29 II 738

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Rubrum

YT. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes es faillite.

87. Arteis vom 27. November 1903 in Sachen Fünfschilling, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Träudbler, Kl. u. Ber.-Bekl.

Sachverhalt

Anteohtungsklage bei Pfändung, Art. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. Legitimation. Anfechtung einer Weibergutsansprache. Beweislast. Inhalt und Zweck der AnfechtungsKklage.

A.

Durch Urteil vom 13. Mai 1903 hat die Il. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage : Jst der Kläger berechtigt, den beim Betreibungsamt Zürich TV zu Gunsten der Beklagten liegenden Betrag von 4637 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen zu beziehen ? erkannt :

Von dem für die Beklagte deponierten Betrage von 4637 Fr. 415 Cis. sind dem Kläger 4583 Fr. 10 Cis. nebst dem hievon aufgelaufenen Zinse im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Klage dagegen wird verworfen.

B.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen ;

1. Die Klage des M. Träubler sei gänzlich abzuweisen.

2. Eventuell : Es sei die Klage abzuweisen hinsichtlich eines Betrages von 2542 Fr. 60 Cts. und nur gutzuheissen in dem Sinne, dass vom streitigen Depositum ein Betrag von 2094 Fr. 55 Cis. in die Pfändungsmasse Fünfschilling falle.

3. Weiter eventuell : Es fei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, IT. Abteilung, vom 31. Januar 1903, wiederherzustellen.

4. Weiter eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Austrage, noh Zeugen dafür, dass die Beklagte ihrem Ehemann mindestens 10,000 Fr. Weibergut beigebracht hat, einzuvernehmen.

C.

Jn der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Erwägungen

1.

Gegen den Ehemann der Beklagten, mit dem sie seit 1889 verheiratet ist, fanden Ende 1899 und Anfang 1900 verschiedene Betreibungen stait. Die Beklagte sloss \sich der Pfändung in der ersten Pfändungsgruppe an mit einer Weibergutsansprache von 15,000 Fr. Diese Ansprache blieb von sämtlichen in dieser Gruppe beteiligten Gläubigern unbestritten. Jn dem für diese Gruppe aufgestellten Kollokationsplan sind der Beklagien an ihre Forderung 6937 Fr. 15 Cis. — der ganze Verwertungserlòös — zugeteilt worden ; hievon hat sie 2300 Fr. bezogen, während der Rest von 4637 Fr. 15 Cts. auf dem Betreibungsamt deponiert blieb, Jn einer spätern Pfändungsgruppe gegen den Ehemann der Beklagten ist der Kläger Träubler mil einer Forderung von 43,585 Fr.

2.

Cis. beteiligt. Für diese Gruppe war, da nah dem Gesagten nicht einmal die Gläubiger der ersten Gruppe voll gedeck waren, nichts erhälilicch. Der Kläger liess im Juni 1902 den Rest des Betreffnisses der Beklagten am Psanderlös der ersten Gruppe mit Arrest belegen und hob gegen die Beklagte Betreibung und nach erfolgtem Rechtsvorschlag die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. À ersichilihen Rechtsbegehren, an. Die Klage stüsst si darauf : Die Beklagte habe ihrem Ehemanne keine Aussteuer in die Ehe gebracht, nur Mobiliar im Werte von höchstens 800 Fr. Jhre Eltern, die in sehr bescheidenen Verhältnissen gelebt, hätten ihr — neben sieben andern Kindern — eine derartige Aussteuer nicht geben können. Unter diesen Umständen sei die im Einverftändnisse mit dem Ehemann erfolgte Anmeldung eines Weibergutes von 15,000 Fr. zweifellos in fraudem creditorum gefchehen ; sie wäre daher auss aus Art. 285 ff. des Sch,- u. K.-Ges., speziell Art. 288, anfechtbar. Die auf die Beklagte fallende Verwertungsdividende sei, da kein anderer Gläubiger den Weibergutsanspruch bestritten habe, dem Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage aus formellen und materiellen Gründen beantragt, welche, soweit heute noch aufrechterhalten, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sind,

2.

Die erste Jnstanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung) 740 Livilrechtspflege.

hat sämtliche formellen Einwendungen der Beklagten als unbegründet erklärt und fodann die Klage gutgeheissen für einen Betrag von 2094 Fr, 55 Cts., indem sie gestüht auf die Einvernahme des Vaters und des Ehemannes, sowie einer Schwester der Beklagten annahm, 5000 Fr. seien zweifellos der Beklagten von ihrem Vater als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben worden, dagegen stehe das für die weitern 10,000 Fr. nit fest. Die Verteilung gestalte fi, wenn die Beklagte nur mit 10,000 Fr. beteiligt gewesen wäre, nah dem — unbestrittenen — Bericht des Betreibungsamtes wie folgt :

Es wären der Beklagten zugekommen . . . , Fr, 4842 60 hievon ab die erhaltenen s « 2300 — sodass ihr noch zu gut kommn . Fr. 2542 60 Der Rest von 2094 Fr. 55 Cts. sei zur Verfügung des Klägers zu halten, in der Meinung, dass der Kläger daran nicht Eigentum erhalte, sondern dass ihm dieser Betrag lediglich zurückzugeben, zur Verfügung zu stellen sei; er erhalte das Necht, für si allein das zurüdcterstattete Vermögen pfänden und verwerten zu lassen, wie wenn die anfehtbare Nechtshandlung nicht bestanden hätte ; andere Gläubiger fönnten sich an die Pfändung nur dann anschliessen, wenn sie ebenfalls noch rechtzeitig ein vollstreckbares Urteil erwirkt haben, um das Pfändungsbegehren in der Frist des Art. 110 Sch.- u. K.-Gef, stellen zu können (Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils). Die zweite Jnstanz dagegen gelangt zu ihrem in Fakt. À mitgeteilten Urteile dadurch, dass sie, auf Grund einer neuen Beweisaufnahme, den Beweis der Existenz eines Weibergutes in einem 5000 Fr. übersteigenden Betrage als nicht erbracht erklärt. Am Erlöse für die erste Gruppe wäre die Beklagte alsdann anteilsberechtigt gewesen mit 2354 Fr. 05 Cis, sodass ihr über die schon erhaltenen 2300 Fr. noch 54 Fr. 05 Ets, zukommen, während der Rest von 4583 Fr. 10 Cts. nebst Zinsen im Sinne von Erwägung 7 des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger zur Verfügung zu stellen sei.

3.

(Formelle Einreden, die nicht mehr streitig.)

4.

Was die rechtliche Natur der Klage betrifft, so hat die BeÉlagte ursprünglich (und noch in der Berufungserklärung) den Standpunkt eingenommen, es handle sich um eine Eigentumsklage, und als solche sei die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil der Kläger niczt Herausgabe des deponierten streitigen Betrages an ihn zu Eigentum, sondern eventuell nur dessen Einwerfung in die Pfändungsmasse des Ehemannes der Beklagten verlangen könne. Dieser Einwand erscheint als völlig verfehlt, Damit die Klage als Eigentumsflage bezeichnet werden könne, genügt nicht, dass Herausgabe des streitigen Objektes verlangt wird; denn das Verlangen der Herausgabe kann auf verschiedenen Rechtsverhältnissen, auf einem Anspruch persönlicher oder einem solchen dingliher Natur beruhen; damit eine Eigentumsklage vorliege, ist notwendig, dass vom Kläger Eigentumserwerb behauptet und die Klage auf diesen Eigentumserwerb gestüsst, aus diesem Titel Anerkennung und Herausgabe verlangt werde. Das geschieht nun in der Klage keineswegs. Vielmehr macht der Kläger geltend, er sei als Gläubiger des Chemannes der Beklagten berechtigt, die Weibergut83ansprache der Beklagten und deren Anerkennung bezw. Nichtbestreitung dur den Ehemann, als Schuldner, anzufechten wegen Verkürzung der Rechte der Gläubiger, und verlangt Herausgabe an diese; er erhebt also eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. Ursprünglich allerdings scheint der Kläger daneben seine Klage auch als negative Festftellungsklage begründet zu haben in der Meinung, dass es dem Gläubiger einer spätern Pfändungsgruppe zustehe, auf Aberkennung der Forderung eines Gläubigers einer frühssern Gruppe nach Bestand und Betrag zu klagen. Diefen Standpunkt hat er jedoch im Laufe des Prozesses verlassen, entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Gläubiger einer spätern Pfändungsgruppe nicht legitimiert sind, die Zulassung der Forderung des Gläubigers einer frühern Gruppe nach Bestand und Betrag zu bestreiten. (Vgl. Urteil der Schuldbetr.- u. Konk.- Kammer vom 14. Juli 1902 i. S. Krasser, Amtl. Samml., Bd. XXVTII, 1. Teil, S. 276 ff., = Sep.-Ausg. der betreibungsrechtl, Entsch., Bd. V, S. 172 ff.) Als Anfechtungskläger nun ist der Kläger zweifellos zur Klage legitimiert : Das von Art. 289 Ziff. 1 für die Anfechtung ausserhalb des Konkurses aufgestellte

Legitimationsrequisit, dass der Anfechtende einen Verlustschein erhalten habe, ist erfüllt, da die Pfändungsurkunde bei ungenügendem Vermögen gemäss Art. 115 als provisorischer Verlustschein gilt und als solcher zur Anfechtung ausserhalb des Konkurses berechtigt.

Endlich muss au, mit den kantonalen Justanzen, der Einwand T2 Civilrechtepflege.

der Beklagten zurückgewiesen werden, der dahin geht, der Kläger sei wegen Versäumnis der Fristen im Betreibungsverfahren mit der jezigen Anfechtung des Weibergutes ausgeschlossen, und er habe durch die Nichtbestreitung die Ansprüche der Beklagten anerkannt, Denn dass der Kläger die Ansprache der Beklagten in der ersten Gruppe als Gläubiger einer spätern Gruppe nicht bestreiten konnte, ist schon ausgeführt ; an einer Bestreitung der Ansprache der Beklagten in der zweiten Gruppe aber hatte er kein Jnteresse, da er voraussehen konnte, dass für diese spätere Gruppe sowieso nichts erhästlich war; aus der Unterlassung der Bestreitung kann daher nicht der Schluss auf die Anerkennung der Ansprache und damit auf die Verwirkung der Anfechtungsklage gezogen werden. Vielmehr war diese das einzige Mittel, das dem Kläger zur Wahrung seiner Juteressen zu Gebote stand.

5.

Materiell macht der Kläger geltend, der Weibergutsanspruch der Beklagten habe nict, oder doh nit in der behaupteten Höhe bestanden ; dessen Anerkennung durch den Ehemann der Beklagten, als Schuldner, fet in fraudulöser Absicht erfolgt. Der Kläger stügt sich damit sowohl auf Art. 288 als auch auf Art. 286 Abf. 1 Sch.- u. K.-Ges.; er behauptet, dass eine Rechtshandlung zur Benachteiligung der Gläubiger stattgefunden habe, sowie auch, dass der Chemann der Beklagten dieser eine unentgeltliche Zuwendung gemacht habe. Dass die Anerkennung einer nichtbestehenden Weibergutsforderung im Pfändungsverfahren durch den Schuldner eine durch die Gläubiger anfechtbare Rechtshandlung bedeutet, ist klar, da dadurch Exekutionsobjekte, die den Gläubigern zu dienen haben, mit einem weitern Beschlagsrecht belegt und den übrigen Gläubigern so ganz oder zum Teil entzogen werden. Das Schicfsal der Klage hängt daher davon ab, ob die Weibergutsansprache der Beklagten wirklich ganz oder (was nur noch in Frage steht) zum Teik fingiert oder in fraudulöser Absicht anerkannt worden sei. Bei dieser Frage ift hinsichtlich der Beweislaft davon auszugehen, dass dem Kläger, als Anfechtungskläger, der Beweis des Klagefundamentes obliegt; er hat zu beweisen, dass eine unentgeltliche Verfügung zum Nachteile des Gläubigers und, speziell soweit Art. 288 Sch.- u. K.-Ges. angerufen wird, mit Benachteiligungsabjicht stattgefunden habe; er hat also die Nichtexistenz der Weibergutsforderung der Beklagten nah Bestand und Höhe darzutun, da die Klage auf dieser Nichtexistenz beruht, nicht hat umgekehrt die Beklagte die Existenz der Weibergutsansprache zu beweisen. Denn der Prozess dreht sich nicht um diese Forderung an sich, nicht diese wird geltend gemacht, sie ist ja im Pfändungs- und Kollofationsverfahren anerkannt und fogar teilweise befriedigt worden. Sondern mit der Klage wird behauptet, in der Zulassung und Anerkennung der Weibergutsforderung der Beklagten liege eine anfechtbare, die Exekutionsrechte der Gläubiger verkürzende, Rectshandlung, und diesen Tatbestand hat, wie in Doktrin und Praxis wohl allgemein anerkannt ift, der Anfechtungskläger zu beweisen. Bei der Würdigung der Beweise hat dabei allerdings der Richter, und auch das Bundesgericht, dieses in den Schranken des Art. 84 Org.-Ges., gemäss Art. 289 Sch.- u. K.-Ges. nach freiem Ermessen

zu urteilen; aber der Anfechtungstatbestand muss immerhin bewiesen sein, und es genügt im vorliegenden Falle zur Gutheissung der Anfectungsklage nicht, dass die Beklagte das Einbringen des Weibergutes in der behaupteten Höhe nicht genügend nachgewiesen hat. Während nun die I. Jnstanz von diesen richtigen Grundsässen über die Verteilung der Beweislast ausgegangen ist, die sie ausdrücklich an die Spige ihrer materiellen Erörterungen gestellt hat, beruht das Urteil der II. Fnstanz, wie seine ganze Begründung zeigt — insbesondere Erwägung I verbis, es sei davon auszugehen, „es bieten die Akten keine genügende Grundlage für „die Annahme, dass zur Zeit der Geltendmachung im Pfändungss- „verfahren gegen den Schuldner Fünfschilling der Beklagten ein „die Summe von 5000 Fr. übersteigender Weibergutsansprncch (zugestanden habe“, sowie es gelte hier der Grundsass, es sei mit dem Beweise der Exiftenz eines gegenüber dem zahlungsgunfähigen Schuldner von dessen Ehefrau erhobenen Anspruches strenge zu nehmen —, auf der entgegengesehten Verteilung der Beweislast, wonach also nicht dem Anfechtungskläger der Beweis der Nichtexistenz des Anspruches, sondern dem Anfechtungsbeklagten der Beweis der Existenz desselben aufgebürdet wird. Diese Verteilung der Beweislast verkennt, dass es sich nicht um die Existenz des Weibergutsanspruches an sich handelt, dass nicht diese den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern um die Anfehtung der Anerkennung dieses Anspruches im vorausgegangenen Pfändungsverfahren ; und sie verlesst die den Bestimmungen des SchuldT44 Civilrechtspflege.

betreibungs- und Konkursgesezes über die Anfechtungsklage innewohnenden Grundsäge über die Verteilung der Beweislast.

6.

Wird nun, gleich der erfien Jnstanz, die Begründetheit der Klage an Hand der entwickelten richtigen Grundsässze beurteilt, fo ist zunächst festzustellen, dass es sfich um dreimal je 5000 Fr. handelt. 5000 Fr. hat die Beklagte, wie beide kantonalen Jnjtanzen übereinstimmend annehmen, und wie heute auch vom Kläger unbestritten ist, von ihrem Vater als Mitgift erhalten. Über weitere — später gegebene — 5000 Fr. sind beide Vorinstanzen darin einig, dass sie als Darlehen und nicht als Weibergut gegeben worden seien. Dagegen gehen die Vorinstanzen mit Bezug auf die lezten 5000 Fr., die gleichzeitig mit den als Mitgift anerkaunten 5000 Fr. gegeben worden sind, auseinander ; die I, Justanz nimmt an, der Beweis, sie seien nicht als Weibergut gegeben worden, sei nicht geleistet; die 11. Jnstanz dagegen erklärt den Beweis der Existenz dieser Weibergutsforderung nicht als erbracht. Vorab is nun zweifellos, dass die Anfechtung begründet erscheint, soweit es sich um den Betrag von 5000 Fr., für den beide kantonalen Jnstanzen sie begründet erklären, handelt. Denn mit Bezug auf diesen Betrag stellt die T. Jnstanz -— in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen — fest, dass ein Versprechen der Rüefgabe stattgefunden habe; wenn sie nun die Hingabe dieses Betrages als Darlehen qualifiziert, so ist dies vollständig zutreffend. Wenn die Beklagte (in ihrer Beschwerde an das Kassationsgeriht des Kantons Zürich) geltend gemacht hat, es liege hierin eine Verlegung des Art. 111 Sch.- u. K.-Ges., denn hiena fônne — entgegen der engern Fassung des Art. 215, IV. Klasse im Konkursversahren — die Anschlusspfändung von der Chefrau verlangt werden nicht nur für ihr zugebrachtes Weibergut, sondern ganz allgemein für Forderungen aus dem ehelichen Verhältnisse, also auch für Darlehensforderungen an den Ehemann, so ist dieser Einwand son deshalb verfehlt, weil es sich nach der (nicht aktemvidrigen) Feststellung der I. Jnstauz bei jenem Betrag von 5000 Fr. gar nicht um ein Darlehen der Beklagten an ihren Ehemann, sondern um ein solches ihres Vaters an jenen handelt, Mit Bezug auf die weitern 5900 Fr., worüber die fantonalen Jnstanzen auseinandergehen, hatte nach dem Gesagten der Kläger den Beweis zu erbringen, dass dieser Betrag der Beklagten von ihrem Vater nicht oder doch nicht als Weibergut, sondern — was einzig in Frage

kommen fann — als Darlehen gegeben worden sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkte kann, da sie von einer rechtsirrtümlichen Verteilung der Beweislast ausgeht, für das Bundesgericht nicht bindend sein; vielmehr hat dieses die Beweise nach freiem Ermessen unter Zugrundelegung des oben aufgestellten Beweisthemas zu würdigen. Dass nun jener Betrag von 5000 Fr. vom Vater der Beklagten diefer oder ihrem Ehemanne gar nicht gegeben worden sei, kann nicht als erwiesen angenommen werden ; es liegen keine genügenden Gründe zu der Annahme vor, dass die Ausfagen der Zeugen hierüber falsch seien, und der vom Kläger hiefür ursprüngli einzig angeführte Umstand: der Vater der Beklagten wäre finanziell nicht im Stande gewesen, eine Summe von 5000 oder 10,000 Fr. aufzubringen, ist durch das Beweisverfahren wohl als widerlegt zu betrachten und wird übrigens vom Kläger nicht mehr festgehalten. Der Beweis dafür, dass die streitigen 5000 Fr. unter einem andern Titel denn als Weihergut, speziell, was einzig in Frage kommen kann, als Darlehen hingegeben worden seien, kann daher nicht als erbracht angesehen werden, Allerdings auch nicht der Beweis, dass sie als Weibergut gegeben worden seien; allein nach dem Gesagten ist eben nicht dies zu beweisen. Es ist weder Rückzahlung noch Verzinsung vereinbart oder auch nur angeregt worden ; und die unausgesprochene Absicht des Vaters der Beklagten, die 5000 Fr. seien ihm zurückzugeben, kann umsoweniger in Betracht fallen, als die gleichzeitig gegebenen weitern 5000 Fr. zweifellos und unbestrittenermassen nicht mit der Vertragsmeinung der Rückzahlung, also als Darlehen, sondern als Weibergut hingegeben worden sind. Die allgemeinen Betrachtungen der Vorinstanz über die Umstände, unter denen die Hingabe erfolgt sein soll, und die Unwahrscheinlichkeit der Zeugenaussagen vermögen den vom Gesetze verlangten, dem Anfechtungskläger obliegenden Beweis nicht zu ersehen.

7.

Kann sonach die Anfechtungsklage nur insoweit geschüsszt werden, wie es die I. Instanz getan hat, so ist mit Bezug auf die Summe, die danach der Beklagten zugekommen wäre und die für die übrigen Gläubiger freiwerdende das erstinstanzliche Urteil, 746 Civilrechtspfege.

dessen Berechnung in diesem Punkte nicht bestritten ist, lediglich zu bestätigen. Dagegen ist noch der weitere Standpunkt der Beflagten zu prüfen, der dahingeht, die Klage könne fo wie sie gestellt nicht gutgeheissen werden, da der Kläger nicht berechtigt sei, Herausgabe der freiwerdenden Summe an ihn zu verlangen, diese vielmehr in die Pfändungsmasse Fünfschilling fallen müsse, und das Urteil sei in diesem Sinne abzuändern. (Berufungsantrag Nr. 2.) Dieser Standpunkt der Beklagten ist insoweit unrichtig, als der Kläger, als anfechtender Gläubiger, einen perfönlichen Anspruch gegen die Beklagte, als Anfechtungsgegnerin, aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft hat und als von einer Rückgewähr an die Pfändungsmasse Fünfschilling schon deswegen feine Rede sein fann, weil eine solche gar nicht mehr besteht. Dagegen liegt ihm der richtige Gedanke zu Grunde, dass der Kläger nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass die vom Beschlagsrecht der Beklagien freigewordene Summe ihm zu Eigentum herausgegeben werde; denn dem anfechtenden Gläubiger steht das Recht nit zu, Übergabe des anfechtbar erworbenen und zurücfzugewährenden zu Eigentum zu verlangen, vielmehr geht sein Anspruch nur dahin, Übergabe an ihn zu regelrechter Durchführung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, m. a. W. dahin, dass das vom Anfechtungsgegner durch das anfechtbare Rechtsgeschäft und dessen Folgen erlangte in daS werde. Jn diesem Sinne ist der Kläger allerdings, wie schon die

8.

Instanz zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, den freigewordenen Betrag zu beziehen, und in diesem Punkte hat daher Bestätigung des angefochtenen Urteils zu erfolgen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt und das Urteil der IL. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 1903 dahin abgeändert, dass die dem Kläger von vem für die Beklagte deponierten Betrage (4637 Fr. 15 Cis.) nah Anfehtungsreht zur Verfügung zu stellende Summe herabgesetzt wird auf 2094 Fr. 55 Ets. nebst Zinsen.

V. Schuldbetreibung und Konkurs, N° 88. TAT

88.

Arteil vom 27. November 1993 in Sachen Schudel, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Teihkasse Nichkerswil und Genossen, Kl, u. Ber.-Bekl.

Anfechtungskiage im Konkurse, Art. 285 ff. Sch,- u. K.-Ges. Behauptete Zahlung einer nicht verfallenen Schuld, Art. 287 Ziff. 8 leg. cit. Art. 288 eod. Anfechtbarkeit der Zahlung einer fälligen Schuld. — Abtretung eines Masseanspruches an einzelne Gläubiger und Anseizung einer Klagefrist. Wirteung. Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. A. Durch Urteil vom 25. Juni 41903 hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:

Ist die am 30. Oktober 1899 von August Wolff, wohnhaft gewejen in Zürich V, an den Beklagten als Jnhaher der Dampfziegelei Männedorf geleistete ‘Zahlung von 2200 Fr. als rechtsungültig zu erflären und ist demgemäss der Beklagte verpflichtet, die 2200 Fr. nebst Zins zu 5°/, seit 30. Oktober 1899 zurückzuerstatten ?

erkannt :

Die von Bugust Wolff der Firma Schudel & Rabus unterm 6. November 1899 erteilte Anweisung auf Johann Aeby in Düdingen, Kanton Freiburg, wird als rechtsungültig erklärt und es wird der Beklagte als Rechtsnachfolger der Firma Schudel & Rabus verpflichtet , die 2200 Fr., welche seine Rechtsvorgängerin auf Grund dieser Anweisung von Aeby erhalten hat, an die Kläger als Cessionare der Konkursmasse Wolff zurüczuerstatten, zuzüglih Zins zu 5 ?%/, seit dem 22. November 1899.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrisfen, mir den Anträgen ;

Das angefochtene Urteil sei wie folgt abzuändern :

1.

Die Klagen Muggli und Baumann seien abzuweisen wegen verspäteter Anhängigmachung.

2.

Die Klagen Stirnemann, Leihkasse Richterswil, eventuell, aud bei Verneinung von Rechtsbegehren 1, die Klagen Muggli und Baumann seien gänzlich abzuweisen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.