30 II 324
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Rubrum
39, Arkeil vom 25. Juni 1994 in Sachen Zürcher Kantonalbank, Bekl. u. Hauptber.-Kk., gegen Gewerbebauk Basel, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.
Ungerechtfertigie Bereicherung. Art. 70 fff. OR. Klage des Cessi0- nars des Ehrenzahlers, der einen infolge Ungültigkeit des Protestes präjudizierten Wechsel gezahlt hat, auf Rückzahlung der Wechselsumme gegen den Zahlungsempfänger. Zahlung einer Wechselschutld? Zahlung einer Nichtschuld. Art. 72 OR. Bereicherung auf Seite des Empfängers. Legitimation desjenigen, der die Schuld eines Dritten gezaklt hat, zur Bereicherungsklage. Begründung der Kiage aus eigenem Rechte des Klägers, — Zinsbeginn,
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 7. Dezember 1903 hat das Handelge richt des Kantons Zürich erkannt :
Die Beklagte ist ssuldig, der Klägerin 26,015 Fr. 80 Cis. nebst Zins zu 5%, seit dem 8. April 1903 zu bezahlen, Die Mehrforderung wird abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :
Das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen.
Eventuell seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen behufs Abnahme der von der Beklagten in der Vorinstanz anerbotenen Beweise, namentlich behufs Anordnung eines Beweisverfahrens über (folgt Aufzählung).
C.
Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist angeschlossen und den Antrag gestellt :
Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerschaft von dem Kapital von 26,015 Fr. 80 Cis. Zinse à 5 %% shon feit Z. September 1898 zu bezahlen, eventuell Zinse à 4 °/,, eventuell zu dem üblichen Banlzinsfusse.
D.
Der Vertreter der Beklagten hat ein Gutachten von Professor Cohn in Zürich zu den Akten gebracht.
Der Vertreter der Klägerin hat na erfolglosem Proteste gegen die Einlegung dieses Gutachtens seinerseits ein Gutachten von Professor C, Wieland in Basel eingelegt,
E.
Jn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par-= teien je auf Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Der Vertreter der Beklagten hat seine Erklärung betreffend Abtretung der Rechte gegenüber Notar Karrer, ohne Nachwähr-= schaft, erneuert.
Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, die Klägerin sei bereit, der Beklagten ihren allfälligen Bereicherungsanspru an Schnider, der aber nichts wert sei, abzutreten.
Erwägungen
1.
Am 24. Mai 1898 stellte Charles Louis Schnider in Neuenstadt einen Eigenwechsel aus über die Summe von 26,000 Fr. an die Ordre von Witwe Landolt-Jmer, zahlbar bei der fchweizerischen Kreditanstalt in Zürich als Domiziliatin am 34. August gl. Js. Dieser Wechfel wurde von Witwe Landolt an deren Schwager L. S. Jmer indossiert, und von diesem an die heutige Klägerin, deren frühere Firma « Comptoir d’Escompte du Jura » lautete. Lettere übertrug das Papier mit einem Blankoindossament an die Solothurner Kantonalbank und diese indossierte es schlieglich mit einem gewöhnlichen Vollindossament an die heutige Beklagte, welche den Wechsel bei Verfall der ssweizerishen Kreditanstalt präsentierte, aber die Aniwort erhielt, dass keine Deckung vorhanden sei. Am 2. September 1898 wies darauf der Substitut des von der Kantonalbank mit der Protesterhebung beauftragten Stadtnotars von Zürich den Wechsel neuerdings der schweiz. Kreditanstalt vor und nahm von dieser die Erklärung entgegen, dass sie vom Schuldner keine Deckung habe, dagegen bereit sei, gegen Aushändigung des Protestes zu Ehren des « Comptoir d’Escompte du Jura », also der heutigen Klägerin, — von der fe zur Zahlung « après protét » beaustragi war — zu intervenieren. Über den Protestakt wurde dann eine vom Notar selbst unterzeichnete Urkunde aufgenommen, nah deren Jnhalt der Notar den Protestakt persönlich vorgenommen hätte („Heute habe ih, unterzeichneter öffentliher Notar der Stadt, 2c. 2c.“). Am 3. September 1898 wies die Beklagte gestüsst auf die Erklärung der shweizerischen Kreditanstalt den Wechsel wiederum an der Kasse der letztern vor und erhielt gegen Aushingabe von Wechsel und Protest den Wechselbetrag zuzüglich Spesen und Zins, im ganzew 26,045 Fr. 80 Ets. ausbezahlt.
Die Kreditanstalt übersandte den Wechsel und Protest der Klägerin, welche ihr die geleistete Zahlung vergütete und ihrerseits den Regress auf die erste Jndossantin des Wechsels, Witwe Landolt, nahm. Lettere bestritt aber die Negresspslicht, und in denx darauf folgenden Prozesse unterlag die Klägerin, weil die Gerichte den aufgenommenen Wechselprotest für ungültig erklärten, davon ausgehend, dass es dem Art. 815 ON widersprehe, wenn die Protestaufnahme und die Unterzeichnung der Protesturkunde, wie hier, durch verschiedene Personen erfolge *.
Ebenso wurde eine Klage der heutigen Klägerin gegen die schweizerische Kreditanstalt, gerichtet auf Rückzahlung der derselben vergüteten 26,015 Fr. 80 Cts., lesstinstanzlih durch Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1903 ** abgewiesen. Dagegen exklärte ih die Kreditanstalt in dem betreffenden Prozesse (in dem die heutige Beklagte als Litisdenunziatin beteiligt war) bereit,. allfällige Rechte, die ihr aus der Ehrenzahlung gegenüber der heutigen Beklagten zustehen sollten, der Klägerin abzutreten, und dieser Erklärung Folge gebend, hat sie am 28. Februar 1903 eine bezügliche Cessionsurkunde (Akt. 13) ausgestellt.
2.
, Jn erster Linie gestüsst auf diese Abtretung verlangt die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Rückzahlung der 26,015 Fr. 80 Cts., die diese am 3. September 1898 von der Kreditanstalt erhalten hat, nebst Zins zu 5 seit diesem Tage (\. Anschlussberufung, Fakt. C). Die Klage ist als Bereicherungsklage wie folgt begründet: Die Ehrenzahlung der Kreditanstalt sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass der Wechsel noh zu Recht bestehe. Diese Voraussetzung habe aber nicht zugetroffen, da der Wechsel infolge der unrichtigen Beurkundung des aufgenommenen Protestes am 3. September 1898 im vollen Umfange präjudiziect gewesen sei (Art, 8328 Abs. 2 OR). Der Schaden habe die Beklagte als Juhaberin des Wechsels zur Zeit der Präjudizierung desselben getroffen, und wenn dieselbe nun von der Kreditanstalt den vollen Wechselbetrag er= A, S. XXVII, 2, No 14, $, 74 ÆŒ. A, S. XXIX, 2, No 12, S. 84 Œ.
halten habe, so sei sie um den letztern ohne Retsgrund bereichert worden, Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage folgende Standpunkte eingenommen : Jn erster Linie behauptet sie, der Protest sei keineswegs null und nichtig gewesen ; die Kreditanstalt habe daher durch die Chrenzahlung einen zu Recht bestehenden Wechsel erworben. Sodann stehe dem Ehrenzahler, der einen Wechsel mit ungültigem Protest erwerbe, kein Kondiktionganspruch zu. Die Ehrenzahlung sei weder Bezahlung einer Schuld, noch Kauf, noch Erwerb von Rechten durch Cession, sondern sie bilde einen contractus sui generis, bei dem der Ehrenzahler ex lege in alle Rechte des Wechselinhabers eintrete und, wenn er ohne das Dasein eines gültigen Protestes interveniere, auf eigene Gefahr handle. Sache der Kreditanstalt sei es also gewesen, sich um die Nechtsgültigkeit des Protestes zu bekümmern. Es werde bestritten, dass sie, die Beflagte, ihr in irgend einer Richtung einen gültigen Protest ausdrücklich oder stillschweigend versprochen habe. Man könne höchstens von einem ftillschweigenden Versprechen in der Richtung reden, dass die Kreditanstalt einen Protest zu erhalten habe, wie er in Zürich üblih sei, Den zürcherischen Gepflogenheiten habe die Ausftellung der Protesturkunde aber durchaus entsprochen. Denn es sei bei allen zürcherishen Notaren üblich gewesen, dass, wenn der Substitut des Notars den Protestakt besorgt habe, davon in der vom Notar selbst unterzeichneten Protestu rkunde nihts erwähnt worden fei ; eine Vorschrift, dass der den Protestakt besorgende Vertreter des Notariates in der Urkunde zu nennen sei, habe nur für den Fall bestanden, dass andere Angestellte als der Substitut für den Protestakt verwendet worden seien. Die Präjudizierung des Wechsels habe übrigens noch einen Bereicherungsanspruch gegen den Aussteller Schnider übrig gelassen, und in diesen sei die Kreditanstalt eingetreten; und da Schnider im September 1898 noch folvent gewesen sei, habe die Ehrenzahlerin den vollen Gegenwert für ihre Zahlung erhalten. Eine Anfechtung der Zahlung gestügt auf Art. 18 ff. ON wäre daher unbe= gründet und übrigens durch Zeitablauf verwirkt (Art, 28 OR). Endlich habe die Beklagte nur als Jnkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt, so dass sie alfo nicht, oder jedenfalls nit mehr, bereichert sei. Hinsichtlich der Verzinsung hat
die Beklagte in der Hauptverhandlung bemerkt : Es könne höchstens ein Zins von 4°%/, in Frage kommen und dann vom Prozessbeginn an 59%/,, feineswegs aber fei die Klägerschaft berechtigt, 609/ zu verlangen, da die Beklagte ja gegenüber der Klägerin
3.
Jn seinem die Klage im Hauptbegehren gutheissenden Urteile geht das Handelsgericht von der Auffassung aus, die Ehrenzahlung sei ein Forderungsfauf; da nun der Ehrenzahler im vorliegenden Falle einen zufolge ungültigen Protestes in jeder Beziehung präjudizierten Wechsel bezahlt, also eine Zahlung geleistet habe, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten, stehe ihm die condictio sine causa zu; der Forderungskauf sei eben rechtlich nicht mehr möglich gewesen, weil der Gegenstand des Kaufes, ein Wechsel im Rechtsfinne, zur Zeit des Kaufes gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Rückforderung sei auch nichi etwa ausgeschlossen durch den Umstand, dass die Ehrenzahlerin zur Zeit als der Wechsel noch zu Recht bestand, die Ehrenzahlung anerboten habe ; denn das sei lediglich eine Offerte gewesen, perfekt sei das Recktsgeschäft exst mit Entgegennahme der Zahlung geworden. Endlich sei nicht richtig, — wofür auch auf das Beweisversahren abgestellt wird, — dass die Beklagte lediglich als Inkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt habe. Die Zinsforderung schliesslich sei nur begründet, soweit Verzugszinsen seit Anhebung der Klage (Eingang der Weisung) gefordert werden ; denn es handle sisch nicht um die Herausgabe einer der Beklagten ohne Grund zugefallenen species, bei der allerdings auch der nahträglich hinzugekommene Zuwachs restituiert werden müsste, sondern die Verpflichtung habe einfach eine bestimmte Summe Geldes zum Gegenstand gehabt, weshalb die Verzinsung erst mit dem Verzuge der Beklagten eingetreten sei.
4.
, Wird die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Bereicherungsklage zunächst, in erfter Linie, wie die Klägerin ihre Klage begründet und wie die Vorinstanz einzig untersucht hat, aus den Rechten der Ehrenzahlerin an den Wechselinhaber in Verbindung mit der Abtretung dieser Nechte an die Klägerin geprüft, so ergibt sich folgendes: Nach dieser Klagebegründung stügt sich die Klage auf die Leistung des Ehrenzahlers, nict auf die eigene Leistung der Klägerin an diesen; die Klägerin macht geltend, dass durch Leistung eines Dritten, der Kreditanstalt, eine nicht bestehende Wechselshuld der Klägerin, als Jndossantin, an die Beklagte als Wechselinhaberin irrtümlich gezahlt worden sei. Zu prüfen ist daher, ob eine Nichtschuld freiwillig bezahlt und dadurch die Beklagte, als Empfängerin, ungerechtfertigt aus dem Vermögen des Zahlenden bereichert worden sei.
5.
, Hiebei ist zunächst streitig, ob es sich um die Zahlung einer Wechselshuld gehandelt habe. Die Ehrenzahlung ist erfolgt zu Ehren der Klägerin ; es - fragt sich daher, ob die Ehrenzahlung Zahlung der Wechselschuld der Klägerin, als Honoratin, an den Wechselinhaber sei. Das ist zu bejahen: Der Honorat wird dur die Ehrenzahlung dem lezten Wechselinhaber, an den die Zahlung erfolgt, gegenüber befreit, und es wird dadurch die Wechselforderung des Lesshtinhabers an sämtliche Wechselschuldner überhaupt getilgt. Das ist unbestreitbar, und die von der Beklagten und der Vorinstanz erhobenen Einwände dagegen, dass es sich um Zahlung einer Wechselschuld handle, sind unstihhaltig. Dass der Ehrenzahler nicht die Regresssumme, sondern nur die Wechselsumme leistet, erklärt sich daraus, dass die Ehrenzahlung die ordentliche Zahlung des Bezogenen oder — beim Eigenwechsel — des Ausstellers vertritt, und dass nun die Wechselsumme bei der Zahlung noch nicht um die Retourspesen erhöht ist, daraus, dass eben einfach gerade durch die EChrenzahlung die Belastung mit Retourspesen vermieden wird, Und die Konstruktion der Ehrenzahlung als Forderungskauf entspricht shon nicht dem Art. 195 OR, wonach der Erwerber einer Forderung von Gesetzes wegen, also auch der Ehrenzahler gemäss Art. 781 Abs. 2 OR, für den Bestand der Forderung nicht haftet, während doch der Verkäufer gewiss für den Bestand der Forderung Gewähr zu leisten hätte. (So zutreffend das Gutachten Wieland.) Wenn auch durch die Ehrenzahlung — worauf die Vorinstanz abftellt — ein neuer Gläubiger, der Ehrenzahler, an die Stelle des alten Gläubigers, des Wechselinhabers, tritt, so wird doh die Schuld des Honoraten an den legtern getilgt, und darin liegt eben das entscheidende.
6.
Dass sodann mit dieser Zahlung eine Nichtschuld gezahlt worden ist, steht nach dem bundesgerichtlichen Urteile in Sachen der heutigen Klägerin gegen Witwe Landolt-Jmer, vom 2. März 4901, auf das nicht mehr zurückzufommen ist, ausser Zweifel. Gezahlt werden wollte nach dem Gesagten die Wechselshuld des Honoraten an den Wechselinhaber ; eine solche Schuld bestand aber infolge Präjudizierung des Wechsels wegen Ungültigkeit des Protestes im Momente der Zahlung nicht mehr. Mit der Vorinftanz ist auch der allfällige Einwand zurückzuweisen, die Ehrenzahlung sei erfolgt in Erfüllung eines Versprechens, und im allein massgebenden Momente des Versprechens sei der Wechsel noch gültig gewesen und habe somit die Wechselshuld, die durch die Ehrenzahlung getilgt werden wollte, noch bestanden. Hiegegen ist zu bemerken, dass die Ehrenzahlerin dann, wenn sie in der Zeit zwischen der Abgabe ihrer Erklärung und der Zahlung den Mangel des Protestes erkannt hâtte, gewiss zur Verweigerung der Zahlung berechtigt gewesen wäre; wenn sie nun in Unkenntnis des Mangels des Protestes bezahlt hat, so muss ihr auh der Rükforderungsanspruch zustehen ; massgebender Zeitpunkt ist nach Art. 72 OR derjenige der Zahlung (vgl. Hafner, Komm.,
2.
Aufl, Art. 72 Anm. 6). Jm Zusammenhange hiemit ist auch der Standpunkt der Beklagten zu erledigen, der dahin geht, die Klägerin hätte die Ehrenzahlung, gestüsst auf Art. 18 ff. OR, ansechten sollen : Angestrengt ist die Bereicherungsflage, und der Irrtum, der zum Fundamente der Bereicherungsllage bei freiwilliger Zahlung einer Nichtihuld gehört, ist nicht der Jrrium beim Abschluss des Rechtsgeschäftes, der einen Mangel des Bertragswillens bildet und das Geschäft aus diesem Grunde zu einem anfehtbaren macht. Grund der Bereicherungsklage ist das habere síne causa ; es kommt daher einzig darauf an, ob eine Zahlung im Bewusstsein, dass eine Nichtschuld vorliegt, erfolgt sei. Damit ist schliesslich ‘auh fchon das Vorhandensein des weitern Erfordernisses der Bereicherungsklage nah Art. 72 (condictio indebiti) angenommen : ‘der Jrrtum des Zahlenden. Dass ein solcher vorgelegen hat, ist nach dem Urteile des Bundesgerichtes in Sachen der heutigen Klägerin gegen die Kreditanstalt, vom 20. Februar 1903, unbestreitbar, und darauf, ob er entshuldbar war oder V, Obligationenrecht, No 39. ; SsL nicht, kommt nach Art. 72 OR bei der condictio indebiti nichts an.
7.
Endlich liegt auch das lezte Erfordernis der BereicherungsÉlage : die Bereicherung, vor. Bereichert ist die Beklagte aus dem Grunde, weil sie von der Klägerin, deren Schuld nach dem in Erw. 5 angeführten durch die Ehrenzahlung gezahlt wurde, nichts zu fordern hat. Und da die Bereicherung im Behalten einer Geldfumme liegt, besteht sie au heute no, gleichviel, ob sie die Geldsumme einem Dritten aushingegeben hat oder nicht. Dass aber die Beklagte Jnkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gewesen und deshalb nicht passiv legitimiert sei, Tann nach den auf der Würdigung des Beweisverfahrens beruhenden, keineswegs aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden. Dagegen ist nun allerdings der Befagten zuzugeben, dass die Klägerin dadurch, dass ihr der Wechsel zugekommen ist, zur Gektendmachung der wechselmässigen BereicherungSflage nach Art. 843 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 12 OR legitimiert ist; diesen Gegenwert hat also die Klägerin von der Beklagten erhalten, und -die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Rückerstattung des Wechsels zweckss alsfältiger Geltendmachung der Bereicherungsklage und kann nur gegen Herausgabe des Wechsels zur Rückzahlung der Bereicherung verurteilt werden. Die Klägerin hat denn auch heute diese Restituierung ausdrücklich anerboten ; und der Umstand, dass sie das nicht son mit der Erhebung ihres Bereicherungsanspruches getan hat, vermag nicht zur Abweisung der Klage zu führen.
8.
Aus dem Vorstehenden folgt die Gutheissung der Klage so, wie sie in erster Linie begründet wurde, ex jure cess0, nämlich aus dem Rechte der Kreditanstalt als Ehrenzahlerin. Denn dass -auch die Zahlung der Schuld eines Dritten — also in concreto der (vermeintlichen) Wechselshuld der Klägerin durch die Kreditanstalt — diesen Drilten zur Anstellung der Bereicherungsflage legitimiert, ist mit der herrschenden Ansicht anzunehmen (vgl. die Citate im Gutachten Wieland, S. 117); die Klägerin ist - daher durch die Abtretung in dieses Rückforderungsreht der Kreditanstalt eingetreten. Wollte aber dieser Argumentation entgegengehalten werden, dadurch, dass die Kreditanstalt nur inx Austrage der Klägerin gezahli habe und ihr von diefer die Zahlung vergütet worden sei, sei eine Benachteiligung der Kreditanstalt und fomi! au ein Bereicherungsanspruch ausgeschlessen, ein folcher könne daher auch nicht von der Klägerin ex jure ces80 geltend gemacht werden, so stünde dann doch die Legitimation der Klägerin ex jure proprio ausser Zweifel, Von diesem Gesichtspunkte aus — der allerdings von der Klägerin vor kantonaler Junstanz nicht scharf hervorgehoben worden ist — wäre zu sagen : Dass die Beklagte ohne Grund bereichert ist, folgt aus dem in Erw. 6 und 7 ausgeführten, da die Wechselshuld der Klägerin an die Beklagte zur Zeit der Zahlung nicht mehr bestand. Und dass die Bereicherung auf Kosten der Klägerin erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Ehrenzahlerin aus ihren, der Klägerin, Mitteln für die Zahlung Deeung erhalten hat.
9.
, Muss sonach in der Hauptsache das angefochtene Urteil bestätigt und die Hauptberufung der Beklagten abgewiesen werden, so erweist sich dagegen die Anschlussberufung der Klägerin als begründet. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe vor der kantonalen Jnstanz den Zinsbeginn nicht bestritten, sondern nur die Höhe des verlangten Zinses, den Zinsfuss. Nach den in Erw. 2 Lk, wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten in der Hauptverhandlung vor Handelsgericht scheint sich diese Ausführung der Klägerin als zutreffend zu erweisen. Übrigens ist die Zinsforderung der Klägerin, was den Beginn des Zinsenlaufes betrifft, auch an sich begründet, da die Berei- (erung in einer Geldsumme besteht und nun natürlich diese Geldsumme vom Momente der Bereicherung, des habere sine causa, an zu verzinsen ist, Als Zinsfuss ist der gesegliche (Art. 83 OR) von 9 9%, anzunehmen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26,015 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5 °/, seit 3. September 1898 zu bezahlen.
VI, Erfindungspatente. — Brevets d'invention.
40.
NArfeis vom 14. Mai 1004 in Sachen Vólliger & Cie. und Genosse, Bekl, W.-Kl. u. Ber.-Kl., gegen €. F. Bally, Höhne, Kl., W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.
Unstatthafligkeit eines vor der Vorinstanz nicht gesteilten Antrages auf Oberexpertise vor Bundesgericht, Art. 80 OG. — Neuheit einer Erfindung, Art. 2 und Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. — Erfindungsqualität. — Klage auf Untertassung weiterer Nachakmung und des Verkaufes nachgeahmter Gegenstände, sowie auf Schadenersatz (Art. 24 Pat.-Ges.).
A. Die Kläger erwarben am 27. Oktober 1898 ein schweiz. Patent Nr. 16,§§4 für eine Neuerung an Schuhen, laut Patentanspruch „darin bestehend, dass da2 Vorderblatt des Schuhes mit dem Hinterblatt desfelben ausser durch Nähte noch durch Nietung verbunden ist“, Aus der Patentbeschreibung und der beigefügten Zeichnung ist ersichtlich, dass hiebei unter „Nietung“ eine oder zwei kontinuierliche Reihen von Nieten verstanden wurden.
Jn der Folge fabrizierten die Beklagten Bolliger & Cie. ebenfalls Schuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterblatt ausser durch Nähte noch durch eine oder zwei kontinuierliche Reihen von Nieten verbunden ist. Der Beklagte Hirt verkaufte diese Schuhe.
B. Jm März 41903 führten C. F. Bally, Söhne, gegen Bolliger & Cie. und Rud. Hirt beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage mit den Anträgen :
1.
, Den Beklagten Bolliger & Cie. sei zu untersagen, noch weiter SGuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterteil ausser durh Nähte noch durch eine kontinuierlihe Nietung verbunden ist, wie beispielsweise der eingeklagte Schuh eine aufweist, herzustellen und zu verkaufen.
2.
, Dem Beklagten Nudolf Hirt sei zu verbieten, solche Schuhe von den Beklagten Bolliger & Cie. noch weiter zu kaufen und schon gekaufte zu veräussern oder zu verwerten.