27 II 54

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Rubrum

7. Urteil vom 16. Februar 1901 in Sachen Landry gegen Konkursmasse Jos. N. Loreny & Cie. in Liquidation.

Umfang der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer Kommanditgesellsohaft. Art. 611 in Verbindung mit Art. 582 Abs. 2 0.-R. — Forderungen an die Gesellschafi oder an den unbeschränki haftenden Gesellschafter ?

Sachverhalt

A.

Durch Urteil vom 7. Januar 1901 hat das Appellationsgeriht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, bestätigt.

B.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

C.

Jn der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag.

Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an.

Erwägungen

1.

Die Kommanditgesellschaft Jos. N. Loreny & Cie., Manufakturwaren en gros und en détail, die am 18. Oftobecr 1898 ins Handelsregister eingetragen worden war und aus Jos. N. Loren als unbeschränkt hafiendem Gesellschafter und feinem Vater Nikl. Loreny als Kommanditär (mit einer Einlage von 10,000 Fr.) bestand, löste sich am 27. Januar 1900 auf und begab sich in Liquidation, wobei der unbeschränkt haftende Gesellschafter Jof. N. Lorentz als Liquidator thätig wurde. Am 30. Juli 1900 wurde der Konkurs über die Firma eröffnet, nachdem der unbeschränkt haftende Gesellschafter schon am 19. gleichen Monats in Konkurs gefallen war. Der lehtere Konkurs wurde in der Folge mangels Aktiven eingestellt, Jm Konkurse der Gefellschaft meldete sich als Gläubiger auh der Kläger; er wurde mit einem Beirage von 7500 Fr. zugelassen, mit zwei weitern Forderungen von 4500 Fr. und 2978 Fr. jedoch abgewiesen, und erhob daraufhin Klage auf Abänderung des Kollokationsplanes im Sinne der Zulassung dieser Forderungen. Die Forderung von 2978 Fr. süsst der Kläger auf eine von Loren Sohn persönlich, ohne Firmazusass, unterschriebene Schuldanerkennung, d. d. 9. April 1900, diejenige von 4500 Fr. auf neun Eigenwechsel desselben Loreny Sohn, im Beirage von je 500 Fr., ausgestellt den 25. Februar und 1. März 1900, und von Loreny Sohn persönli unterschrieben. Beide kantonalen Jnstanzen haben die Klage aus dem Grunde abgewiesen, weil der Beweis, dass es sich um Schulden der Gesellschaft und nicht um solche des Lorenss Sohn persönlich handle, nicht erbracht sei.

2.

Die Forderungen, deren Zulassung verlangt wird, sind alle entstanden, nachdem die Gesellshaft Jos. N. Lorenss & Cie. in Liquidation getreten war. Nach Art. 582 Abs. 2 O.-R., der gemäss Art. 611 auh für die Kommanditgesellschaft gilt, fönnen die Liquidatoren allerdings auh neue Geschäfte eingehen, jedoch nur zur Beendigung schwebender Geschäfte. Der genannte Art, 582 — und nicht Art. 580, der nur die Personen bezeichnet, welche zur Vertretung der Gesellschaft als Liquidatoren berufen sind — normiert den Umfang der Geschäftsthätigkeit der Liquidaioren, und zwar sowohl nach innen — als Geschäftsführung — wie auch nah aussen — als Vertretungsbefugnis ; au nach aussen gil daher die Bestimmung, dass neue Geschäfte nur zur Beendigung schwebender eingegangen werden können. Dass nun ein mit einem Liquidator der Gesellschaft von einem Dritten abgeschlossenes neues Geschäft, aus welchem gegen die Gesellschaft geklagt wird, zur Beendigung schwebender Geschäfte eingegangen worden sei, gehört zum Klagefundament und ist daher vom Kläger zu beweisen, wie die erste Jnstanz (deren Ausführungen die zweite Jnstanz in diesem Punkte nicht beigetreten ist) mit Necht ausführt. Ju der deutschen Rechtssprechung und Wissenschaft über die analoge Bestimmung des Art. 137 a. D. H.-G.-B,, dem Art. 582 O.-N. beinahe wörtlich nachgebildet ist, herrscht hierüber kein Streit. Jenem Beweise genügt der Dritte, wenn er nachweist, dass eine Beziehung des Geschäfts zur Gesellschaft und zur Abwicklung schwebender Geschäfte beim Vertragsabschluss für beide Teile erkennbar war. Der Dritle hat zu prüfen, ob es sich um die Abwilung eines shon eingegangenen Geschäftes, oder um Eingehung eines neuen handle, und im sleztern Falle, ob es eingegangen werde zur Beendigung eines schwebenden Geschäftes (oder einer Mehrheit von solchen). Neue Geschäfte aber sind alle, die nict unmittelbar den Zweck haben, shon abgeschlossene, laufende Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesell- 56 Civilrechtspfiege.

schaft zu erfüllen und die Forderungen derselben einzuziehen, oder das Vermögen der GesellschWaft zu versilbern. Zur Beendigung. schwebender Geschäfte sind sie eingegangen dann, wenn sie mites bar jenen Zweck haben.

3.

, Werden nun die Forderungen des Klägers an Hand dieser Grundsätze geprüft, fo ergibt sich folgendes: Die Wechsel, aus denen die Forderung von 4500 Fr. hergeleitet wird, sind von Loren Sohn persönlich, und nicht mit der Firmaunterschrist, ausgestellte Eigenwechsel. Durc dieselben konnte daher nach den Grundsätzen des Wechselrechts nur der Aussteller persönlich, nicht die Gefellschaft, wechselmässig verpflichtet werden. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Geschäft, insbesondere ein Darlehen, von Jof. N. Loreug in seiner Eigenschaft als Vertreter, Liquidator, der Kommanditgesellschaft abgeschlossen und durch Ausstellung der Eigenwechsel des Jos. N. Lorenh realisiert worden ist. Um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu begründen, hätte dann aber aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft geklagt und nachgewiesen werden müssen, dass dieses zur Abwickklung schwebender Verbindlichkeiten der Kommanditgesellshaft eingegangen worden sei. Auf diesen Boden ist jedoch die Klage nicht gestellt worden. Der Kläger hät seine Forderung einfach auf die Wechsel gestüzt und vor Appellationsgericht bemerkt, dass, wenn durch dieselben auch keine wechselrehtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft begründet worden fei, doh eine civilrehtliche Verpflichtung der KommanditgeselUschaft habe entstehen können. Das is nun aber unrichtig. Eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft konnte nur durch das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Ge=- \chäft begründet werden, Aus diesem Geschäfte ist aber, wie bemerkt, nicht geklagt worden; namenilich ist nicht eiwa behauptet und zum Beweise verstellt worden, es sei vorher zwischen dem Kläger und Jof. N. Lorenss Sohn eine Vereinbarung dahin getroffen worden, dass der Kläger der Kommanditgesellschaft Darlehen in dem eingeflagten Betrage mache, welche dann durc die erwähnte Wechseltransaktion realisiert worden wären. Sollte übrigens das zu Grunde liegende Nechtsgeschäst ein Darlehen sein und das in der Klage behauptet werden, so wäre der Nachweis der Hingabe zur Beendigung schwebender Geschäfte nicht erbracht;

HI. Obligationenrecht. N°7. 5T die Annahme, dass Jos. N. Loren während der Liquidationsdauer auf seine persönliche Rechnung ein Manufakturwarengeschäft betrieben hat, ist nit ausgeschlossen. Bezüglich der Forderung von 2978 Fr. dagegen fteht fest, dass dieser Betrag zur Tilgung einer bestehenden Gesellschaftsschuld ven 1969 Fr. 05 Cts. an die Firma Guggenheim & Cie. in Basel gegeben worden und dass diese Schuld daraus getilgt worden ist, wie die Schuldurkunde selber sagt; anderseits, dass Loren Sohn mit derselben (persdulichen} Unterschrift dem Kläger Waren der Gesellschaft als Faustpfand bestellt hat, die dann im Konkurse auh wirklich zu den Aktiven gezogen wurden. Unter diefen Umständen aber war die Beziehung des Geschäftes zu der von Loren Sohn vertretenen Gesellschaft shon beim Vertragsabschluss erkennbar, indem wohl unbedenklich angenommen werden fann, dass beiden Parteien bekannt gewesen sei, dass die Schuld an Guggenheim & Cie. eine Gesellschaftsschuld gewesen, und dass das Eigentum an den verpfändeten Waren der Gesellschaft zustehe, und nun doch bis zum Beweise des Gegenteils davon auszugehen ist, es habe weder Loren Sohn die Absicht gehabt, Waren der Gesellschaft für eine persönliche Schuld zu verpfänden, noch der Kläger den Willen, solche Waren für eine persönliche Forderung an Loren Sohn zu Pfaud zu nehmen. Ein solcher Gegenbeweis ist aber nit geleistet. Dafür, dass das Darlehen mit dem Liquidationszweck im Zusammenhange steht, liegt ein Beweis allerdings nur bezüglich des Betrages von . 1969 Fr. 05 Cis. vor, welcher unbestritten zur Deckung der Gesellschafts\chuld an Guggenheim & Cie. verwendet worden ist. Bezüglich des Restes darf jedoch aus dem Umstande, dass für die ganze Darlehensshuld Waren der Gesellschaft verpfändet wurden, gefolgert werden, der Kläger sei zu dem Schlusse berechtigt gewesen, dass das Geschäft in toto unter den Liquidationszweckfalle. Na dem Gesagten ist die Klage bezüglich dieses Betrages begründet.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass die Klage bezüglich der Forderung von 2978 Fr, gutgeheissen wird.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.