25 II 865
25 II 865
Rubrum
104, Urteil vom 2. Dezember 1899 in Sachen Gaftl gegen Wirz.
Werkvertrag, Abzug am Werktokhn wegen Verspätung und wegen Mänget. Replik der Genehmigung des Werkes. Art. 861 und 357 Abs. 1 0.-R. Ablieferung des Werkes.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 15. September 1899 hat das Kantonsgeriht des Kantons St. Gallen erkannt, der Kläger habe sich an seiner Forderung von 5896 Fr. 25 Cts, den Betrag von 1559 Fr. 40 C183. in Abrechnung bringen zu lassen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Es fei zu erkennen, der Beklagte sei nicht berechtigt, von der klägerishen Forderung einen Abzug zu mahen ; eventuell sei dem Beklagten nur cin Abzug von 700 Fr. resp. 109%, gemäss Expertengutachten gestattet.
C.
Der Beklagte ersucht in seiner Antwortschrist um Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
1.
Die Parteien schlossen am 14. April 1898 miteinander einen sogenannten Bauvertrag ab, wonach der Beklagte Wirz dem Kläger Gasftl die sämtlichen Zimmer-, Schreiner- und Glaserarbeiten für ein Haus und eine Scheune in der Rüti, Gemeinde Uhnach, auf des Beklagten Grund und Boden, in Akkord übergab. Das Bauholz zum Abbund war vom Beklagten zu liefern. Die Scheuer sollte bis zum 28. Mai 1898 so hergestellt sein, dass der Beklagte ungehindert das Heu einsammeln konnte. Der ganze Bau, Haus und Scheune, hatte bis 4. August 1898 untadelhaft fertig erstellt zu sein. Sämtliche Arbeiten waren solid und untadelhaft zu erstellen, Nach der Feststellung der Vorinstanz war die Scheune circa Mitte Juli 1898, das Haus im Januar 1899 beziehbar. Am 3. Januar 1899 stellte der Kläger dem Beklagten über die Arbeiten Rechnung, d. d. 27. Dezember 1898; die Rechnung enthält Posten für Arbeiten aus der Zeit vom August bis 24. Dezember 1898 und beläuft sich auf 6996 Fr.
25 Cts., abzüglih vom Beklagten bezahlte 1100 Fr., so dass der Saldo zu Gunsten des Klägers auf 5896 Fr, 25 Cts, lautet. Am 27. gleichen Monats schrieb der Beklagte dem Kläger, er anerkenne die Rechnung nicht, shon weil dieselbe bedeutend übersett sei ; ferner behalte er sich die Prüfung des Werkes his nah Erstellung desfelben vor, und wahre sich diesbezüglich alle Rechte. Nach erfolglosem Zahlungsbefehl erhob hierauf der Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage, die auf Zahlung von 5896 Fr. 25 Cis, nebst Zins zu 5 9/, seit 20. Januar 1899 geht. Der Beklagte beantragte, der Kläger sei mit seinem Klagebegehren in dem Sinne abzuweisen, dass von dessen Forderung abgezogen werden : 1. Der Minderwert des Gebäudes infolge mangelhafier und nicht vertragsgemässer Arbeit; 2, die durch Verschulden des Klägers entstandenen Mehrkosten ; 3. die übersesslen Preisansätze einzelner Arbeiten und der Gesamtarbeit ; 4, der Schaden, der dem Beklagten infolge nicht rechizeitiger und mangelhafter Erstellung des Werkes entstanden sei ; 5, eine Forderung des Beklagten an den Kläger von 59 Fr. 40 Cts. Die Vorinstanzen haben die letztgenannte Forderung des Beklagten, gestützt auf die Anerkennung des Klägers, geshüzt und im übrigen die Forderungen des Beklagten wegen mangelhafter und verspäteter Erftellung des Werkes gestüsst auf Expertise, Zeugeneinvernahme und Augenschein grundsässlich als begründet erklärt und den Betrag der diesbezüglichen Vergütung auf 1500 Fr. festgesesszt.
2.
Streitig ist heute nur noch, ob der Beklagte berechtigt sei, an der an sich anerkannten Forderung des Klägers Abzüge wegen verspäteter Erstellung der Scheune und wegen Minderwertes des Werkes zu machen, und wenn ja, wie hoh diefe Abzüge zu bemessen seien. Den ersteren Punkt: den Schadenersass wegen verspäteter Fertigstellung der Scheune betreffend, nimmt der Kläger lediglich den Standpunkt ein, die — von ihm zugegebene — Verspätung fei auf die Schuld des Beklagten zurückzuführen. (Ausführung, dass dies unstichhaltig sei.)
3.
Den Abzug wegen Minderwertes bestreitet der Kläger mit der Behauptung, der Beklagte habe das Werk genehmigt, während er die Thatsache, dass Mängel vorhanden seien, ausdrüdcklich zugibt. Fenen Standpunkt nun begründet der Kläger in erster Linie damit, die Mängelrügen des Beklagten seien verspätet; er stügt sich also auf die in Art, 361 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 O,-R. vorgesehene stillschweigende Genehmigung. Bei Prüfung dieser Gegeneinrede is vorab zu untersuchen, wann die Ablieferung des Werkes erfolgt ist und sonach die in Art. 357 Abjs. 1 vorgeschriebene Frist zur Prüfung begonnen hat; und für Entscheidung dieser Frage ist wiederum präjudizierlih die weitere, welches Werk nach dem Vertragsinhalte vom Kläger überhaupt zu liefern gewesen sei. Nah dem blossen Wortlaute des Vertrages nun könnte angenommen werden, der Werkverirag sei auf die Erstellung der einzelnen Schreiner- und Glaserarbeiten gegangen, und alsdann müsste gesagt werden, dass die Frift zur Prüfung jeweilen mit der Ablieferung dieser einzelnen Arbeiten begann. Allein das kann nicht der Sinn des Vertrages sein. Dur den von den fantonalen Instanzen vorgenommenen Augenschein ist nämlich erstellt, dass nur der Unterbau der Gebäude aus Stein, alles übrige dagegen aus Holz konstruiert ist; wie nun der Beklagte die Maurerarbeit in globo cinem Maurermeister übergeben hat, so hat er mit der Schreiner- und Glaserarbeit in globo den Kläger betraut; das vom Kläger zu erstellende Werk bestand also nicht in der Anfertigung der einzelnen Schreiner- und Glaserarbeiten, sondern in der Erstellung der Gebäude, soweit sie aus Holz zu bestehen hatten. Die Frist für den Beginn der Mängelrüge begann daher erst mit der Ablieferung dieser Gebäude. Diese Ablieferung, Übergabe an den Beklagten, hal nun noh gar nicht stattgefunden ; gegenteils ist von der Vorinstanz festgestellt, dass zur Zeit, ais sie ihren Augenschein vornahm, das Werk noh nicht vollendet war. Allerdings hat der Beklagte die Scheune Mitte Juli 1898 und das Haus im Januar 1899 bezogen ; allein hieraus folgt die Ablieferung nicht ; diese kann vielmehr erst stattfinden nah der gänzlichen Vollendung der Arbeiten. Etwas anderes wäre nur anzunehmen hei gegenteiliger Vereinbarung der Parteien, wofür, hier nichts vorliegt. Unter diesen Umständen fann von einer Verwirkung der Mängelrüge infolge stillschweigender Genehmigung keine Rede sein.
In zweiter Linie behauptet der Kläger, die Mängelrüge sei dadurch verwirkt, dass der Beklagte bei den Arbeiten steisfort anwesend gewesen sei und sich vom Gange und der Ausführung derselben habe überzeugen können, eine Nüge aber niemals erhoben habe. Zuzugeben ist nun allerdings, dass auch vor der Vollendung des Werkes der Besteller auf Mängelrügen verzichten und sein Einverständnis mit den Arbeiten bezeugen kann ; allein zur Annahme eines solchen Einverständnisses genügt das blosse Still schweigen des Bestellers und das Unterlassen von Reklamationen nicht, da der Besteller vor Ablieferung des Werkes zur Prüfung nicht verpflichtet ist. Gegen den Beklagten liegt nun aber höchstens dieses Stillschweigen vor, wenn man nicht sogar annehmen will, er habe mehrfach reklamiert ; gegen die dem Kläger geschuldete Redlichkeit verstösst seine Handlungsweise jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten muss auch die zweite Gegeneinrede des Klägers als unbegründet erklärt und der Lohnabzug grundsäglich gutgeheissen werden.
4.
Hinsichtlih des Quantitativs der dem Beklagten kompenfationêôweise zuzusprechenden Summe für Entschädigung wegen Verspätung und Abzug wegen Minderwertes ist die Vorinstanz offenbar ohne Verlessung von Bundesrecht über den Ansatz der Experten hinausgegangen, indem sie sih hiebei auf anderweitige Beweismittel, insbesondere Zeugeneinvernahme und Augenschein, gestützt hat ; für das Bundesgericht liegt kein Grund vor, an der von der Vorinstanz auf Grund der Beweisergebnisse und in Anwendung des freien Ermessens festgesetzten Summe eine Änderung vorzunehmen.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZsgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 15. September 1899 in allen Teilen bestätigt.