26 II 219
26 II 219
Rubrum
90, Urteil vom 19. Januar 1900 in Sachen Schmid gegen Bolliger.
Art. 56 Org .-Ges. Liegenschaftenkauf. Betrügerische Angaben des Ver« käufers beir. die Mieterträgnisse. Haltung des Kaufes durch den Käufer und Sckadener satzklage desseltben aus Art. 50 fff. in Verbindung mit Ari. 24 O.-R. fnkompetenz des Bundesgerichtes. Art. 281 Ads. 2 O0.-R. Auch die Willensmängel beim Liegenschaftenkaufe und deren Wirkungen sind vom kantonalen Rechte beherrscht.
Sachverhalt
A.
Am 6. Januar 1898 kam zwischen dem Kläger ZJ. A. Schmid, Kaufmann, und dem Beklagten Fr. Bolliger, Metzger in Zürih ein Kauf- bezw. Tauschvertrag zu stande, wonach Bolliger dem Schmid ein an der Rieterstrasse, Zürich IT gelegenes Wohnhaus samt Ökonomiegebäude und Umgelände zum Preise von 105,000 Fr. verkaufte. Gleichzeitig trat Schmid dem Bolliger 144 Aren 84,3 Quadratmeter Land in Seebach um den Preis von 30,921 Fr, 55 Cts. ab. Nah Vollziehung dieses Vertrages behauptete Schmid, der Beklagte Bolliger habe ihm vor dem Kaufsabschlusse über die Nendite seiner Liegenschaft die Angabe gemacht, er beziehe folgende Mietzinse : Fürs Erdgeschoss 800 Fr., für den ersten Stock 800 Fr., für den zweiten Stock 850 Fr., für den dritten 700 Fr., für Stall und Remise 850 Fr. und für die im Ökonomiegebäude befindlihe Wohnung 320 Fr., im ganzen also 4320 Fr. Jn der Boraussetzung, dass diese Angaben richtig seien, habe er sich entschlossen, den vom Beklagten geforderten Kaufpreis von 105,000 Fr. zu bezahlen. Anlässlich der Fertigung habe der Beklagte fünf Mietverträge vorgewiesen und dabei bemerki, dass er denjenigen Mietvertrag, den er mit dem Mieter der im Ökonomiegebäude befindlichen Wohnung abgeschslossen habe, dem Kläger später zustellen werde. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass das Öfkonomiegebäude im Ganzen einen Zins von 850 Fr. abwerfe, dass also in diesem Betrag der Mietzins für die Wohnung, der allerdings 320 Fr. ausmache,/ inbegriffen sei. Die Rendite der gekauften Liegenschaft belaufe si somit nicht auf 4320 Fr., sondern nur auf 4000 Fr. Der Kläger fapitalisierte diese Differenz und kam auf diese Weise zu einem Schadenersass von 8000 Fr. Diese Forderung klagte er sneben andern, nicht mehr im Streite liegenden Posten) gegen den Beflagten gerihtlich ein. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an; er bestritt, dass er dem Kläger falsche Angaben über die Rendite der Liegenschaft gemacht habe.
Die erste Fnstanz (Bezirksgericht Zürich, Ill. Abteilung) hat die Klage bis zum Belaufe von 7000 Fr. gutgeheissen. Jn den Entscheidungsgründen wird 1wesentlich ausgeführt : Der vorgebrachte Standpunkt des Beklagten, dass dem Getäuschten nach Art. 24 O.-R. nur das Recht zustehe, vom Vertrage zurüzutreten und Ersass des negativen Vertragsinteresses zu verlangen, dass dagegen die Genehmigung des Kaufes die Geltendmachungeiner Schadenersassforderung ausschliesse, sei ein unrichtiger. Jn einer derartigen Anordnung läge eine ausserordentliche Härte und eine Begünstigung des unredlichen Geschäftsverkehrs, von der von vornherein nicht anzunehmen sei, dass sie im Willen und in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe. Jn Art. 24 O.-R. sei freilich nur davon die Rede, dass der Betrogene berechtigt fei, den Vertrag als ungültig anzufechten. Dass der andere Teil verpflichtet sei, ihm den aus der Aufhebung des Vertrages erwachsenden Schaden bezw. das sog. negative Vertragsinterefse zu vergüten, sei nicht in Art. 24 O.-R. ausgesprochen, sondern das ergebe sich aus der Anwendung der Arl. 50 #ff, O.-R. Ein Betrug sei selbstverständlich eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art, 50 O.-R., und verpflichte den schuldigen Teil zum Schadenersass. - Nun sei nicht abzusehen, warum der Betrogene nicht auch dann eine Schadenersassforderung auf Art. 50 O.-R. sollte stügen nnen, wenn er den Vertrag tross des Betruges gelten lasse. Für eine derartige Auffassung lasse sich \<lechterdings keine Begründung finden. Zudem stelle Art. 28 O,-R. noch ausdrüelich den wohl selbstverständlihen Sass auf, dass die Genehmigung eines wegen Betruges unverbindlichen Kaufes den Anspruch auf Schadenersay nicht ohne weitcres aus\chliessze. Es müsse deshalb untersucht werden, ob dem Kläger ein Schaden erwachsen sei und ob er nicht aus besondern Gründen, ewa wegen Verjähruvg oder Verzichtes mit einer Entschädigungsforderung ausgeschlossen werden müsse. Derartige Ausschlussgründe seien übrigens nicht geltend gemacht worden. Unhaltbar sei freilich der rechtliche Stand- * punkt des Klägers, der sich, nachdem er in der Hauptverhandlung zur rechtlichen Begründung seiner Klage gar nichts vorgebracht Hâbe, in der Schlussverhandlung ‘auf die Art. 243 u. ff. O.-R. berufen habe. Diese Artikel beziehen sich nur auf die GewährLeistung wegen Sachmängel, die aber hier nicht behauptet seien,
wie sih denn au die Klage nicht als Preisminderungs-, sondern als Schadenersassklage darstelle, Der Beklagte - bestreite nun aber im weitern, den Kläger durch betrügerische Angaben zum Vertragsshlusse verleitet zu haben, Jn dieser Hinsicht treffe die Beweislast den Kläger. Jn Würdigung des Zeugenbeweifes sei dieser Beweis als geleistet zu betrachten. Das Quantitativ betreffend jei vom Beklagten ausdrücklih nichts eingewendet worden, allein aus dem Standpunkte, den er eingenommen habe, müsse wohl geschlossen werden, dass er eventuell die Höhe der klägerischen Forderung bestritten wissen wolle. Ju Betracht falle immerhin, dass vom Beklagten bestimmte Einwendungen nicht erhoben worden seien ; so habe er namentlich nicht behauptet, dass eine Steigerung der Mietzinse, zu denen die verschiedenen Räumlichkeiten vom Beklagten vermietet gewesen seien, mögli sei, und dass sich auf diese Weise jene Differenz ganz oder teilweise ausgleichen lasse. Ebensowenig sei behauptet worden, dass der Kläger das Haus in jedem Falle, also auch dann zum Preise von 105,000 Fr. erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sich die Rendite auf nur 4000 Fr. statt 4320 Fr. belaufe. Es sei deshalb, und dafür spreche ja auch die grosse Wahrscheinlichkeit, davon auszugehen, dass wenn der Kläger fi entschlossen habe, den vom Beklagten verlangten Preis zu bezahlen, für ihn die vermeintliche Höhe des Zinsertrages bestimmend gewesen sei. Es erscheine deshalb angängig, die Differenz zwischen der letztern und der wirkTichen Rendite der Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Dabei dürfe aber nicht so verfahren werden, dass dieselbe kapitaliTiert werde, Vielmehr sei der Kaufpreis in dem Verhältnis zu 993 Civilrechtspülege.
reduzieren, in welchem der wirkliche Mietwert hinter dem angeb= lichen zurübleibe. Der nah der Formel - berechnete Schaden belaufe sich danu auf 7778 Fr. Da aber in Wirklichkeit der Schaden , dessen Grösse noch von zahlreichen andern Momenten beeinflusst sein könne, sich nicht berene, sondern nur sätzen lasse, und die Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Schaden eher kleiner als grösser sei, so rechtfertige es sich, jene Zahl nach unten auf 7000 Fr. abzurunden.
Die zweite Jnstanz hat durch Urteil vom 6. Mai 1899, in Abänderung des erstinstanzliczen Urteils, die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Die Feststellung der Vorinstanz, es sei bewiesen, dass der Beklagte dem Kläger doloserweise unrichtige Angaben bezüglich der Mieterträgnijsse der verkauften Liegenschaft gemacht habe, könne unter Verweisung auf die erstinstanzlie Begründung bestätigt werden. Dagegen frage fic nun, ob der Kläger, der nicht gemäss Art. 24 O.-R. den Kaufvertrag als unverbindlich erklären, sondern ihn halien wolle, denntoch den ihm entstandenen Schaden einklagen könne. Wenn in dieser Beziehung das Bezirksgericht auf Art. 28 O,-R. abFelle, so sei zu bemerken, dass diese Gesezesbestimmung nict etwa eine neue Grundlage für eine eigenartige Schadenersassforderung schaffe, sondern lediglich bestimme, dass die Genehmigung des Vertrages nicht die Geltendmachung einer allfälligen auf Art. 50 O.-N. zu basierenden Klage aussliesse, Als Schaden, der demnach in Betracht komme, könne nun aber nicht der Nachteil betrachtet werden, der dem Käufer infolge der Haltung des Kaufvertrages erwachse. Denn diesen Schaden häite er durch Bestreitung der Gültigkeit des Kaufvertrages abwenden können. Das Gefess würde offenbar dies ausdrücklich sagen, wenn es den Grundsass hätte ausstellen wollen, dass der Käufer im Falle des Art. 24 entweder den Vertrag nicht gelten lassen oder den Nachteil einklagen könne, der ihm bei Nichtanfehtung desselben entstehe. Jn Frage könne also nur ein weiterer Schaden kommen, den der Käufer auch einklagen könnte bei Nichthalten des Kaufes, das negative Vertragsinteresse. Die Meinung des Art. 28 sei lediglih, dass ein solcher Schaden auh dann, wenn der Kauf gehalten.
‘werde, einklagbar sei, Doch sei dies nicht weiter auszuführen, da der Kläger einen solchen Schaden gar nicht behauptet habe. Die Motive zum Entwurfe für ein bürgerliches Gesezbuch IT, S. 576 beantworten allerdings die vorwürfige Frage in entgegengeseztem Sinne, davon ausgehend, dass durch den Vertragsabschluss der Schaden entstanden sei, so dass er nun entweder infolge Anfechtung des Vertrages oder durch Einklagung einer Entschädigungssumme seine Wirkung übe. Allein nah der durch die Theorie und Praxis den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes gegebenen Auslegung (vgl. von Tuhr in der Zeitschrift für ssweizerisches Recht XVII, 1 ff.) sei der Vertrag, bei dem der eine Teil durch betrügerishe Handlungen des andern zum Abschlusse bestimmt worden sei, nicht nur aufechthar, wie nach dem deutschen bürgerlichen Gesezbuche, § 124, sondern unverbindlih für den Betrogenen. Gehe man hievon aus, so könne also auch nicht gesagt werden, dass dieser nichtige Vertrag eine schädigende. Wirkung dem gegenüber ausüben könne, der ihn nicht zu genehmigen brauche. Von einem andern Gesichispunkte aus komme allerdings von Tuhr S. 19 dazu, dem betrogenen Teile eine Schadenersatklage einzuräumen, indem er unterscheide zwischen dem Falle, wo der eine Teil ohne die Vorspiegelungen des andern Überhaupt einen Vertrag nicht abgeschlossen hätte (hier solle der Vertrag ungültig fein), und dem Falle wo der Dokus des einen Kontrahenten den andern lediglich zur Acceptierung weniger günstiger Bedingungen veranlasst habe ; hier solle dieser den Schaden einklagen, dagegen nicht den Vertrag als unverbindlich erklären können, Allein für eine solche Unterscheidung. biete der Wortlaut des Gesezes durchaus keine Anhaltspunkte ; auh würde die Durchführung derfelben das Resultat haben, dass: der betrogene Teil durch seine Klage thatsächlich bessere Vertragssbedingungen erzwecken und erreichen werde, als die verein= barten. Mit Recht habe daher die Gerichtspraxi2 den Vertrag für den betrogenen Teil in allen Fällen als unverbindlich erklärt, in denen der Irrtum, in dem er sich beim Vertragsschlusse befunden habe, durch betrügerishe Handlungen des andern Teils. erregt worden sei. Wenn die Klage nah den gemachten Aus= führungen nicht auf Art. 50 O.-R. gestüsst werden fönne, so 994 : LivilrechtspfÎege.
fomme weiter in Frage, ob der Kläger seine Forderung auf Art, 243 begründen, also die Minderungsklage anstellen könne. Doch set dies zu verneinen, Die Angabe des Verkäufers eines Gebäudes, es trage eine bestimmte Summe von Mietzinsen ein, Jei nicht die Zusicherung einer dem Objekte innewohnenden Eigenschaft, Der Mietwert bestimme fi vielmehr aus den vorhandenen Eigenschaften der Sache, die hier nicht fraglich seien und über die der Verkäufer unrichtige Angaben nicht gemacht habe. Behauptungen, die der Eigentümer aufstelle, und die zwar auf die verkaufte Sache Bezug haben, aber nicht Eigenschaften derselben betreffen, können daher wohl im Falle ihrer Unrictigkeit zur Anwendung des Art, 24, nicht aber zur Geltendmachung des Art, 243 führen (vgl. Rechenschaflsbericht des Obergerichtes von 1898, Nr. 118, und handelsrehtlihe Entsch., AVI, S., 122).
B.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei in Abänderung von Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils die Klage gutzuheissen und der Beklagte Bolliger zu verpflichten, ausser der anerkannten bezahlten Post von 1507 Fr. 70 Cts,, weitere 7000 Fr. an den Kläger zu bezahlen.
In der Berufungserklärung wird dabei hinsichtlich der Kompetenzfrage bemerkt : Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei gegeben, da die Schadenersassforderung von 7000 Fr, auf Art. 50 O.-R. gestüht werde. Es handle sich somit um die Anwendung eidgenössischen Rechtes. Dass der Betrug bei einem LiegenschaftenTaufe begangen worden, sei irrelevant, vielmehr falle nur in Betracht, dass eine widerrechtliche Handlung von Seiten des BeÚagtien vorliege und hierauf eine Schadenersassklage gegründet werde. Nur die Bestimmungen über den Liegenschastenkauf in Jeinen vertraglichen Beziehungen seien dem kantonalen Rechte vorbehalten und diesem unterstellt. Dagegen fei bei den Bestimmungen über „unerlauble Handlungen“ dem kantonalen Rechte nirgends Spielraum gelassen und unterstehen diese somit schlechtHin und ausnahmslos dem eidgenössischen Rechte, denn nur soweit die Regelung einer Materie dem kantonalen Rechte vorbehalten Fei, könne solches . zur. Auna. Tommen. Dos Vundedgericht. fa also fompetent. . €. ms Bundesgericht zieht in. Erwägung:
_ 1. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt davon ab, 6 in per Sache eidgenössishes oder aber kantonales Recht atunenbbar ist. Nun kann einem Zweifel nh der in Anwendung des Art. 231 Abs. 2 O.-R. erwachsenen konstanten bundesrechtlichen Praxis nicht unterliegen, dass der zwischen. den Parteien am 6... Januar 4898 abgeschlossene Vertrag als Kauf- (oder Tausch-) vertrag über Liegenschaften in. allen Beziehungen nicht dem eidgenössischen, sondern dem kantonalen Rechte untersteht, so dass für denfelben Sowohl die speziellen : den Kauf betreffenden, als auh die allgemeinen Vertragsrechtsnormen des eidgenössischen Obligationenxech<ts als solche, .als Normen des eidgenössischen Rechts, nicht gelten, 2. Danach ist denn in erster Linie klar, dass sich die Frage, 6 der Beklagte vertraglich für die Richtigkeit seiner Angaben über den- bisherigen. Mietertrag des verkauften Hauses einzustehen Habe, nach kantonalem und nicht nach eidgenössishem Rechte beurteilt, Das Bundesgericht ist daher nicht kompetent zu untersuchen, ob nicht allfällig die gedachte Angabe als dictum Ppromisgum zu betrachten sei, so dass. der Beklagte dem Kläger ex contractu auf sein Juteresse an der Richtigkeit derselben hafte, sondern es ‘ist in. dieser Hinsicht die angefochtene, diefe Frage verneinende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiteres .mass= ebend, 3, Jm weitern aber ergiebt sih aus dem erivlsinhn Grund-- sage, dass für Liegenschaftskauf- oder Tauschverträge das kantonale Recht auh die Willensmängel, welche deren Gültigkeit affizieren, und. die Wirkungen derselben regelt, während die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrehts über „Mängel des Vertragsabschlusses,“ wie sie in Art. 18—28 O.-R. niedergelegt sind, als sole, als Normen des eidgenössischen Rechts, auf die ‘Liegenschaftskauf- ‘oder Tauschverträge keine Anwendung finden. Das kantonale Recht bestimmt demgemäss z. B. darüber, welcher Îrrtum. bei. Liegenschastskäufen als ‘wesentlicher zu- betrachten sei and welche Wirkung dem wesentlichen Jrrtum zukomme, ob der selbe das Geschäft (wie im Obligationenrecht) nur für den Jr= renden unverbindlich, oder zu einem absolut nichtigen, für beide Teile unverbindliss mache, Demgemäss bestiutmt denn auch dag. fantonale Réchi darüber, welche Wirkung ein bei vessen Abschluss: geübter Beirug auf die Gültigkeit des Liegenschaftskaufes ausübe. Zwar kann das kantonale Recht selbstverständlih die Schaden-:
ersahpsliht des Betrügers nicht aus\schliessen, denn der Betrug ist zweifellos eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O.-N.,. so dass aus derselben ein Schadenersazanspruch kraft eidgenössischen Rechts entsteht, welchen das kantonale Recht, da in dieser Hinsicht ein Vorbehalt für dasselbe nicht gemacht ist, nicht beseitigen kann. Dagegen steht dem kantonalen Rechte, da es eben das BVertrags-- recht des Liegenschaftskauses in vollem Umfange normiert, in: thesî frei, zu bestimmen, dass Betrug den dadurch herbeigeführten: . Liegenschaftskauf nichtig, für beide Teile, nicht nur für den Be-- trogenen, sondern auch für den Betrüger, vorbehältlich der Sthadenersappfliht desselben, unverbindlih mache; es kann daherfolgeweise auh bestimmen, dass zwar der Betrüger an den Vertrag, bei Genehmigung desselben durch den Betrogenen, gebunden: sei, bezw. dass der Betrogene den Betrüger durch feine Genehmigung des Vertrages bei demselben festhalten könne, allein bloss in. dem Sinne, dass er nur die Wahl habe, entweder bei der Erfül: lung des Vertrages, so wie derselbe abgeschlossen ist, zu beharren,. oder aber den Vertrag abzulehnen und Schadenersass zu verlangen, . dass er aber nicht den Vertrag aufrechthalten und daneben Entschädigung für die schädigenden Wirkungen des Bestehenbleibensdesjselben verlangen dürfe. Auch hiebei handelt es sich eben um die Wirkungen des Willensmangels auf die vertragliche Rechts: stellung der Parteien, speziell darum, in welchem Sinne der betrogene Teil den Gegner bei dem Vertrage festhalten könne, bezw. welche Wirkungen fih an feine Genehmigung des Vertrages, welche denselben erst zu einem rechtsbeständigen macht, knüpfen... Im wesentlichen in dem lesstangegebenen Sinne nun hat die Vorinstanz die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einfluss des Willensmangels des Betrugs auf Gültigkeit und Wirfungen des Verirages aufgefasst und auf den Liegenschaflskaufangewendet, wenn sie ausführt, dass der Betrogene, wenn er denfür ihn: unverbindlichen Vertrag durch seine Genehmigung auf-. rechthalte, zu einem gültigen mache, nit gleichzeitig Ersaz des dur die Haltung des Vertrages ihm entstandenen Schadens sondern nur eines (nicht näher definierten) „negativen Vertragss-. interesses“ verlangen könne. Ob nun diese Auffassung richtig ist,
mag zweifelhaft erscheinen ; allein es entzieht sich deren Nachprüfung der Kompetenz des Bundesgerichts, da eben die bezüg-. lichen Bestimmungen des Obligationenrehts im vorliegenden Falle in ihrer Anwendung auf den Liegenschaftskauf nihi als Normen des eidgenössischen, sondern des subsidiären kantonalen Rechts in Betracht kommen. Jt dem aber so, so ist durch die Entscheidung über eine präjudizielle Frage des kantonalen Rechts der Delikts- y klage des Klägers die Grundlage von vornherein entzogen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.