29 II 722
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Rubrum
T22 Civilrechtspfege.
präsentiert wurde; dem drilten Wechselinhaber gegenüber war aber selbstverständlih die Möglichkeit der Verrehnung ausgeschlossen. Aus demselben Grunde kann der Vorinstanz auch darin nicht beigepflichtet werden, dass Sutter durch Einlösung des Eigenwechsels freiwillig eine Wechselschuld bezahlt habe, weshalb er beweisen müsse, dass er si über seine Zahlungspsliht im Frrtum befunden habe, ein Beweis, der dann von der Vorinstanz als geleistet erachtet wird. Es ist vielmehr daran fesizuhalten, dass Sutter, indeim er den Eigenwechsel einlöste, eine zu recht bestehende Wechsel: \suld tilgte, dass aber der Rechtsgrund der in der Ausstellung des Wechsels liegenden Zuwendung Sutters an Moser in dem . Momente weggefallen ist, in welchem die den Gegenwert des Eigenwechsels darstellende Tratte protestiert wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern vom 19. Mai 1903 in seinem Dispositiv bestätigt,
Sachverhalt
IV.
Erândungspatente. — Brevets d'invention.
1. Arteil vom 31. Oktober 1903 in Sachen Off und Morel, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Vogel, Bekl. u. Ber.-Bekl, Nichtigkeit eines Patentes : Behaupteter Mangel einer « Erfindung ». — Begriff der Erfindung, und Nichineunheit der Erfindung. Art. 1, 2, 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. — Zusatzpatent : Beendigung mit dem Hauptpatent. Art, 7 Pai.-Ges.
A. Dur Urteil vom 20. Mai 1903 hat das Handelsger icht des Kantons Aargau über die Rechtsbegehren :
1. Der Beklagte habe das Anbriagen der von den Klägern erfundenen und ihnen patentierten Zugsvorrichtung an seinen Pflügen künftig za unterlassen und sie von allfällig bereits erz stellten aber noch nicht verkausten zu beseitigen.
2. Er habe für jeden von ihm verkauften Pflug, an dem diese Zugsvorrichtung sich befand, den Klägern 50 Fr., eventuell einen vom Handelsgerichte festzustellenden Betrag als Schadenersay zu bezahlen, — deren Abweisung der Beklagte beantragt hat, — erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :
1. Es sei ihnen ihr Klagebegehren 1 zuzusprehen und zwar in Bezug auf ihr Hauptpatent und ihr Zusatzpatent, eventuell in Bezug auf ihr Zusasspatent.
2. Es sei ihnen auch Klagebegehren 2 zuzusprechen, eventuell dasselbe zur Beurteilung an die erste Jnstanz zurückzuweisen.
C. Jn der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter der Kläger diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des angefohienen Urteils an.
Erwägungen
1.
Am db. April 1894 haben die Kläger auf Grund eines proviforischen Patentes vom 19. Dezember 1893 das definitive schweizerische Patent Nr. 7524 erworben für eine „verbesserte Zug®-Neguliervorrichtung an Brabant- Zwillingspflügen.“ Laut Patentbeschreibung unterscheidet sich die patentierte Reguliervorrichtung „dadurch von andern bekannten Vorrichtungen, dass nicht „nur die Zugsvorrichtung in ihrer Entfernung von der Pslugs- „achse beliebig eingestellt werden kann, sondern dass dieselbe beim „Drehen des Pfluges selbsttätig auf die andere Seite verlegt „wird.“ Der Patentanspruch lautet: „Eine Zugs-Reguliervorrich- „tung an Brabant- Zwillingspflügen, dadurch gekennzeichnet, dass „auf dem vordern Ende des Grändels À und mit ihm fest ver- „bunden ein Kopfstük mit kulissenförmigem Vorderteil angeord- „net und vor demselben eine zur Führung der Zugsvorrichtung & „dienende Schlaufe pendelnd aufgehängt is, wobei die Schlaufe „durch einen in der Kulisse feststellbaren Bolzen in beliebig schie- „fer, rechts- oder linksseitiger Hängelage festgelegt und dadurch „die Zugrichtung reguliert werden kann, während bei Drehung „des Pfluges, bezw. des Grändels A, die Kulisse mitgedreht und „durch den erwähnten Bolzen die Schlaufe und mit ihr die Zug- „vorrichtung selbsttätig in die engegengesetzte Zuglage hinübergeführt „werden.“ Ebenfalls am 5. April 1894 haben die Kläger überdies ein Zusasszpatent Nr. 7524/4162 zu diesem Patent Nr. 7524 erwirkt, laut dessen Patentbeschreibung eine Supplementär-Einrihtung an der in Patent Nr. 7524 dargelegten Zugs-Reguliervorrichtung an Brahant- Zwillingspflügen angemeldet wird, „welche „gestattet, die Zugrichtung des Pfluges in jeder der beiden Ar- „beitsftellungen desselben noh näher zu regulieren.“ Die Patentansprüche dieses Zusatzpatentes gehen dahin: „1) An der Zugs- „Reguliervorrichtung, nah Anspruch des Patentes Nr. 7524, „das Stückk C um die Grändelacse verdrehbar angeordnet, zum „Zwede, den Aufhängepunkt der Schlaufe F verschieben und hier- „durch ebenfalls den Abstand der Zugvorrichtung G von der „Pflugachse vergrössern oder verkleinern, bezw. die Zugrichtung „noch näher regulieren zu können ; 2) An der Zugs-Regulier- „vorrichtung, nach Anspruch des Patentes Nr. 7524, die Vor- „richtung zum Drehen des Stückes C, bestehend aus der mit „einer Kurbel M versehenen Schraubenspindel J in Verbindung
„mit der Mutter K und Führungsstiften s, zwischen welchen der „Zapfen L des Armes VE geführt wird.“ Jm November 1901 haben die Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, also die Unterlafsungs- und Schadenersassklage wegen Patentnachahmung erhoben. Laut der Klageschrift besteht das Wesen der Erfindung in folgendem: „Bei den Brabani- Zwillingspflügen gewöhnlicher Art wird „vetanntlih die Breite der Furchen durch die Stellung eines „Hebels bestimmt, der sich vorn am Pfluge befindet. Wendet man „den Pflug, so muss nicht nur der Teil, der die Pslugscharen „trägt, die Längsachfe des Zuges, der sogenannte Grändel, um „1809 gedreht, sondern auch der Hebel muss umgestellt werden. „Während das Drehen des Grändels durch den Führer des „Pfluges mit einer blossen Handbewegung bewirkt werden kann, „Muss er zum Umstellen des Hebels jedesmal von seinem Plasse „weg nah der Vorderseite des Pfluges gehen, was beschwerlich „und zeitraubend ist. Diesem Übelstand haben die Kläger mit „ihrer Erfindung abgeholfen. Sie lassen den Grändel durch die „Traverse, die ihn trägt und in fester Verbindung zu der mit „ihr parallelen Radachse steht, hindurchgehen. Dann bringen sie „an seinem vordern Ende ein quergestellies, horizontales Kopf- „tück an mit einem Schliy und stecken in diesen Schlitz einen „Bolzen, der darin beliebig nah den Seiten verschoben werden „tann. Der Bolzen geht wiederum durch eine Schlaufe, die „oor dem Kopfstück herunterhängt. Mit einer Wendung diefer „Schlaufe, d. h. mit der blossen Verschiebung der Zugsvorrichtung, „die der Pflügende durch eine Handbewegung aufs leichteste und „bequemste bewirkt, wird die Breite der Furche bestimmt. Ja, für „den gewöhnlichen Fall, den der Kehre am Haupte des Akers, „regelt sich die Stellung sogar von selbst. Dreht nämlich der „Pflügende beim Wenden den Grändel, so dreht sich das Kopf- „stück ebenfalls um 180°, also wieder zu horizontaler Lage; der „Bolzen machi die Bewegung mit, und kommt dabei natürlich „auf die andere Seite; war er vorher links eingesteckt, fo kommt „er jezt um ebensoviel nah rechts und umgekehrt. Die Schlaufe, „dur die er hindurchgeht, muss ihm folgen, und also, da der „Punkt, an dem sie oben aufgehängt ist, seine Lage nicht verän- „dert, mit dem untern Ende einen Bogen beschreiben; dadurch atommt sie in die der frühern entgegengesetzten Lage, sie bildet
„mit der senkrehten Mittellinie den gleichen Winkel wie vorher, „aber nach der andern Seite hin. Der Führer des Pfluges brauchl „also nicht mehr nach vorn zu gehen, die blosse Drehung des „Grändels bewirkt die Umstellung des Pfluges nicht mehr nur „zum Teil, sondern vollständig. Und wenn irgendwo die Forma- „lion des Erdreichs oder ein Hindernis eine Abweichung der „Furche verlangt, so hilft eine kleine Verschiebung bezw. Wen- „dung der Schlaufe. Nach dem Zusfasspatent ist derjenige Teil „der Traverse, durch den der Grändel hindurhgeht, selber auch „beweglich, nämlich um die Achse des Grändels, unabhängig von dessen eigener Bewegung, drehbar. Dieses Stückk trägt eine „Stange, an der die oben erwähnte Schlaufe befestigt ist; wird „ts gedreht, so verschiebt sich also der Aufhängepunkt der Schlaufe „Und dadurch wird es mögli, die Stellung des Pfluges und die „Breite der Furche noch mannigfaltiger und genauer zu bestim- „men, als durch die blosse Verschiebung der Zug®vorrichtung. “ Der Beklagte hat in seiner auf Abweifung der Klage antragenden Antwort folgende allgemeine Einwendungen erhoben ; Erstens handle es sih bei der patentierten Vorrichtung um keine Ersindung, sondern um eine blosse handwerksmässige Veränderung von längst bekannten Konstruktionen. Zweitens sei die sog. Erfindung der Kläger nicht neu. Der Beklagte selbst habe eine automatische Kehrvorrichtung schon in den Jahren 1892 und 1893 verwendet, so dass also auh Art. À des Patentgesezes auf ihn zutreffe , jodann seien Pflüge mit automatischer Kehrvorrichtung in der Schweiz vor 1894 überall verwertet und verkauft worden. Ein Konstrukteur Dutoit in Moudon habe die automatische Kehrvorrichtung, die die Kläger haben patentieren lassen, shon im Jahre 1890 verwendet; er habe einen dem der Kläger im Prinzip gleichen Regulator an der Weltausstellung von 1889 in Paris gesehen, verfertigt vom Hause Durand in Monterau. Dutoit und Durand haben denn auch die betreffenden Pflüge in den Fahren 1890 und 1891 in Moudon verkauft; Dutoit habe die von ihm erstellten Pflüge seit 1890 überall auf Ausstellungen gebraht. Das Zusasspatlent sodann falle mit dem Hauptpaient ohne weiteres dahin, Sodann handle es sich auch bei diesem um keine „Erfindung“ und um nichts neues. Der besondere drehbare Teil, den die Kläger erfunden haben wollen, habe son bei alten Pflügen bestanden; der Beklagte habe solche schon vor 1894
fonstruiert, freilich oft ohne Verbindung mit der automatischen Kehrvorrichtung. Die Schraubenvorrichtung nach Patentanspruch 2 des Zusasspatentes speziell habe der Beklagte shon seit 1891 verwendet ; er habe dann aber, als Verbesserung, an Stelle der Schraube einen Hebel angebracht. Des weitern seien die Kläger weder „Urheber“ noch Rechtsnachfolger des Urhebers der „Erfindung.“ Endlich habe sich eventuell der Beklagte keiner Nachahmung schuldig gemaht. Ja der Neplik haben die Kläger alle diese Einwendungen des Beklagten bestritten. Mit Bezug auf das Vorhandensein einer „Erfindung“ und deren Neuheit haben sie insbesondere ausgeführt : Die Grundidee des Hauptpatentes sei keineswegs bloss die beim Drehen automatisch bewirkte Verlegung der Zugsvorrichtung auf die andere Seite, sondern die Grundlage sei vor Allem aus die, dass der Pflügende die Möglichkeit habe, die Zug®vorrihtung in ihrer Entfernung von der Pflugachse gleih von Anfang an so wie er sie brauche, für die ganze Pflügung einzustellen, während er bei den bisherigen Pflügen, auc bei denen des Beklagten, sie am Ende jeder Furche habe umändern müssen. Aber ‘auh die automatishe Kehrvorrichtung der Kläger sei neu. Beim Zusasspatent sodann sei neu die Einführung des dritten beweglichen Punktes, des fogenannten Daumens, Mit Bezug auf dessen Verhältnis zum Hauptpatent sei zu sagen; Es werde ein Teil des Hauptpatentes und könne als solches felbständig aufrecht erhalten bleiben auch bei der Nichtigkeit anderer Teile des Hauptpatentes, sofern es sich um eine selbständig patentierbare Erfindung handle; das sei aber der Fall. Jn einer spätern Eingabe (Erklärungen auf die erste Expertise) endlich erläutern die Kläger das Wesen und die Neuheit der beanspruchten Erfindung wie folgt : Als Anspruch ihres Hauptpatentes und ihres Zufasspatentes haben die Kläger eine Verbesserung der automatischen Einftellungsvorrichtung, eine Vorrichtung solcher Art mit neuen technischen Mitteln angemeldet. Beim Hauptpatent bestehe die tehnische Neuerung darin, dass das kulissenförmige Querhaupt D mit dem Grändel fest verbunden sei und sih daher mit ihm drehen müsse; dass die mittelst des Bolzens f in irgend einer passenden Hängelage festgestellte Schlaufe F beim Drehen des Grändels nicht nur automatisch auf die andere Seite verlegt, sondern stets genau in dem Winkel zur Vertikale gelegt werde,
in dem sie sich vor der Wendung befand; dass m. a. W. beim Wenden die Zugsvorrichtung stets genau um dasfelbe Mass auf die entgegengesetzte Seite der Pflugachse verlegt werde, in dem sie vor dem Wenden eingestellt gewesen. Der Erfolg sei der genau gleiche Abstand der Furchen. Beim Zusasspatent sodann werde das Führungsstück, in dem der die Lage der Schlaufe bestimmende Zapfen verschiebbar und einstellbar angeordnet sei, mit dem Grändel fest und zwar derart verbunden, dass beim Wenden des Pfluges dieses Führungsstückk automatisch mitgedreht werde.
2.
, Die Vorinstanz hat zunächst eine Expertise angeordnet über folgende Fragen : „1. Ob durch das Haupt- oder Zusauzpatent „gegenüber den zur Zeit der Erwerbung des Patentes (5. April T28 Civilrechtspflege.
„1894) allgemein bekannten technischen Einrichtungen der Brabant- „Zwillingspflüge und dem dadurch herbeigesührten Nugteffekt eine „derartige Einrichtung des Pfluges hergestellt wurde, dass dadurch „eine neue tecchnische Schwierigkeit überwunden und somit ein „neuer technischer Nussesfekt hervorgebracht wurde; worin die „Überwundene technische Schwierigkeit und der dadurch hervorge- „brachte technische Nusseffekt bestehe ? 2, Ob zur Zeit der AÄn- „meldung des Haupt- und Zusasszpatentes die patentierten Vor- „riGtungen mit dem dadurch bedingten technischen Nugeffekt in „der Schweiz schon derart bekannt gewesen, dass die Ausführung „durch Sachverständige möglich gewesen wäre, ob, mit andern „Worten, Neuheit der Erfindung vorliege? — Sollten den Erx- „perten die daherigen Verhältnisse in der Schweiz nicht bekannt „sein, so haben sie sich mit Beziehung auf die Neuheit der Er- „findung, soweit die vom Beklagten vorzuweisenden, angeblih vor „der Anmeldung des klägerischen Patentes erstellten Pflüge in „Frage kommen, auszusprechen. Jn diesem Falle wird weitere „Beweisanordnung zur Erstellung des Zeitpunktes der Erstellung „dieser Pflüge vorbehalten. 3. Ob eine Nachahmung des kläge- „rischen Patentes vorliege, oder ob bei Prüfung der bei den be- „Uagtischen Pflügen mit der Zeit erfolgten Verbesserungen und „Veränderungen anzunehmen sei, dass diese notwendig zur Kon- „struktion des angefochtenen 1900er Pfluges des Beklagten geführt habe? Besteht übrigens zwischen dem klägerischen paten- „Üerten Pfluge und den vor der Anmeldung des klägerischen „Patentes vom Beklagten oder andern Fabrikanten erstellten „Pflügen nicht der Unterschied, dass nur beim Patentpflug die „ZuUg®svorrichtung in ihrer Entfernung und ihrem Winkel zur „Pflugsachse jederzeit verstellt werden kann, ohne Anhalten des „Viehs während des Fahrens ?“ — und mit dieser Expertife zwei Landwirtschaftslehrer (Professor Moos in Zürich und Landwirtschaftslehrer Näf in Brugg) betraut ; in der Folge hat sie dann noch eine speziell technische Expertise durch Handelsrichter Weber-Landolt angeordnet, Jm wesentlichen auf Grund diefer Expertisen ist sie alsdann zu dem eingangs mitgeteilten, die Klage abweisenden Urteile gelangt, in welchem sie die Erfindung®qualität sowie die Neuheit der „Erfindung“ des Hauptpatentes verneint,
und sodann das Zusasspatent als mit dem Hauptpatent dahingefallen erklärt, übrigens auch dem Zusasspatent die Neuheit ahspricht.
3.
Die Ergebnisse der Expertisen lassen sih wie folgt zusammenfassen : 1) Expertise Moos und Näf: Zu Frage 1: Anfangs der achtziger Jahre sei in die Schweiz der sogenannte Selbsthalterpflug « Brabant double » eingeführt worden, und zwar durch Schmied Furrer in Unter-Stammheim, der die Zeichnung dazu aus Paris mitgebracht habe. Auch der Kläger Ott habe solche Pflüge nah diesem Plane gebaut. Jn der Folge seien dann diese Pflüge von jedem tüchtigen Dorfschmied gebaut worden. Die Zug- und Stellvorrichtung (der Regulator) sei bei allen [schweizerischen Fabrikaten, auch bei demjenigen des Klägers Ott, die gleiche gewesen wie beim Furrer’shen Pflug : eine Art Bügel= regulator, wie ihn nicht allein französische (Katalog Durand 1889) sondern namentlich auch englische Fabrikanten angewandt haben. „Ein den Zughaken tragender oder die Zugkette führender Bügel „tounte von der Achse des Pflugbaumes (Grändel) seitlich abge- „bogen und in irgend einer Stellung durch Klemmschraube oder „Bolzen fixiert werden. Beim üblichen Wenden des Pfluges am „Kopfende des zu pflügenden Grundstückes kam zunächst der seit- „lich von der Längsachse abgebogene Bügel in gleicher Winkel- „stellung nach der entgegengefessten Seite, z. B. von der Land- „seite auf die Furchenseite zu liegen und nah nochmaligem Kehren „Um die Längsachse kam der Bügel wieder auf dieselbe Seite zu «liegen, auf der er vor der Umkehr am Feldende war.“ Der Bügel sei um die Längsachse des Pfluges dreh- und stellbar.
Ende der 80er und anfangs der 90er Jahre sei dann der symmetrische Zugbügel durch den Zughaken ersetzt worden, der unabhängig vom Grändel gemacht worden sci, so dass man den lebtern famt den beiden Pflugkörpern (Schar und Riester) um seine Längsachse drehen konnte, ohne dass der Zughaken auch gedreht wurde. Die automatische Kehrvorrichtung sei also preisgegeben worden, um nach erfolgtem Wenden des Pfluges den Zughaken mittelst Hebel oder Schraube in beliebige Stellung zur Achse zu bringen, während des Fahrens ohne Anhalten des Viehes. Ein solher Pflug sei in der Schweiz zuerst von Pflugfabrikant Witschi in Hindelbank angewendet worden. Allerdings fei auch dieser Pflug schon ein Jahrzehnt früher in Frankreich bekannt gewesen. Die Konstruktion des Hauptpatentes bedeute nun nichts anderes als die Rückkehr zu der automatischen Zugsregulierung, wie sie in den 80er Jahren augewendet worden war, und sie weise gegenÜber dem seitlich verstellbaren und in dem Grändel drehbaren Bügel keinen neuen Effekt auf Durch die Konstruktion des Zusaypatentes werde eine Vereinigung der früheren, automatish wirkenden Kehrvorrichtung und der Leistung des spätern Negulaiors erzielt, was als ein neuer Effekt bezeichnet werden dürfe.
Zu Frage 2: Die Frage der Neuheit müsse verneint werden; denn der vom Beklagten vorgewiesene Pflug von Dutoit unterscheide sich nil in wesentlichen Merkmalen von demjenigen der Kläger. Dur jenen werde genau der gleiche technishe Effekt erzielt wie durch den klägerischen. Auch die Schlaufe finde sih dort, Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Kläger für das automatische Kehren den mittleren Bolzen, für das weitere Regulieren während des Fahrens (Zusasspatent) dagegen den Aufhängezapfen verschiebbar machen. Da es aber für den Effeft nur auf die relalive Lage der beiden Drehpunkte ankomme, fo könne für die beiden Leistungen der Einrichtung auh nur der eine Zapfen verschiebbar gemacht werden ; es handle sich also um die Anwendung äquivalenter Mittel. Allerdings lasse sich der Dutoit’she Pflug deutlicher als Nachahmungsstück der Durand'schen Konstruktion erkennen als derjenige der Kläger. „Dass die Kata- „loge des weitberühmten Hauses Durand in der Schweiz jedem „grössern Pflugfabrikanten, der sich in seinem Fache auf der Höhe „der Zeit zu halten sucht, bekannt sein dürften, wird wohl ohne „weiteres anzunehmen sein,“ 2) Erpertise Weber-Landolt: Der Versandt des 1889er Kataloges von Durand genüge, um die Erklärung abzugeben, dass die Konstruktion der Zugsreguliervorrihtung vor Anmeldung des Patentes Nr. 7524 offenkundig bekannt gewesen sein musste, so dass Patent Nr. 7524 nichtig erklärt werden müsse, Jn einem Ergänzungsgutachten erklärt dieser Experte auf eine Frage der Kläger noch befonders : Jeder tüchtige Fachmann fei imstande, nah dem Durand’schen Kataloge von 1889 die Zugsvorrichtung nachzubilden ; denn Zeichnungen und Beschreibungen feien deutlich genug, um diese einfache Konstruktion und deren Wirkung und Zwe > sofort zu verstehen. Gegenüber dem Zusasspatent habe der Beklagte ein älteres Modell einer Zugsvorrichtung, herrührend von Schmid-Bauer in Freiburg, vorgewiesen, bei welchem das Daumenstückk um die Grändelachse verdrehbar sei und vermittelst Klemmschraube fixiert werden könne. Ferner habe der Beklagte eine Zugsvorrichtung gezeigt, bei der unter Weglassung des verdrehbaren Daumenstückes der gleiche Effekt erreicht werde, wie mit der Zugsvorrichtung nah Patent Nr. 7524/462.
4.
Wird nun vorerst die Schuyfähigkeit, Patentfähigkeit, des Hauptpatentes unterfucht, so hat die Vorinstanz shon das Vorhandensein einer Erfindung verneint und geglaubt, diese Schlussfolgerung aus den Expertisen, speziell der Expertise Moos und Näf, ziehen zu können. Allein es erscheint gewagt, dieser Schlussfolgerung beizutreten. Zum Wesen der Erfindung gehört die Schaffung eines wesentlichen technischen Fortschrittes auf Grund einer ssöpferischen Jdee, eines \söpferischen Gedankens, dur konkrete Verwirklichung. Eine Erfindung kann sein : die Lösung neuer Aufgaben mit neuen Mitteln, die Lösung neuer Aufgaben mit alten Mitteln, endlich die Lösung alter Aufgaben mit neuen Mitteln. (Vgl. O. Schanze, Beiträge zur Lehre von der Patentfähigkeit, LT. Heft, S. 42.) Eine Erfindung liegt demgemäss nicht nur dann vor, wenn ein neues technisches Resultat erzielt wird, sondern auch dann, wenn eine neue Funktion zur Erzielung eines schon bekannten technishen Resultates geschaffen wird, sosern die neue Funktion auf ssöpferischen Gedanken beruht und die Uberwindung wesentlicher technischer Schwierigkeiten, also einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet. Eine Erfindung ist also nicht bloss dann vorhanden, wenn ein technisches Resultat erreicht werden kann, das bisher überhaupt nicht erreiht werden konnte, sondern auch dann, wenn ein shon bekanntes Resultat durch eine neue Kombination, d. h. eine neue Funktion erreicht wird, vorausgesetzt, dass hierin eine technishe Vervollkommnung liegt. Es ist daher für die Annahme einer Erfindung in concreto nicht notivendig, dass durch die Zugsreguliervorrichtung der Kläger ein 732 Civilreehtspflege, neues, bisher nici bekanntes Resultat erzielt wird, sondern es genügt, dass ein shon bekanntes Resultat auf vollkommenere Weise als bisher erreicht wird. Über diesen Punkt haben sich nun die Experten nicht genügend ausgesprochen, wozu wohl die nicht ganz flare und präzise Fragestellung an sie geführt haben mag, abgesehen von dem Umstande, dass die ersten Experten (Moos und Näf) überhaupt bei der ganzen Beurteilung der ihnen gestellten . Aufgabe von der praktischen Verwertbarkeit der beanspruchten „Erfindung“ für den Landwirt ausgegangen sind und so nicht den Begriff der Erfindung in dem oben entwickelten Sinne ihrem Gutachten zu Grunde gelegt haben. Aber auch die Vorinstanz geht, wie der Vertreter der Kläger mit Recht betont, von einem
zu engen Begriff der Erfindung aus, indem sie der Zugsreguliervorrichtung der Kläger den Erfindungscharakter schon deswegen abspricht, weil ein neuer Effekt, ein neues technisches Ergebnis nicht vorliege. Soweit sie dabei ausführt, eine Neuheit in den Mitteln zur Erreichung eines schon bekannten technischen Effektes Tönne nicht als Erfindung aufgefasst werden, insofern damit nicht eine neue technische Schwierigkeit überwunden werde, geht sie zwar von einem richtigen Gedanken aus, allein mit Unrecht führt sie alsdantit aus, es sei durch die Expertisen festgestellt, dass tur die Kombination der Mittel der Kläger ein neuer technischer Effekt nicht erzielt, auh eine neue technische Schwierigkeit nicht überwunden worden sei : Der Experte Weber-Landolt spricht sich über diesen Punkt gar nicht aus, und die ersten Experten haben, wie bemerkt, auf diese Frage von ihrem Standpunkte aus überhaupt kein Gewicht gelegt.
5.
Kann so der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage des Vorhandenseins einer Ersindung beim Hauptpatent kaum beigetreten werden, so erübrigt immerhin eine weitere Erörterung dieser Frage, da ihr darin beigestimmt werden muss, dass das Hauptpateunt wegen mangelnder Neuheit als nichtig zu erklären ist (Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges.). Nah Art. 2 des Patentgesezes gilt eine Erfindung dann nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz schon derart bekannt geworden ift, dass die Ausführung durch Sachverständige möglich ist. Die Nichtneuheit ist also identisch mit dem Bekanntsein, der Notorietät, Offenkundigkeit, und zwar im Jnlande. Die Art und Weise der Bekanntgabe im Jnlande muss dabei derart sein, dass auf Grund derselben eine Ausführung durch Sachverständige möglich ift. (Vgl. des nähern : Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Januar 1903 în Sachen Tschumi & Cie. gegen Walther, Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2, S. 161 ff.) Nun ist tatsächlich festgestellt einmal, dass die 1889er Kataloge des französischen Hauses Durand in der Schweiz schon von 1890 an verbreitet waren, und weiter, dass Dutoit in Moudon schon 1890/1891 Pflüge nah dem System Durand erbaut hat, die alle wesentlichen Merkmale der Durand?- schen Pflugsvorrichtung enthalten, endlih, — und auc das ist eine rein tehnishe Frage, — dass die Zugsvorrichtung der Kläger gegenüber derjenigen von Durand nichts neues ift. Der Vertreter der Kläger wendet zwar gegenüber der ersten Feststellung ein, es handle sich bei der Annahme, der Katalog Durand sei in der Schweiz vor der Patentanmeldung der Kläger verbreitet gewesen, um blosse Mutmassungen der Experten uud der Vorinstanz. Allein einmal erklärt der Experte Weber ausdrücklich, und nicht bloss vermutungsweise, der Durand'sche Katalog sei in der Schweiz vor der Patentanmeldung bekannt gewesen ; aber auh die blosse Vermutung der ersten Experten von der Verbreitung dieses Kataloges darf genügen, die Tatsache der Verbreitung anzunehmen, da jene Vermutung alle Wahrscheinkichkeit für sich hat; jedenfalls aber fann nicht gesagt werden, die Annahme der Borinstanz von der Verbreitung des Kataloges zur kritischen Zeit sei aftenwidrig und eine blosse Vermutung ; von Aktenwidrigkeit könnte nur dann die Rede sein, wenn keinerlei vernünftige Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, um nah Lage der Akten die richterliche Überzeugung zu begründen und zu rechtfertigen, dass
vor der Anweldung des klägerischen Hauptpatentes der Durand'sche Katalog in der Schweiz verbreitet gewesen sei. (Vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Zuni 1903 i. S. Mees und Nees gegen Siess und Leuthold. *) Nun liegen aber gegenteils schon nach den Ausführungen der ersten Experten derartige Anhaltspunkte zur Genüge vor und zwar gerade auch für die Verbreitung des Kata- * Oben No 42, S. 352 ff., speziell S. 358.
T4 Civilrechtspflege.
loges vor der Patentanmeldung dur die Kläger. Jst aber eine derartige Verbreitung mit der Vorinstanz anzunehmen, so muss au ohne weiteres gesagt werden, dass der Grad der Befannigabe zur Offenkundigkeit der Erfindung genügend war. Dass speziell auf Grund des Durand'schen Kataloges, der dortigen Zeichnungen und Beschreibungen, jeder tüchtige Fachmann imstande war, die Zugovorrichtung nachzubilden, ift vom Experten Weber klipp und klar ausgesprochen und im Grunde von den Klägern heute nicht mehr bestritten. Endlich herrscht über die Gleichheit der klägerischen Zugsreguliervorrichtung mit derjenigen von Durand kein Streit mehr, Die Einrede der Nichtigkeit des Hauptpatentes wegen mangelnder Neuheit erscheint somit als begründet,
6.
Zst danach weiterhin zu prüfen, ob das Zusasszpatent der Kläger geshüsst werden könne, so erhebt sich vorab die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnisse das Zusahpatent zum Hauptpatent steht : ob es insbesondere in allen Beziehungen und unbe- \<ränkt das rechtliche Schicfsal des Hauptpatentes teile, oder ob es unter gewissen Umständen und Voraussetzungen als selbständiges Patent weiterbestehen könne troy Nichtigerklärung oder sonstigen Dahinfallens des Hauptpatentes. Das Gesez spricht vom Zusahpatent nur an einem Ort, in Art. 7, der bestimmt : „Der Jnhaber eines Patentes, welcher an der durch dasselbe geshügten Erfindung eine Verbesserung aubringt, kann durch Bezahlung einer einmaligen Gebühr von 20 Fr. ein Zusasspatent erhalten, das mit dem Hauptpatent sein Ende erreicht.“ Die Vollziehung®- verordnung zum Patentgesez, vom 10. November 4896, handelt davon in ven Art. 4; 5 Abs, 3; 7, Abs. 2 Sass 3; 16, Abs. 3; 93, Abs. 2 Ziff. 8 und Abs. 3; 28; 29. Aus diesen verschiedenen Bestimmungen ergibt sich, soweit sie für die zu entscheidende Frage von Bedeutung sind, folgendes: Das Zusasspatent kann fih nur beziehen auf Verbesserungen an einer shon durch ein Hauptpatent geschüssten Erfindung (vgl. speziell Art. 7 Pat.-Ges., Vollz.- Verordnung, Art. 4; 5, Abs. 3; 7, Abs. 2 Sab 3, wonach die Patentansprüche an Zusasspatenten in der Form von Unteransprüchen der zugehörigen Hauptpatente abzufassen sind, Art. 23, Abs. 2 Ziff. 8, wonach das Register der Hauptpatente auch die Angaben der erteilten Zusagpatente enthält), es kann nur erworben werden im Anschluss an ein Hauptpatent, es wird also zu seiner Entstehung und zu dessen Erwerb ein Hauptpatent vorausgesetzt, es wird ein rechtliches Zugehörigkeitsverhältnis zur frühern dur Hauptpatent geshügzten Erfindung geschaffen. Das kommt auh in der niedrigen, nur einmaligen Gebühr zum Ausdruck und entspricht dem wirtschaftlihen Zweck des Zusasspatentes ; Der Erleichterung des Erwerbes eines Patentes für denjenigen, der die Verbesserung einer von ihm gefundenen Erfindung erfindet, Rechtlich findet diese wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ihren Ausdruck darin, dass das Zusagtpatent zum Accessorium des Hauptpatentes wird. Schon die Rechtslogik fordert nun wohl die vollständige rechtliche Abhängigkeit des Zusasszpatentes vom ZzUgehörigen Hauptpatente. Diese logishe Schlussfolgerung findet aber
auc einen Anhaltspunkt im Wortlaute des Geseges selber, wonach das Zusasspatent mit dem Hauptpatent „sein Ende erreicht“ ohne dass unterschieden würde zwischen den verschiedenen Endigungsgründen (zeitlicher Ablauf, Erlösung, Nichtigkeit). Allerdings könnte die Stellung des Art. 7 im System des Geseges Bedenken erwedcken gegen eine so weitgehende Auslegung der Worte „sein Ende erreicht“ : Art. 7 schliesst sich an an Art. 6, der die Dauer der Patente regelt, und ist von den das Erlöschen und die Nichtigkeit behandelnden Artikeln 9 und 10 des Gesezes getrennt durch Art. 8, welcher von der Stundung der Patentgebühren spricht ; der Wortlaut des Gesezes könnte danach auch dahin aufgefasst werden, dass nur gesagt werden wolle, das Zusahpatent habe die gleiche zeitlihe Dauer wie das Haupipatent, dass also nur die Dauer geregelt werden wolle. Allein das Gesez hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, bei Erlöschen und Nichtigerklärung des Hauptpatentes falle 2as Zusatpatent nicht ohne weiteres, als Accessorium des Hauptpatentes, dahin, ausdrükliche Bestimmungen über den selbständigen Fortbestand des Zusasspatentes, dessen Umwandlung in ein Hauptpatent, und namenilich über die Regelung der Gebühren in einem solhen Fall treffen müssen. (Vgl, § 7 Des neuen deutschen Patentgesetzes vom 7. April 1891.) Beim Mangel derartiger Bestimmungen muss ter Wortlaut des Art. 7 ganz allgemein, der RNechtslogik entsprechend, ausgelegt werden, d. h. es ist zu fagen : Das Zusasspatent, das rechtlich als AccesXxxIx, 2. — 1903 48 T38 Civilrechtspflege.
forium des Hauptpatentes erscheint, zu seiner Entstehung ein Hauptpatent notwendig voraussetzt, teilt das rechtlihe Schicksal dieses Hauptpatentes auch mit Bezug auf sein Ende, es endigt ohne weiteres mit dem Hauptpatent ohne Rücksicht auf die Endigungsgründe des legztern. Die Billigkeitserwägung, dass an Stelle des Zufatzpatentes auh ein Unteranspruh eines Hauptpatentes häite angemeldet werden fönnen und dass die Erfindung alsdann unter Umständen — nämlich wenn ihr ein selständiger Charakter zufäme und die Erfindung an sich teilbar wäre — als selbständiger shubsähiger Teil den Erfindungsschuss nicht verloren hätte, vermag gegenüber den entwickelten Nechtsgründen nicht durchzudringen. Diese letztern werden vielmehr noch unterftüsst durch folgende Erwägung retshistorischer Natur : Die Zusatzpatente sind zurückzuführen auf die Certificats d'addition des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844. Nach Art. 16 Abs, 2 dieses Gesetzes erreicht das « Certificat d'addition » sein Ende (« prendront fn ») mit dem Hauptpatente. Ju Frankreich ist nun die Streitfrage, ob diese Bestimmung sich nux auf die gesetzliche Dauer des Hauptpatentes, oder auh auf dessen Erlôschen oder Nichtigkeit und die Endigung aus diesen Gründen und in diesem Sinne beziehe, längst dahin entschieden, dass darunter alle Endigungsgründe zu verstehen seien und insbesondere auh die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres die Nichtigkeit des « Certificat d'addition » nach sich ziehe. (Vgl. Pouillet, Traité théorique et pratique des brevets d'invention, 3° édition, 1889, N° 154 et 155, p. 176 88.) Auch das ältere deutsche Patentgese, vom 25. Mai 1877, das neben dem französischen Gesetze in einigen Bestimmungen als Vorbild des ssweizerischen Gesetzes angesehen werden darf, enthielt unter dem Titel „Dauer des Patentes“ in § 7 eine Bestimmung, wonach das Zufasspatent (für die Verbesserung einer Erfindung) mit dem Patent für die ältere Erfindung sein Ende erreichte ; und nun war in der Doktrin — entgegen allerdings der Rechtsprechung des Patentamtes — wohl allgemein angenommen, dass sich diese Bestimmung au auf den Fall der Nichtigerklärung des älteren Patentes beziehe. (Vgl. Kobler, Deutsches Patentrecht, 1877, Nr. 232, S. 265 ;. Nr. 234, S. 266.) Erst durch das Gesey vom 7. April 1891 ist eine Bestimmung beigefügt worden, des Jnhaltes (§ 7 Abs. 2):
„wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatentes ein Zusasspatent zu einem selbständigen Patente, so bestimmt sid dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatentes . . .“ Erst durch diese Gesetzesänderung ist der durch das Patentamt geschaffene Rechtszustand,. der der Theorie widersprach, geseglich sanktioniert worden ; er stellt eine positive Abänderung des frühern geseplichen RNechtszu-: standes dar, eine Abänderung, die dann notwendigerweise auch: besondere Bestimmungen über die Gebühren 2c. für das selbständig werdende Zufasspatent enthalten musste. Zur Zeit des Erlasses des schweizerischen Patentgesezes nun konnte der Gesessgeber unter der Bezeichnung „Zusasspatent“ nichts anderes verstehen als das, was damals in der Geseggebung anderer Staaten, die ihm zum Vorbild dienen mussten, darunter verstanden war, also ein Patent im Sinne des französischen certificat d'addition und des deutschen Zusasspatentes nah dem frühern deutschen Gesegze. Dass der schweizerishe Gesezgeber für den Fall der Nichtigkeit des Hauptpatentes ein Selbständigwerden und nicht ein Dahinfallen des Zusasspatentes habe annehmen wollen, kann daher " auh nach diesem rechisgeschichtlichen Momente nicht angenommen werden, Eine derartige Regelung hätte ausdrüelich statuiert werden müssen, da sie eine Abweichung von der Rechislogik und auh von der damals allgemein herrschenden Regelung der Zusasspatente bez deutet hätte. Fällt aber danach das Zusagpatent mit der Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne weiteres dahin, so braucht auf alle weiteren Fragen : ob das Zusazpatent eine Erfindung enthalte und ob sie neu sei, nicht eingetreten zu werden, Ebenso sind die weitern vom Beklagten der Klage entgegengehaltenen Einreden nicht zu erörtern.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertfannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerihtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1903 in allen Teilen bestätigt.