25 II 759
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Rubrum
94. Urteil vom 18. Oktober 1899 in Sachen Eheleute E.
Ehescheidung wegen Ehebruches, Art. 46 lit. a B.-G. betr. die Ehe. Beweis des Ehebruckhes.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 10. Zuni 4899 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt :
4 Der Beklagten wird gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe eine Wartefrist von drei Jahren auferlegt.
9 Die Beklagte ist im Übrigen mit ihrer Appellation abgewiesen 2. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet : 1. Die unterm 13. Fébruar 1886 zwischen den Litiganten - geschlossene Ehe wird gerichtlich geschieden und die Beklagie als der shuldige Teil erklärt. 9 Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung von 4000 Fr. zu bezahlen.
B.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rectzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anirägen :
1. Die Ehe der Litiganten sei nicht gemäss Art. 46 litt. a des Ehegesetzes, sondern auf Grund des Art. 47 daselbst gänzlich zu scheiden.
2, Dem Kläger sei eine Entschädigung nicht zuzusprechen, eventuell sei dieselbe auf 500 Fr. herabzufessen.
3, Das Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei zu streichen. « C. Zu der heutigen Verhandlung ist weder die Beklagte noch ihr Vertreter erschienen.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
e.
2.
Jn thatsächlicher Beziehung is zu bemerken ; Die Litiganten chelichten sich am 13. Februar 1886. Jm Verlaufe der Ehe zogen sie zu den Eltern der Beklagten nach Buttwyl, Anfangs 1898 verliess die Beklagte den Kläger, ohne wieder zu ihm zurüzukehren. Er erhob daher im Mai 1898 gegen sie Klage mit den Nechtsbegehren : 1, Die zwischen den Litiganten geschlossene Ehe sei gericzllich zu scheiden und die Beklagte als ssuldiger Teil zu erklären; 2, die Beklagte habe ihm eine Entschädigung von 1000 Fr. zu bezahlen. Er stügte seine Klage auf Art. 46 litt. a, b und d Ehegesess. Die Beklagte, welche zur mündlichen Verhandlung zugelassen wurde, stellte die Begehren: Der Kläger sei als der schuldige Teil zu erklären, mit dem Klagebegehren 2 abzuweisen und habe gegenteils der Beklagten eine Entschädigung. von 2000 Fr. zu bezahlen. Jm Urteile der Vorinstanz wird geübt auf die Beweisergebnisse festgestellt : Alles das, was der Kläger in der Klage über das Verhältnis der Beklagten zu einem jungen Vonäsch angeführt habe, sei zu unbestimmt gehalten, als dass daraufhin Beweis habe erhoben werden können. Dagegen gehe aus den Zeugenaussagen hervor, dass die Beklagte in Luzern, wohin sie sich Anfangs 1898 begeben hatte, in lebhastem Verkehr mit Männern gestanden, solche zu Tag und Nacht in ihrem Zimmer empfangen und längere Zeit, ja Nächte hindurch, bei fi behalten have, Dadurch sei zwar der Beweis des Ehebruches nicht direft erstellt, allein es sei damit erwiesen, dass die Beklagte in Luzern sich einem unsittlithen Lebenswandel hingegeben und so die eheliche Treue verlegt habe. Die Ehe sei somit nach Art. 46 litt. a zu scheiden. Umgekehrt sei der Beklagten der Beweis, dass der Kläger sie in ihrer Ehre tief getränkt und sslecht behandelt habe, sowie dass er dem Trunke ergeben sei, nicht gelungen.
3.
, Obschon in casu beide Ehegatten die Scheidung verlangen, fann doch nicht etwa Art. 45 Ehegesess angewendet und die Ehe ohne weiteres — sofern (was zu bejahen wäre) das weitere Zufammenleben der Ehegatten als mit dem Wesen der Ehe unverträglih erscheinen würde — geschieden werden. Vielmehr stüsst sich das Begehren des Klägers auf bestimmte Scheidungsgründe des Art. 46 eod, und dasjenige der Beklagten auf Art. AT ; und da nun die Folgen der Ehescheidung je nah dem Zutreffen dieser Gründe ganz andere sind, als wenn die Ehe nah Art. 45
geschieden würde, ist, nah konstanter Praxis des Bundesgerichtes, zunächst das Vorhandensein der vom Kläger behaupteten bestimmten Scheidungsgründe zu prüfen.
4.
, Betreffend den ersten vom Kläger angerufenen Scheidungs- grund, denjenigen des Art. 46 litt. a, scheint die Beklagte auch heute noG den Standpunkt einzunehmen, ein Beweis dafür sei nicht erbracht. Eine Definition des Begriffes „Ehebruch“ giebt das Bundesgese nicht ; es ist aber darunter von jeher in allenGesebgebungen der strafrechtliche Begriff des Ehebruches, d. h. des Beischlafes eines Ehegaiten mit einer dritten Person andern Geschlechtes verstanden worden. Ebenso stellt das eidg. Ehegesess selber keine Vorschrift darüber auf, wann und in welcher Weise der als Ehescheidungsgrund aufgenommene Ehebru@ als bewiesen angenommen werden dürfe, Es kann aber nicht eîiwa gesagt werden, dass dies eine rein prozessualische Frage sei, über welche die Kantone Beweisvorschriften aufstellen dürflen z vielmehr ist die Frage aus dem Geiste des Ehegesezes selber heraus zu löfen, da eben die Zulässigkeit der Scheidung unmittelbar von ihr abhängt. Nun hat scon das kanonische Recht den Sass aufgestellt, dass zum Beweise des Beischlafes und damit des Ehebruches der Nach= 762 Ciyilrechtspflege.
weis derartiger Momente genüge, die in ihrer Gesamtheit gemäss den Erfahrungen des Lebens einen dringenden Verdacht, eine violenta praesumtio, begründen (f. e. 27 X de test. 2,20; c. 12 X de praes. 2,239); und an diesem Sate ift auch im protestantischen Eherecht festgehalten worden (vergl. Seufferts Arch. Bd. 11, Nr. 48; Bd. 43, Nr. 125 — wo das Oberste Landesgeriht Bayerns mit Urteil vom 6. Juni 1887 ausspricht, nah protestantischem Eherecht bilde die dringende Vermutung des Ehebruches einen CEhescheidungsgrund; Bd. 45 Nr, 101). Diese Auffassung muss auh für das Bundesgesez betreffend die Ehe geteilt werden ; denn einmal ist nicht anzunehmen, dass das BunRechtes geschaffenen Zustande habe heraustrelen wollen, und sodann liegt diese Auffassung so fehr in der Natur der Sache, dass bei der gegenteiligen die Scheidung wegen Ehebruches auf ganz seltene Fälle beschränkt würde; das kann aber nicht der Sinn des Bundesgesetzes sein. Von der Beklagten is nun nicht bestritten, dass die Thatsachen, welche den Scheidungsgrund des i Ehebruches konstituieren, obschon sie nicht shon in der Klage aufgeführt sind, haben berücksichtigt werden können. Nah den in Erw. 2 mitgeteilten Feststellungen der Vorinstanz — die vou der Beklagten (offenbar mit Recht) nicht als aktenwidrig angefohten worden sind, — kann nun kein Zweifel darüber sein, dass der Beweis des Ehebruches in dem entwickelten Sinne gez leistet und damit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. a Ehe= gese gegeben ist.
5.
Wollte man, entgegen dem vorstehenden, den Beweis des Ehebruches nicht als geleistet ansehen, so wäre zu sagen, dass in dem Benehmen der Beklagten eine tiefe Ehrenkränkung des Klägers liege, und somit der Scheidungsgrund des Art. 46 litt. þ Ehegesess gegeben sei, worüber weitere Ausführungen nicht nôtig sind.
ÿ. Die Feststellungen der Vorinstänz, wonach die dem Kläger von der Beklagten gemachten Vorwürfe gänzlich unbegründet sind, hat die Beklagte nicht angefohten. Aus denfelben folgt, dass ihre Scheidungsflage abzuweisen ist.
7.
Die Bestätigung des Urteils in der Hauptsache hat zur V. Hastpflicht der Etsenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 92. T6S.
Folge, dass es bei den von der Vorinstanz getroffenen Massregeln betreffend die Folgen der Scheidung sein Bewenden hat, da das Bundesgericht diese Folgen nur dann nachprüft, wenn es bezüglich der Frage der Scheidung felber, besonders des Verschuldens, zu einem andern Resultate gelangt als die kantonale oberste Instanz.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Juni 1899 in allen Teilen bestätigt, WV. Eaftpficht der Eisgenbahnen u. 8. Ww. bei Tötungen und Verletzungen. — Responsabilite des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d’accident entrainant mort d’homme ou lesions corporelles.