25 II 927
25 II 927
Rubrum
413. Urteil vom 19. Oktober 1899 in Sachen Eisenhut-Geissberger gegen Gebrüder Gegauf.
Klage eines Konkursiten aus einem Provisionsversprechen. Abweisung zur Zeit wegen mangelnder Aktivlegitimation. rt. 204 Abs. 1, 205 Abs. 1, 197 und 269 Abs, {1 Konk.-Ges.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 31. August 1899 erkannte das Obergerit des Kantons Thurgau im Rechtsftreite zwischen den rubrizierten Parteien über die Rechtsfrage, ob die Beklagten pflichtig 928 Civiürechtspilege, seien, dem Kläger auf die Summe von 43,909 Fr. 70 Cis. für gelieferle Waren das Beiressnis von 10%, mit 4391 Fr. als schuldig anzuerkennen und zu bezahlen, nebst Zins zu 5%, seit 10. März 1899, in Bestätigung des erftinstanzlichen Urteils : Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
_ Dem Urteil liegen folgende Thatsachen zu Grunde: Durch Verpflichtungsschein vom 8. Dezember 1891 verpflichteten si die Beklagten, dem Kläger auf sämtlichen von diesem [Tage an auf die Firma Pullmann & Cie, in St. Gallen ausgestellten Fakturen eine Kommission von 10 °/, zu vergüten. Der Kläger erhob, hierauf gestützt, im Frühjahr 1899 gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von 4391 Fr., indem er behauptete, dass dieselben seit 8. Dezember 1891 an Pullmann & Cie. Waren im Gefamtbetrage von 43,909 Fr. 70 Cts. geliefert hätten, Die Beklagten bestritten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers : Er sei im März 1892 in Konkurs gekommen, d. h, zu einer Zeit, da der Anspruch auf sie bestanden habe; nach Art. 269 Betr.-Ges. sei demnach nicht der Kläger, sondern defsen Konkurs=- masse forderungsberechtigt. Jm Fernern machten die Beklagten geltend, dass nur für die durch den Kläger vermittelten Waren eine. Provision versprochen worden sei, dass sie aber durch dessen Vermittlung keine Bestellungen von Pullmann & Cie, erhalten hätten, Schliesslich wurde eingewendet, dass sich der Provisionsschein nur auf Stickereiwaren bezogen habe, dass aber der grösste Teil der Fafkturen Maschinenlieferungen betresse. Der Kläger replizierte in formeller Hinsicht : Jm Jahre 1892 habe der Kläger noh nicht gewusst, ob die Beklagten etwas geliefert oder nicht, ob er überhaupt shon eine Forderung an sie habe oder nicht, Er sei zudem wieder rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen. Vor der obern Jnstanz brachte der Kläger weiter an: Er habe dem Konkursamt seiner Zeit von seinem Provision2anspruch Mitteilung gemacht, allein dieses habe erklärt, es überlasse ihm diesen Anspruch, gleichsam als Alimentationsbeitrag.
Jn rechtlicher Beziehung sührt das obergerichtlihe Urteil aus : Es stehe fest, dass beim Konkursausbruch über den Kläger sein Provisionsanspruch an die Beklagten schon bestanden habe. Trossdem er in seiner Höhe noch unbestimmt gewesen sei, habe er ein Aktivum der Masse gebildet und sei gemäss Art, 222 Betr.-Ges, an diese übergegangen. Der Anspruch könne deshalb nicht mehr vom Kläger geltend gemacht werden, sondern entweder von seiner Masse oder von irgend jemand, der fic von dieser die bezüglichen Rechte habe abtreten lassen. Die Behauptung des Klägers, die Masse habe ihm den Anspruch Überlassen, könne als Novum nicht mehr berücksichtigt werden. Das Obergericht gelange infolgedessen zu dem Schlusse, dass der Anspruch gegenüber dem Kläger zwar nicht untergegangen fei, dass aber diesem ein Recht zu dessen Geltendmachung nicht mehr zustehe, weshalb die Einrede der mangelnden Aktivylegitimation zu schüzen und die Klage angebrachtermassen abzuweisen fei.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe auszuheben und der Prozess an die thurgauischen Gerichte zur materiellen Entscheidung zurücszuweisen. Der Vertreter der Beklagtschaft sloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Bezüglich des vorab zu prüfenden Einwandes der mangelnden Aktivlegitimation steht zunächst fest, day Eisenhut nah Aussstellung des fraglichen Verpflichtungsscheines in Konkurs gefallen ist, und es behauptet der Kläger selbst nicht, dass der Konkurs in feinen civilrehtlichen Folgen dahingesallen sei, dass ein Widerz ruf desselben stattgefunden habe. Wenn er sich nämlich darauf beruft, dass er rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen sei, fo will er mil letzterer Bemerkung offenbar nur sagen, dass das Verfahren durchgeführt sei, und was die Rehabilitation betrifft, so bezieht sich diefe nur auf die öôffentlih-rechtlichen Folgen des Konkurses und ist für die heute streitige civilrechtliche Frage völlig unerheblich. Durch die Konkurseröffnung nun ist der Kläger den Konkursgläubigern gegenüber in seiner Dispositionsbefugnis über die Vermögensstücte, die in die Masse fielen, gemäss Art. 204 Abs. 1 Betr.-Ges. eingestellt worden. Jusbesondere konnte er auch über Forderungen, die zur Masse gehörten, nicht mehr frei verfügen, d. Hh. er durste folche weder abtreten, oder in seinem persönlichen Jnteresse zur Kompensation verwenden, noch durfte 930 Civilreehtspflege.
er sich dafür zu seinen Handen Zahlung leisten lassen. Jn letzterer Hinsicht ist zum Schusse der Gläubiger in Art. 205 Abf. 1 Beir,-Ges. ausdrücklich bestimmt ; „Forderungen, die zur Konkurs- „masse gehören, können nah Eröffnung des Konkurses nicht „mehr durch Zahlung an den Gemeinschuldner getilgt werden ; „eine solche Zahlung bewirkt den Konfursgläubigern gegenüber „nur insoweit Befreiung, als das geleistete in die Konkursmasse „gelangt ist.“ Daraus folgt denn, dass der Schuldner eines Gemeinschuldners, der von diesem auf Bezahlung einer zur Masse gehörenden Forderung belangt wird, den Nachweis verlangen kann, dass die Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, nicht besteht, und dass er die Zahlung verweigern kann, so lange dieser Nachweis nicht geleistet ist. Nun hat der Kläger allerdings behauptet, die Masse habe ihm die Forderung quasi als Alimentation abgetreten. Allein es ist diese Behauptung von den Vorinstanzen aus prozessualishen Gründen aus dem Recht gewiesen worden, und hieran ist das Bundesgericht nah bekannter Regel gebunden. Jm übrigen aber kann es sih nah dem vorhandenen Prozessmaterial nur fragen, ob dadurch, dass der Konkurs verpflogen ist, die Gefahr für den Drittschuldner doppelt bezahlen zu müssen, und damit die daraus hergeleitete sog. Einrede der mangelnden Aktivlegitimation beseitigt sei. Dies ist zu verneinen. Die Dispositionsbeschränkung des Gemeinschuldners bezieht sich auf alles Vermögen, das in die Konkursmasse gehört. Dasselbe ist den Gläubigern verstrickt, ihrem Beschlagsreht verfallen, ob dieses thatsächlich ausgeübt werde oder nicht. Es ergibt sich dies nicht nur aus der allgemeinen Fassung von Art. 197 Betr.-Ges., wonach sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, gleichviel wo sih dasselbe befindet, die Konkursmasse bildet, sondern auch aus Art. 269 Abs, 1 leg. cit. Die aus Art, 205 Betr.-Ges. hergeleitete Einrede steht somit der Klage auch nach Durchführung des Konfurses noch entgegen. . . Fraglich kann danach nur noch sein, ob die Forderung, die den Gegenstand der Klage bildet, in die Konkursmasse gehörte oder nicht. Die Vorinstanz bejaht dies ohne weiteres, und es scheint auh der Kläger selbst diesen Standpunkt einzunehmen, sonst hätie er nicht seinen allerdings erst vor X, Schuldbetreibung und Konkurs. Ns 113, 931 oberer Justanz erhobenen Einwand damit substanzieren können,
dass ihm die Forderung quasï als Alimentation vom Konkurssamt überlassen worden sei, Thatsächlih kann denn auc darüber, Dass die Forderung zur Masse gehörte, kein Zweifel bestehen. Der Nechtsgrund, auf den sie sich stützt, liegt in dem Verpslihtungsschein vom 8. Dezember 1891, Dieser enthält alle Elemente, die erforderlich waren, um ein Forderungsrecht in der Person des Klägers zur Entstehung zu bringen. Jnsbesondere bedurfte es danach keiner weitern Thätigkeit des Berechtigten mehr, um die in seinem Rechtsgrund vorhandene Forderung zu einer existenten zu machen. Dieselbe war allerdings in ihrer Höhe unbestimmt und deren realer Jnhalt abhängig von zukünstigen Thatsachen. Wenn jedoch diese eintraten, so gewann damit ohne weiteres, ohne dass es irgend eiuer andern Thätigkeit des Klägers bedurfte, sein Forderungsreht nah Massgabe des Verpflichtungsscheines eine feste Gestalt, Zur Konkursmasse gehören aber nicht nur ihrem Betrage nach bestimmte oder fest bestimmbare Forderungen, sondern auch bedingte und solche, die in ihrer Höhe erst durch spätere, vom Willen des Berechtigten unabhängige Thatfachen bestimmt werden. Die Berufung ist somit zu verwerfen, immerhin mit der Modifikation, dass die Klage nicht ohne anderes, sondern im Sinne der obigen Ausführungen lediglich zur Zeit abgewiefen wird.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZsgericht erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen verworfen und das angefochtene Urteil des thurgauischen Obergerichtes insosern bestätigt, als die Klage zur Zeit abgewiesen wird.