29 II 678
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Rubrum
tentionsrecht auf den übrigen Jllaten nicht gedeckt wird, den nah Art. 6 zu bezahlenden Preis für das Futter und Stroh durch Kompensation mit ihrer Pachtzinsforderung leisten kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juli 1903 in allen Teilen bestätigt.
Sachverhalt
84. Arfkeil vom 5. Dezember 1903 in Sachen Charles Scchmidhauser & Cie. und Schmidhauser, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Akfiengesellshaft „Neue Zürcher Zeilung“ in Zürich, und Bislegger, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Unerlaubte Handlung : Veröffentlichung einer falschen Nachricht vom Setbsimorde des Klägers. — Tatbesiand-Feststellung. Ari. &1 Org.- Ges. — Grundsätze für die civilrechtliche Haftung der Druokerpresse aus Detikten: Arl. 50 fff. O0.-R. — Fahrlässigkeit des Redaktors?
A.
Mit Urteil vom 8. Juli 1903 hat die Il. Appellalionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Bestätigung eines vom Bezirksgericht Zürich am 2. Mai gl, J. gefällten Urteils, über die Streitfrage :
Sind die Beklagten verpflichtet, an die Kläger je 5000 Fr., zusammen also 10,000 Fr. Schadenersay zu bezahlen ?
erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrissen und beantragt :
1. Aufhebung des Urteils des Obergerichts bezüglich beider Beklagten, sowohl der „Neuen Zürcher Zeitung“ als des Dr. Bisfeger und Gutheissung der Klagen gegen beide Beklagte in dem Sinne, dass jeder Beklagte verpflichtet sei, an jeden Kläger 5000 Fr., eventuell eine nach richterlihem Ermessen festzusezende Geldsumme zu bezahlen, aber in der Meinung, dass durch die Zahlung seitens eines Beklagten der andere befreit sein soll.
2, Eventuell Rückweisung der Sache an die kantonale Jnstanz zur Erhebung der Beweise über a) den behaupteten Umfang des Schadens ;
b) die Behauptung, dass es bei Zeitungen vom Umfang und der Bedeutung der „Neuen Zürcher Zeitung“, sofern sie Gesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften sind, üblich ist, seitens der Zeitungssseigentümer den Redaktoren für die Aufnahme von Depeschen kommerziellen und finanziellen Jnhalts über die Kreditfähigkeit von Rechtsfubjekten 2c., bestimmte Vorschriften zu geben, welche die Weiterbegebung einer Nachricht in der in cagu vorgekommenen Weise verbieten; dass dies bei der „Neuen Zürcher Zeitung“ nicht der Fall ist ;
c) über die von den Beklagten gegebene Darstellung über die Entstehung der falschen Nachricht, und zur Ausfällung eines neuen Urteils auf Grund der Beweiserhebungen im Sinne der klägerischen Hauptanträge.
C.
Jn der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger Schuss der Berufung beantragt. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
Erwägungen
1.
Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Tat: bestande :
Im zweiten Abendblatt von Nr. 308 der „Neuen Zürcher Zeitung“, vom 6. November 1902, erschien auf Anordnung des Beklagten Dr. Bissegger unter der Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“ solgende Notiz, im wesentlichen eine Reproduktion einer vom Litisdenunziaten, Wäschefabrikant Arnold, an die „Neue Zürcher Zeitung“ abgesandten Depesche : „Kreuzlingen, 6. Nov. „AÂ. Bankier Schmidhauser aus Laufanne wurde im Lorettowald „bei Konstanz erschossen aufgefunden. Es liegt Selbstmord vor.“ Diese Nachricht wurde in einer Anzahl Zeitungen des Jn- und Auskandes wiedergegeben, stellte sich aber am folgenden Tage als falsch heraus. Demgemäss erschien im zweiten Abendblatt von Nr. 309 der „Neuen Zürcher Zeitung“ vom 7. November, ebenfalls unter der Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“, folgende Berichtigung :
„Gleichzeitig aus Lausanne und Zürich wird uns mitgeteilt, dass „unser Konstanzer Privattelegramm, wonach Hr. Bankier Schmid- „hauser aus Lausanne sich in der Nähe von Konstanz erschossen „habe, unrichtig sei. Hr. Schmidhauser befindet sich zum Glücke „vollkommen lebendig in Lausanne. Wir bedauern natürlich aufs „tiefste, das Opfer einer falschen Nachricht geworden zu sein und „dadurch Hrn. Schmidhauser vielleicht vorrübergehende Unannehm- „lichkeiten bereitet zu haben. Nr. 308 der „Konstanzer Zeitung“ „enthält folgende Mitteilung : „„Erschossen hat sich Dienstag „ „mittag, um 3 Uhr, im Lorettowald bei Staad, ein schr gut y ngelleideter Fremder, er soll ein Bankier aus Lausanne sein. Er „hatte in der Nacht auf Dienstag in einem hiesigen Hotel übero mmachtei; in seinem Besi fand sich eine goldene Uhr und 8 Fr., „rau trug er mehrere goldene Ringe. Den Revolver hielt er „anoch in der Hand, als eine Frau den Leichnam entdeckte,““ „Unser Berichterstatter hat offenbar den groben Fehler begangen, „ein in der Stadt umlaufendes Gerücht hinauszutelegraphieren, „obne sich zuerst genau seiner Nichtigkeit zu versichern.“ An den darauf folgenden Tagen brachten fast alle Zeitungen, die die falsche Nachricht aufgenommen hatten, ebenfalls Berichtiz gungen.
Am 8. November 1902 schrieb der Liti2denunziat an die Redaktion der „N. Z. Z./:
„Meine Meldung vom Selbstmord Sch. erfolgte nicht auf ein „blosses Gerücht hin, sondern stügte sich auf folgende glaubwür- „dige Umstände :
„Zwei Tage nach Auffindung der Leiche wurde von ‘einem „hiesigen Hotel (Krone) die Vermutung geäussert, ver Tote sei „identisch mit einem Gast, der im Hause übernachtet habe, Da- „raufhin führte die Polizei den Oberkellner vor die Leiche und „dieser „agnoszierte“ sie als seinen Gast Bankier Schmidhauser „von Lausanne. Die amtliche Mitteilung ging auss nach Lau- „sanne und der tote „Schmidhauser“ wurde beerdigt. Bei der „Leiche fand man eine goldene Uhr, zwei Ringe und 49 Fr.
UL, Obligationenrecht. N° 81. ' GSL „10 Cis. Bargeld. Dies deutete ebenfalls auf die schweizerische „Abstammung des Verstorbenen. Nun meldete sich der lebende „Sch. und die Polizei sah ein, dass sie einen Unbekannten beerdiadigen liess.
„Vor Absendung der Depesche erkundigte ih mich bei der Kri- „minalpolizei und in der „Krone.“ Auf meine Frage, ob der „Oberkellner sich nicht irren könne, erwiderte dieser : nein; denn „Sch. bekam zuvor Briefe von seiner Firma. Eine falsche Namens- „angabe ist alfo au83geschlossen.
„Soeben wird mir mitgeteilt, dass nunmehr die Jhentität der (Leiche durch Angehörige sestgestellt sei. Wer es ist, wird jedoch „amilicherseits auf dringenden Wunsch der Familie streng geheim gehalten.“ Über die Richtigkeit dieser Darstellung vergleiche Erwägung 3 hiena.
2.
Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer Schadenersatzfilage vor allen JFnftanzen auf Art. 50 ff. O.-R. berufen. Sie erblicken in der Veröffentlihung der falschen Nachricht vom Selbstmorde des Klägers Schmidhauser infofern eine unerlaubte Handlung, als ihres Erachtens der beklagte Redaktor die Nachricht nicht hätte aufnehmen dürfen, ohne sih zuvor in Konstanz, namentlich aber in Lausanne über deren Richtigkeit zu erkundigen. Da er es nicht getan, hafte er, und mit ihm solidarisch die beklagte Aktieagesellschaft, für die durch die Veröffentlichung verursachte moralische und materielle Schädigung beider Kläger. Der materielle Schaden sei namenilich in der Zurückziehung einer Anzahl von Depots, welche auf die falshe Nachricht hin erfolgte, sowie in dem Misstrauen vieler Kunden, welches längere Zeit angedauert habe, zu erblicken.
Demgegenüber machen die Beklagten vor allem geltend, es fehle sowohl auf Seiten des Redaktors als auch der Aktiengesellschaft an jeglichem Verschulden. Der beklagte Redaktor sei allerdings der Meinung gewesen, die aus Kreuzlingen erhaltene Depesche rühre von dem ihm persönlich bekannten, in Zürich wohnhaften und öster auf Reifen befindlichen Rechtsagenten Arnold her. Diez ser Frrium sei indessen entschuldbar, und übrigens sei auch der Wüäschefabrikant Arnold in Kreuzlingen ein zuverlässiger Gewährs-- 682 Civirechtspflege.
mann, so dass dessen Depesche auf alle Fälle Glauben verdiente. Eventuell bestreiten die Beklagten das Vorhandensein eines Shadens.
Beide kantonalen Jnstanzen haben die Klage wegen fehlenden faufalen Verschuldens der Beklagten abgewiesen.
3.
, (Kompetenz.) Bei Beurteilung der Frage, ob der klägerishe Schadenersasszanspruch begründet sei, ift von derjenigen Darstellung der Entstehung der falschen Nachriht vom Tode des Klägers Schmidhauser auszugehen, welche der Streitberufene Arnold in seinem Briese an die Redaktion der „N. Z. Z.” vom 8. November 1902 gegeben hat, welche sodann die Beklagten im Prozesse vorgebracht haben, und von welcher schliesslich die Vorinstanzen festgestellt haben, sie sei von den Klägern zugestanden worden. Die Kläger haben zwar in ihrer Berufungserklärung Beweiserhebung über diesen Punkt beantragt; sie gehen alfo davon aus, die Arnoldsche Darstellung sei nicht zugestanden, sondern bestritten und noch des Beweises bedürftig. Allein die zweite Jnstanz hat hiezu ausgeführt, die besagte Darstellung sei von den Klägern nicht speziell bestritten worden ; eine allgemeine Bestreitung aller nicht ausdrüklich zugestandenen Behauptungen der Gegenpartei aber sei gemäss Art. 334 des zürch. Rechtspflegegesetzes unzulässig; die fraglichen Tatsachen seien deshalb als zuge)tanden zu betrachten. Diese Entscheidung ist prozessualer Natur und daher vom Bundesgerichle gemäss Art, 81 O,-G. nicht zu überprüfen, sondern für dasselbe ohne weiteres verbindlich, da sie keineswegs etwa aktenwidrig ist, d. h. einer in den Akten enthaltenen fpeziellen Bestreitung widerspricht. Gegenteils ist aus den klägerischen Vorbringen eher zu folgern, die Arnoldscche Darstellung von der Entstehung der falschen Nachricht werde anerkannt.
des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes zu beurteilen, so sind in rechtlicher Beziehung für denselben lediglich die Bestimmungen des gemeinen Rechts, d. h. des schweizerischen Obligationenrechis (Art. 50 ff.) massgebend. Denn für die civilrechtlice Haftung aus Delikten, die durch das Mittel der Drudckerpresse begangen werden, gelten, wie das Bundesgericht shon in der Entscheidung in Sachen Morard gegen Morard vom 2. Oktober 1885 (Amtl. Samml., Bd. XI, S. 511 f.) ausgesprochen hat, im Gegensagze zu der strafrechilichen Verantworilihkeit für Pressdelikte, keinerlei Sonderbeflimmungen, sondern lediglich die allgemeinen Grundsätze des O.-R. über die Hastung aus unerlaubten Handlungen. Wenn daher die Beklagten angedeutet haben, der Redaktor einer Zeitung sei nit verpflichtet, ihm zugehende, zumal telegraphishe Nachrichten, auch wenn sie geeignet sind, Dritte materiell oder moralisch zu schädigen, vor ihrer Veröffentlihung auf ihre Wahrheit hin zu prüfen, so ist dies unhaltbar. Der Zeitungsredaktor hat, wie jede andere Person, die pflihigemässe Sorgfalt darauf zu verwenden, dass durch sein Tun nicht andere rehtswidrig geschädigt werden, und handelt daher fahrlässig, wenn er dies unterlässi, gerade fo gut wie derjenige, der in leichtfertiger Weise mündlich eine falsche Nachricht verbreitet.
9.
Fragt sich nun vorerst nah den hievor entwickelten Grundsässen, ob der beklagte Redaktor durch die Aufnahme und Verbreitung der falschen Nachricht vom Tode des Bankiers Schmidhauser ssuldhaft gehandelt habe, so könnte jedenfalls nur von Fahrlässigkeit, nicht von Arglist die Rede sein, da nicht behauptet ist und auh nicht das mindeste dafür vorliegt, dass der Beklagte Dr, Bissegger bei der Veröffentlichung der bewussten Notiz an deren Richtigkeit gezweifelt oder gar deren Unrichtigkeit gekannt habe. Es ift also nur zu untersuchen, ob der beklagte Nedaktor bei der Prüfung der ihm telegraphisch übersandten Nachricht genügend Vorsicht habe walten lassen.
Die streitige Mitteilung nun betraf einen Selbstmord und somit ein Ereignis, welches vom Redaktor der „N. Z. Z.“ mit Recht unter die Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“ eingereiht wurde. Nachrichten über derartige Vorkommnisse aber darf ein Redaktor in der Regel dann als wahr betrachten und veröffentlichen, wenn sie ihm bestimmt und unter Angabe der konkreten Umstände, von Ort und Zeit u. #. w., von Korrespondenten gemeldet werden, welche er ohne Leichtfertigkeit als zuverlässig betrachten darf. Denn bei solchen Meldungen darf doh der Redaktor gewiss annehmen, sie entsprechen der Wahrheit, wie dies im ordentlichen Laufe der Dinge denn auch wirklich der Fall ist und 684 Civilcechtspflege, sich wohl nur dann nicht bewährt, wenn ausserordentlicherweise ein nicht vorauszusehender, ungewöhnlicher Umstand, besonders ein fremdes Verschulden, in den Kausalverlauf eingreift. Deshalb fann es dem Redaktor nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er eine solche Meldung, die er vernünftigerweise für wahr halten darf, ohne vorherige weitere Nachforschungen in feinem Blatie veröffentlicht. Tn concreto durfte der Redaktor um so cher auf die Meldung seines Korrespondenten fih verlassen, als er nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge als ausgeschlossen betrachten durfte, dass ein Korrespondent aus Kreuzlingen oder Konstanz den Selbstmord eines Bankiers aus Lausanne, der in Konstanz doh wahrscheinlich kaum dem Namen nach bekannt war, melde, wenn diese Meldung nicht auf Wahrheit beruhe. Allerdings hat sich nun der beklagte Redaktor über die Perfönlichkeit seines Gewährmannes geirrt, indem er glaubte, der Korrespondent „Arnold“, welcher die Depesche unterzeichnet hatte, sei der ihm persönlich bekannte Rechtsagent Arnold aus Zürich, der ihm bei feinen Reisen auch fchon Korrespondenzen geschickt haite, Wäre nun diese Meinung richtig gewesen, so hätte die Aufnahme der Depesche dem Redaktor jedenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden können, da er gewiss den Rechtssagenten Arnold als einen zuverlässigen Korrespondenten betrachten durfte, zumal für einfache tatsächliche Berichte, wie den in Frage stehenden. Dagegen könnte fih allerdings fragen, ob der Redaktor, nachdem er das Telegramm tatsächlich von einem andert, ihm persönlich jedenfalls nicht genauer bekannten, Korrespondenten entgegengenommen hatte, nicht für ein Versehen einstehen müsse,
welches dieser Korrespondent seinerseits beging, m. a. W. ob er nicht ohne weiteres als Teilhaber einer Fahrlässigkeit des betreffenden Korrespondenten zu betrachten wäre. Es braucht dies in= dessen nicht untersucht zu werden, und speziell mag dahingefstelli bleiben, ob die dem Redaktor hinsichtlich der Person des Korrespondenten unterlaufene Verwechslung als ssuldhaft, oder aber als durch die Umstände entschuldigt zu betrachten wäre. Denn in Wirklichkeit hat der fragliche Korrespondent ein Verschulden gar nicht begangen, fo dass also auch dann, wenn der Redaktor für denselben in vollem Umfange einstehen muss, dies zu einer Verurteilung nicht führen kann. Jn der Tat ist der Korrespondent nach seiner, wie in Erwägung 3 hievor ausgeführt wurde, als richtig zu beträchtenden Darstellung bei Abfassung seiner Berichterstattung mit aller erforderlichen, einem Korrespondenten zuzumutenden Sorgfalt zu Werke gegangen. Er hat si, bevor er seine Nachricht absandte, bei der Polizei erkundigt und zudem noch den Hauptzeugen der Polizei, den Oberkellner des Gasthofs zur Krone“ in Konstanz befragt. Erst als ihm an beiden Orten bestätigt wurde, der Selbstmörder im Lorettowalde sei der vor einigen Tagen in der „Krone“ abgestiegene Bankier Schmidhauser aus Lausanne, und nachdem der Oberkellner ihm überdies noh speziell bestätigt hatte, er irre fih nicht, da der Tote seiner Zeit im Hotel Briese mit seinem Firmastempel erhalten habe, eine Täuschung hinsichtlihss des Namens also nicht obwalten könne, erst auf diese Erkundigungen hin, nachdem er auch erfahren hatte, der Selbstmörder sei in Konstanz unter dem Namen des Bankier Schmidhauser beerdigt worden, liess Arnold seine Depesche mit der Selbstmordnachricht an die „N. Z. Z.“ abgehen. Danach ist sicher, dass er sich, bevor er seine Meldung machte, in vollständig pflichtgemässer Weise informierte und nach den erhaltenen Aufz fchlüssen annehmen musste, die Leiche im Lorettowalde fei diejenige des Bankiers Schmidhauser, die Selbstmordnachricht sei also richtig.
Ist somit dem Korrespondenten Arnold aus der Meldung an die „N, Z. Z,“ kein Vorwurf zu machen, so kann auch dem Redaktor der „N. Z. Z.“, welcher dieselbe veröffentlichte, dies nicht ‘zur Fahrlässigkeit angerehnet werden. Denn selbst dann, wenn ihm persönlich die sämtlichen Materiglien vorgelegt worden wären, die dem Korrespondenien vorlagen, hätte er zu keinem andern Schlusse kommen können, als der Korrespondent gelangte. Dass der Redaktor, nachdem er die Unrichtigkeit der Meldung erfahren hatte, anfänglich glaubie, die Schuld daran treffe den Korrejpon- ‘denten, der ein blosses Gerücht leichtfertig telegraphiert habe, vermag natürlich an dem wirklichen Sachverhalt nichts zu ändern. Richtig ift auch, wenn die I. Instanz ausführt, dass der beklagte Redaktor sogar bei Einziehung näherer Erkundigungen, so wie die Verhältnisse damals lagen, den wahren Sachverhalt nicht erfahren 686 Civilrechtspüege.
haben würde, denn er hätte sich vernünftigerweise an die Behörden des Tatortes, also an diejenigen von Konstanz wenden müssen, und diese hätten ihm in jenem Augenblicke keine andere Naricht geben könnten, als die bereits durch den Korrespondenten übermittelte. Die Unterlassung weiterer Erkundigungen ist also mit der eingeklagten Publikation nicht kausal, sie hat dieselbe nicht herbeigeführt.
6.
Wenn im fernern die Kläger noh behauptet und zum Beweise verstellt haben, dass es bei Zeitungen vom Umfange und der Bedeutung der „Neuen Zürcher Zeitung“, sofern sie Gesellschaften, Kommandit- oder Aktiengesellschasten jeien, üblich sei, den Redaktoren für die Aufnahme von Depeschen kommerziellen oder finanziellen Jnhaltes, über die Kreditwürdigkeit von Rechtssubjekten 2c., besondere Vorschriften zu geben, welche die Veröffenilichung einer Nachricht in der in casu vorgekommenen Weise verbieten, so kann auf diese Behauptung, nachdem einmal feststeht, dass im vorliegenden Falle die Veröffentlichung der falschen Nachriht nicht auf einen Mangel an Sorgfalt zurückzuführen ift, nichis ankommen. Zudem passt sie auh insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als die streitige Depesche durchaus keine Depesche kommerziellen oder finanziellen Jnhaltes is, wie sie sich auch nicht über die Kreditwürdigkeit eines Rechtssubjektes oder dergleichen ausspriht. Wenn daher selbst die Kläger den von ihnen aufgestellten Beweissass zu beweifen im stande sein sollten, fo wäre dies sür den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung. Die Kläger sind aber auch gar nicht in der Lage gewesen, irgend eine der Regeln anzugeben, welche für die Veröffentlihung von faits divers bei den bedeutendsten- Zeitungen vorgeschrieben sein sollen, wie es denn auh bei der Mannigfaltigkeit der hieher gehörigen Materien kaum möglich sein dürfte, eine für alle passertde allgemeine Regel aufzustellen.
7.
Jt demgemäss die Klage wegen mangelnden kausalen Ver- \shuldens grundsässlih abzuweisen, so braucht nicht untersucht zu werden , ob neben dem Bankier Schmidhaujser auh die Firma Charles Schmidhauser & Cie. zur Klage berechtigt sei und wie hoh der Schaden sich belaufen würde. Bemerkt werden mag nur noch, dass im vorliegenden bedauerlichen Falle glüclicherweise der materielle Schaden zwar nicht gleich null, aber jedenfalls nicht sehr erhebli ist, da die schädigenden Folgen der streitigen Depeshe feine dauernden waren, sondern nach dem sofort erfolgten Dementi, welches keine Spur eines Verdachtes gegen das klägerishe Geschäft mehr zurückliess, nach wenigen Tagen vershwanden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung ist abgewiesen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.
82.
Arkeil vom 11. Dezember 1903 in Sachen Vebmanu, Kl. u. I. Ber.-Kl., gegen Heiniger, Bekl. u. TIT. Ber.-Kl.
Schädigung (Körperverletzung) durch ein Werk, Art. 687 0.-R. — Mangei des Werkes. Kausalzusammenhang mit dem Unfall, auch bei Dazwischentreten einer menschlichen Handlung, speziell des Verleizten selbst. — Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 O0.-R. — Schadensberechnung.
A. Dur Urteil vom 11. Juni 1908 hat der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern (T1. Abteilung) über die Rechtsbegehren :
1.
, Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger für die Folgen des ihm am 2. Dezember 1898 zugestossenen Unfalles eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
2.
Es sei der Betrag dieser Entschädigung richterlich auf 15,000 Fr. festzusetzen und vom 2. Dezember 1898 an à 5 %, verzinslich zu erklären, erkannt :
Dem Kläger sind feine zwei Klagsbegehren zugesprochen für einen Betrag von 3000 Fr. nebst Zins davon à 5 %, sei 2. Dezember 1898 ; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.