne Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist schadlos zu halten.
5. Die Verifikation der Massangaben bleibt beidseitig vorbehalten.
6. Mit seinen weiter gehenden Begehren wird Expropriat abgewiesen.
B,. Gegenüber diesem Urteil hat der Expropriat Scheck mit Eingabe vom 5. August 1899, unter Berufung auf Art. 4192 Ziff. 2 und Ziff. 1 € der eidg. C.-P.-O. und Art. 95—98 des Organisationsgesezes über die Bundesrechtspflege, beim Bundesgericht das Begehren um Revision gestellt, und beantragt, an Stelle desselben ein neues Urteil zu fällen, worin :
1. Die Entschädigung für das Land von Kat. Nr. 3635 und Kat. Nr. 101 gemäss den früheren Rekursbegehren auf 16 Fr. 2° Cis. per m2, eventuell auf einen Betrag festgesetzt werde, der dem in der Begründung des Revisionsgesuchs vorgebrachten novum entspreche.
2, Der Abzug von 50 Cts, per m?, welcher bei der Taxation des Landes von Kat. Nr. 104 wegen dessen Dreieckkform gemacht worden sei, gestrichen werde, und 3. Die Nordostbahn verpflichtet werde, von den Entschädigungssummen für das Land und die Gebäude für die Zeit vom 19. Sanuar 1897 bis zum Besizesantritt durch die Nordostbahn resp. bis zur Urteilsfällung Zins zu 49%/, statt bloss zu 2% zu bezahlen.