26 II 653

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Rubrum

84, Urteil vom 5. Oftober 1900 in Sachen Dodel gegen Grether & Cie.

Werkvertrag. (Erstellung eines Hauses.) — Heimschlagsrecht. — Mängel des angewiesenen Baugrundes. Schadenersatzpflicht des Bauunternehmers gemäss Art. 338, O.-R., von ihm zu verlangende Sorgfalt. Tragweite des Art. 364, Abs. 8 eod. Erhöhung des Werklohnes bei ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Umständen. — GausalZusammenkhang zwischen der behaupteten vertragswidrigen Bauausführung und dem Schaden. — Mass des Schkadenersatzes.

Sachverhalt

A.

Durch Urteil vom 10. Mai 1900 hat die L. Appellationsfammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt :

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, an den Beklagten und Widerkläger 18,394 Fr. 30 Cts. nebst 49%, Zinsen von 5000 Fr. seit 28. August 1897, von 2000 Fr. seit 413, Oktober 1897 und von 11,391 Fr. 30 Cts. feit 8. Oktober 1896 zu bezahlen. Die Mehrforderung des Beklagten und Widerklägers wird abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Der Beklagte und Widerkläger beantragt, dass allen in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Januar 1900 und in der mündlichen Verhandlung vom 8. März gestellten Anträgen act. Nr. 269 und 277 in vollem Umfange entsprochen werde, und dass daher das Urteil wie folgt abgeändert werde :

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, an den Beklagten und Widerkläger 36,305 Fr. nebst nachbezeihneten Zinsen zu bezahlen, nämlicss :

a) Fr. 13,913 70 für die Kosten rihtiger Fundamentpfeiler (anstatt bloss 7000 Fr.) nebst Zins à 4 A von 5000 Fr. seit 20. August 1897 und von 8913 Fr. 70 Cts. seit 13. Oktober 1897 ;

Fr. 13,943 70 Übertrag.

654 Givilrechtspflege.

Fr. 13,913 70 Übertrag.

b) Fr. 6,000 — für die Kosten richtiger Entwässerung in oder beim Srundstück des Prof. Dodel, nebst Zins à 4 °/, vom Tage der Auslage an (welche Post von der Vorinstanz ganz verworfen wurde) ;

c) Fr. 6,000 — für Reparaturkosten nebst Zin» à 4 e seit 8. Oktober 1896 ;

d) Fr. 19,000 — (anstatt bloss 5000 Fr.) für Minderwert der Liegenschaft, indirekten Schaden, Jnkonvenienzen 2c,, nebst Zins à 4 %/, feit 8. Oktober 1896;

e) Fr. 391 30 als Ersay der Kosten der Expertise zum ewigen Gedächtnis, nebst Zins à 4?/, seit 8. Oktober 4896 ;

zus. Fr. 36,305 — nebst Zinsen.

Eventuell solle das Dispositiv dahin abgeändert werden, dass die Urteilssumme von 18,391 Fr. 30 Cis. um 2199 Fr. (1881 Fr. + 348 Fe.) erhöht werde auf 20,590 Fr. 30 Cts. nebst Zinjen, indem: ad 1a oben eventuell nicht nur 7000 Fr. laut Erwägung 14 zu bezahlen wären, sondern §§81 Fr. nebst Zins à 4 von 5000 Fr. seit 20. August 1897 und von 3881 Fr. seit 13. Oktober 1897, d. h. es habe die Klägerin auch die in der Affordsumme enthaltenen 1881 Fr, für die ursprünglichen drei unnützen Pfeiler zurücfzuvergüten, nicht nur die 7000 Fr., welche die naczträgliche Arbeit mehr koste als anfänglich richtige. Ad 1b müsse die Klägerin dem Beklagten eventuell ferner mindestens die 348 Fr. nebst Zins à 4 %/, seit 30. April 1899 (Tag der Schlusszahlung an die Afkordsumme act. 27) zurückvergüten, welhe in Post 26 des Kostenvoranschlages für 3 Meter tiefe Draiuage um das Haus herum vorgesehen worden und in der Akkordsumme von 65,000 Fr. inbegriffen feien.

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen dagegen :

1. Gänzliche Verwerfung der mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen und Ansprüche des Beklagten Und Wider-- flägers.

TITI. Obligationenrecht. N° 8&4, 655 2. Eventuell :

a) Streichung der Entschädigung von 5000 Fr. für Minderwert des Hauses, eventuell Herabsetzung derselben auf 500 Fr. z;

b) Streichung der Entschädigung von 7000 Fr. für Erstellungsfosten der drei Betonpfeiler, eventuell Herabsetzung diefer EntC. Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Beklagte und Widerkläger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge und beantragt Verwerfung der gegnerischen Berufung. Der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten beantragl Gutheissung der Berufung der Kläger und Widerbeflagten und Abweisung derjenigen des Beklagten und Widerklägers. Eventuell beantragt er, die Entschädigung von 5000 Fr. für Minderwert des Hauses, und von 7000 Fr. für Erstellung der drei Betonpfeiler auf je 2000 Fr. herabzufetzen.

Erwägungen

4.

Die Kläger und Widerbeklagten, A. Grether & Cie., haben dem Beklagten und Widerkläger, Professor Dodel, am 25. Mai 41893 einen Bauplass am Abhang des Geissberges bei Zürich, in dem zur Überbauung mit Villen bestimmten „Rigiquartier“, verfauft, wobei sie Nachwährschast wegbedangen, und fodann durch Bauvertrag vom 17. Juli gl. J. die komplete Ausführung einer Villa auf diesem Bauplass zwischen der Rigi- und Hadlaubstirasse „nach den vorliegenden und anerkannten Zeichnungen und der zu- „gehörenden Baubeschreibung um die runde Summe von 65,000 Fr.“ übernommen. Sie verpflichteten sich zu „solider Arbeit und Ver- „wendung nur durchaus guter Materialien“. Ju der genannten Baubeschreibung, welche als Bestandteil des Bauvertrages gelten sollte, ist u. a, gesagt : „Das Gebäude selbst sowohl als auch die „Verandapfeiler und Mauern sind in gehöriger Tiefe und Breite „zu fundieren, und sind die Fundamente bis Unterkante Souaterrainboden bezw. Unterkante Weinkellerboden (welcher ca. 1 Meter „tiefer zu legen ist) aus Portlandcement-Beton herzustellen ;“ ferner: „Längs der Rückseite und den beiden Nebenseiten ist zur „Entwässerung eine Drainage, ein Meter tiefer als Kellerboden „zu machen und mit der Abzugsdohle zu verbinden.“ Nachdem Grether & Cie. ein Probveloch ausgegraben hatten, begannen sie im Sommer 1893 mit dem Ausgraben der Fundamente, und erstelllen das Haus rechizeitig bis zum Frühjahr 1894. Am 19. März 1894 bezog der Bauherr Dodel dasselbe und zahlte auch die Bausumme vollständig aus. Jn ihrem Kosftenvoranschlag (der jedoch nicht Teil des Bauvertrages bildete) hatten die Unternehmer einen Betrag von 1881 Fr. für drei, 7,10 Meter in die Tiefe reichende Fundamentpfeiler vorgesehen, welche von ihnen auch ausgeführt wurden. Jm Mai 1895 erstellten sie infolge des Zutagetretens von Mauerrissen an der Südwestseite des Hauses einen weitern bis in eine Tiefe von 8,26 Meter reichenden Pfeiler, wofür sie dem Bauherrn am 13. Februar 1896 Nechnung im Betrage von §§9 Fr. 75 Cts. stellten. Dieser bestritt die Zahlungspflicht mit der Behauptung, die Erstellung des Pfeilers sei notwendig gewesen, weil die Unternehmer nicht solid genug fundamentiert hätten, Die Bewegung des Hauses sei auch troy der Erstellung des Pfeilers noch nicht zum Stillstand gebracht. Jm März 1896 erwirkte er die Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächtnis, welche im August desselben Jahres durch Professor

Heim und Jngenieur Oberst Locher in Zürich erstattet wurde ; dieselbe konstatierte, dass der südwestliche Teil des Hauses si gegen Südsüdwest langsam auswärts sinkend bewegt habe, wodurch eine Reihe von Defekten entstanden sei ; die Bodenbewegung gehe langsam weiter und es bestehe die gewisse Gefahr, dass im Laufe der Zeit die Schäden sich mehren werden. Die Ursache bestehe darin, dass keinerlei rationelle Entwässerungsarbeiten ausgeführt worden seien, um vor dem Überbauen den ohnehin als gefährlich bekannten Boden zu befestigen. Am 10. Juni 1896 leiteten Grether & Cie, gegen Professor Dodel Klage auf Bezahlung ihrer Rechnung von §§9 Fr. 75 Cts. ein, Nach Eingang der oben erwähnten Expertise stellte Professor Dodel mittelst Widerklage das Begehren, dass Grether & Cie. verpflichtet werden, die von Professor Heim und Oberst Locher vorgeschlagenen Entwässerungsarbeiten und drei weitere Betonpfeiler, eventuell andere, durch Expertise festzusezende Massregeln auszuführen, weiter eventuell dem Widerkläger die Kosten der Ausführung dieser Arbeiten zu ersetzen ; ferner ihm die Kosten der am Haus und im Garten notwendigen Reparaturen, sowie die Kosten der Expertise zum ewigen Gedächtnis und des Verfahrens ver dem Audienzrichter zu ersetzen und ihm für Minderwert seiner Liegenschaft 10,000 Fr. zu bezahlen. Auf Antrag des Widerklägers wurde (durch Gerichtsbeschluss vom 16. Februar 1897) die Erstellung der drei Pfeiler den Baumeistern Lauffer & Franceschetti in Zürich Übertragen. Diese führten die Arbeit bis zum 15. September 1897 aus und stellten dafür Rechnung im Betrage von 13,913 Fr. 70 Cts. Das Bezirksgericht Zürich hat, na Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (von den Herren a.-Oberingenieur Moser und Architekt Stadler), sowohl Hauptklage als Widerklage abgewiesen. Der Beklagte und Widerkläger hat gegen diese Entscheidung die Appellation an das Obergericht erklärt, und Gutheissung der Widerklage im Sinne Folgender Begehren beantragt : Die Widerbeklagten seien zu verpflichten :

a) dem Widerkläger die Auslagen für die drei Betonpfeiler mit 413,913 Fr. 70 Cts. zu ersetzen und zwar mit Verzugszins zu D %/ von 5000 Fr. vom 28. August 1897 an und von 8913 Fr.

5.

Cts. vom 13. Oktober 1897 an, ebenso die Auslagen für eine sahgemässe Entwässerung nah Wahl des Widerklägers entweder in feinem Grundstück oder in der Hadblaubstrasse nach den Angaben der Expertise mit 6000 Fr., nebst Zins zu 4 °/, vom Tage der Auslage an, insofern nicht die Widerbeklagten binnen Monatsfrist von der Rechtskraft des Urteils an sih schriftli verpflichten, die von den Experten Moser und Stadler und Locher und Heim vorgeschlagenen Entiwässerungsarbeiten oberhalb der Hadlaubstrasse vorzunehmen, und diese Arbeit dann nicht innerhalb sechs Monaten ausführen ;

b) dem Widerkläger die bisherigen und zukünftigen Auslagen für die wegen der Rutshung nötig gewordenen Reparaturen an Haus, Garten und Einfriedung zu ersegen, und zwar mit 6000 Fr. nebst Zins zu 4°/, vom Tage der Auslage an;

c) ihm 10,000 Fr. nebst Zins zu 4%, seit 8. Oktober 1896 für Minderwert an Haus und BodenTzu bezahlen ;

d) ihm die Auslagen der Kosten der Expertise zu ewigem Gedâchtnis mit 391 Fr. 30 Cts, und Zins zu 4 °/, seit 8. Oktober 1896 zu ersetzen, und ihre Auslagen für die im November 1898 angeordneten Schactausgrabungen selbst zu tragen.

658 Civilrechispflege, Die Vorinstanz hat diese Appellation als teilweise begründet gefunden, und darüber in dem aus Fakt. A oben erfichtlichen Sinne entschieden.

2.

, Da die Kläger und Widerbeklagten gegen das Urteil der ersten Jnstanz, durch welches die Hauptklage abgewiesen worden ist, nicht appelliert haben, so ist nur noch die Widerklage im Streit. Der Widerkläger hat diese sowohl auf den mi! den Widerbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den Bauplassz, als auf den mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag über die Erstellung der Villa auf demselben gestützt. Die Klage aus dem Kaufvertrag ist von der Vorinstanz abgewiesen worden, im wesentlichen mit der Begründung : Aus dem Kaufvertrag ergebe sich allerdings, dass die Widerbeklagten das streitige Grundstück als „Bauplatz“ verkauft und sogar den Widerkläger zur sofortigen Überbauung verpflichtet haben, weshalb sie nah Art. 243 O.-R., der als kantonales Ret zur Anwendung komme, dafür verantwortlich seien, dass das Grundstück nicht solhe Mängel aufweise, die die Tauglichkeit desselben als Bauterrain aufheben oder ganz erhebli mindern; und nah den Expertengutachten sei als sestgestellt zu betrachten, dass eine in der Tiefe von ungefähr 10 Meter sich vorfindende gefährliche Rutshfläche und die damit notwendig vor=- handene Nutschgefahr als ein Mangel des als Bauplatz verkauften Grundstücks sich qualifiziere. Allein desfen ungeachtet könne der Widerkläger auf Grund des Kaufvertrages gegen die Verkäufer keinerlei Ansprüche herleiten, weil diese im schriftlichen Kaufverirage sowohl als in der notarialischen Fertigung jede Nahwährsaftspfliht wegbedungen haben, und nicht gesagt werden könne, die Widerbeklagten hätten dem Widerkläger die Gewährsmängel arglistig verschwiegen; die Wegbedingung sei also nicht auf Grund von Art. 244 O.-R. zu betrachten, Überdies wäre die Klage aus Nachwährschaft verjährt, da sie erst nach Verfluss eines Jahres seit der Fertigung erhoben worden sei, Diese Entscheidung unterliegt gemäss Art. 56 und 57 Organis.-Ges, der Berufung an das Bundesgericht nicht ; denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag untersteht, als Liegenschaftskauf, in allen Beziehungen nicht dem eidgenössischen, sondern dem kantonalen Rechte. Das ; Bundesgericht hat demnach einzig zu prüfen, ob und in welchem :

Umfange die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche auf Grund des zwiswen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages gerechtfertigt seien.

3.

Aus dem Werkvertrag erwächst dem Unternehmer die Pflicht zur vertragsgemässen und kunstgerechten Ausführung des Werkes ;. wenn das Werk Mängel in dieser Beziehung ausweist, so treffen ihn die in Art. 358 O.-N. bezeichneten Folgen; d. h. der BeFeller kann, je nah der Erheblichkeit der Mängel oder Abweichungen vom Vertrage entweder die Annahme des Werkes verweigern (dasselbe heimschlagen), oder einen entsprechenden Lohnabzug machen ; ex kann auh die unentgeltliche Verbesserung verlangen, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, alles vorbehältlich seines Rechts, bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz zu verlangen. Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind, und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, greift jedoch das Heimschlagsreht nicht Plassp. Auf Grund der Akten und der thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht nun fest, dass bei dem von den Widerbeklagten erstellten Hause Bewegungen eingetreten sind, welche verschiedene Verbefserungsarbeiten (Verftärkung der Fundamentierung und Reparaturen entstandener Risse im Gebäude 2c.) notwendig gemacht haben, und dass abgesehen von den hiedurch verursachten Kosten das Haus eine gewisse Wertminderung erlitten hat. Es steht ferner nah den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlihen Ausführungen der Vorinstanz fest, dass diese Mängel nicht etwa durch schlechtes Baumaterial oder schlechte Bearbeitung desselben verursacht, sondern dass sie Folgen ungeeigneter Beschaffenheit des Baugrundes sind. Die Vorinstanz konstatiert auf Grund der beiden Expertisen, dass dieselben darauf zurücszuführen seien, dass während und namentlich aber nach der Erstellung des Gebäudes in dem unter dem Bau liegenden Terrain Bewegungen stattgefunden haben, die ihre Ursache haben einerseits în der geologischen Beschaffenheit des Baugrundes sowohl als des ganzen oberhalb der Rigistrasse befindlichen Landkomplexes, anderseits in der Gleichgewichtsstörung in diesem Terrain, die verursacht worden sei durch den Strasseneinschnitt unterhalb des Hauses des Widerklägers, durch den Fun- 660 Civilrechtspftege.

damentaushub zu dem Hause und dur die Belastung mit diesem selbst. Wegen Mängel des ihm angewiesenen Baugrundes trifft den Unternehmer an sich keine Gewährspflicht, ebensowenig wie wegen Mängel des Stoffes, welchen nicht er selbst, sondern der Besteller zu dem Werke liefert. Allein damit ist die Frage, ob die Widerbeklagten als Bauunternehmer dem Widerkläger gegenüber die an ihrem Werke konstatierten Schäden nat Massgabe von Art. 358 O.-R. zu vertreten haben, nicht erledigt. Denn zur kunstgerehten Ausführung eines Bauwerkes, für welche der Unternehmer grundsässlih Gewähr zu leisten hat, gehört an sich auch die Berücksichtigung der Beschaffenheit des angewiesenen Baugrundes, seiner Eignung für die Erstellung des Bauwerkes. Jnwieweit in dieser Beziehung die Gefahr unzureichender Massnahmen den Unternehmer trifft, lässt sich freilich nit abstrakt, in allgemein-gültiger Weise, bestimmen, sondern muss nac den besondern Umständen des konkreten Falles, insbesondere darnach beurteilt werden, ob und imvieweit es die Parteien, nah der Meinung ihres Vertrages, als Sache des Bestellers oder des Unternehmers betrachtet haben, die erforderliche Prüfung des Baugrundes vorzunehmen. Der Bauvertrag kann in der Meinung abgeschlossen sein, dass der Unternehmer lediglich die Ausführung der ihm vom Besteller vorgelegten Pläne, unter strikter Einhalturtg der darin vorgesehenen Masse übernehme, und eine Prüfung der Zweckkmässigkeit dieser letzteren von ihm nicht erwartet werde. Die Bestellung des Werkes kann aber auh in dem Sinne ersolgen, dass der Besteller vom Unternehmer erwartet, oder nach den Grundsässen über Treu und Glauben erwarten darf, er übernehme die kunstgerechte Prüfung und Berücksichtigung des Baugrundes. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht angenommen, dass sich die Diligenzpflicht des Unternehmers, in Hinsicht auf Mängel des Baugrundes, nicht in der unverzüglichen Anzeige derjenigen Mängel am Baugrunde (oder am gelieferten Stoffe) erschöpft, deren er bei Ausführung des Werkes wirklih gewahr wird (Art. 356 O.-R.), sondern dass der Besteller (fofern sich nicht eine andere Vertragsmeinung ergibt) von ihm die Anwendung der Sorgfalt und Umsicht eines tüchtigen Fachmannes, für den er sich ausgegeben, auch in Bezug auf die Feststellung solcher IT. Ubligationenrecht. N° 84. 66L

Mängel, also auf die Untersuchung der Beschaffenheit des Baugrundes, erwarten darf. Nach Art. 364 bestimmt sich dann, ob und inwiefern die Massnahmen, welche zur Bekämpfung solcher, bei Abschluss des Bauvertrages noch nicht zu Tage liegender Mängel erforderlich sind, dem Unternehmer zur Last fallen.

4.

Der Widerkläger behauptet nun in erster Linie, dass die Widerbeklagten auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages à forfait € übernommen haben, auf ihre Kosten in Bezug auf Fundation und Entwässerung des Grundstücks überhaupt alle diejenigen Massregeln zu treffen, welche nach dem vorhandenen Baugrunde erforderlich gewesen seien, um die zu erstellende Baute in jeder Hinsicht zu sichern und nachherige Rutschungen zu vermeiden, Er macht somit geltend, die Widerbeklagten hätten durch den Abssluss des Werkvertrages auch die Gefahr in Beziehung auf Mängel des Baugrundes sslechthin übernommen. Dies kann jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht als Meinung des genannten Vertrages angesehen werden. Mangels anderweitiger ausdrüdlicher Abrede uuss angenommen werden, dass bei Festsetzung der Pauschalsumme nur diejenigen Fundamentierungs- und anderen Sicherungsarbeiten als von den Widerbeklagten Übernommen betrachtet worden seien, welche damals, bei Abschluss des Bertrages als erforderlich vorausgejehen wurden, und, ohne dass ausserordentliche Umstände ins Auge gefasst wurden, vorauszusehen waren. Nun handelte es sich aber bei den konstatierten Mängeln des Baugrundes, welche die nachträglichen SicherungZsarbeiten notwendig gemacht haben, um ganz ausserordentliche Verhältnisse, die beim Abschluss des Werkvertrages nicht vorausgesehen worden sind und auh nicht vorauszusehen waren. Die Unternehmer wären daher, wenn sie diese Verhältnisse rechtzeitig erkannt hätten, in der That berechtigt gewesen, nach Art. 364 O.-N. mit Rükficht auf die dadurh notwendig gewordenen Mehrarbeiten entsprechende Erhöhung des Werklohnes zu verlangen, da sie eine solche Gefahr nicht übernommen hatten. Es lässt sih des weitern auch nicht sagen, dass die Widerbeklagten die an dem Bauwerk zu Tage getretenen Schäden durch Nichtbeachtung bestimmter, ihnen erteilter Bauvorschriften verursaht haben. Der Widerkläger macht zwar geltend, dass sie die Verandapfeiler nicht nah Vertrag erstellt haben, indem diese nicht nur nicht auf den Felsen geführt, sondern in eine Schicht Waldboden gestellt worden feien, die, von einem einst stattgefundenen Bergsturz herrührend, sich in einer Tiefe von 7 Meter im Boden befinde. Junfolge dieser ungenügenden Fundation seien die Pfeiler nicht imstande gewesen, der Bewegung des Ter-= rains nachhaltigen Widerstand entgegenzufezen. Die Vorinstanz

flellt jedoch gestüsst auf die Expertise fest, einerseits, dass die beiden äussern Pfeiler unter jene Waldschicht hinunter, auf eine Schicht von Kies und Sand gestellt worden seien, und diese Fundation technisch unter normalen Verhältnissen, d. h. abgesehen davon, dass 2 Meter tiefer sich die gefährliche Rutschfläche befand, nicht zu beanstanden wäre, und anderseits, dass diese Pfeiler, felbst wenn sie bis auf den Felsen geführt worden wären, die Ruischungen nicht hätten verhindern können, da ihr Widerstand viel zu gering gewesen wäre. Nach dieser für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung mangelt es an dem Beweise eines Kaufalzusammenhangs zwischen der behaupteten vertragswidrigen Bauausführung und dem Schaden, für welchen die Widerbeklagten verantwortlich gemacht werden. Das gleiche gill hinsichtlih der Behauptung des Widerklägers, dass die in der Baubeschreibung vorgesehene Drainage um das Haus herum nicht in der vertraglichen Tiefe von 1 Meter unter dem Kellerboden erftellt worden fei ; denn auch hier fehlt es an dem Beweise des Kausalzusammenhangs mit dem geltend gemachten Schaden, indem die Vorinstanz thatsächlich feststellt, dass die Rutschung (nicht wegen des mehr oberflählich im Boden fliessenden Wassers), sondern wegen des viel tiefer darhgehenden, die Hauptrutssfläche durchnässenden Grundwassers erfolgt sei.

D. Es fann sich hienach nur fragen, ob nicht die Widerbeklagten im Sinne von Art. 358 O.-N. dafür einzustehen haben, dass sie die gefährliche Beschaffenheit des Baugrundes nicht rechtzeitig erkannt, bezw, nicht diejenige Prüfung des Baugrundes vorgenommen haben, bei welcher sie die Notwendigkeit der von den Experten bezeichneten Sicherungsvorkehren hätten erkennen müssen. In dieser Beziehung ist nun zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles der Widerkläger in der That sich darauf verlassen durfte, dass die Widerbeklagten der Eignung des fraglichen Terrains zur Erstellung des beabsichtigien Baues diejenige Aufmerksamkeit zuwenden, welche von dev Sorgfalt und Sachkunde eines tüchtigen Baumeisters erwartet werden kann. Dies schon deshalb, weil die Widerbeklagten unmittelbar vor dem Abschluss des Werkvertrages dem Widerkläger das fragliche Terrain selbst verkauft, und obgleich sie in dem Kaufvertrag die Nachwährschaft wegbedangen, doh eine gewisse Zusicherung für die Verwendbarkeit zu Bauten dadurch gegeben haben, dass sie den Käufer verpflichteten, sofort auf demselben zu bauen. Wenn nun die Widerbeklagten unmittelbar nachdem sie das Bauterrain dem Widerkläger mit der angegebenen Verpslichtung verfauft hatten, die Erstellung der Baute selbst übernahmen, so mussten sie sih sagen, dass die Übernahme nah Treu und Glauben in der Meinung geschehe, dass die Prüfung, ob und wie ohne Gefahr auf dem fraglichen Terrain gebaut werden könne, ihre Sache sei, und sie deshalb in ihrer Stellung als Bauunternehmer dem Widerkläger (vorbehältlich ihrer allfälligen Rechte nach Art. 364 Abs. 3) für kunstgerechte Ausführung der Baute auch nach der Richtung einzustehen haben, dass es an der durch die Terrainbeschaffenheit gebotenen Sicherung nicht fehle.

6.

Die ihnen diesfalls obliegende Sorgfalt haben die Widerbeklagten nicht angewendet. Sie haben zwar vor Beginn des Baues Probelöcher bis zu 7 Meter Tiese ausgegraben und behaupten, damit alles gethan zu haben, was billigerweise von einem Baumeister verlangt werden dürfe; denn diese Probelöcher hätten ein durchaus gutes Resultat ergeben, und da der Baugrund als folcher nach dem Ausspruch der GerichtZexperten ein guter gewesen sei und sich auh während der ganzen Bauzeit keine Spur von Rutschungen gezeigt habe, hätten sie mit Fug annehmen dürsen, dass sich die Baute nach den vorliegenden Plänen solid und rihtig werde erstellen lassen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Widerbeklagten unmittelbar vor dem Verkauf des fraglichen Terrains an den Widerkläger von Professor Zwicky ein Gutachten über die Entwässerung und Befestigung des Gebietes im Rigiquartier eingezogen haben, welches ausdrücklich darauf aufmerksam matte, dass die Rutschungen im Boden gestört und durch stets si wieder: holende Bewegungen noh weiter verschoben werden, und zur Be- 664 Civilrechtspûege.

seitigung dieser Übelstände eine Entwässerung als angezeigt be= zeichnete. Mit Recht findet die Vorinstanz, das Gutachten Zwicky, aus welchem die Gefahr zukünftiger Rutshungen zu erkennen war, hätte den Widerbeklagten Veranlassung geben sollen, in dieser Richtung die grösste Sorgfalt und Umsicht anzuwenden ; sie stellt ferner thatsählich und für das Bundesgericht verbinolich fest, dass die Widerbeklagten bei Grabung der Fundamente die obern sekundâren Rutschflächen beobachten konnten, dass nah dem Gutachten der Experten sih bei dieser Grabung offenbar auch aus diesen obern Rutschflächen herrührender Wasserzufluss zeigte, und dass endlich in der Tiefe von 5—7 Meter eine Waldschicht angetroffen wurde, die den deutlichsten Beweis bildete, dass das Bauterraîin aus eigentlichen Nutschgebiet bestand, und dass die Widverbeklagten troz allen diesen Thatsachen, ohne etwas vorzukehren, weiter arbeitelen und auch auf das Gutachten Zwicky hin vor Beginn der Baute nichts zur Entwässerung des in Frage kommenden Gebietes gethan haben.

7.

Fnfolge der mangelhaften Terrainbeschaffenheit, welche die Widerbeklagten bei Anwendung der ihnen nach dem Gesagten obliegenden Sorgfalt und Umsicht rechtzeitig hätten erkennen sollen, sind nun in erster Linie diejenigen Verstärkungsärbeiten notwendig geworden, mit denen die Baumeister Lauffer & FranceSchetti von Gerichts wegen beauftragt wurden und deren Kosten sih auf 13,913 Fr. 70 Cis. belaufen. Die Behauptung der Widerbeklaglen, dass die von Lauffer & Franceschetti getroffenen Massregeln nicht notwendig gewesen seien, da durch die im Früb jahr 1895 in der Hadlaubstrasse vorgenommene Entwässerung und den von den Widerbeklagten erstellten Notpfeiler die Bewegungen zum Still stand gekommen feien, wird widerlegt durch die für das Bundesgericht verbindliche thatsäliche Feststellung, dass im Mai 1895 das Terrain noch in Bewegung war und laut der Aussage der Experten der Notpfeiler und die Strassendohle nicht genügt hätten, die Bewegung aufzuhalten, sondern dass die Erstellung der von Lauffer & Franceschetti ausgeführten Betonpfeiler angezeigt gewesen fei, Dagegen kommt in Betracht, dass es fih hier um bauliche Massnahmen handelt, welche über die bei Abschluss des Bauvertrages in Ausficht genommene Fundamentierung hinausgehen, und für deren Erstellung die Widerbeklagten gemäss Art. 364 Abs. 3 O.-N. besondere Vergütung, über die vereinbarte Pauschalsumme hinaus, hâtten verlangen können. Einen Schaden hat daher der Widerltäger in dieser Beziehung durch die von den Widerbefllagten zu vertretende Unterlassung gehöriger Prüfung des Baugrundes nur insoweit erlilten, als die fraglichen Verstärkungs - arbeiten mehr gekostet haben, als wenn sie rechtzeitig vorgenommen worden wären, bezw, die Widerbeklagten, wie es ihnen oblag, dem Widerkläger rechtzeitig von der gefährlicen Bodenbeschaffenheit und der daherigen Notwendigkeit der Vornahme diefer Arbeiten Anzeige gemacht hätten. Die Vorinstanz hat auf Grund der Expertise festgestellt, dass der Mehrkostenbetrag sich auf rund 7000 Fr. belaufe; bei dieser Feststellung muss es sein Bewenden haben, da dieselbe weder auf alktenwidrigen Annahmen, noch auf einer bundesrechtliche Grundsässe verlekenden Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Der Widerkläger macht zwar geltend, dass bei Erstellung rihtiger Fundamentpfeiler von Anfang an nicht nur die Mehrfosten von 7000 Fr. wegen nachträglicher Mehrarbeit, sondern

Widerbeklagten für die drei von ihnen erstellten Fundamentpfeiler vorgefehener und in der Pauschalsumme von 65,000 Fr. inbegriffener Betrag von 1881 Fr. weggefallen wäre, so dass also, im Falle der Anwendung des Art, 364 Abs. 3 O.-RN., die Wiz derbeklagten nicht Hätten verlangen können, dass der Widerkläger ihnen alle 6913 Fr. 70 Cts. (13,943 Fr. 70 Cis, — 7000 Fr.) zu der Afkordsumme von 65,000 Fr. hinzuzahle, sondern nur, dass die Afkordsumme um das Plus der Kosten richtiger Pfeiler, erhöht werde, und da der Widerkläger ausser den 65,000 Fr. alle 6913 Fr. allein bezahlt habe, so müssen ihm die Widerbeklagten auch die in den 65,000 Fr. enthaltenen 1884 Fr. für die ursprünglichen drei unnügzen Pfeiler zurückvergüten, und nicht bloss die 7000 Fr., welche die nachträgliche Arbeit mehr koste als anfänglich richtige. Allein es ist in keiner Weise dargethan, dass die gerichtlichen Experten bei ihrer Berechnung der Mehrkoften auf die vom Widerk(äger hervorgehobenen Thatsachen nicht gebührende Rüfsicht genommen und insbesondere nicht in Betracht gezogen H66 Civilrechtspfle ge.

haben, ob und in welchem Umfange die von den Widerbeklagten erstellten Arbeiten bei der von Lauffer & Franceschetti vorgenom: menen Fundamentierung nüssliche Verwendung gefunden haben. Die Widerbeklagten sind demnach, in Übereinstimmung mit dem angefohtenen Urteil, zu verpflichten, dem Widerkläger die von ihnen verschuldeten Mehrkosten für Erstellung richtiger Fu:.damentierung mit 7000 Fr. samt den dazu geforderten Zinsen zu erfessen. Ebenjo die Kosten der Jnstandstellung des Gebäudes und der Gartenmauer in dem von der Berinstanz gestügt auf die Expertise zu 60900 Fr. angeschlagenen Betrage. Denn diese Kosten sind dadurch veranlasst worden, dass die Widerbeklagten die ihnen oh: liegende Prüfung des Baugrundes und die rechtzeitige Anzeige der Mängel desselben, welche sie hätten erkennen sollen, unterlafsen haben.

8.

, Nach dem bereits Gesagten erweist sich dagegen die Widerflageforderung von 6000 Fr. für die Kosten richtiger Entwässerung in oder bei dem Grundstücke des Widerklägers als unbegründet, Die Widerbeklagten haben die Ausführung der daherigen Arbeiten durch den Werkvertrag nicht übernommen; es handelt sich um Massregeln, die durch die mangelhafte Beschaffenheit des Baugrundes verursacht worden sind, wofür den Bauunternehmer grundsäglich keine Gewährspslicht trifft. Die Widerbeklagten könnten daher zum Ersaÿ der geforderten Kosten nur verpflichtet werden, wenn und insoweit sie dieselben durch Unterlassung der ihnen in casu obliegenden Prüfung des Baugrundes und der in Art. 356 O.-R. vorgeschriebenen rechtzeitigen Anzeige der Mängel vershuldet hätten ; hiefür liegt jedoch nichts vor; es ist nicht bewiesen, dass die Entwässerung etwa erst notwendig, oder dass sie kostspieliger geworden fei infolge verspäteter Anzeige der dem Baugrund anhaftenden Mängel. Die Aktien bieten des fernern auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von den Widerbeklagten ausgeführte und in ihrem Kostenvoranschlag mit 318 Fr. berechnete Drainage um das Haus herum infolge der von den Experten vorgeschlagenen Entwässerung weggefallen wäre, weshalb auch das eventuelle Berufungsbegehren auf Rückvergütung der geitannten 318 Fr. als unbegründet erscheint.

9.

, Was endlich die Forderung auf Minderwertsentschädigung anbetrifft, so steht thaisächlich fest, dass infolge der Terrainrutshungen und der dadurch bewirkten Nisse im Haus eine Wertverminderung eingetreten ist, welche die Vorinstanz auf Grund der Expertife auf den Betrag von 5000 Fr. anschlägt ; es besteht ferner fein Zweifel, day die Schädigungen, welche diese Wertverminderung zur Folge haben, in ursächlichem Zusammenhang mit der den Widerbeklagten zur Last fallenden Unterlassung gehöriger Prüifung des Baugrundes und rechtzeitiger Anzeige der gefährlichen Beschaffenheit desselben stehen. Die Widerbeklagten sind deshalb dem Widerkläger zum Ersass des daherigen Schadens verpflichtet. In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes ist ohne weiteres der Entscheidung der Vorinstanz beizupflichten, da dieselbe auf der sachverständigen Schässung der Experten beruht und nicht ersichtlich ist, dass die Experten von unrichtigen thatsächliGen Annahmen, oder von einer rechtsirrtümlihen Auffassung über die rechtliche Bedeutung der geltend gemachten Minderwertsfaktoren ausgegangen seien.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1900 in allen Teilen bestätigt.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

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