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Rubrum

480 Civilcechtspflege.

ments partiels qui ont précédé le dit jugement au fond, de façon que la partie recourante n’a pas à craindre une tardiveté de ce chef. Le présent recours est donc prématuré, le recourant ayaut d’ailleurs reconnu lui-même qu’il n’a pas été encore statué gur toutes les conclusions de la demande. Lorsque l’instance cantonale aura statué entièrement sur la troisìème de ces conclusions, elle donnera au dispositif de son arrêt la forme d’un prononcé définitif.

Sachverhalt

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce : Il n’est pas entré en matière sur le recours, celui-ci apparaissant comme prématuré.

LAUSANNE. — IP. GEORGES BRIDEL & CIE CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

I.

Civilstand und Ehe. — Etat civil et mariage.

64. Arkeis vom 17. November 1904 in Sachen Erben Würtenberger, Bekl. u, Ber.-Kl., gegen Witwe Würkenberger, Kl. u. Ber.-Bekl.

Ehescheidung, etc. — Bedeutung der Scheidung von Tisch und Bett, Ari. 47 CEG. — Kompetenz des Bundesgerichts zur Ueberprüfung einer für den streitigen Anspruch (erb- und famäitienrechtlicher Natur) präjudiziellen Hechtsfrage eidg. Rechts, Art. 56, 57, 79 0G. — Fidg. und kant. Recht hinsicktlichk der Ehescheidung. Art. 49 CEG.

A. Durch Urteil vom 19. September 1904 hat das Obergeriht des Kantons Zug erkannt :

Es sei das kantonsgerichtliche Urteil vom 25. Juni 1904 unter Abweisung der Widerklage bestätigt.

Das Urteil des Kantonsgerihts Zug lautet :

1. Beklagtschaft sei einzig pflichtig, der Klägerin das zugebrachte Mobiliar und das Bett des Xaver Würtenberger eigentümlich, eventuell den Gegenwert in bar zu verabfolgen.

2. Beklagtschaft sei ferner pflichtig, der Klägerin die Hälfte der reinen Verlassenschaft des Xaver Würtenberger im Sinne von § 269 Abf, 2 des zug. Erbrechts in guten Werttiteln mit Deyofition beim Einwohnerrate Baar zu lebenslänglicher Nussniessung zu Überlajsen.

482 Cixvilrechtspslege.

3. Das Testament des Xaver Würtenberger vont 3. Oktober 1903 sei für Berechnung des Nugzniessungstreffnisses nah § 308 des Erbges. als ungültig zu erklären.

4. Mit allen weitergehenden Begehren sei Klägerin im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :

1, Es seien die sämtlichen flägerischen Rechtsbegehren in vollem Umfange abzuweisen, die Widerklage aber gutzuheissen.

9. Eventuell, es sei zu erkennen, dass die erbrechtlichen Verhältnisse faktisch getrennt lebender Ehegatten lediglich durch kantonales Recht, nicht aber durch das Bundes gesetz betr. die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 4874 geregelt werden, und demnah :

a) es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streit= fache zu neuer Entscheidung an das zugerische Obergericht zurückzuweisen ;

b) es sei der zugerische Richter anzuweisen, die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob — ohne Nücksicht auf das Bundesdgesez über Civilstand und Ehe — nach dem Erbrechte des Kantons Zug für von Tish und Bett geschiedene und nah Ablauf der provisorischen Scheidungsdauer faktisch getrennt lebende Ehegatten Erbrecht bestehe oder nicht.

C. Jn der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten nur noch den sub 2 gestellten Eventualantrag aufrecht erhalten und denselben begründet.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Erwägungen

1.

Die in Baar lebenden Eheleute Würtenberger waren durch Gerichtsurteil vom Jahre 1882 auf die Dauer von zwei Jahren von Tish und Bett getrenni worden. Nach Ablauf diefer Frist fand weder eine Wiedervereinigung statt, noch wurde die definitive Scheidung ausgesprochen, sondern die Eheleute Würtenberger lebten in tatsähliher Trennung bis zum Tode des Ehemannes im Jahre 1903. Die Klägerin machte sodann gegen die Erben des Ehemannes ihre Ansprüche erbrechtlicher Naiur und auf Herausgabe des Frauenguts geritlich geltend, indem sie auch die Gültigfeit eines Testaments, soweit ihre Rechte verletzend, bestritt. Die Beklagten beriefen sich der Klage gegenüber u, a, auf § 270 des zug. PG, der bestimmt, dass geschiedene Ehegatten (au bei blosser Absonderung von Tish und Beit) gegenseitig fein Erbrecht geniessen. Das Kantonsgericht Zug, dessen Urteil durch das Obergericht Zug nach Dispositiv und Motiven einfach bestätigt wurde, hiess die Klage in der Haupisache gut und verwarf Hiebei jenen Einwand der Beklagten mit folgender wesentlicher Begründung: Die gerichtliche Absonderung der Eheleute Würtenberger von Tisch und Bett sei mit Ablauf der zweijährigen Frist dahingefallen. Nah diesem Zeitpunkt sei die Ehe, da eine definitive Scheidung nicht stattgefunden und obgleich die faktische Trennung angedauert habe, rechtlich wieder in voller Gültigkeit aufgelebt. Damit sei auh das Erbrecht der Klägerin gegeben. Es liege im Wesen der Ehe und sei allgemeiner in kantonalen und Bundesgesetzen niedergelegter Rechtsgrund, dass eine eigenmächtige Trennung der Ehe sowohl in erbrechtlicher als in civilstandsrechtlicher Beziehung ohne jede rechtliche Wirkung bleibe, die Ehe vielmehr, solange nicht durch Richterspruch aufgelöst, als bestehend zu betrachten sei.

Die Berufung der Beklagten gegen das obergerihtliche Urteil wird damit begründet, dass die kantonalen Gerichte zu Unrecht bei Anwendung des zugerischen Erbrechts (§ 270 PG) darauf abgestellt hätten, welche Bedeutung und Wirkung die gerichiliche Trennung der Eheleute Würtenberger von Tish und Bett nach Art, 47 CEG hatte, dass sie also teilweise nach eidgenössischem Rechte entschieden Hätten, statt rein auf Grund des kantonalen Rechts festzustellen, ob die Eheleute Würtenberger geschieden oder von Tish und Bett gesondert gewesen seien.

2.

Der Anspruch, den die Klägerin an den Nachlass ihres ver= storbenen Ehemannes erhebt, gehört dem Familien- und Erbrecht, also dem kantonalen Rechte an. Das Bundesgericht ist daher zu dessen Entscheidung nicht kompetent. Die kantonalen Gerichte haben aber bei der Frage, ob die Klägerin nah § 270 des zug. PG des Erbrechts verlustig gegangen sei, auf den Rechtsbegriff der geschiedenen und von Tish und Bett getrennten Ehegatten nah Bundesrecht abgestellt ; hierüber kann, obgleich eine bestimmte bundvesrechtliche Norm nicht genannt ist, doch nah der ganzen Fassung der oben mitgeteilten Erwägung kein Zweifel sein. Es ist also die für die Entscheidung des Prozesses präjudizielle Rechtsfrage, ob die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes von diesem geschieden oder von Tish und Bett getrennt war, nah eidg. Recht gelôst worden, und das Bundesgericht ist deshalb (]. 3. B. A. S,, XXI, S. 1081), zumal nach dem bei den Akten liegenden Nach- \assinventar auch der zur Berufung erforderliche Streitwert (Art. 59 in Verbindung mit Aut. 67 Abf. 4 OG) vorhanden ist, als Berufungsinstanz zuständig zu prüfen, ob der fantonale Richter nit irrtümlicher Weise die Streitsache im angegebenen Umfang na ecidgenössischem statt nach kantonalem Recht beurteilt habe (Art. 79 Abs. 2 OG) und eventuell, ob ein Rechtssass des Bunvesrechtes unrichtig angewendet sei (Art. 57 ibid.).

3.

Nah der Auffassung der kantonalen Gerichte stellt § 270 des zug. PG, indem er geschiedene und von Tisch und Bett getrennte Ehegatten vom Erbrecht gegenseitig ausshliesst, auf den durch das Bundesrecht, d. h. durch das CEG geregelten Status der Scheidung und Trennung von Tisch und Bett ab. Die Anwendbarkeit eidg. Rechts beruht daher vorliegend auf einer Auslegung des fantonalen Rechtes, die an sich unter gewöhnlichen Verhältnissen der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen ist. Es mag aber bemerkt werden, dass die entgegengesetzte Auslegung, wonach die Frage, ob Ehegatten beim Tode des einen Teils geschieden oder von Tisch und Bett getrennt waren, sih nah dem frühern zugerischen Scheidungsrecht, das z. B, die Sonderung von Tisch und Bett als dauernde Jnstitution fannte (§ 41 ff. PG), entscheiden würde, geradezu bundesrechtswidrig wäre. Denn die Kantone sind zwar nah Art, 49 CEG befugt, die Folgen der definitiven oder zeitweiligen Scheidung in Betreff der persônlichen Rechte der Ehegatten, des Vermögens und der Kinder zu regeln ; dagegen fann es ihnen nicht zustehen, bei Statusverhältnissen, die dur das BundeZrecht normiert sind, eigene vom legtern abweichende Rechtsbegriffe des Status aufzustellen. Das kantonale Recht kann nur solche Ehegatten als geschieden oder von Tisch und Beit getrennt betrachten, die es nah dem BG betr, CE sind.

Es fann darnach leine Rede davon sein, dass die kantonalen Gerichte zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet haben.

4.

Nach Art. 47 CEG darf die Scheidung von Tisch und Bett höchstens auf zwei Jahre ausgesprochen werden. Die Treunung von Tisch und Beit ist somit nah eidgenöfsischem Scheidungsrecht feine dauernde, sondern nur eine provisorische Justitution, die mit Ablauf der Zeit, für die sie gerichilih ausgesprochen ift, dahinfallen muss und zwar auch dann, wenn eine Wiedervereinigung der Ehegatten nicht stattgefunden hat. Auch in diesem Fall kann nach Ablauf der Frist ein weiteres Getrenntleben nur noch als tatsächlicher, nicht aber als Rechtszustand in Betracht kommen, weil eben eine zeitliche Scheidung über jene zwei Jahre hinaus dem Bundesrecht unbekannt ist. Die kantonalen Gerichte sind daher mii Recht bei Prüfung der Anwendbarkeit von § 270 PG davon ausgegangen, dass die Eheleute Würtenberger, die im Jahre 1882 für die Dauer von zwei Jahren gerichtlich geschieden worden waren und seither faktisch getrennt lebten, im Jahre 1903 beim Tode des Ehemannes nicht von Tisch und Bett rechtlich gesondert waren.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.